Neues aus dem Sozialausschuss der Stadt Kiel
Veröffentlicht: 28. Juni 2012 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, KdU-Satzung, Stadt Kiel | Tags: Kommunale Satzungen für Kosten der Unterkunft, Sozialausschuss Stadt Kiel Ein KommentarSeit Frühjahr 2012 gibt es für Schleswig-Holstein eine KdU-Satzungsermächtigung, die es den Kommunen ermöglicht, durch Satzung die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung regional zu bestimmen. Hierbei wurde für Schleswig-Holstein jedoch nicht von der Möglichkeit gemäß § 22a SGB II Gebrauch gemacht, auch eine Pauschalierung einzuführen.
Doch keine Unterkunftssatzung für Kiel?
Im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit kam dies am 31. Mai 2012 zur Sprache. Von Seiten der SPD wurde Sozialdezernent Möller gefragt, ob die Verwaltung beabsichtige, für die KdU eine Satzung zu erstellen, d.h. ob insofern die Mietobergrenze (MOG) geändert würde. Dies wurde durch Herrn Möller verneint. Ratsherr Schmalz (SPD) begrüßte dies mit dem Hinweis, die Stadt habe jetzt eine MOG, die den Vorgaben des Sozialgerichtes Schleswig bzw. Kiel folge. Grundlage sei der jeweilige Mietspiegel der Stadt. Insofern habe man Werte, mit denen man jetzt arbeiten könne. Die aktuelle MOG sei ja erst Anfang des Jahres durch die Ratsversammlung beschlossen worden und eine erneute Änderung sei nicht notwendig.
Bewertung
Ob diese Einstellung andauern wird, sei dahingestellt. Es kommt der OB-Wahlkampf, gleich gefolgt von der Kommunalwahl, das Thema ist zur Zeit also nicht angesagt, vor allem, da es mit einer Satzung für viele Betroffene zu Nachteilen kommen würde, so die Erfahrung aus anderen Bundesländern, die schon eine Satzungsermächtigung umsetzen. Demzufolge kommt es auch wieder zu vielen Prozessen beim Sozialgericht. Die SPD wird gegebenenfalls an ihre jetzige Aussage zu erinnern sein.
Wolfram Otto, Berater im Infoladen/Sozialberatung Hansastraße 48
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Hi Wolfram,
jetzt kommentiere ich mal in meinem eigenen Blog. Auch sehr lustig. Der Satz „Die aktuelle MOG sei ja erst Anfang des Jahres durch die Ratsversammlung beschlossen worden und eine erneute Änderung sei nicht notwendig.“ ist natürlich nicht zutreffend. Die MOG waren auf der Grundlage des Mietspiegels 2010 bereits ab 1. Dezember 2010 (Gültigkeit des Mietspiegels 2010) anzupassen. Tatsächlich erfolgte die Anpassung durch die Stadt erst 13 Monate später zum 1. Januar 2012! Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt nicht erneut so verfährt. Bereits zum 1. Dezember 2012 müssen die Mietobergrenzen (MOG) auf der Grundlage der Werte des Mietspiegels 2012 neu berechnet werden. Im Grunde müssten daher schon jetzt alle Bewilligungsbescheide bei Mietzuzahlern, mit denen Leistungen auch für Dezember 2012 oder länger bewilligt werden, vorläufig erlassen werden mit dem Zusatz, es erfolge bei ggf. steigenden MOG eine automatische Änderung ab Dezember 2012. Dies ist der Stadt – so hörte ich heute aus gut informierten Kreisen – allerdings noch keinesfalls bewusst, den „Fachmännern“ im Sozialausschuss der Stadt Kiel wohl ohnehin nicht.
LG HH