Neue Handlungsanweisungen des Kreises Stormarn zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII

Sybille Kambeck / janefire.de

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Der Kreis Stormarn hat aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sowie der hierauf beruhenden Kritik des Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein seine Bearbeitungshinweise zu den Kosten der Unterkunft für ALG II-Bezieher und Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII geändert. Ersatzlos gestrichen wurden die Sonderregelungen für unter 25jährige, die weiteren Änderungen sind eher redaktioneller Natur. Der Kreis Stormarn erkennt die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag als angemessen an. Der Beschluss sowie die Bearbeitungshinweise einschließlich der Anhaltswerte (Mietobergrenzen) finden sich hier:

Bearbeitungshinweise zu § 35 SGB XII (§ 22 SGB II), Nr. 2 vom 05.05.2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt