Wann Jobcenter Kabelanschlussgebühren übernehmen müssen

Die Gebühren für einen Kabelanschluss sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige Zugang zum Fernsehen ist, etwa weil der Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel untersagt hat und ein Empfang mittels eines DVB-T-Receivers technisch nicht möglich ist. Dies entschied das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 25.06.2012. Das BSG hatte diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/08 R, Rz. 19, 20) ausdrücklich offen gelassen. Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist derzeit beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 AS 134/12 (jetzt: L 13 AS 134/12) anhängig.

SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt