Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht ist nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, sondern an das Bewohnen einer Wohnung: Jeder Wohnungsinhaber muss – unabhängig davon, ob er ein Rundfunkempfangsgerät bereithält sowie von deren Art und Anzahl (zur verfassungsrechtlichen Problematik etwa hier) – einen pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 € im Monat bezahlen.

Beitragsservice fordert rückwirkend Beiträge nach

In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom „Beitragsservice“ der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.

Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich

Worauf der „Beitragsservice“ der öffentlichen Rundfunkanstalten nicht hinweist: Die Vermutung, dass die angemeldeten Wohnungsinhaber Beitragsschuldner des Beitrages in Höhe von 17,98 € monatlich sind, kann nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages  (RBStV) durch Übersendung der „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, die jedem ALG II Bescheid als letzte Seite angefügt ist, widerlegt werden. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) werden dann rückwirkend ab 01.01.2013 von der Beitragspflicht befreit.

Wer bereits gezahlt hat: Frist 31.12.2014 beachten!

Leistungsberechtigte, die für Zeiträume, in denen eine Befreiung möglich gewesen wäre, bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt haben, müssen sich sputen: „Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.“ (§ 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV)

Wichtig: § 14 RBStV gilt nur für die sog. Ersterfassung!

Die Übergangregelungen nach § 14 RBStV gelten nur für die nach dem neuen Beitragsrecht erstmals angemeldeten Beitragsschuldner, vor allem also die bisher mangels Empfangsgeräten nicht angemeldeten Personen (vgl. § 14 Abs. 2 RBStV). Danach ist § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten:

„Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.“

Derzeitige Bearbeitungszeiten des Beitragsservices

Wer in diesen Tagen einen Befreiungsantrag beim Beitragsservice stellt, muss sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen. So wurde ein am 22.09.2014 per Telefax gestellter Antrag erst am 28.11.2014 beschieden. In dem Befreiungsbescheid entschuldigt der Beitragsservice für die lange Bearbeitungszeit: „Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.“

Angebliche Ratenzahlungsersuchen über 50 € monatlich

Mehrere Kommentatoren dieses Beitrages haben zwischenzeitlich berichtet, der Beitragsservice habe auf ihre Anträge auf (rückwirkende) Beitragsbefreiung mit der Annahme tatsächlich nie geäußerter Ratenzahlungsersuchen über einen Betrag in Höhe von monatlich 50 € geantwortet (siehe die Kommentare). Offenbar versucht der Beitragsservice, auf diesem Wege tatsächlich nicht berechtigte Beitragsforderungen durchzusetzen. Denn leisten Betroffene Ratenzahlungen, obwohl sie einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung haben, gilt nach § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV: „Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.“ Das heißt mit anderen Worten: Seit dem 01.01.2015 können die ohne rechtliche Verpflichtung gezahlten Raten selbst nach einer nachträglichen Befreiung vom Beitragsservice nicht zurückgefordert werden. Zudem besteht das Risiko, dass Zahlungen vom Beitragsservice als sog. „faktisches Anerkenntnis“ der Beitragspflicht gewertet werden. Betroffene, die sich sicher sind, einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu haben, sollten deswegen auf gar keinen Fall auf die dubiosen Ratenzahlungsangebote des Beitragsservices eingehen.

Mehr zum Thema:

Junge Welt vom 03.09.2014: Kein Schuldner per se
Büro der Bürgerbeauftragten, Presseinformation vom 25.11.2014:  Hartz IV: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich
Beispiel für einen rückwirkenden Befreiungsbescheid ab 01.01.2013
Möglichkeit zur drei Jahre zurückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird Gesetz

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


400 Kommentare on “Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag”

  1. @Der ARGE-Schreck sagt:

    Da dem Staate zunehmend das Vertrauen, insbesondere zu seinen Behörden, entzogen wird und sich dieser gewaltig zu einer Bananenrepublik entwickelt, sollten Betroffene bei einem etwaigen Vollstreckungstitel im 1. Schritt wie folgt vorgehen:

    http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_5-T-8114_Vollstreckungsversuch-wegen-nicht-gezahltem-Rundfunkbeitrag-scheitert-wegen-formeller-Fehler.news18708.htm

    Es kann nicht sein, dass der Bürger permanent gegen alles bzw. für alles jedes Mal sich juristische vorbilden lassen muss um Gefahren abzuwehren. Alleine aus der Geschichte heraus darf er nie wieder den Behörden zum Fraß vorgeworfen werden.

  2. Gast85 sagt:

    Und das gilt nicht für Bafög Empfänger?

    • Doch, für alle, die sich befreien lassen können. Also auch für BAföG-Empfänger, deren Haushalt jetzt vom „Beitragsservice“ angeschrieben wurde bzw. noch wird. Mein Fokus auf ALG II-Empfänger liegt wohl daran, dass sie die größte Gruppe der Betroffenen stellen.

  3. Gast85 sagt:

    Hallo nocheinmal,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Bin aus NRW und ich muss nun die Wohnung angeben (Beitragssevice) zum erstem mal gemeldet. War vorher auch nicht bei der GEZ registriert. Da ich keine Empfängergeräte habe, und dass ist auch wirklich so.

    Das heißt also konkret für Bafög Empfänger, die vorher nicht Bescheid wussten, bis zu dem Tag an dem der Brief (Adresse durch Einwohnermeldeamt) ins Haus flattert, dass es möglich ist, rückwirkend befreit zu werden??

    Ich hoffe es, denn ich als Studi und Bafög Empfänger stehe sonst vor 360 € Schulden.

    Vielen Dank und mit freundlichen Gruß

  4. Gast85 sagt:

    Upps, dass gilt nur für Peronen die bereits gezahlt haben, aber befreit sind, dann habe ich es falsch verstanden. Entschuldigung. Oh man, dass kann ja was werden.

    • Immer mit der Ruhe: Für die Erstangemeldeten, die schon gezahlt haben, gilt die Frist 31.12.2014. Für die, die noch nicht gezahlt haben und die angeschrieben wurden (wie Sie), gilt: Vermutung der Pflicht zur Beitragszahlung durch Übersendung der Befreiungsnachweise ab 01.01.2013 (bei Ihnen der BAföG-Bescheid) widerlegen!

      • Gast85 sagt:

        Guten Tag Herr Hildebrandt,

        dass heisst konkret, ich kann mich auf Parag. 14 und dann auf Para. 4 beziehen?

        Da es heißt, eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich und man muss alle Beiträge ab dem 01.01.2013 zahlen (rückwirkende Zahlungsaufforderung).
        Was stimmt denn nun?

        Entschuldigen Sie bitte,ich bin zunehmens aufgeregter und verstehe die ganzen juristischen Hintergründe nicht.

        Mit freundlichen Gruß

        PS: Dürfte ich, wenn es gestattet ist, diese Seite verlinken?

        • Ich gebe mal eine Formulierungshilfe aus einem aktuellen Mandat:

          „Für den Zeitraum ab 01.09.2014 ist meine Mandant als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien. Der Antrag wurde heute vorab per Fax gestellt.

          Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:

          (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landes-rundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

          Zum Nachweis übersende ich die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.12.2012 bis 30.11.2014. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.“

          So etwa können Sie das formulieren. Sie müssen das natürlich auf Ihren Fall – BAföG usw. – anpassen. Und selbstverständlich nicht von Ihrem Mandanten sprechen 😉

          • Gast85 sagt:

            Zunächst einmal: VIELEN DANK!

            Herr Hildebrandt, Sie haben mir viele Nerven erspart! Und hoffentlich auch Geld.

            Natürlich werde ich nicht von „meinen Mandanten“ sprechen und es auf das Bafög anpassen.

            Ich danke Ihnen vielmals und wünsche Ihnen einen schönen Abend!!

            Mit freundlichen Grüßen,

            S.D.

      • rimondzia sagt:

        Es gibt so viele Menschen hier, die gerade an den Grenzen leben, und sehr viele betroffene Studenten können nicht mal ihren Semesterbeiträge bezahlen, geschweige den, die vom ALG II leben. Und wenn jemand dort sagt wo ich früher lebte, dass wir hier für Rundfunk Beiträge zahlen, der wird ausgelacht. Denn irgendwann müssen wir auch für die Luft, die wir atmen auch noch zahlen müssen, weil die angeblich die Luft für uns reinigen und obwohl sie selbst für die Umweltverschmutzung verantwortlich sind.

        Moderiert. Bitte sehen Sie von Beleidigungen ab, HH.

  5. Alumnus sagt:

    Ich war bis Mitte des Jahres Student, und bin seitdem Hartz IV Empfänger, und habe kein Bafög als Student bekommen.

    Wenn ich das nun richtig verstanden habe, kann ich mich somit nicht rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2013 als „Studierende“ befreien lassen, sondern nur für den Zeitraum ab beginn des Hartz IV Bezuges?

    • Gast85 sagt:

      Bei den Studenten gibt es noch diese besagte Härtefallregelung, da müsstest du vielleicht mal nachschauen. Weiter kann ich dir auch leider nicht helfen.

      Ganz lieben Gruß

  6. Steffi sagt:

    Hallo,
    ist es nun ratsam, allen Menschen, die noch nicht „erfasst“ sind, zu empfehlen, sich nun beim Beitragsservice anzumelden? Oder lieber warten, bis man irgendwann „erfasst“ wird? Und ich gehe davon aus, dass die Bescheid lückenlos sein müssen, um eine komplette rückwirkende Befreiung zu erhalten?
    Viele Grüße

  7. Geisteskind sagt:

    das wieder so trick von der GEZ damit sie wieder Daten sammel können einfach nicht drauf reagieren

  8. ashralasi sagt:

    Hallo,
    als ALG II Empfängerin möchte ich gerne fragen ob die rückwirkende Befreiung auch möglich ist, wenn man von der Rundfunkzentrale bereits im Jahre 2013 angeschrieben wurde?
    Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber da ich diese ganze Umstellung von GEZ zu ARD/ZDF nicht mitbekommen habe und selbst auch keine Geräte besitze, sind bei mir die Briefe von „ARD ZDF Deutschlandradio“ bisher ungeöffnet im Altpapier gelandet, weil ich es für Werbung hielt -_-
    Nun habe ich in einen hineingeschaut und erfahren dass seit Januar 2013 meine Beiträge eingefordert werden, also gut 400 Euro.

    Ist in diesem Fall eine rückwirkende Befreiung überhaupt möglich?

    • chrowb sagt:

      Ist bei mir ziemlich der gleiche Fall. Sollte möglich sein. Wie ich das verstehe, muss man nur im Anschreiben auf § 14 Abs. 5 verweisen und seine Befreiungsnachweise bzw. Bafög (?) oder wofür man auch immer befreit werden kann im Anhang mitsenden. Bleibt nur die Frage offen, bis zu welchem Punkt das möglich ist. Mir ist z.B. die letzten Tage die erste Mahnung ins Haus geflattert. Mit frisiertem Datum natürlich 😀 Ich denke ich werde mal so ein Schreiben aufsetzten. Sonst bleibt mir wohl nur, dem GV dann mit scheinbar bewerten Methoden fernzuhalten … ‚es zu versuchen‘ wenigstens.

  9. Björn Nickels sagt:

    Gut so, Helge (Hildebrandt), dass du auf deiner homepage auf diese Thematik hinweist.

    Hier ist dies zusätzlich im Netz veröffentlicht worden:

    ——————–

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1716/

    Thomé Newsletter 09.09.2014

    5. Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Hartz IV-Bezieher möglich
    ===============================================================
    Der Kollege Helge Hildebrand, Rechtsanwalt aus Kiel, hat die Möglichkeit zur rückwirkenden Befreiung von Rundfunkbeitrag für SGB II-Bezieher ausgegraben. Etwaig erhobene und auch schon bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden, hierfür gibt es aber bis Jahresende eine Frist. Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

    ——————–

  10. Informativ für Leute, die keine Sozialleistungen erhalten, aber von nicht mehr Geld leben (z.B. Studenten): Es kann nach § 4 Abs. 6 RBStV eine „Härtefallantrag“ gestellt werden. Dazu mehr hier: https://rechtstreff.de/viewtopic.php?t=449

  11. Jörg Scholl sagt:

    Hallo,

    gilt dies auch für BAföG-Empfänger? Und muss ich erst warten, bis ich vom Beitragsservice rückwirkend angemeldet werde oder kann ich diesen rückwirkenden Befreiungsantragantrag auch vorher schon stellen (bin bisher mangels Gerät kein Und mein Mitbewohner ist bereits rückwirkend angemeldet worden, der müsste sich dann ja auch auf meine Befreiung berufen können?

    • §4 Beitragspflicht, Ermäßigung
      (1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
      natürliche Personen befreit:
      (…)
      5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
      a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
      b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
      Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
      Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
      (…)

      Sie können sich also befreien lassen. Wenn Ihr Mitbewohner allerdings Rundfunkgebühren zahlen muss (bei ihm also keiner der Befreiungstatbestände vorliegt und er auch keinen Härtefallantrag stellen kann), müssen Sie sich auch nicht befreien lassen, solange Sie seit 01.01.2013 in einer WG zusammen wohnen und Ihr Mitbewohner auch seit 01.01.2013 Rundfunkgebühren zahlt. Der Antwortbogen der Beitragsservices erhält hierzu extra einen Punkt (der letzte), den Sie dann ankreuzen müssen:

      „Ein Familienangehöriger/Mitbewohner zahlt für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge. Die Beitragsnummer lautet:“

  12. Vadim sagt:

    Guten Tag,

    ich habe ein dringendes Anliegen und hoffe, dass mir geholfen werden kann!?

    Von Februar 2011 bis Februar 2014 war ich arbeitslos gemeldet (Hartz IV Empfänger). Im Juni 2014 bekam ich von der GEZ einen Brief, mit der Mahnung, dass ich automatisch von der GEZ angemeldet werde, falls ich selber keinen Antrag stelle (ich habe zuvor keine GEZ-Gebühren gezahlt). Durch private Probleme ist die GEZ-Mahnung und die Anmeldung in den Hintergrund geraten. Im August 2014 bekam ich einen weiteren Brief von der GEZ, mit der Mitteilung, dass ich von der GEZ angemeldet wurde und ich einen offenen Betrag von 354,58€ begleichen muss. Daraufhin schrieb ich einen Widerspruch gegen den Bescheid, mit der Begründung, dass ich bis Februar 2014 Hartz IV Empfänger war und höchstens den Betrag vom Februar 2014 bis aktuell zahlen kann. Alle Nachweise über die Zeit der Arbeitslosigkeit habe ich mit dem Widerspruchsanschreiben mitgeschickt. Auf den originalen Bescheinigungen über die Zeit der Arbeitslosigkeit habe ich noch extra vermerkt, dass diese wieder zurück an mich geschickt werden sollen. Vor ein paar Tagen bekam ich die Benachrichtigung der GEZ, in der mir mitgeteilt wird, dass mein Widerspruch abgelehnt wird und ich jetzt einen offenen Betrag von 377,58€ (1.Januar 2013 bis aktuell) begleichen muss (die originale über die Zeit der Arbeitslosigkeit wurden nicht an mich zurückgesandt).

    Ich brauche jetzt dringend Hilfe, was ich in diesem Fall tun soll? Es kann doch nicht sein, dass ich für die Zeit in der ich arbeitslos war, die Gebühren zahlen muss? Außerdem bekam ich letztes Jahr keine Briefe von der GEZ.

    Vielen Dank im Voraus!

  13. Frank sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    ich habe gestern erstmals eine Mitteilung vom Beitragsservice erhalten das unsere Wohnung nicht angemeldet ist und ich dieses auf dem beigefügten Anmelde-Formular mit Einzugsermächtigung ect. nachholen soll.

    Bisher hatte ich mit der GEZ nichts zu tun.

    Da ich seit 4 Jahren ALG II beziehe habe ich mir die Bescheide ab Januar 2013 herausgesucht und mir die Online Befreiung des Beitragsservices heruntergeladen.

    Nun weiß ich leider nicht was ich als Anmeldedatum der Wohnung anklicken soll, Januar 2013 oder den vergangenen Monat ?

    Das Anmeldeformular aus dem aktuellem Anschreiben wollte ich ignorieren.

    Für eine kurze Antwort, vielen Dank im voraus,

    Grüße, Frank

    • Schwierige Frage. Die verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 RBStV). Deswegen würde ich raten, die Frage gar nicht zu beantworten und einfach ab 01.01.2013 die Befreiung zu beantragen. Der Gebührenservice wird Sie ohnehin ab 01.01.2013 anmelden, egal was sie ankreuzen. Wenn das Online-Formular meckert, einfach als Hardcopy faxen und per Post hinterher. Fax-Sendebericht aufheben!

      • Frank sagt:

        Vielen Dank für die schnelle Antwort

        • Frank sagt:

          Ich habe das Online Formular nochmal durchgespielt eine Befreiung zum Datum xxx ist da garnicht vorgesehen sondern nur die Anmeldung der Wohnung von Januar 2013 bis aktuell ??

          • Keine Ahnung, wie das Online aussieht. So sieht der Antrag in Hardcopy aus:

            http://www.marktwinzer.de/files/Antrag%20auf%20Befreiung%20001.pdf

            • Frank sagt:

              Danke, aber da steht ja auch “ Ich melde meine Wohnung zum xxx an“ weglassen und Befreiung ab Januar 2013 beantragen wie Sie mir oben geraten haben, ist damit ja auch nicht möglich

            • Klar ist das möglich. Das Formular fragt, Sie antworten – oder eben nicht. Formulare kann man ja häufig gar nicht absenden, wenn nicht alle Fragen beantwortet sind. Papier ist das wehrloser.

            • Frank sagt:

              Ok, ich hatte Sie so verstanden das ich das Datum für die Wohnung zwar weglassen soll aber die Befreiung zum Januar 2013 beantrage. Und genau das ist im Antrag so ja nicht möglich. Ich lasse einfach das Feld offen und die melden mich automatisch für Januar 2013 an, korrekt?

            • Hildebrandt sagt:

              Habe eben noch mal das Formular angeguckt. Jetzt weiß ich, was Sie meinen (meine Mandanten waren immer schon vom Gebührenservice angemeldet worden). Im Grunde denke ich, Sie können es machen wie Sie wollen. Vielleicht melden Sie sich doch zum 01.01.2013 an und packen ein Anschreiben dazu, dass Sie ab 01.01.2013 befreit werden möchten. Wie Sie es auch machen, Sie haben sich ja zu spät angemeldet.

              Von meinen Mandanten hat im Übrigen bisher keiner einen Bußgeldbescheid erhalten.

            • Frank sagt:

              Vielen Dank, so mache ich es.

  14. VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 – 3 K 4897/13 u. 3 K 1360/14 – Berufung zugelassen – http://dejure.org/2014,28850

    Normen: Art 267 AEUV, Art 100 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr BW, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW, § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV

    Leitsatz

    Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999.

    Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, für deren Einführung der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat; die gesetzliche Regelung von nichtsteuerlichen Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für das die Länder gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungsbefugnis haben.

    Das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung erfasst in zulässig typisierender Weise die Möglichkeit der Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme.

    Inhaber des Merkzeichens „RF“ können eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag nicht fordern.

    PRESSEMITTEILUNG vom 13.10.2014:

    http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/Klagen+gegen+Rundfunkbeitrag+abgewiesen+_+Die+Urteilsgruende+_/?LISTPAGE=1218552

    Kommentar:

    Der Rundfunkbeitrag ist vereinbar mit dem Grundgesetz. Das entschied das VG Stuttgart Anfang Oktober. Nun gab das Gericht die Urteilsgründe bekannt. Demnach sei der Beitrag keine Steuer, weil er Gegenleistung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei. Der Beitrag sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und müsse nicht dem Konsumverhalten der Nutzer angepasst werden

    http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-stuttgart-urteil-3-k-4897-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess-gleichheitsgebot/

  15. Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide erfolglos

    Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Das hat im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte heute das Verwaltungsgericht Köln in zwei Verfahren entschieden. Das Gericht wies die Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.

    Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.

    Gegen die Entscheidungen können die Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

    6 K 6618/13 und 6 K 7041/13

    http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/21_141016/index.php

  16. Vadim sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    ich habe hier am 4. Oktober schon einmal eine Frage gestellt, bräuchte aber nochmal Ihre Hilfe. Nochmal zur Vorgeschichte:

    Von Februar 2011 bis Februar 2014 war ich arbeitslos gemeldet (Hartz IV Empfänger). Im Juni 2014 bekam ich von der GEZ einen Brief, mit der Mahnung, dass ich automatisch von der GEZ angemeldet werde, falls ich selber keinen Antrag stelle (ich habe zuvor keine GEZ-Gebühren gezahlt). Durch private Probleme ist die GEZ-Mahnung und die Anmeldung in den Hintergrund geraten. Im August 2014 bekam ich einen weiteren Brief von der GEZ, mit der Mitteilung, dass ich von der GEZ angemeldet wurde und ich einen offenen Betrag von 354,58€ begleichen muss. Daraufhin schrieb ich einen Widerspruch gegen den Bescheid, mit der Begründung, dass ich bis Februar 2014 Hartz IV Empfänger war und höchstens den Betrag vom Februar 2014 bis aktuell zahlen kann. Alle Nachweise über die Zeit der Arbeitslosigkeit habe ich mit dem Widerspruchsanschreiben mitgeschickt. Auf den originalen Bescheinigungen über die Zeit der Arbeitslosigkeit habe ich noch extra vermerkt, dass diese wieder zurück an mich geschickt werden sollen. Vor ein paar Tagen bekam ich die Benachrichtigung der GEZ, in der mir mitgeteilt wird, dass mein Widerspruch abgelehnt wird und ich jetzt einen offenen Betrag von 377,58€ (1.Januar 2013 bis aktuell) begleichen muss (die originale über die Zeit der Arbeitslosigkeit wurden nicht an mich zurückgesandt).

    So, und nun zur aktuellen Situation. Vor ein paar Tagen bekam ich einen Brief von der GEZ mit der folgenden Antwort. Eine Befreiung kann nur ausgesprochen werden, wenn Sie eine der in §4 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. Diese sind dem beigefügten Informationen zu entnehmen.

    Sie haben Ihrem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Bescheinigung für den Gültigkeitszeitraum vom 01.01..2013 bis 31.01.2014 beigefügt. Aufgrund dieser Bescheinigung konnten wir keine Befreiung aussprechen.

    Außerdem noch folgendes: Bitte berücksichtigen Sie: Eine Befreiung ist nur dann ab Beginn des Gültigkeitszeitraums möglich, wenn der Antrag innerhalb von zweit Monaten nach Erstellung des Bewilligungsbescheids gestellt wird. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei uns ein, kann eine Befreiung erst ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags erfolgen.

    Ich brauche jetzt dringend Hilfe, was ich in diesem Fall tun soll? Wie oben schon erwähnt, arbeite ich erst seit Februar und verdiene auch nicht die Welt und kann es mir deswegen nicht leisten 377€ zu bezahlen. Außerdem sehe ich nicht ein für einen Zeitraum zu bezahlen in dem ich Arbeitslos war.

    Ich danke Ihnen im Voraus und würde mich über eine Antwort von Ihnen sehr freuen!

    Vadim

    • Sie schreiben, dass die GEZ (jetzt „Beitragsservice“, den ich mal BS nenne) Sie angemeldet hat. Daraus schließe ich, dass Sie zuvor keine Rundfunkempfangsgeräte angemeldet hatten, weil Sie keine derartigen Geräte vorgehalten haben. In dieser Konstellation greift für Sie die Regelung in § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Der BS muss Sie für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2014 rückwirkend befreien. Die vom BS angesprochene Regelung § 4 Abs. 4 RBStV (Befreiung ist nur dann ab Beginn des Gültigkeitszeitraums möglich, wenn der Antrag innerhalb von zweit Monaten nach Erstellung des Bewilligungsbescheids gestellt wird) gilt für Sie nach der Sonderregelung des § 14 Abs. 5 RBStV gerade nicht. Ich habe das vor einigen Tagen mit einem Mitarbeiter des BS telefonisch besprochen. Die Regelung des § 14 Abs. 5 RBStV ist dort bekannt und man sicherte mir zu, aufgrund der eingereichten Nachweise werde mein Mandant natürlich befreit (derzeit hat der BS einen gewissen Arbeitsrückstand, weswegen ich beim BS nachgefragt hatte).

      Ärgerlich, dass Sie diese Probleme haben. Im Grunde bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als gegen den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben und gegen die Ablehnung auf Befreiung Widerspruch. In derartigen Fällen rufe ich vorher immer noch mal bei der GEZ/BS an um auszuschließen, dass es sich um ein Missverständnis handelt. Wichtig: Als Nachweise müssen Sie dem BS die jeweils letzten Seiten des ALG II-Bescheides schicken. Der Satz „Aufgrund dieser Bescheinigung konnten wir keine Befreiung aussprechen.“ spricht ein wenig dafür, dass dem BS ggf. die Nachweise nicht reichen (es kann sich aber auch nur um einen der üblichen, leicht unsinnigen Textbausteine des BS handeln). Die Jobcenter-Bescheinigungen können Sie sich notfalls jederzeit beim Jobcenter nochmals ausdrucken lassen (das sind dann „Originale“).

      Soweit bei Ihnen noch die Beratungshilfevoraussetzungen vorliegen: Berechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht besorgen und ganz schnell den Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Mir scheint bei Ihnen jetzt eine individuelle Beratung angezeigt. Dies insbesondere, weil vor den Verwaltungsgerichten Gerichtskosten entstehen können und deswegen das Prozesskostenrisiko gründlich abzuwägen ist.

      • Vadim sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch extra im Oktober einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs. 5 gestellt, wie Sie es mir geraten haben und alle notwendigen unterlagen hinzugefügt. Gleichzeitig kam letzten Monat noch ein zusätzlicher Brief, indem mir die BS mitteilte, dass ich angeblich mit der BS eine Ratenzahlung von 50€ vereinbart habe. Daraufhin habe ich einen Brief verfasst und mich darüber beschwert, dass es eine Frechheit ist, mir zu unterstellen, irgendetwas mit der BS vereinbart zu haben. Was mich noch zusätzlich aufregt, ist, dass obwohl ich noch extra auf den originalen Bescheinigungen der ARGE geschrieben habe, dass diese wieder zurück geschickt werden sollen, dies nicht passierte. Nun ja, ich werde jetzt noch einmal einen Brief erstellen und mich auf die Sonderregelung des § 14 Abs. 5 RBStV beziehen. Sollte es wieder nicht klappen, dann werde ich einen Anwalt konsultieren.

        • Möglicherweise will der BS mit der angeblichen Ratenzahlungsvereinbarung auf ein Anerkenntnis hinaus. Natürlich wird daraus schon deswegen nichts, weil es ein solches nicht gibt und der BS insofern nachweispflichtig wäre. Mit dem Zurückschicken von Originalen beim BS ist das so ein Sache: Nach meinen Informationen scannt der BS sämtliche Post und vernichtet die Originale (so machte es schon die GEZ). D.h. die können Ihnen gar nichts mehr zurückschicken. Der Weg, den Sie gehen wollen, ist vernünftig.

  17. Marko sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    Ich bin seit Oktober 2010 Student und wohne seit dem auch in einer eigenen Wohnung. Beziehe ebenso seit dem BAföG. Bisher habe ich die GEZ- und Rundfunkbeiträge immer ignoriert, da ich damals dachte, zu Vollstreckungsmaßnahmen würde es nie kommen.

    Nun haben sich bis Mahnungen + Beiträge in Höhe von 400€ gesammelt. Im letzten Brief ist der 15.10. angegeben als letzter Termin für die Bezahlung, sonst würden Vollstreckungsmaßnahmen drohen. (noch keine weiteren Briefe bis heute)

    Wäre es für mich noch möglich, mich rückwirkend vom Beitragsservice zu befreien?

    Falls ja, reicht es folgende Absätze zu zitieren: §4 Abs. 1 Punkt 5a, §14 Abs.4 und 5?
    Und falls ja würden meine BAföG-Nachweise in beglaubigter Kopie für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis heute reichen?

    Marko

    • Wenn sie bisher nie ein Rundfunkgerät hatten und zum 01.01.2013 allein deswegen vom BS angemeldet worden sind, weil Sie eine Wohnung haben: Ja.

      • Marko sagt:

        Genau das wäre bei mir der Fall. Danke für die Antwort.
        Ich vermute aber, dass ich mich nur vom Beitrag selbst befreien kann. Die Mahnungskosten müsste ich doch trotzdem bezahlen oder würden diese auch entfallen?

        Ich werde nächste Woche dann mal einen Brief an die netten Leute schicken. Vielen Dank nochmal für die Antwort.

        • Die Mahnkosten, deren Höhe sich nach den Kostenordnungen zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz richten dürfte, müssen Sie wohl zahlen, wobei ich mir vorstellen könnte, dass der BS darauf ggf. auch verzichtet. Aber das wird der BS Ihnen schreiben. Gern hier mal das Ergebnis Ihres Härtefallantrages posten.

          • Marko sagt:

            Ich werde definitiv die Ergebnise hier posten. Ich hätte da allerdings noch eine Frage:
            Nach §14 Abs. 5 hätte ich ja einen Anspruch auf Befreiung.
            Nach §4 Abs. 4 allerdings nicht, da das Ausstelldatum der jeweiligen Bescheide schon über 2 Monate zurück liegt (nämlich Januar 2013 und Januar 2014)

            Würde ich mich gegen §4 Abs. 4 absichern können, wenn ich vom BAföG die jeweiligen Bescheide noch einmal fordere mit aktuellem Ausstelldatum? (natürlich nur unter dem Vorwand, dass sie die Bescheide überhaupt noch nachliefern)?

            • H.H. sagt:

              § 14 Abs. 5 RBStV enthält eine „Übergangsbestimmungen“ für den Übergang vom alten Recht (nutzungsabhängige Rundfunkgebühren) zum ab 01.01.2013 geltenden neuen Recht (geräteunabhängiger, an das bloße Innehaben einer Wohnung gebundene Rundfunkbeitrag, vgl. § 1 und 2 Abs. 1 RBStV), welche für die Übergangsphase (Erstanmeldung als abgabepflichtiger Haushalt) eine Sonderregelung trifft, die § 4 Abs. 4 RBStV vorgeht. Eine Neuausstellung der BAföG-Bescheide bedarf es daher nicht, sie würden wohl auch mit dem richtigen Datum als „Zweitschrift“ neu übersandt und aus anwaltlicher Sicht könnte und dürfte ich natürlich – verhielte es sich rechtlich anders – auch nicht dazu raten, da eine durch Täuschung erschlichene Befreiung natürlich strafrechtliche Relevanz entfaltet.

          • Marko sagt:

            Aus irgendeinem Grund kann ich auf Ihren letzten Post nicht antworten, daher hier der neue Post:

            Ende dieser Woche bekomme ich den neuen aktuellen Bescheid für Okt 2014-Sep 2015.
            Ich habe mir außerdem eine formlose Bescheinigung vom Bafög geben lassen, in der bestätigt wird, dass ich vom 1.1.2013 bis Sep 2014 Bafög bezog und nicht bei den Eltern wohnend war.

            Mein Vorhaben:
            Ich schicke einen formlosen Antrag, in der ich explizit 2 Sachen beantrage.
            – Befreiung ab Oktober 2014-Sep 2015 mit AKTUELLEM Bescheid in beglaubigter Kopie
            – rückwirkende Befreiung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 30.09.2014 mit der formlosen Bescheinigung des BAföG-Amts für diesen Zeitraum (mit HEUTIGEM Ausstelldatum)

            Den Antrag schicke ich natürlich per Einschreiben+Rückschein.

            Die ALTEN Bescheide mit zu weit zurückliegendem Ausstelldatum schicke ich am besten GAR NICHT.

            Finden Sie mein Vorhaben vernünftig oder sehen Sie Verbesserungsmöglichkeiten?
            Mir geht es dabei vor Allem explizit um die Bescheinigungen/Bescheide, die ich abschicken will bzw. bewusst nicht abschicke (wg. altem Ausstelldatum).

            P.S.: Sie haben irgendetwas bzgl. Täuschung angesprochen. Ich denke, da haben wir uns missverstanden. Es war nicht meine Absicht irgendein Ausstelldatum eines alten Bescheids zu manipulieren, sondern wollte mich nur erkundigen was noch möglich wäre zu machen, natürlich im Rahmen von dem, was das Amt für Ausbildungsforderung an Bescheinigungen anbietet. Eine Befreiung auf Grund von Täuschung war weder meine Absicht noch wäre es nötig gewesen.

            • H.H. sagt:

              Das Blog lässt eine bestimmte Anzahl von Ebenen/Verschachtelungen zu. Ich meine, ich habe fünf eingestellt. Wenn man die Zahl zu hoch setzt, werden die Spalten einfach zu schmal. Leider kann man nach Erreichen der letzten Ebene nicht mehr direkt antworten. Ein richtig Lösung habe ich für diesen „Problem“ noch nicht.

              M.E. könne Sie das so machen, wie Sie schreiben, aber auch mit den alten Bescheiden, weil ja im Fall der Erstanmeldung aufgrund der neuen „Haushaltsabgabe“ die Regelung des § 14 Abs. 5 RBStV der Regelung in § 4 Abs. 4 RBStV vorgeht. Also: Beides geht.

              Was denkbar, aber eben wohl nicht ganz einwandfrei wäre: Es gibt einen Bewilligungsbescheid vom 01.01.2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014, man vergisst die Befreiung bis Mai 2014 und kommt dann auf die Idee, sich den Bescheid vom 01.01.2014 mit neuem Datum z.B. 01.04.2014 ausstellen zu lassen.

          • Marko sagt:

            Danke für die Hilfe!

            Ich werde es dann so machen wie geplant mit aktuellem Bescheid und formloser Bescheinigung für vergangene Monate.

            Die Ergebnisse werde ich wie versprochen hier posten (wird aber natürlich dauern bis ich von denen eine Antwort erhalte)

        • Marko sagt:

          Es sind nun genau 2 Monate vergangen seit ich den Brief abgeschickt habe per Einschreiben und Rückschein. Ich habe auch die Bestätigung bekommen. Seit dem habe ich vom Rundfunk keinen Brief mehr bekommen.

          Ist es Gang und Gäbe, dass auf einen solchen Antrag nicht geantwortet wird? Kann ich somit davon ausgehen, dass die Sache für mich erledigt ist?

          Oder kann immer noch eine Pfändung folgen?

          • Auf Ihren Antrag erhalten Sie eine Befreiungsbescheid, der so aussieht: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2014/09/befreiungsbescheid1.pdf

            Offenbar prüft der BS noch. Die Vollstreckung ist nur aus einem Beitragsbescheid möglich. Wenn Sie noch keinen Beitragsbescheid erhalten haben, auch keine Vollstreckung. Achtung: Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und führt alleine nicht zu einer Hemmung der Forderung (genauso wenig wie ein rückwirkender Befreiungsantrag). Dieses kann nur durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) erreicht werden. Ich denke allerdings, dass der BS bei einem offenbar begründeten Befreiungsantrag (auch wenn er diesen noch nicht abschließend geprüft und beschieden hat) den Vollstreckungsauftrag zurückziehen wird.

            Im Übrigen sind die Vollstreckungsvoraussetzungen im Rundfunkbeitragsrecht höchst umstritten. vgl etwa LG Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14.

            • Marko sagt:

              Ich habe diese Woche den Befreiungsbescheid bekommen und bin nun tatsächlich für den gesamten Zeitraum befreit.

              Vielen Dank für Ihre Hilfe! Wenn ich Sie nicht um Rat gebeten hätte und mich auf die Laien-Hinweise verlassen hätte, die sich im Internet herumtreiben, dann wäre mein Konto wahrscheinlich um die 500€ kleiner geworden.

              Gibt es irgendwelche bestimmten Rechtsanwalt-Bewertungswebseiten, wo ich für Sie eine Bewertung abgeben kann?
              Ich nehme nur ungern Hilfe an, ohne für die Person auch etwas Gutes zu tun.

              Mit freundlichen Grüßen
              Marko

            • H.H. sagt:

              Schön, dass ich Ihnen helfen konnte. Leider wird auf die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung – vor allem in der Presse – immer noch viel zu wenig hingewiesen. Das Lob an dieser Stelle freut genügt vollauf 🙂

  18. Viktor sagt:

    Guten Abend,

    zunächst möchte ich meinen Dank aussprechen, sich dieser Thematik gewidmet zu haben und dies hier so leicht verständlich dargestellt zu haben.

    Meine kleine Vorgeschichte:
    Ich habe vor 2013 keine Rundfunkempfangsgeräte vorgehalten und daher auch kein Betragskonto bei der GEZ geführt.
    Daher habe auch ich im Oktober ein Schreiben erhalten, meine Wohnung sei nunmehr ab dem 01.01.2013 angemeldet worden. Was für ein Service! *Ironie*
    Heute dann habe ich ein Schreiben aus dem Briefkasten gefischt, welches mich auffordert, mein Beitragskonto auszugleichen und noch den Rundfunkbeitrag für Q4/2014 zu bezahlen. Zur Fälligkeit ist die Forderung bereits zum 15.11.2014.

    Ich war für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.04.2014 jedoch als nicht bei den Eltern lebender BAföG Empfänger ja grundsätzlich vom Beitrag befreit. Daher habe ich heute mal ein Schreiben aufgesetzt, in dem ich die nachträgliche Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV beantragt habe.

    Ich habe jetzt nur noch eine kleine taktische Frage: Jedenfalls für den Zeitraum ab April 2014 bis Ende des Jahres besteht ja kein Befreiungstatbestand mehr. Da der „BS“ die Sache aber sicher nicht mehr bis zum 15.11. erledigen wird: Soll ich schon mal eine Zahlung von EUR 161,82 für die 9 tatsächlich geschuldeten Monate (April bis Dezember 2014) veranlassen oder lieber gar nicht zahlen und abwarten, wie der BS sich äußert?
    Ich möchte natürlich Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren etc. vermeiden.

    Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort und – nochmals – für Ihre Bemühungen in der ganzen Sache!

    • Für den Zeitraum ab 01.05.2014 würde ich – wenn die Zahlungspflicht unstreitig ist – die Beitragsforderung ausgleichen. Ratsam ist, eine klare Zweckbestimmung bei der Überweisung anzugeben, etwa „Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Mai bis Dezember 2014“. So schließen Sie Missverständnisse von vornherein aus. Der BS könnte sonst ggf. auf die Idee verfallen und Ihre Zahlung auf die ältesten Forderungen aus Anfang 2013 verbuchen oder von einem Anerkenntnis ausgehen.

  19. Thomas sagt:

    Guten Abend Herr Hildebrandt,

    zurzeit bin ich Student und beziehe seit Oktober 2012 BAföG. Seit Februar 2013 wohne ich nun im Studentenwohnheim alleine und hatte bislang alle Briefe des „Beitragsservice“ ignoriert. Nun habe ich einen Brief erhalten, in dem eine Zahlungsaufforderung von 377 Euro steht. Das komische ist ich habe mich nie selbsttändig bei denen angemeldet oder irgendetwas unterschrieben.

    Um eine Mahnung zu vermeiden, wollte ich mich jetzt rückwirkend vom Beitrag befreien lassen, da ich ja immer noch BAföG erhalte. Meine Frage an Sie ist wie so ein Brief aussehen sollte? Ich habe hier bereits einiges durchgelesen und Sie verweisen ja immer wieder auf § 14 Abs. 5 RBStV. Was genau sollte ich in dem Brief reinschreiben? Ich bin kein Jurist und weiß daher leider nicht genau was darin stehen sollte.

    Vielen Dank schonmal im Voraus und danke für Ihre Mühe!

    • Thomas sagt:

      Hallo nochmal,

      ich hab mal eine Ihrer Formulierungen als Hilfe genommen und es so umgeschrieben:

      “ …für den Zeitraum ab 01.02.2013 bin ich als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen, von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien.

      Für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.10.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
      (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

      Zum Nachweis übersende ich die „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ für den Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2015. Soweit Sie zusätzlich die BAföG-Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis. …“

      Kann ich das so stehen lassen oder sollte ich noch der geforderten Zahlung widersprechen?

      Vielen Dank nochmal.

    • Diese Frage wurde hier schon gestellt und auch beantwortet, siehe meinen Kommentar vom 28. August 2014 um 19:29:

      Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

  20. JC sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    auch ich hätte ein paar Fragen zur Befreiung von den Rundfunkbeiträgen. Ich bin bereits beim Beitragsservice angemeldet, allerdings war ich die letzten Jahre aufgrund dessen, dass ich Bafög beziehe davon befreit. Da ich allerdings meinen aktuellen Bafög-Bescheid noch nicht erhalten habe, habe ich vom Beitragsservice eine Zahlungsaufforderung erhalten, die eigentlich bis heute hätte beglichen sein sollen. Zudem wohne ich schon seit Jahren mit meiner Freundin zusammen, die die Rundfunkbeiträge bezahlt. Somit müsste ich ja gar keine Beiträge bezahlen, jedoch habe ich es vergessen mich abzumelden.
    Nun ist meine Frage, wie ich am besten vorgehe.

    Soll ich der Zahlungsaufforderung nachkommen, oder solange warten, bis ich den Bafög-Bescheid erhalte und mich dann rückwirkend zum 01.10.2014 befreien lassen? Anschließend würde ich mich dann beim Beitragsservice abmelden. Wenn ich allerdings den Bafög-Bescheid erst im Januar erhalten würde, wäre es dann noch möglich zum 01.10.2014 befreit zu werden?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    • Eigentlich dürfte es keine Probleme geben. Da Ihre Freundin den Rundfunkbeitrag bezahlt hat, besteht gegen Sie keine Anspruch, ganz gleich, ob Sie sich haben rechtzeitig befreien lassen oder nicht. Was ich im Übrigen nicht ganz verstehe: Offenbar waren Sie doch bis 9/2014 befreit und haben bisher keinen neuen Bafög-Bescheid erhalten. Dann würde – unabhängig von Ihrer fehlenden Beitragspflicht – § 4 Abs. 4 RBStV gelten:

      (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. (…)

      Da Sie den Bafög-Bescheid in der Regel kurz nach dessen Erstellung erhalten, gibt es auch in diesem Fall keine Probleme. BS mitteilen, dass Sie noch auf Ihren Bafög-Bescheid warten. Ich würde da einfach anrufen.

      • JC sagt:

        Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung! Beim BS bin ich leider telefonisch noch nicht durchgekommen, deswegen hatte ich hier mal mein Glück probiert.

        Vorab hatte ich woanders gelesen, dass die “2-Monate-Regel” beinhaltet, dass die Befreiung nur zwei Monate rückwirkend geltend gemacht werden kann. D.h.: Erhalte ich den Bafög-Bescheid erst im Januar und reiche ihn dann umgehend ein, kann ich nur ab dem 01.11.2014 rückwirkend befreit werden.
        Aber dies dürfte ja offensichtlich falsch sein.

        Danke! 🙂

        PS: Ich habe zuvor versehentlich die Kommentar-Funktion anstatt der Antwort-Funktion benutzt. Leider konnte ich es nicht mehr löschen.

  21. Sandra sagt:

    Guten Abend Herr Hildebrandt,

    ich hoffe, dass Sie mir auch weiter helfen können.

    Ich beziehe derzeit Hartz IV und befinde mich aktuell im Rentenverfahren.
    Seit 2010 wohne ich mit meiner damaligen Bekannten in einer Wohnung, sie bezog derzeit schon Hartz IV und war von der GEZ-Gebühr befreit.
    Ich selbst wurde 2012 schwer krank, bekam Krankengeld und danach Arbeitslosengeld u. gekomme seit August diesen Jahres Hartz IV.
    Seit Mitte 2013 besteht nun eine Partnerschaft und auch ich wurde rückwirkend zum Januar 2013 angemeldet. Das Teilnehmerkonto meiner Partnerin abgemeldet. Den offenen Betrag zahle ich in Raten und die Gebühren komplett. Da wir allerdings seit Mitte 2013 beim Jobcenter als Partnerschaft geführt werden, sollte doch auch für mich die Möglichkeit bestehen die zuviel Gezahlten Beträge zurück zu bekommen oder wie sehen Sie das?

    Ich bedanke mich im Voraus.

    • Das hängt davon ab, ob Sie nach Partnerschaftsgesetz „verpartnert“ (d.h. eingetragene Lebenspartner) sind, vgl. § 4 Abs. 3 RBStV:

      (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
      sich innerhalb der Wohnung
      1. auf dessen Ehegatten,
      2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
      3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung
      nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
      des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt
      worden sind.

      War einer von Ihnen befreit, erstreckt sich diese Befreiung auch auf den Partner. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, die Befreiung gilt ab Beginn der Monats nach der Eintragung der Partnerschaft.

      • Sandra sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        wir stehen beide im Mietvertrag und sind keine eingetragenen Lebenspartner, obwohl wir als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter geführt werden.

        Sollte ich einfach einen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen oder was raten Sie uns?

        Vielen Dank und freundliche Grüße

        S. N.

        • Als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II können Sie nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV ab Beginn des ersten Bewilligungszeitraums (Sie schrieben Mitte 2013) aufgrund Ihrer Ersterfassung m.E. die rückwirkende Beitragsbefreiung beantragen. Da Sie allerdings bereits (in Raten) Beiträge gezahlt haben, den Hinweis in meinem Artikel beachten: “Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.” (§ 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV)

  22. Monika sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    ich habe von 01.08.12 – 31.07.14 eine Ausbildung gemacht. In dieser Zeit habe ich BAB erhalten. Vom 01.08.12 – 28.02.13 war ich von der Rundfunkgebühr befreit. Leider habe ich den Folgeantrag zu spät eingereicht (18.09.13). Nun fordert der Beitragsservice für die Zeit vom 01.03.13 – 30.09.13 Gebühren. Kann ich auch eine rückwirkende Befreiung beantragen?

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    • Grundsätzlich dürfte die Regelung des § 14 Abs. 5 RBStV für Sie nicht gelten, weil keine Ersterfassung nach dem ab 01.01.2013 geltenden neuen Recht (geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag statt nutzungsabhängige Gebühren) vorliegt.

      Haben Sie Ihren Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt, wirkt der Antrag jedoch auf den Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, zurück. Beispiel: Mit Bescheid vom 15.08.2014 wird Ihnen ab 01.07.2014 BAB bewilligt. Sie beantragen beim Beitragsservice Gebührenbefreiung unter Einreichung des BAB-Bescheides vom 15.08.2014 am 15.10.2014. Folge: Sie werden ab 01.07.2014 von der Beitragspflicht befreit. Sie sollten also einmal prüfen, wann Ihr BAB-Bescheid erstellt wurde. In Ihrem Fall dürfte die Zweimonatsfrist seit Bescheiderstellung aber wohl abgelaufen sein.

      Es bleibt daher nur die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Neue Wege geht hier das VG Berlin: http://openjur.de/u/645182.html

  23. Line sagt:

    Hallo,

    ich habe auch mal eine Frage bzgl. der Befreiung bei BAföG und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.

    Ich war in 08/2012 noch normal angemeldet und bin in 09/2012 mit meinem Freund zusammengezogen und habe einen Monat später mein Studium begonnen (Vollzeit) und mir dies durch einen Studentenjob finanziert. Mein Freund hat zeitgleich ein Studium aufgenommen (mit BAföG-Bezug) und sich von Anfang an von den Rundfunkgebühren bzw. später dem Rundfunkbeitrag befreien lassen und dachte fälschlicherweise, dass das automatisch auch für mich gilt.

    Ich bin seit 10/2013 nun auch im BAföG-Bezug, uns ist aber vor Kurzem erst aufgefallen, dass ich mich gar nicht befreien lassen habe. Ja, ich weiß, sehr fahrlässig! Was kann ich nun tun? Ich habe nun gerade den aktuellen BAföG-Bescheid erhalten und möchte nun natürlich den Befreiungsantrag stellen, aber wie gehe ich mit der Vergangenheit um?

    Ich wurde übrigens seit der Umstellung, also seit 01/2013, NICHT vom Beitragsservice angeschrieben.

    Ich wäre über einen Hinweis sehr sehr dankbar!

    Freundliche Grüße,

    Line

    • Schwierige Frage. Möglicherweise gilt Ihr (gemeinsamer) Haushalt für den Beitragsservice (BS) als befreit und man hat Sie deshalb noch nicht angeschrieben, vielleicht kommt das Schreiben aber auch noch.

      Grundsätzlich erstreckt sich die Befreiung Ihres Freundes – wie Sie richtig schreiben – nicht auf Sie, weil Sie nicht verheiratet sind, vgl. § 4 Abs. 3 RBStV:

      (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
      sich innerhalb der Wohnung
      1. auf dessen Ehegatten,
      2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
      3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung
      nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
      des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt
      worden sind.

      Sie können sich jetzt befreien lassen, allerdings dann erst ab 12/2014 mit der Folge, dass der BS Ihnen ggf. eine Beitragsrechnung für 01/2013 bis 11/2014 schickt.

      • Line sagt:

        Hallo,

        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Wenn ich Sie richtig verstehe, muss ich auf jeden Fall rückwirkend Beiträge zahlen? Ich würde dann noch in diesem Jahr den Befreiungsantrag für das kommende Jahr senden und bekomme dann vermutlich vom Beitragsservice eine Antwort, in der Sie mich auffordern werden den Beitrag rückwirkend ab 01/2013 zu zahlen. Ist das richtig? Sehen Sie andere Möglichkeiten?

        • Ich befürchte, so ist das. Wenn für eine Wohnung einer zahlt, muss der Mitbewohner nicht auch noch einmal zahlen (Haushaltspauschale). Wenn ein Bewohner befreit ist, muss der andere aber zahlen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 RBStV vor.

          Wenn Sie alles korrekt angeben, werden Sie vom „Beitragsservice“ mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 01.01.2013 zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Es bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV zu stellen. Dazu lesen: VG Berlin: http://openjur.de/u/645182.html

  24. 0815gast sagt:

    Hallo,

    auch ich habe inzwischen einen Festsetzungsbescheid erhalten und bitte hiermit um Ihren Rat.
    Folgendes:
    – ich war bisher noch nie bei der GEZ angemeldet
    – automatische Zwangsanmeldung
    – bisher alle Briefe der GEZ bzw. des BS ignoriert
    – Forderung von nunmehr knapp über 400 € im letzten Brief als sog. Festsetzungsbescheid
    – ALGII-Empfänger im Zeitraum Feb 2013 bis Jul 2014
    – Bescheinigungen über diesen Zeitraum liegen vor, wurden aber bisher nicht eingereicht

    Ich habe vor, eine Befreiung für den oben genannten Zeitraum zu beantragen und den restlichen Betrag zu begleichen. Ich habe mir den Vordruck auf der Internetseite des BS ausstellen lassen, auf dem lediglich der Bezug zu „§ 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV“ vermerkt ist.
    Ich gehe davon aus dass es genügt, wenn ich handschriftlich hinzufüge „…rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV…“, richtig? Zudem würde ich die drei Bescheinigungen im Original beilegen.

    Vielen Dank schonmal vorab!

    Beste Grüße

    • Je deutlicher, desto besser. Gegebenenfalls ein kleines Anschreiben machen und da explizit den Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs 5 RBStV stellen.

      • 0815gast sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        der Antrag auf rückwirkende Befreiung wurde leider abgelehnt.
        Begründung:
        „Die uns vorliegende Unterlage weist einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum auf. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunksbeitragspflicht sind somit nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab.“

        Ich sende Ihnen gerne eine geschwärzte Kopie des Schreibens per mail.

        Meinen Sie es macht Sinn, dagegen Widerspruch einzulegen? Oder muss ich nun wohl oder übel die inzwischen über 450€ Gebühren bezahlen?
        Ich sehe ja ein, dass ich so oder so zukünftig nicht davon befreit sein werde, aber die rückwirkende Befreiung für den oben angesprochenen Zeitraum wäre schon eine Erleichterung.

        Haben Sie noch einen Tipp für mich, wie ich nun verfahren kann/sollte?
        Gesamten Betrag begleichen?
        Oder erstmal nur für den Zeitraum, indem ich defintiv keine Grundlage zur Befreiung habe?

        Vielen Dank im Voraus und einen guten Start in die Woche!

        • Der BS hat offensichtlich die Möglichkeiten einer rückwirkenden Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV gar nicht geprüft, sondern lediglich die Befreiung nach § 4 RBStV. Es zeigt sich, dass es ratsam ist, nicht nur handschriftlich Zusätze auf den Formularen des BS zu machen, sondern ausdrücklich ausformulierte Anträge zu stellen. Andernfalls bekommen Sie von den vermutlich nur rudimentär ausgebildeten Mitarbeitern des BS Textbausteinschreiben zurück, die mit Ihrem Antrag zu peripher in einem Zusammenhang stehen.
          Ich rate, gegen den Ablehnungsbescheid auf jeden Fall Widerspruch zu erheben. Es bleibt zu hoffen, dass in der Widerspruchsabteilung des BS kompetentere Mitarbeiter sitzen, die über Ihren Antrag anhand der zutreffenden Rechtsvorschriften entscheiden werden.

          • Frage89 sagt:

            Sollte man einem Widerspruchsschreiben abermals die Befreiungsbescheide beilegen?
            Falls man dort anruft: Sollte man denen dann den entsprechenden Gesetzesauszug unter Umständen vorlesen? Oder kennen die das Gesetz und missachten es mutwillig, um Geld einzutreiben?

            Danke im Voraus!

            • H.H. sagt:

              Wenn die Befreiungsnachweise dem BS bereits vorliegen, müssen Sie die nicht noch einmal beifügen. Gesetz am besten zitieren, Antrag so deutlich wie möglich formulieren. Soweit ich sehen kann, weist der BS an keiner Stelle auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV hin. Gut möglich, dass die Mitarbeiter auch nicht geschult wurden, diese Anträge zu bearbeiten/bescheiden. Über die Motive der BS, zu agieren wie er agiert, verschweige ich mich an dieser Stelle lieber. Es ist aber ein lautes, sehr beredetes Schweigen.

  25. anonym sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt, in wenigen Tagen soll ich beim GV das Vermögensverzeichnis abgeben. Auftraggeber ist der Bayerische Rundfunk/Beitragsservice.
    Meine Situation: seit 2011 SGB 2 Leistungsempfänger.
    Von Beitragsservice ab 01.01.2013 angemeldet. Erstanmeldung, vorher keine GEZ bezahlt, keine Rundfunkgeräte empfangsbereit gehabt oder besessen.
    Habe zwischenzeitlich rückwirkende Befreiung nach §14 Abs. 5 RBStV gestellt.
    Soll ich die Vermögensauskunft / Ratenzahlungsvereinbarung beim GV eingehen, unterzeichnen?
    Vielen Dank!

    • Wenn der BS Rundfunkbeitrag erst ab 01.01.2013 von Ihnen verlangt: Vermögensauskunft ja (sind Sie zu verpflichtet), Ratenzahlungsvereinbarung nein (weil Sie die Forderung ja nicht anerkennen.

      • anonym sagt:

        Vielen Dank Herr Hildebrandt.
        Reicht es bei der Vermögensauskunft den Leistungsbescheid als quasi Einkommensnachweis mitzunehmen und beim GV auf die beantragte Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV hinzuweisen?
        Herzlichen Dank und viele Grüsse.

  26. Jenny sagt:

    Hallo

    Gilt denn bei mir auch der § 14 Absatz 5?

    Ich hab mich letztes Jahr zum 1.4. Angemeldet, da ich seitdem ALG II bekomme, habe ich immer, wenn ich einen neuen ALG II Bescheid bekommen habe, die letzte Seite mit der Befreiung an den Rundfunkbeitragsservice gesendet. Jetzt habe ich aber einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen, dass ich knapp 300 € zahlen soll. Wie kann das sein, wenn ich doch aber immer die Befreiungen gesendet habe? Der Gerichtsvollzieher sagte, ich solle in Widerruf gehen und meine ALG II Bescheide mitsenden. Das war vor einem Monat, und seitdem habe ich von denen noch nix gehört. Jetzt kam aber wieder ein Brief vom Gerichtsvollzieher, das ich jetzt 2 Wochen Zeit habe, das zu begleichen. Oder ich muss eine Eidesstattliche Versicherung unterschreiben, was ich auf keinen Fall tun werde. Das Geld habe ich aber auch nicht, und ich sehe auch nicht ein, das zu begleichen.

    Würde mich um Antwort freuen,

    LG Jenny

    • Als erstes müssten Sie mal prüfen, oder die Beitragsforderung aus dem Zeitraum resultiert, für den Sie sich haben befreien lassen. Wenn dem so ist und der Beitragsservice sagt, er habe die Befreiungsnachweise von Ihnen nicht bekommen, müssen Sie den Zugang nachweisen. Da der Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach den Schilderungen meiner Mandanten auffällig viele Befreiungsanträge nicht erhalten haben will und der Absender eines Schriftstückes den Zugang beweisen muss, diese Infos lesen: http://www.answer24.de/die-sichere-zustellung-von-willenserklaerungen Bestreitet der Beitragsservice den fristgerechten Erhalt Ihrer Befreiungsanträge und können Sie den Zugangsnachweis nicht führen, werden Sie mit einem Widerspruch gegen den/die Beitragsbescheide absehbar keinen Erfolg haben (gerade heute habe ich einen entsprechenden ablehnenden Widerspruchsbescheid gelesen). Es bleibt Ihnen nur, es zu versuchen. Dazu gehört auch, ggf. einen Härtefallantrag zu stellen. Allerdings wird der Beitragsservice auch den wohl ablehnen. Letztlich scheint die „Fehlerträchtigkeit“ in Gestalt von Beitragsforderungen gegenüber Mittellosen politisch gewollt zu sein – anders lässt sich nicht erklären, dass etwa ALG II Bezieher nicht automatisch über die Leistungsträger befreit werden oder schlicht eine rückwirkende Befreiung geregelt wird. Soviel zum „Rechtsstaat“ Deutschland.

    • anonym sagt:

      Die Vermögensauskunft muss Du auf jeden Fall abgeben, Zahlung verweigern, da Forderung nicht anerkennst, war bei mir auch so, siehe meine Frage hier vom 06.12.14

  27. Steffi sagt:

    Noch einmal meine Frage: was ist mit denjenigen die noch nicht angemeldet sind und noch nicht vom Beitragsservice angeschrieben wurden – ist es ratsam, dass sie sich nun selber rückwirkend anmelden und mit o.g. Schreiben die rückwirkende Befreiung beantragen?
    Viele Grüße

    • § 8 RBStV (Anzeigepflicht)

      (1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
      (…)

      § 12 RBStV (Ordnungswidrigkeiten)

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
      2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
      3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder
      teilweise nicht leistet.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
      (3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
      (4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

  28. Mike87 sagt:

    Sehr geehrte Frau Helge Hildebrandt,

    ich habe ihren Artikel und Kommentare gelesen und möchte mich vorab für ihre Arbeit und ihr Engagement bedanken, Sie helfen vielen Menschen damit!

    Zu meiner Frage: Ich muss dieses Jahr auch erstmalig Bafög bezahlen, habe jedoch nur bis September Bafög beantragt und habe es jetzt wieder seit November neu beantragt.

    Kann ich mich dann für den Zeittraum vom 1.1.2014 rückwirkend befreien lassen und dann nochmal rückwirkend für den Monat November? Ich habe leider noch keinen Bescheid, weil der Antrag noch läuft.

    Vielen dank für die Hilfe!

    • Mike87 sagt:

      Kurze Korrektur: Ich soll seit 1.2013 nachzahlen, habe vom 11.2012 bis 9.2013 und vom 12.2013 bis 9.2014 Bafög bezogen, habe Lücken dazwischen aus eigener Dummheit, wo ich auch bereit wäre zu zahlen sonst.

      Hoffentlich können Sie mir helfen drehe recht am Rad grad 😦

      • Ich nehme an, Sie meinen nicht „erstmalig Bafög bezahlen“ sondern „erstmalig Rundfunkbeitrag zahlen“.

        Ob eine rückwirkende Befreiung in Ihrem Fall möglich ist, hängt davon ab, ob Sie sich bereits vor dem 01.01.2013 bei der damaligen GEZ als Rundfunkteilnehmerin angemeldet hatten oder nach dem 01.01.2013 ihren Haushalt angemeldet hatten. In diesen Fällen ist eine rückwirkende Befreiung nicht möglich, wie im Artikel ja auch steht:

        Wichtig: § 14 RBStV gilt nur für die sog. Ersterfassung!

        Die Übergangregelungen nach § 14 RBStV gelten nur für die nach dem neuen Beitragsrecht erstmals angemeldeten Beitragsschuldner, vor allem also die bisher mangels Empfangsgeräten nicht angemeldeten Personen (vgl. § 14 Abs. 2 RBStV). Danach ist § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten:

        “Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.”

        Liegt bei Ihnen ein Fall der Ersterfassung vor? Gegebenenfalls hier mal das Schreiben des Beitragsservices posten.
        PS: Herr Hildebrandt übrigens 😉

  29. M sagt:

    Hey. Ich hab mich noch nie bei der GEZ gemeldet und beziehe seit 11/2012 Arbeitslosengeld I und seit 05/2014 Hartz4. Ist eine rückwirkende Befreiung jetzt noch bis Ende des Jahres möglich, wenn ich einen „Neuantrag“ stelle und die Unterlagen nachreiche? Zählt dabei das Datum, an dem es abgeschickt worden ist? Vielen Dank für den informativen Bericht.

    • Für alle Monate, in denen ALG II bezogen wurde, ist eine rückwirkende Befreiung möglich. Bei Ihnen also vermutlich am 01.05.2013. Vermutlich, weil § 4 Abs. 1 RBStV ja noch andere Befreiungsgründe kennt.

      Es zählt das Datum des Zugangs beim Beitragsservice. Die Frist 31.12.2014 betrifft aber nur den Fall, dass Sie schon bezahlt haben. Haben Sie die Beiträge noch nicht gezahlt, können Sie den Antrag auch später stellen. Grundsätzlich gilt natürlich: Sie müssen Ihren Haushalt anmelden (auch dann, wenn ein Befreiungsgrund vorliegt), vgl. § 6 und § 12 RBStV).

      • M sagt:

        Ich danke ihnen herzlich für die schnelle und informative antwort. Toll was sie hier leisten! Ich habe noch nie bezahlt/angemeldet und es ist noch keine dieser „bösen Forderungen“ ins Haus getrudelt. Mache mir um die ganze Situation jedoch einen ganz schönen Kopf. Wie sollte ich am besten vorgehen? Ist das hinzuziehen eines Anwalts ratsam? Kann ich mich ganz sicher auch nach dem 31.12 anmelden und bekomme bei Nachweis die Kosten seit „H4-bezug“ erstattet? was muss ich bei der Anmeldung / Nachreichen der Belege beachten? Kann ich auch jetzt eine Anmeldung abschicken mit Härtefallantrag (schwere Depression) und die unterlagen nachreichen. Vielen, vielen Dank!

        • 1) Sie müssen Ihren Haushalt anmelden, vgl. 8 RBStV (Anzeigepflicht). Wenn Sie das nicht tun, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 12 RBStV.

          2) Sie brauchen keinen Anwalt.

          3) Soweit Sie keine bezahlten Beiträge erstattet bekommen wollen, können Sie sich auch nach dem 31.12.2014 rückwirkend nach § 14 Abs. 5 RBStV befreien lassen. Wenn Sie Beiträge „erstattet“ haben wollen (wie Sie schreiben), ist der 31.12.2014 Deadline.

          4) Härtefallantrag wegen Depressionen, gerichtet auf Fristverlängerung, gebe ich wenig Aussichten auf Erfolg.

          4)

  30. GAST sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich war auch schon total verzweifelt, weil ich zuletzt im November einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, in dem steht, ich solle meine offene Rechnung von ca. 400 Euro begleichen.

    Ich bekomme seit Oktober 2011 Bafög. Meine Mitbewohnerin hatte sich vor 2013 bei der GEZ angemeldet, war befreit, ist dann aber Mitte 2013 ausgezogen.
    Ich weiß nicht, ob es mit ihren Auszug zusammenhängt aber, kurz danach habe ich Briefe zugeschickt bekommen, in denen stand, dass sie für meine Wohnung nun keinen Zahlenden haben.

    Meine Fragen:

    1)Somit dürfte ich auch zu den Erstangemeldeten ab 2013 zählen und könnte mich auch jetzt noch ohne Probleme befreien lassen, nicht wahr?

    2)Ich habe, wie meine Vorgänger ein Schreiben aufgesetzt, wie Sie schon vorher geschrieben haben. Dazu werde ich meine Bewilligungsbescheide ab 2012 bis jetzt hinzufügen. MÜSSTE ich jedoch die Kopien beglaubigen lassen oder ruft der bayerische Rundfunk bei dem Studentenwerk an, um sie abzugleichen?

    3)Ich mir nicht sicher, was ich bei dem Zeitraum angeben soll:

    für den Zeitraum ab 17.12.2014 bin ich,.., als Empfängerin von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnt (§ 4 Abs.1, 5a/ RBStV) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien.

    Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 16.12.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt

    passt das so?

    4)Ich habe einen Monat, der nicht abgedeckt ist, weil ich, damals meinen Antrag zu spät abgeschickt habe. Ich hoffe, das hindert nicht den ganzen Antrag oder muss der Zeitraum voll u ganz abgedeckt sein, um befreit zu werden?

    5) Ich habe bisher gar nichts gezahlt, d.h. theoretisch könnte ich mich auch im Neujahr befreien, also habe keine Deadline wie für die, die schon gezahlt haben?

    6) Wie sehen eigtl. die Erfolgsaussichten aus? Ich möchte jetzt nicht, dass der bayer, Rundfunk mich weiterhin mit Briefen quält.

    Vielen lieben Dank für Ihre Mühe und Hilfe. Ohne Sie denke ich, haben die wenigsten Lust gg den bayer. Rundfunk anzukämpfen. Mit paar Hinweisen auf Paragraphen lässt sichs hoffentlich lösen.

    • Bei Ihnen liegt ein Fall der Ersterfassung vor, wenn Sie vor 01.01.2013 kein Rundfunkteilnehmer waren, d.h. auch nicht als Haushaltsmitglied angemeldet waren.
      Der Beitragsservice möchte die Originale oder beglaubigte Kopien. Kopien machen, Originale schicken und um Rücksendung bitten. Aber Achtung: Der Beitragsservice scant Post nach meiner Kenntnis und vernichtet die Original-Post (weswegen ich nie so ganz verstanden habe, warum die die Originale haben wollen). Mal ausprobieren, ob es klappt.
      In Monaten, wo keine Bescheid vorliegt, werden Sie wohl zahlen müssen. Alternativ Härtefallantrag probieren.
      Keine Deadline. Erfolgsaussichten sind m.E. recht sicher, soweit „Ersterfassung“.

      • GAST sagt:

        Und für den Zeitraum der Befreiung gebe ich einfach das Abschickdatum an und für die rückwirkende Befreiung einfach die Zeit davor, nicht wahr?
        Könnten Sie mich ausserdem, falls vorhanden, mit einem vorhergehenden Beitrag verlinken, dem ich genauere Informationen zum Härtefallantrag entnehmen kann? Ich weiss nicht, ob das schon thematisiert wurde und wie das aussehen muss. Müsste ich den Härtefallantrag dann gesondert stellen? Ansonsten bedanke ich mich für Ihre schnelle Antwort. Vielen, vielen Dank!

        • „Abschickdatum“? Ich rate, es nicht zu kompliziert zu machen. Mit den vorliegenden Bescheiden einfach ab 01.01.2013 bis Gültigkeitsende des letzten Bescheides rückwirkend befreien lassen (macht der Beitragsservice von allein so) und für die Zukunft § 4 Abs. 4 RBStV beachten! Zum Härtefallantrag hatte ich bereits mehrfach auf das Urteil des VG Berlin verlinkt. Mach ich hier nicht nochmal. Da sich hier viele Fragen wiederholen, zum Teil sogar Dinge gefragt werden, die im Beitrag selbst stehen: Bitte immer erst Beitrag und Kommentare lesen und prüfen, ob sich die Nachfrage damit nicht schon beantworten lässt.

          • GAST sagt:

            Hallo Herr Hildebrandt,

            ich habe rechtzeitig zum 31.12.14 meinen rückwirkende Befreiung mit Antrag plus beglaubigte Kopien abgeschickt (per Einschreiben, welche am 2.1.15 eingegangen ist laut Rückverfolgung). Die erste Woche im Neujahr habe ich trotzdem einen weiteren Brief erhalten über ne Summe von 400 Euro, welche ich ignoriert habe. Gestern habe ich von einem Gerichtsvollzieher einen Brief über eine Zwangsvollstreckung erhalten, in dem ich aufgefordert werde, innerhalb eine Woche den Gesamtbetrag abzubezahlen.

            Könne Sie mir weiterhelfen?

            Vielen Dank

            • H.H. sagt:

              Das Thema ist hier schon häufiger angesprochen worden. Wenn Sie zahlen – auch unter Vorbehalt – sehe ich Die Gefahr, dass sich der BS auf die (vom Wortlaut her sehr eindeutige) Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV beruft. Betroffene schilderten mir, dass sie mit folgendem Vorgehen Erfolg hatten: 1) Vollstreckungsbeamten anschreiben und auf Stellung des Befreiungsantrages hinweisen (Schriftwechsel mit dem BS in Kopie beifügen). 2) Einige Vollstreckungsbeamte halten dann erst einmal mit dem, BS Rücksprache und setzen Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Befreiungsantrag aus bzw. geben Zeit. 3) Notfalls prüfen: Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen (Gebührenbescheid), Klausel (str.), Zustellung (Zugang des Gebührenbescheides bei Ihnen) vor?

  31. Dobi sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    eine Frage, die zwar nicht den Punkt Erstantrag und damit verbunden rückwirkenden Zwang der GEZ betrifft, dennoch aber für viele Betroffene wichtig sein dürfte bzgl. rückwirkender Gebührenerhebung durch die GEZ.

    Folgender Sachverhalt.

    Soweit man bei Bezug von ALG II die dem Bescheid beigefügte Bescheinigung über Gebührenbefreiung nicht rechtzeitig der GEZ vorlegt (Frist 2 Monate) erfolgt rückwärtige Berechnung der Gebühren ab Bescheid und bis zum Folgemonat der Bescheidsvorlage. Korrekt?

    Wie verhält es sich aber, wenn der Bescheid des JC noch im rechtskräftig eingelegten Widerspruch steht. Kann die GEZ auch dann den rückwärtigen Zeitraum ab Bescheid (also noch vor Widerspruch) ansetzen oder gilt nicht vielmehr eine Abgabefrist der Gebührenbefreiung, die auch über die 2 Monate hinausgeht, soweit noch keine verbindliche Rechtskraft des ALG-Bescheids vorliegt?

    • Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Frage(n) verstehe, aber ich versuche mal eine Antwort:

      1) Liegt kein Falle der Ersterfassung vor, gilt (wie ich ja auch im Artikel geschrieben habe) § 4 Abs. 4 RBStV:
      a) Wird der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Bescheiderstellung gestellt, erfolgt Befreiung ab Beginn des Gültigkeitsdatums des Bescheides. Beispiel: Mit Bescheid vom 15.06.2014 wird ALG II ab 01.05.2014 bewilligt. Der Befreiungsantrag mit Bescheid geht dem Beitragsservice (BS) am 15.08.2014 zu. Folge: Befreiung ab 01.05.2014.
      b) Wie a)n nur geht der Befreiungsantrag mit Bescheid dem BS am 16.08.2014 zu. Folge: Befreiung erst ab 01.09.2014.

      2) Die zweite Frage – Auswirkung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid – stellt sich nicht. Wird etwa ALG II bewilligt, dürfte jeder Betroffene sich befreien lassen. Ein Widerspruch wird eine Leistungsbezieher kaum mit dem Anliegen erheben, ihm sei zu Unrecht ALG II bewilligt worden, er hätte gern kein ALG II. Bei Begehren von Mehrleistungen gilt der Verböserungsverbot (reformation in peius). Relevant kann allein der Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung durch das Jobcenter nach § 45 oder 48 SGB X sein. Diesen Fall regelt § 4 Abs 5 RBStV:

      (5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

  32. Paul sagt:

    Hallo,
    Ich habe das Problem, dass ich angemeldet wurde und nun Beitragsschulden habe. Das Problem ist, dass ich in einem Haushalt mit meinen Eltern lebe. Leider habe ich es versäumt innherhalb der Frist zu reagieren. Nun ist meine Frage, ob ich mich von diesen Beitragschuden befreien kann, da der Rundfunkbeitrag für den Haushalt ja bereits entrichtiet wird.

    • Klar, Sie müssen der GEZ nur mitteilen, dass Sie im Haushalt Ihrer Eltern leben und diese schon den Beitrag entrichten. Normalerweise erhalten Sie ein Vordruck, wo Sie die entsprechende Angabe machen können. Hier fragt der Beitragsservice auch nach der Beitragsnummer Ihrer Eltern, die Sie angeben müssen.

  33. Sandra sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    bereits am 15. November stellte ich Ihnen eine Frage und bräuchte erneut Ihre Hilfe.
    Am 03.12.14 beantragte ich per Mail die rückwirkende Befreiung gem. § 14 Abs. 5 (RBStV).

    Am 17.12.14 haben wir folgende Antwort erhalten:
    Betreff: Ihr Rundfunkbeitrag
    …. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen eine neue Ratenzahlung.
    Außerdem wollen Sie für die Zeiträume 8/13 bis 01/14, 02/14 bis 07/14 und 08/14 bis 01/15 vom Rundfunkbeitrag befreit werden und übersenden uns Unterlagen aus denen hervorgeht, dass Sie Arbeitslosengeld II erhalten.

    Zu Ihrer Information: Eine Befreiung kann ab Beginn des Leistunggszeitraus gewährt werden, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Leistungsbescheids bei uns eingeht. Geht der Antrag erst nach Ablauf der Zwei Monate bei uns ein, ist eine Befreiung frühestens ab den Folgemonat des Eingangs des Antrags möglich.

    Da der Befreiungsantrag für die am 03.09.13 u. 16.01.14 ausgestellten Bewilligungsbescheide nicht innerhalb der Zweimonats-Frist gestellt wurde, konnte für den Leistunszeitraum von 08/13 bis 07/14 keine Befreiung gewährt werden. Auch ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags ist eine Befreiung nicht möglich. Der Leistungszeitraum war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen.

    Eine Befreiung wurde uns für 08/14 bis 01/15 eingerichtet und schriftlich bestätigt, desweiteren bietet man uns Ratenzahlung für die „offenen Beträge“ an.

    Wie können wir weiter vorgehen? Müssen wir direkt Klage einreichen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Sandra

    • Wenn bei Ihnen ein Fall der sog. Ersterfassung“ vorliegt, dürfte dieses „Schreiben“ als Bescheid über die Ablehnung einer rückwirkenden Befreiung auszulegen sein. Gegen diesen „Bescheid“ sollten Sie in diesem Fall Widerspruch erheben. Alternativ fordern Sie den Beitragsservice auf, einen explizit rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Eine Klage erheben Sie ggf. gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.

      Zum Verständnis: Der „Beitragsservice“ (und früher auch die GEZ) bzw. der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedient sich immer dann seinen ihm nach öffentlichem Recht verliehenen Machtbefugnissen, wenn es ihm nützlich ist. Wo es nicht nützlich ist, handelt der öffentlich-rechtliche Rundfunk gern wie eine Privater. D.h. Sie werden nur schwer einen formellen Bescheid mit Widerspruchsbelehrung usw. erhalten. Lieber schreibt der „Beitragsservice“ Briefe. Das geht so weit, dass sogar im Wege der Amtshilfe ohne bestandskräftigen Bescheid vollstreckt wird (anschaulich zum rechtswidrigen Gebaren: Landgericht Tübingen (Aktenzeichen: Az. 5 T 81/14): https://openjur.de/u/708173.html

      • Sandra sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

        Ich war seit 2011 bei der GEZ abgemeldet, da ich keine Empfangsgeräte mehr hatte. 2013 erfolgte die Zwangsanmeldung. Die Anmeldung habe ich unter Vorbehalt angenommen, da die Rechtslage ungeklärt war. Daher handelt es sich doch hier um eine „Ersterfassung“.

        Reicht es, wenn ich folgendes schreibe:
        Sehr geehrte Damen und Herren,
        gegen Ihr Schreiben vom 12.12.2014 erhebe ich vorsorglich Widerspruch.
        Ich beantrage weiterhin die Befreiung nach § 14 Absatz 5. Die Nachweise liegen Ihnen bereits vor, daher sind die zuviel gezahlten Beträge zu erstatten.
        Des weiteren fordere ich Sie auf, mir einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zukommen zu lassen.
        Ihre Antwort erwarte ich bis zum 29.12.2014 und behalte ich mir vor, Ihrer Entscheidung entsprechend, die Angelegenheit meinem Rechtsbeistand zu übergeben und gegebenenfalls Klage einzureichen.

        Wie sieht es aus mit der Rückforderung der Beiträge, da ja der 31.12. als Stichtag gilt.
        Reicht der Antrag auf Befreiung oder muss bis 31.12. Klage erhoben werden?

        Vielen Dank für Ihre Mühe

        Sandra

        • Ja, es liegt bei Ihnen ein Fall der „Ersterfassung“ vor. Ob es sich bei dem „Schreiben“ vom 12.12.2014 um einen „Bescheid“ handelt, kann ich nicht sagen, ein vorsorglich erhobener „Widerspruch“ kann aber nicht falsch sein. Bis zum 29.12.2014 werden Sie allerdings mit ziemlicher Sicherheit keine Antwort mehr vom „Beitragsservice“ erhalten. Für die Wahrung der Frist des § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV genügt es, den Antrag auf rückwirkende Befreiung noch im Jahr 2014 (also bis 31.12.2014, 24.00 Uhr) zu stellen. Wichtig: Der Antrag muss bis zu diesem Stichtag beim Beitragsservice eingegangen sein!

  34. Frage89 sagt:

    Hallo,

    ich möchte mich für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 rückwirkend vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – sollte auch gehen, da Ersterfassung. Ab August 2014 bin ich jedoch nicht mehr befreit. Ist es OK, wenn ich eine rückwirkende Befreiung bis Juli beantrage, und gleichzeitig an den Beitragsservice schreibe, dass ich die Beiträge ab August 2014 bis Januar 2015 selbstverständlich überweise? Oder gäbe es dann Probleme, falls der BS die rückwirkende Befreiung ablehnt und man schon die Beträge für August-Januar eingezahlt hat: Wäre es dann vielleicht nicht mehr möglich, die rückwirkende Befreiung einzufordern, da es sich dann nicht mehr um eine Ersterfassung handelt? Oder verstehe ich den Begriff „Ersterfassung“ falsch?

    Danke, Ihre Seite ist sehr hilfreich!!

    • Frage89 sagt:

      Also „einfordern“ im Sinne von „einklagen“, so ist es deutlicher. Nochmals vielen Dank!

      • Frage89 sagt:

        Noch ein Nachtrag: Ich hatte im November einen Brief mit dem Titel „Ihre Anmeldung“ erhalten, mit einer Zahlungsaufforderung der Beiträge ab Januar 2013. Da ich noch nicht die entsprechenden Dokumente zur rückwirkenden Befreiung zusammen hatte, hab ich dem BS zwischenzeitlich einen Brief mit anderen Nachweisen geschickt (damit ich erstmal reagiere und alles aufschiebe). Mittlerweile habe ich die erforderlichen rückwirkenden BS-Befreiungen, die sie genannt haben, parat.
        Der BS hatte mir auf diesen Brief, der eben nicht die erforderlichen Befreiungen enthielt, damit geantwortet, dass ich mit ihnen vereinbart hätte, dass ich nun meine Schulden bei der BS monatlich mit 50 Euro abzahle. Habe sowas nie in meinem Brief erwähnt!

        • Derartige Praktiken wurden mir bereits von anderen Betroffenen geschildert (siehe etwa hier: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/#comment-2270). Der BS könnte damit bezwecken, ein „Anerkenntnis“ zu erzielen, denn zahlen Sie auf dieses Schreiben 50,- € monatlich, könnte dies als „faktisches Anerkenntnis“ gewertet werden. Ich kann das von Ihnen und anderen beschriebene Vorgehen nicht recht erklären, da derartige Versuche, Forderungen einzutreiben, mehr als nur unseriös wären. Wenn Sie möchten, posten Sie Ihr Schreiben und das Antwortschreiben des BS (anonymisiert) doch mal hier und mailen Sie mir beide Schreiben zu. Das interessiert mich schon.

      • Ich hoffe, klagen müssen Sie nicht. Natürlich lässt sich der Anspruch auf rückwirkende Befreiung im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen.

    • Ich rate, einfach die Zahlungsaufforderungen des BS abzuwarten. Dort wird der BS auch den Zeitraum nennen, für den es den Rundfunkbeitrag von Ihnen fordert (also ab August 2014). So vermeiden Sie Missverständnisse. Alternativ können Sie auf der Überweisung eine klare Zweckbestimmung angeben (Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 01.08.2014 bis …). Dazu lesen: § 366 Abs. 1 BGB.

      • Frage89 sagt:

        Vielen Dank für die rasche Rückmeldung!
        Momentan fordert der BS ja alle Beiträge, ab Januar 2013 bis Dezember 2014. Ich soll bis 15.1. die erste Rate von 50 Euro überweisen. Kann ich das also erstmal ignorieren, den Brief abschicken und mich rückwirkend befreien lassen? Dazu dann einfach als Aufforderung (obwohl die Antwort eh klar wäre): „Bitte teilen Sie mir mit, wieviel ich für die nicht befreite Zeit noch zu zahlen habe“.
        Wär das so OK?

        Vielen Dank, Sie helfen mir sehr weiter!!

        • Um es ganz deutlich zu sagen: Sie dürfen die 50,- € nicht zahlen, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, ein „faktische Anerkenntnis“ abzugeben. Für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 haben Sie einen Anspruch auf Befreiung und müssen für diesen Zeitraum dann natürlich nichts bezahlen. Ihre Zahlungspflicht beginnt nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt am 01.08.2014. Den Satz “Bitte teilen Sie mir mit, wieviel ich für die nicht befreite Zeit noch zu zahlen habe“ sollten Sie deswegen nicht schreiben.

          • Frage89 sagt:

            Danke! Auf die 50-Euro-Ratenzahlung werde ich auf keinen Fall eingehen. Die Frage ist nur, ob die Zahlungen ab 1.8.14 bis 1.1.15 von mir jetzt schon getätigt werden sollten, oder ich erst abwarte, wie der BS auf meine rückwirkende Befreiung reagiert? Die Frist bis 15.1. gilt ja nicht für den Fall der Zahlungen vom 1.8.-1.1., oder?

            Nochmals danke!!

            • H.H. sagt:

              Die Beiträge ab 01.08.2014 sind fällig, deswegen müssen Sie die natürlich auch zahlen. Deswegen müssen Sie – wie ich bereits schrieb – entweder warten, bis Sie eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum ab 01.08.2014 erhalten oder bei Ihrer Zahlung für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 eine Zweckbestimmung (etwa: „Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015“) angeben. Gegebenenfalls schicken Sie dem BS parallel zur Überweisung ein Fax und schreiben Sie, dass Sie den Beitrag für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 gerade überwiesen haben und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2014 um Bearbeitung Ihres Antrags auf rückwirkende Befreiung bitten. Vollständigen Fax-Sendebericht aufheben. Offensichtlich arbeitet der BS nicht ganz seriös, Vorsicht scheint deswegen geboten.

          • Frage89 sagt:

            Danke! Noch eine Frage: Mein letztes Befreiungsschreiben für den BS gilt bis November 2014 (steht auch drauf), aber ich habe im August 2014 einen Job begonnen, was auf diesem Befreiungsschreiben jedoch nicht vermerkt ist. Reicht es, wenn ich dem BS einfach schreibe, dass ich ab August 2014 eine Tätigkeit aufgenommen habe? Oder muss ich denen eine Kopie meines Arbeitsvertrags (wäre evtl. nicht ausreichend, weil Sie zuvor geschrieben hatten, der BS benötigt Originale?)? Vielen Dank!!

            • H.H. sagt:

              § 4 Abs 5 RBStV

              Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

              Wurde für August 2014 eine Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, sind Sie ab 01.08.2014 beitragspflichtig. Nicht entscheidend ist, wann Sie mit der Arbeit begonnen haben. Ich denke nicht, dass der BS einen Nachweis haben will. Wenn doch, wird er das mitteilen. Wollen Sie von sich aus einen Nachweis beifügen, dann ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid das richtige Dokument.

          • Frage89 sagt:

            Vielen Dank für die schnellen Antworten! Muss ich den Aufhebungsbescheid im Original mitschicken? Ebenso die Befreiungsschreiben im Original? Danke!

            • H.H. sagt:

              Ich faxe nur. Und das funktioniert. Der BS will die Befreiungsnachweise wohl im Original. Allerdings scannt der BS meines Wissens alles und vernichtet die „Originale“. Insofern verstehe ich die Anforderung von Originalen immer nicht so ganz. Da die „Originale“ auch nur Ausdrucke sind, die Sie sich vom Jobcenter jederzeit neu ausdrucken lassen können, würde ich vorab faxen, Kopien der „Originale“ für die eigenen Unterlagen machen und die „Originale“ per Post an den BS hinterher schicken. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid würde ich in Kopie schicken.

  35. gast sagt:

    Guten Tag.

    Ich habe mehrere Briefe von der GEZ erhalten, bis jetzt hab ich noch nicht geantwortet. Angefangen hat es damit, dass ich gefragt wurde, ob ich oder andere Mitbewohner schon GEZ zahlen. Sollte ich nicht antworten, wird eine Anmeldung auf mein Namen vorgenommen. Die Informationen werden vom Einwohnermeldeamt geholt. Weiter ging es. Da die GEZ kein Namen und kein Beitragskonto für meine Wohnung finden konnte, wurde nun eine Anmeldung vorgenommen. Gefordert wird nun ab 01.01.2013. Ich soll nun über 400 Euro zahlen. Es wird gefragt, ob ich den Betrag in Raten zahlen möchte. Mir wird ein Beispiel genannt mit einer monatlichen Rate in Höhe von 50 Euro. Dann kam ein Brief, ich habe angeblich eine Ratenzahlung mit der GEZ vereinbart und ich solle doch die Rate in Höhe von 50 Euro überweisen. Ich weiß nicht, wie die GEZ darauf kommt. Ich habe weder schriftlich noch mündlich eine Ratenzahlung mit der GEZ vereinbart. Und weiter im nächsten Schreiben wird drauf hingewiesen, dass die nächste Rate fällig ist und noch kein Zahlungseingang zu sehen ist. Nun meine frage, da ich 2013 schon ALG2 Geld bezogen habe: Kann man sich rückwirkend – also ab 01.01.2013 – von der Rundfunkgebühr noch befreien lassen oder ist das nicht möglich, und was sollte ich als nächstes tun? Ich verstehe nicht, wie die GEZ drauf kommt, das ich eine Ratenzahlung mit denen ausgemacht habe. Vielleicht können sie mir ein Beispiel nennen, wie ich eine nachträgliche GEZ Befreiung schriftlich formuliere, wenn eine nachträgliche Befreiung der GEZ Gebühr noch möglich ist? Ich hoffe sie können mir Tipps geben, was ich nun machen soll. Grüsse.

    • Er einmal danke für Ihre Schilderung. Die „Methode“ des Beitragsservices mit der angeblich abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung über 50,- € scheint offenbar kein Einzelfall zu sein.

      Sie können sich rückwirkend ab 01.01.2013 bis heute befreien lassen, wenn Sie vor dem 01.01.2013 bei der (damaligen) GEZ mangels Rundfunkgeräten nicht angemeldet waren und seitdem im ALG II (etc.) Bezug sind.

      Eine Formulierungshilfe hatte ich schon einmal hier gegeben: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/#comment-2157

      • gast sagt:

        Guten Tag ich hatte die schreiben weiter ignoriert. Nun kommt ein Festsetzungsbescheid von der GEZ darin steht das ich vor einiger Zeit über fällige Rundfunkgebühren informiert wurde, und ich den Betrag noch nicht gezahlt habe.

        Für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 28.02.2015 wurde ein Betrag (über 400Euro) festgesetzt
        die Berechnung steht auf ein angehefteten Kontoauszug.

        Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. Als Hinweis steht noch einschließlich des festgesetzten Betrages weist das Beitragskonto bis Ende 05.2015 eine noch offene Gesamtsumme von (über 500Euro) auf. Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 52,98 Euro für 03.2015 bis 05.2015.

        Wenn ich den offenen Gesamtbetrag von (über 500 Euro) umgehend begleiche, kann ich Mahnmaßnahmen vermeiden die mit weiteren Kosten verbunden sind. Rückseitig stehen die Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtsgrundlagen.

        Könnten sie mir noch Tipps geben was ich jetzt machen kann, oder ist es nun zu Spät und ich muss den gesamten Betrag zahlen? Mit freundlichen Grüßen.

        • Nun ja, Sie müssen sich überlegen, ob Sie innerhalb der Monatsfrist gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch erheben wollen.

          • gast sagt:

            Vielen dank für die schnelle Antwort, würde es denn Sinn machen gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen wenn ja ich müsste den Widerspruch ja irgendwie begründen wie müsste ich den Widerspruch am besten begründen?

            Wenn ich nun Widerspruch gegen den Bescheid einlege so entsteht doch ein Widerspruchsverfahren das mit weiteren kosten verbunden ist da ich keine Rechtsschutzversicherung habe möchte ich natürlich die kosten nicht unnötig höher treiben. Oder wie würde das dann ablaufen können sie mir das sagen? Mit freundlichen Grüßen.

            • Begründen sollten Sie den Widerspruch schon. Wie, können Sie unter anderem hier nachlesen. Eine Rechtsschutzversicherung brauchen Sie nicht, weil Sie keinen Anwalt brauchen. Den Widerspruch können Sie selbst erheben. Gebühren für das Verfahren erhebt der BS nicht. Allerdings wirken Ihre Fragen doch etwas sehr hilflos. Notfalls gehen Sie – wenn Sie selbst gar nicht zurecht kommen – zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht, beantragen dort einen Berechtigungsschein für einen anwaltliche Beratung und suchen Sie einen Anwalt in Ihren Nähe auf, der sich im Verwaltungsrecht auskennt. Mehr kann ich Ihnen nicht raten.

  36. Ingrid Meyer sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    ich bezog bis Okt. 2014 Hartz 4, dann bekam ich einen Ablehnungsbescheid, weil angeblich die Wohnfläche meines Hauses mit 120 qm für mich zu groß ist (ich hatte das Hau schon von Anfang an, vorher war es nie zu groß) und ich deshalb Vermögen haben soll. Dagegen laufen bereits ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht und ein Widerspruchsverfahren.
    Nun lehnte die GEZ meinen Härteantrag ab, weil mir Hartz 4 nicht wegen Überschreitung des Einkommens sondern wegen Überschreitung der Vermögensfreigrenze verwehrt wurde.
    Ich könnte dies ja verstehen, wenn ich Geld auf der Bank hätte, das ich verbrauchen könnte, aber mein Haus kann ich doch nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen.
    Denken Sie, daß ich die Befreiung bekommen kann?
    Vielen Dank,
    Ingrid Meyer

    • Zu den Angemessenheitsgrenzen bei selbstgenutztem Wohneigentum hat sich das BSG grundlegend hier geäußert: BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 2/05 R )1 Person = 80m² / 2 Personen = 80m² / 3 Personen = 100m² / 4 Personen = 120m²). Allerdings können Sie sich von Wohneigentum nichts zu essen kaufen. Es wird im Eilverfahren daher wohl auf ALG II als Darlehen hinauslaufen. Der Darlehensbescheid enthält eine Bescheinigung für die Beitragsbefreiung. Diese können Sie noch zwei Monate nach deren Erstellung bei dem Beitragsservice vorlegen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Sie werden dann für den Zeitraum der Darlehensbewilligung befreit.

      • Ingrid Meyer sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

        vielen Dank für Ihre Information. Das Eilverfahren dauert aber schon eine ganze Weile, und ich weiß ja auch nicht, wann das Gericht entscheiden wird, was mache ich also mit der Forderung der GEZ bis dahin? Warten die so lange?
        Und wäre eine Befreiung durch den Beitragsservice nicht aufgrund der Härteregelung denkbar (unabhängig vom Eilverfahren)?
        Im Eilverfahren habe ich übrigens eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, daß ich aus psychischen Gründen aus meiner gewohnten Wohnung nicht ausziehen darf. Ich hoffe daher, daß mein Haus nicht verwertet werden muß…
        Vielen Dank

        • Da Sie dem BS den Nachweis erbringen können, dass die verzögerte Bescheiderstellung nicht in Ihrem Einflussbereich liegt (Unterlagen aus dem Eilverfahren), dürfte der BS Ihnen eine hinreichende Frist einräumen. So habe ich das jedenfalls erlebt.
          Härtefallantrag nach § 6 Abs. 6 RBStV wird schwierig werden, weil der BS einen Härtefall wohl (was m.E. allerdings rechtlich unzutreffend ist) nur in dem Fall des § 6 Abs. 6 Satz 2 annimmt RBStV (a.A etwa VG Berlin: http://openjur.de/u/645182.html).

  37. A.D GAST sagt:

    Guten Tag,

    Ich beziehe ALG II und habe eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten, in der eine Forderung von 344,64 € zu ersehen ist! Ich habe meine Befreiungen dort hin gesendet, aber es ist dort wohl nie Angekommen! Was kann ich tun? Als ich bei der ARD ZDF Deutschlandradio angerufen habe, hatten sie mich noch nicht mal in ihrem System registriert! Und als ich das Finanzamt angerufen habe, wollten Sie eine Ratenzahlung mit mir vereinbaren (weil eine Rückwirkende Befreiung nicht gültig ist, wurde mir gesagt). Ich sehe es aber nicht ein, trotz der Befreiung zu zahlen. Können Sie mir einen Rat geben? Was soll ich tun?

    MfG

    A.D

    • Ich nehme mal an, dass Sie nicht beim Finanzamt angerufen haben, sondern bei dem Beitragsservice. Wichtig ist: Eine rückwirkende Befreiung ist nur möglich, wenn bei Ihnen ein Fall der sog. „Ersterfassung“ vorliegt (siehe meinen Artikel), d.h. Sie bisher mangels Rundfunkgeräten nicht bei der ehemaligen GEZ angemeldet waren.

      Ist dies der Fall, dann können Sie sich auch jetzt noch befreien lassen. Es gibt dafür KEINE FRIST. Behauptet der Beitragsservice, Ihren Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht erhalten zu haben, schicken Sie diesen nochmals hin. Faxen Sie ihn gegebenenfalls zusätzlich und heben Sie sich den SENDEBERICHT auf.

      Wenn Sie sich sicher sind, dass bei Ihnen ein Fall der sog. „Ersterfassung“ vorliegt, zahlen Sie AUF KEINEN FALL RATEN. Das könnte als faktisches Anerkenntnis gewertet werden und sie haben keinen Anspruch, die ohne eine Rechtspflicht gezahlten Raten zurückzufordern (siehe auch hierzu meinen Artikel).

      Die Vollstreckung ist nur aus einem wirksamen Gebührenbescheid möglich. Dieser ist Grundlage (Titel) für die Vollstreckung. Solange Sie keinen Beitragsbescheid erhalten haben (und das haben Sie nach Ihren Angaben nicht), ist eine Vollstreckung rechtswidrig.

  38. A.D GAST sagt:

    Guten Morgen und danke für Ihre Antwort. Also im KLATRTEXT: Ich melde mich bei BS an und beantrage eine Befreiung und sende die Befreiung dort hin rückwirkend????

    • Ja, wobei ich rate, sehr genau auf die richtige Vorschrift hinzuweisen, etwa so:

      Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:

      (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

      Zum Nachweis übersende ich die „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ bzw. bei dem Beitragsservice von ARG, ZDF und Deutschlandradio“ für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2014.

  39. Alexander sagt:

    Habe heute (Student) auch den Brief bekommen, weil meine Unterlagen wohl nicht angekommen sind. Jetzt darf ich laut GEZ 80 € zahlen, dabei lebe ich doch nur von 600€. Wie kann man Hartz 4 als Existenzminimum einführen, aber von Vollzeitstudenten, die Bafög beziehen, etwas verlangen. Schließlich wusste GEZ ja sofort Bescheid, als ich die Wohnung bei der Stadt angemeldet habe, aber dass ich Bafög bekomme, kriegen die alleine nicht raus? Ich verstehe die Frist bis 31.12.2014 nicht. Nehmen wir an ich zahle den Betrag, sende die Unterlagen nochmal ein und verlange Rückerstattung, wird diese denn gewährt oder nicht?

    M.f.G. Alexander

    • 1) Da nach deutschem Recht der Absender den Zugang beim Empfänger beweisen muss, bei Schreiben an den BS nie auf einen Zugangsnachweis verzichten.
      2) Als Student mit Bafög-Anspruch können Sie sich wie ein Hartz IV-Empfänger befreien lassen, § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV.
      3) Die Befreiung muss beantragt werden. Schon die Abfrage der Melderegister wird von Datenschützern kritisch gesehen.
      4) Wenn bei Ihnen ein Fall der sog. Ersterfassung vorliegt (hier wird zukünftig sicherlich noch viel gestritten werden, je länger der 01.01.2013 zurückliegt), können Sie trotz rückwirkender Befreiung geleistete Zahlungen nicht zurückverlangen. Das ist eigentlich sehr einfach zu verstehen, denn es steht so explizit im RBStV.
      5) Liegt bei Ihnen kein Fall der sog. Ersterfassung vor, gelten die normalen Regelungen des § 4 Abs. 4 RBStV. Liegt das Erstelldatum des Bafög-Bescheides mehr als zwei Monate zurück, Befreiung erst ab dem dem folgenden Monat.
      6) Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV dürfe abgelehnt werden, Erfolgsaussichten vor Gericht ungewiss.

      • Alexander sagt:

        Letzte Frage habe ich dann noch. Darf man die Unterlagen denn auch per E-mail zusenden? Denn da kommt sicherlich eine Empfangsbestätigung zurück.

        M.f.G. Alexander

        • Zunächst § 4 Abs. 7 RBStV lesen:

          (7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
          Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
          Original
          oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.

          Das der BS einen Befreiungsantrag als Email als fristwahrend akzeptiert, ist mir nicht bekannt, siehe auch hier: https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/

          Grundsätzlich genügt zur Fristwahrung aber ein Telefax (richtig und vollstdändig ausgefüllt und unterschrieben).

  40. David sagt:

    Hallo,
    nur um sicher zu gehen: Falls ich vor dem 1.1.2013 bei der GEZ angemeldet war (Student) und ab dem 1.4.2013 Bafög bezogen habe, ist eine nachträgliche Befreiung aufgrund von Bafög NICHT möglich? Habe zwei Anträge abgeschickt, wobei die Antwort auf den ersten „fehlende Unterschrift“, die Antwort auf den zweiten – heute erhalten – „Zahlungserinnerung“ war ohne Aussage, dass mein Antrag überhaupt abgelehnt worden ist.
    Was ich zusätzlich nicht verstehe: „Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.“
    Vielen Dank für die Mühe

    • Leider ist das richtig. Waren Sie vor dem 01.01.2013 als Rundfunkteilnehmer bei der damaligen GEZ angemeldet, kommt eine nachträgliche Befreiung vom dem ab dem 01.01.2013 geltenden geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag NICHT in Betracht. Sie können sich nur ganz normal nach § 4 RBStV befreien lassen. Dabei ist § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten:

      (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.

      Leider ist zu befürchten, dass der BS Ihren Antrag ohne Unterschrift nicht als Antrag anerkennt. Deswegen unbedingt noch einmal einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag hinterherschicken und auf Zugangsnachweis achten.

      Zur Zahlungserinnerung: Gucken, welcher Zeitraum angemahnt wird. Für den Zeitraum, für den Sie sicher nicht befreit werden können, zahlen oder Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen. Den BS an die Bearbeitung erinnern, am besten per Fax (vollständigen Sendebericht aufheben).

      Zum Beitragsbescheid: Der Bescheid ist Vollstreckungstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

  41. Müller sagt:

    Guten Tag Herr Hildebrandt,
    habe im Dezember letzten Jahres die rückwirkendene Befreiung beim BS beantragt und es kam heute schon wieder eine Zahlungserinnerung in Höhe von 413 Euro.
    Hatte den Antrag samt Schreiben und Kopien der Bescheide per Einschreiben losgeschickt und anscheinend hat man diese ignoriert.
    Bitte um Ihren Ratschlag!

    • Tja, das ist natürlich ein wenig Kaffeesatzleserei. Denkbare Varianten:

      1) Der BS ignoriert Ihren Antrag, weil in Ihrem Fall keine sog. Ersterfassung vorlag und deswegen eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist.
      2) Der BS ignoriert Ihren Antrag, weil er diesen nicht erhalten hat oder er beim BS „verloren gegangen“ ist.
      3) Der BS taktiert und hofft, Sie zahlen „aus versehen“ doch. Seit dem 01.01.2015 wäre dieses Geld für Sie dann ja „verloren“, selbst wenn Sie irgendwann doch befreit werden. Leider ist auch dieses Variante beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (der diesen Namen m.E. eigentlich nicht verdient) nicht ganz auszuschließen.

      Ratschlag: Anrufen und fragen, warum Ihr Antrag nicht bearbeitet wird. Wenn Sie sich sicher sind, einen Anspruch auf Befreiung zu haben: Nicht zahlen, Sie bekommen das Geld nicht erstattet.

  42. Müller sagt:

    Eine kleine Korrektur: Es waren die Originale der Bescheide.

    • Ärgerlich, aber kein unüberwindbares Problem. Das Jobcenter kann die neu ausdrucken, auch das sind dann „Originale“. Absurd, wie sich unsere Behörden gegenseitig beschäftigen. Aber offenbar ist das so gewollt.

  43. Marko sagt:

    Hallo,

    Mein Freund hat ein großes Problem an der Backe. Er wurde aufgefordert 450 nachzuzahlen. Er bezog damals aber noch ALGII bis vor paar Monaten. Er hat seit dem 01.01.2013 noch nichts bezahlt, ist er somit Erstangemeldet und kann sich rückwirkend befreien ? Er hat eine Mahngebühr über 90 € bekommen. Wie soll er jetzt weiter gehen ?

    • Ihr Freund muss vor dem 01.01.2013 bei der damaligen GEZ nicht als Rundfunkteilnehmer angemeldet gewesen sein. Nur in diesem Fall kann er sich rückwirkend ab 01.01.2013 befreien lassen. Befreiungsantrag stellen, auf § 14 Abs. 5 RBStV hinweisen. Zugangsnachweise aufheben. Bei dem BS scheint sonderbar viel „verloren“ zu gehen. Mehr kann er nicht machen.

      • Marko sagt:

        Herr Hildebrandt, der Brief den ich an die GEZ geschickt habe wurde komplett ignoriert. Stattdessen hat mein Freund jetzt wieder eine Mahnung bekommen. Was sind Zugangsnachweise ?

        • Wer sich im Recht aus etwas beruft, trägt die Beweislast. Wenn Sie sagen, sie haben einen Antrag gestellt, und der Beitragsservice sagt: Wir haben keinen Antrag bekommen!, dann müssen Sie den Zugang Ihres Antrages beim Beitragsservice beweisen. Wie das am besten geht, war hier schon mehrfach Thema. Hier nochmals mein Hinweis etwa auf diese Website: http://www.answer24.de/die-sichere-zustellung-von-willenserklaerungen

          Gegebenenfalls sollten Sie sich vielleicht bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung besorgen und einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Die anwaltliche Vertretung ist dann für Sie kostenlos (Anwalte dürfen einen Eigenbeteiligung von 15 € verlangen, viele verzichten aber auch darauf).

  44. Olf sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    es handelt sich bei mir um eine Ersterfassung nach § 14 Abs. 5. Ich beziehe seit Oktober 2013 ALG II. Daher meine drei Fragen:
    1. Rückwirkend kann ich also eine Befreiung erst ab Oktober 2013 beantragen? Richtig?

