Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.04.2012 hat das SG Dortmund zum Az. S 29 AS 17/09 entschieden, dass das Jobcenter zu Übernahme doppelter Mietaufwendungen im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet ist.

Das SG Dortmund ordnet die doppelten Mietaufwendungen zutreffend den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (= § 22 Abs. 3 SGB II a.F.) zu, die nach vorherigen Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden können. Im vorliegenden Fall (Suche nach einer behindertengerechten Wohnung) ging das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus: Zwar stünde die Übernahmeentscheidung grundsätzlich im Ermessen des Jobcenters („können“), dieses Ermessen sei vorliegend indes dahingehend reduziert, dass nur eine Übernahme als ermessensfehlerfrei erachtet werden könne. Denn zum einen sei behindertengerechter Wohnraum in Dortmund nur schwer zu finden, zum anderen habe das Jobcenter selbst die Zusicherung der Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen für ein Auftragsdatum erteilt, welches notwendig die Entstehung einer Doppelmiete impliziere.

Der Volltext der Entscheidung findet sich als PDF hier, die reinen Urteilsgründe auch hier. Die Entscheidung ist abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht 2012, S. 330 – 332.

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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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