Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Fällt der Mietkostenanteil für ein Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktionierung weg, so ist dessen Mietanteil als notwendige Kosten der Unterkunft bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter anzuerkennen. Dies ist inzwischen Rechtsprechung beider mit dem SGB II befasster Senate des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13).

Sonderrechtszone Kreis Rendsburg-Eckernförde?

Allein, das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde mochte dem BSG nicht folgen und hielt sich in einem aktuellen Fall lieber an eine Entscheidung der 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig. Die 25. Kammer am Sozialgericht Schleswig war der Rechtsprechung des BSG tatsächlich mit einer Entscheidung vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen S 25 AS 33/14 ER unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.01.2013 zum Aktenzeichen L 5 AS 370/10 ausdrücklich entgegengetreten und hatte entschieden, dass das „System des SGB II“ es gerade nicht zulasse, „dass faktisch Unterkunftskosten für Dritte geltend gemacht werden.“ Es ist das gute Recht eines Richters an einem Sozialgericht, gegen die Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Ob es indessen ein Ausweis guter juristischer Handwerkskunst ist, wenn ein Gericht sich auf ein Urteil beruft, welches zeitlich vor der anderslautenden Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt (und zudem, allerdings erst später, von eben diesem aufgehoben wurde), mag der Leser selbst beurteilen. Rechtlich schlicht nicht mehr vertretbar (instruktiv Groth, Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, NJW 2007, 2294 ff.) und im Grunde eine Ungehörigkeit ist es, für das Antragsverfahren noch nicht einmal Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dass eine deutsche Behörde sich allerdings nicht an Recht und Gesetz in der Auslegung der höchsten deutschen Gerichte orientiert, ist nicht angängig. Denn das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde weiß, dass – beschreiten denn dessen „Kunden“ den Rechtsweg durch die Instanzen – seine Entscheidungen in diesem Fall zuletzt als rechtswidrig aufgehoben werden. Damit handelt das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde offenbar bewusst rechtswidrig und man darf vermuten: Nicht zuletzt in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen nicht auf dem Rechtswege zur Wehr setzen.

Beschluss SG Schleswig vom 6. Mai 2015, S 9 AS 69/15 ER

Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat die 9. Kammer am SG Schleswig im Verfahren S 9 AS 69/15 ER in einem aktuellen Eilverfahren nun entschieden, dass den nicht sanktionieren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Unterkunftskosten auch in Höhe des sanktionsbedingt wegfallenden Kostenanteils zustehen. Es bleibt zu hoffen, dass das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde zukünftig nicht mehr davon spricht, das Sozialgericht Schleswig folge in dieser Rechtsfrage „kammerübergreifend“ nicht dem BSG.

Hinweise für Betroffene

Beziehern von ALG II im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist dringend zu raten, Bescheide des Jobcenters im Kreis Rendsburg-Eckernförde stets gründlich zu prüfen. Vor allem sollten sich Betroffene nicht davon beeindrucken lassen, wenn ihnen von Seiten des Jobcenters gesagt wird, die Gerichte bestätigten die Rechtsansicht der Behörde. Zuletzt sollten auch Entscheidungen bestimmter Kammern am SG Schleswig stets gründlich geprüft werden und – soweit diese offensichtlich mit dem Recht nicht übereinstimmen – gegen diese Entscheidungen ins Rechtsmittel gegangen werden, soweit dieses gegeben ist.

Hinweise aus aktuellem Anlass

Die 15. Kammer am Sozialgericht Gotha hat zudem nach einer Medieninformation mit Beschluss vom 26.05.2015 nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG beschlossen, das Klageverfahren SG Gotha zum Aktenzeichen 15 AS 5157/14 auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Sanktionsparagraphen des SGB II mit dem Grundrecht auf die Sicherung des Existenzminimums vereinbar sind. „Die Klage wird nun an das Bundesverfassungsgericht geleitet, so ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte nach Angaben von gegen-hartz.de ein Sprecher des Gerichts.

Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz für gewöhnlich gemäß §§ 82 Abs. 1, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von Anfang an nichtig mit der Folge, dass Gerichte in laufenden Klageverfahren Sanktionen ab dem Tag der Entscheidung des BVerfG für rechtswidrig erklären müssen.

Das BVerfG kann aber auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten ist (dies gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insbesondere bei Verstößen gegen Art. 3 GG). In diesem Fall hätte auch eine im Sinne der Leistungsberechtigten positive Entscheidung des BVerfG keine Auswirkungen auf bereits verhängte Sanktionen und laufende Widerspruchs- und Klageverfahren.

Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des SG Gotha ist sanktionsbetroffenen Leistungsberechtigen zu raten, in Widerspruchsverfahren gegen Sanktions- bzw. Minderungsbescheide das Ruhen des Widerspruchsverfahrens und in anhängigen Klageverfahren das Ruhen des Klageverfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO zu beantragen, da eine Nichtigerklärung durch das BVerfG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt