Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers – nur wie viel?

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Im Mai 2019 hatte ich in diesem Blog berichtet, dass das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (SH LSG) einem Schüler in seinem Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops einschließlich Software und Drucker in Höhe von 600,00 € zugesprochen hat.

Die 40. Kammer am SG Kiel hat in ihrem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ nun auf 350,00 € bestimmt.

Betroffenen, die einen Anspruch auf Kosten für einen internetfähigen Rechner gerichtlich durchsetzen wollen, ist zu raten, den Betrag entweder in das Ermessen des Gerichts zu stellen oder Anschaffungskosten von über 750,- € (z.B. 751,- €) geltend zu machen, um in die Berufung bzw. Beschwerde zum SH LSG gehen zu können (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) – wo es dann wohl weiterhin 600,00 € geben dürfte.

Zu dem Beschluss der 40. Kammer ist für den aufmerksamen Leser anzumerken, dass es in diesem Verfahren weder einen „Antragsteller zu 2)“ gab noch die Antragstellerin im Alter zwischen 6 und 14 Jahren war (so dass der für Datenverarbeitungsgeräte und Software im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 [RBEG 2017] für Erwachsene veranschlage Wert von 2,52 € monatlich vom Gericht zu benennen gewesen wäre, der sich dann auch nicht auf Seite 66, sondern auf Seite 44 der BT-Drucksache 18/9984 findet). Das Sozialgericht hat hier offenbar in weiten Teilen einfach die Entscheidung des SH LSG vom 11.01.2019 kopiert. Man lerne daraus: Es gibt nicht nur Copy-and-paste-Verwaltungsakte von Behörden, sondern auch Copy-and-paste-Beschlüsse von Gerichten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers – nur wie viel?”

  1. Björn Nickels sagt:

    Ich zitiere aus deinem (Helge Hildebrandt) Artikel:

    „Das Sozialgericht hat hier offenbar in weiten Teilen einfach die Entscheidung des SH LSG vom 11.01.2019 kopiert. Man lerne daraus: Es gibt nicht nur Copy-and-paste-Verwaltungsakte von Behörden, sondern auch Copy-and-paste-Beschlüsse von Gerichten.“

    Zitatende!

    Eventuell hätte das SG Kiel diesen Paragrafen anwenden und nicht einfach die „Copy-and-paste-Taste“ in Anlehnung an das „SH LSG“ drücken müssen?! : (Fundsache, SGG = Sozialgerichtsgesetz)

    https://dejure.org/gesetze/SGG/103.html

    § 103

    1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

    (Aber für einen „Normal-Sterblichen“ wie mich ist das Alles mit dem „Wahnsinn Hartz IV“ sowieso nicht mehr zu verstehen …)

  2. thorstenv sagt:

    „Anschaffungskosten von über 750,- € (z.B. 751,- €) geltend zu machen, um in die Berufung bzw. Beschwerde zum SH LSG gehen zu können“

    Ich vermute eher, es wird einem dann rechtsmissbräuchliche Erhebung der Berufung vorgeworfen.

    • Genau so ist die Frage ja beim SH LSG gelandet: https://sozialberatung-kiel.de/2019/05/05/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers/

      Und wenn der konkret beantragte Rechner mit Software und Drucker gemäß Kostenvoranschlag bei über 750 € liegt, wo sollte da Raum für die Annahme eines Rechtsmissbrauches bestehen?

      • thorstenv sagt:

        No offence intended, aber ein anwaltlicher Ratschlag kann nur in Bereichen ergehen, die der tatsächlichen Willensgestaltung des Mandanten unter Beachtung der rechtlichen Grenzen unterliegen (wg. Organ der Rechtsprechung und so Zeuchs). Der Rat erscheint mir daher, sagen wir mal, verkürzt. Wegen der Obsiegensquotelung sollte der Betrag geltend gemacht werden, der zusteht. Der ist aber nicht frei wählbar, sondern ergibt sich daraus, was erforderlich ist, den Bedarf zu decken.

        Die Beratung sollte daher eher in die Richtung gehen, zu prüfen, ob der Mandant auch alles berücksichtigt hat, was er an Soft- und Hardware braucht, ob das Modell ausreichend ist, auch am Ende des angestrebten Nutzungszeitraums die erforderliche Leistung zu erbringen bzw. ob die erforderliche Erweiterbarkeit oder Aufrüstbarkeit gegeben ist u.s.w..

        Wenn das SG die Berufung nicht zulässt wäre eine NZB denkbar zur Klärung der Rechtsfrage (144 Abs 2 NRN 1 u 2 SGG), ob die Verweigerung einer landesweit üblichen Pauschale gegen Art 3 GG verstößt, denn es war ja Sinn und Zweck der Einführung des SGB II, dass der Bedürftige eigenverantwortlich mit Pauschalen umgehen sollte, dies ist somit das allg. Ordnungsprinzip nach dem auszulegen ist (soweit nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, etwa KdU).

        • Stellt der Kläger den Betrag ins Ermessen des Gerichts und urteilt das Gericht etwa 350,00 €, dürfte das Jobcenter zur vollen Kostentragung verurteilt werden (also gerade keine Quote). Ein anderer – ebenfalls vollkommen unproblematischer – Weg wäre der von mir ebenfalls aufgezeigte, nämlich unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlages für Rechner, Software und Drucker einen Betrag über 750,00 € geltend zu machen, um in der zweiten Instanz jedenfalls die 600,00 € zu bekommen. Da der Kläger den Klageantrag stellt und niemand sonst, liegt die Wahl des Weges ziemlich eindeutig in der „tatsächlichen Willensgestaltung des Mandanten“.
          Übrigens: Die Mandantin in diesem Klageverfahren hat einen Rechner innerhalb der 350,00 € gekauft, allerdings wohl ohne Drucker. Ich drücke ihr die Daumen. Zuvor hatte sie ein Auto erworben, ich meine für rund 500,00 €. Der fuhr sie wohl nur ein paar Kilometer und muss von ihr nun teuer entsorgt werden (Reparatur nicht wirtschaftlich). Das scheinbar preisgünstigste Produkt kommt dem Verbraucher eben nicht zwingend am preiswertesten. Aber bei Behörden und Gerichten scheint diese Weisheit der Binse noch nicht überall durchgedrungen zu sein (oder passt einfach nicht in die Denkkategorien von „für einen Transferleistungsbezieher angemessen und ausreichend“).


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