    2. Am 18.10.2014 wurde vom Beitragsservice selbst ohne mein Zutun eine automatische Anmeldung vorgenommen. Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf meinen Antrag auf Befreiung? Z.B. Fristen?

    3. In einem weiteren Schreiben vom 05.12.2014 steht: „Sie haben eine Ratenzahlung mit uns vereinbart.“ Diese Vereinbarung hat allerdings nie stattgefunden! Sollte ich mir diesbezüglich Sorgen machen? Oder ist dieses Vorgehen der Unterstellung seitens des Beitragsservice gängige Praxis?

    Mit freundlichen Grüßen

    Olf

    • Zu 1.: Wenn kein anderer Befreiungsgrund vorliegt: Ja.
      Zu 2.: M.E. ja. Vor der Anmeldung rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV. Ab der Anmeldung Befreiungsanträge nach $ 4 Stellen. Dabei sind die Fristen nach § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten.
      Zu 3.: Meine Vermutung ist, dass damit Rundfunkteilnehmer dazu bewegt werden sollen, Beiträge trotz Anspruch auf rückwirkende Befreiung zu zahlen, da diese Zahlungen seit dem 01.01.2015 wohl nicht mehr zurückverlangt werden können, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV. Diese Frage dürfte aber wohl noch die Gerichte beschäftigen.

      • Frage89 sagt:

        Entschuldigung, wenn ich mich hier so einmische, aber: Auch mir hat der BS im letzten Monat einen Brief mit dem Titel „Ihre Anmeldung“ zugeschickt; einfach so, ohne mein Zutun. Sollte dann in Raten abzahlen, wie bereits geschildert. Nun habe ich, mit Ihrer Hilfe (nochmals danke), die nachträgliche Befreiung beantragt. Habe an den BS bisher nichts gezahlt und auch die Anmeldung nicht selbst vorgenommen, sondern einfach so vom BS einen Brief mit dem Titel „Ihre Anmeldung“ erhalten. Bedeutet dieser Brief mit der eigenmächtigen Anmeldung durch den BS, dass eine nachträgliche Befreiung nicht mehr möglich ist?? Verstehe ich das richtig?

        Danke!!

        • Die Rechtsauffassung des BS ist, dass der (neue) Rundfunkbeitrag („Haushaltspauschale“) seit 01.01.2013 kraft Gesetzes für jeden Haushalt zu zahlen ist. D.h., dass es einer Anmeldung durch den Rundfunkteilnehmer so, wie es vor 2013 für die geräteabhängige Rundfunkgebühr erforderlich war, nicht mehr zwingend bedarf. Zwar muss das Innehaben einer Wohnung angezeigt werden (vgl. § 8 RBStV), aber der BS kann die Wohnung eben auch über eine Melderegisterabfrage ermitteln (vgl. § 11 Abs. 4 RBStV) und den Haushalt selbst anmelden. Die Anmeldung hat m.E. folgende Wirkung: Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zur Anmeldung (in Ihrem Fall durch den BS) können Sie sich nach § 14 Abs. 5 RBStV rückwirkend befreien lassen. Ab der Anmeldung sind Sie „ganz normaler“ Rundfunkteilnehmer/Beitragsschuldner und müssen sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (etwa Ihres ALG II-Bescheides) befreien lassen, wobei – ganz wichtig – ab der Anmeldung die Fristen nach § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten sind. Hier wird es sicher viele Probleme geben. Beispiel: Sie haben einen ALG II Bescheid vom 20.11.2014 für den Zeitraum 01.12.2014 bis 31.05.2015. Sie stellen am 21.01.2015 einen rückwirkenden Befreiungsantrag für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2015. Der BS meldet Sie im Februar 2015 an. Sind Sie nun auch für den Zeitraum Februar bis Mai 2015 befreit? Eine Befreiung nach § 4 RBStV ist wegen Ablauf er Zweimonatsfrist nach Abs. 4 nicht mehr möglich (Bescheid vom 20.11.2014, Ihr Antrag vom 21.01.2015). Abwandlung: Sie stellen den Antrag nach § 14 Abs. 5 RBStV am 20.01.2015 (Eingang beim BS). Frist ist gewahrt, aber es ist ein Antrag nach § 14 Abs. 5 RBStV und nicht nach § 4 RBStV gestellt. Der BS wird Ihren Antrag danach auslegen müssen, was Sie objektiv gewollt haben und für Sie zweckdienlich ist (also auch Antrag nach § 4 RBStV ab der Anmeldung durch den BS). Aber wird der BS das machen? Wohl nicht, wie die Erfahrungen mit dieser Institution lehren. (Eine sehr alte behinderte Frau stellte mal einen Befreiungsantrag unter Beifügung ihres Behindertenausweises, setzte aber das Kreuz an der falschen Stelle – es wurden da nur §§ aus dem damaligen RGStV genannt. Der Antrag wurde von der GEZ abgelehnt, obwohl bei einer objektiven Auslegung für jeden klar war, was die Frau beantragen wollte. Soviel zur GEZ/BS).

          • Frage89 sagt:

            Vielen Dank für die umfangreiche Antwort!
            Also sollte es theoretisch bei mir mit der rückwirkenden Befreiung klappen, da der Befreiungszeitraum sich auf einen Zeitraum vor der „Zwangsanmeldung“ durch den BS bezieht. Das hieße auch, dass ich am besten dort anrufe, falls auf meinen Befreiungsantrag keine Antwort bekomme? Was würden Sie tun?

  45. Jana sagt:

    Lieber Herr Hildebrandt,
    auch wenn Sie schon ausführlich auf ähnliche Fälle geantwortet haben, würde ich mich über ein Feedback Ihrerseits bezüglich meines Falles freuen, da noch einige Unsicherheiten bestehen.
    Ich bin Studentin und war vor dem 1.1.2013 Bafög-Bezieherin bis zum Oktober 2014.
    Nie war ich bei der GEZ registriert.
    zum 1. Februar 2013 bin ich in eine neue Wohnung gezogen, mein Mitbewohner hat sich befreien lassen (Bafög) und ich habe mich aufgrund von Unwissen in Sicherheit gewähnt, weil ich nie angeschrieben wurde und ich dachte unsere Wohnung sei durch meinen Mitbewohner bereits befreit (nun weiß ich, dass das ein Trugschluss war).
    Im Oktober 2014 hat mein Mitbewohner sein Studium beendet und war somit nicht mehr befreit. Somit sind wir seit Oktober 2014 ein zahlender Haushalt, allerdings bin ich nirgenswo erwähnt.
    Jetzt wurde ich heute angeschrieben, dass ich aufgrund einer Überprüfung der Einwohnermeldeamtdaten als noch nicht zahlend registriert wurde.
    Mir ist klar, dass ich angeben kann, dass wir seit Oktober 2014 zahlen.
    Was ist jedoch mit dem Zeitraum 1.1.2013 bis 1.10.2014?
    Kann ich mich rückwirkend befreien lassen mithilfe meines Bafög-Bescheids?
    Das müsste ich dann noch beglaubigen lassen oder mir selbst in Form einer Kopie einbehalten und das Original hinsenden?
    Wie soll ich zunächst vorgehen?
    Bei „Ihre Angaben zum Rundfunkbeitrag“ könnte ich zunächst ankreuzen:
    „Ein Familienangehöriger/ Mitbewohner zahlt für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge“ ?
    Und dann, sofern ich mich rückwirkend befreien lassen kann, parallel den Befreiungsantrag mit Ihrem Text?
    Oder soll letzteres erst danach folgen?
    Ich bedanke mich vielmals für Ihre Antwort

    • 1) Sie können einen Antrag auf rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 1/2013 bis 9/2014 stellen, weil für Ihre Person ein Fall der Ersterfassung vorliegt.
      2) Sie müssen die Originale oder beglaubigte Kopien schicken, § 4 Abs. 7 RBStV.
      3) Explizit Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV für den Zeitraum 1/2013 bis 9/2014 stellen.
      4) Ab 10/2014 ankreuzen: „Ein Familienangehöriger/ Mitbewohner zahlt für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge“.
      5) Sie können alles gleichzeitig machen, eine bestimmte Reihenfolge ist nicht erforderlich.

  46. GAST sagt:

    Herr Hildebrandt,
    ich konnte auf Ihre Antwort oben nicht antworten.
    Sie haben folgendes geschrieben zur Zwangsvollstreckung:

    3) Notfalls prüfen: Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen (Gebührenbescheid), Klausel (str.), Zustellung (Zugang des Gebührenbescheides bei Ihnen) vor?

    Was meinen Sie damit?
    Ich habe bisher wie gesagt, alle Briefe weggeschmissen. Aufforderung zur Zahlung war in jedem Brief erhalten. Der letzte Brief vom BS hat die Überschrift Festsetzungsbescheid.

    Ich habe keine Mail an den BS verfasst, aber ich werde sowohl dem Gerichtsvollzieher, als auch dem BS von meiner Post mit der Befreiung berichten und Sie bitten, meinen Antrag zu bearbeiten. Ich hoffe es klappt.

    Mit freundlichen Grüßen.

    • Okay, dann haben Sie schon mal einen Gebührenbescheid erhalten, der Ihnen auch zugegangen (Briefkasten) ist. Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen etwa LG Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14.

  47. Frank sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    nochmals vielen Dank für Ihren Tip zur rückwirkenden Befreiung Anfang Oktober 2014.

    Der BS kann anscheinend auch anders. Man hat mir alle Originale über ALG II Bezug vom 01.2013 bis 04.2015 vor 8 Wochen zurückgeschickt auch die welche für den BS zum Verbleib bestimmt waren.

    Nach fast 4 Monaten bangen wartens kam heute die Bescheinigung der Anmeldung mit dem Hinweis das ich seit 01.2013 bis zum 30.06.2017 befreit wäre und der Befreiungsbescheid mit separater Post kommen würde.

    Auch dieser Bescheid kam heute und ich bin tatsächlich bis zum 30.06.2017 befreit ohne bis dahin Nachweise einreichen zu müssen. Es sei denn ich würde umziehen oder wieder über ein höheres Einkommen verfügen.

    • Das ist ja mal eine sehr erfreuliche Nachricht. Offenbar muss ich auch meine Erfahrungen revidieren, wonach GEZ/BS eingesandte Unterlagen ausnahmslos scannen und vernichten. Offenbar geschieht die bei im Original eingereichten Nachweisen nicht. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, trotzdem aber schön zu hören, dass das offenbar tatsächlich jetzt auch so geschieht.

  48. knopf sagt:

    Guten tag.

    Ich habe vor einer woche einen brief erhalten das ich nachwirkend seit januar 2014 beiträge nachzahlen soll.

    Lebe seit mitte meiner Ausbildung allein. Die ich im juli 2014 abgeschlossen habe.
    und soll nun 250€ nachzahlen

    Muss ich dann ab januar oder erst ab juli bezahlen?

    MFG

  49. Jenny sagt:

    Lieber Herr Hildebrandt,

    vorab vielen Dank für Ihr Engagement!

    Ich habe noch einen Funken Hoffnung und bitte Sie um Ihre Einschätzung:

    04.2007 bin ich in meine erste eigene Wohnung gezogen, Briefe von der GEZ wurden ignoriert, irgendann war Ruhe, nie wurden Beiträge bezahlt. Somit war ich vor dem 01.01.2013 nicht bei der GEZ angemeldt. Ergo sollte Regelung nach § 14 RBStV in Frage kommen da ich von 09.2007-04.2014 Bafög bekommen habe und vorher Schüler war.

    2013 habe ich meine Wohnung untervermietet. Mieter meldete sich hauptamtlich bei mir.
    Mieter wurde vom BS angeschrieben. Mieter verwies auf mich.

    BS schrieb mich an. Dezember 2013 habe ich einen Antrag auf Befreiung gestellt.

    Darauf folgte eine „Bestätigung der Anmeldung“ vom 01.01.2013 mit dem Vermerk der Befreiung vom 01.01.14 – 31.03.14 sowie der Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

    “ (…) Sie werden für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

    Eine Befreiung beginnt ab dem Folgemonat der Antragsstellung, wenn der Antrag später als zwei Monate nach Erstellung des Bewilligungsbescheides gestellt wird (§4 Abs. 4 Satz 2) Ihr Bewilligungsbescheid wurde am 20.09.13 ausgestellt. Da ihr Antrag am 16.12.2013 bei uns eingegangen ist, beginnt ihre Befreiung ab dem Folgemonat nach Eingang dieses Antrags. (…)“

    Ich habe bis heute keine Gebühren bezahlt und habe nun einen Festsetzungsbescheid für 01.-12.2013. Geld was ich faktisch nicht habe. Mit wackeligen Beinen frisch selbstständig.

    Meine Frage ist, besteht jetzt noch die Chance auf rückwirkende Befreiung obwohl ich dem Bescheid über die Befreiung vom 09.01.2014 (!!!) nicht fristgerecht widersprochen habe?

    Sollte es Ihrer Meinung nach einen Versuch wert sein, würde ich mich an Ihre Empfehlung halten und es wie folgt formulieren:


    Beitragsnummer: 000 000 000
    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 02.01.2015
    Antrag auf nachträgliche Befreiung nach § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit widerspreche ich Ihrem Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015.
    Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014 beantrage ich eine nachträgliche Befreiung. Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:

    (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

    Zum Nachweis übersende ich Ihnen beglaubigte Kopien der „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ des Studentenwerk … für den Zeitraum 01.2012–09.2013 sowie 10.2013–03.2014. Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.

    Mit freundlichen Grüßen,
    ….


    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Viele Grüße,
    Jenny

    • Genauso würde ich es machen. Dem Befreiungsbescheid für den Zeitraum 01.01.14 – 31.03.14 mussten Sie nicht widersprechen, weil die Befreiung ja richtig ist und Sie dadurch auch nicht „beschwert“ sind. Also: Alles richtig gemacht.

      Problematisch könnte es werden, wenn der BS aus dem Bescheid (was möglich ist) sofort vollstreckt, bevor über Ihren Antrag auf rückwirkende Befreiung entscheiden worden ist. In den Kieler Nachrichten vom 27.01.2015 gab es einen Beitrag zum Thema, an dem ich beteiligt war. Der BS äußerte sich zu dem Problem wie folgt:

      „Eine „faktische Anerkennung“ der Beitragspflicht durch die Zahlung einer Rate gebe es nicht. „Im Streitfall müssen die Gesamtumstände
      berücksichtigt werden. Dabei ist es irrelevant, ob bis dahin schon eine Rate gezahlt wurde.“

      Leider ging der KN-Artikel etwas am Thema vorbei. Die Frage ist: Greift § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV (“Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.”), wenn Sie unter dem Druck der Vollstreckung zahlen? Ich befürchte ja.

      Einfach hier nochmal melden, wenn es mit der Vollstreckung Probleme gibt.

      • Jenny sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        es gibt gute Nachrichten: Ich wurde rückwirkend befreit.

        „Wir haben Ihr Anliegen erneut geprüft und können mitteilen, dass wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nachgewiesene Zeiträume berücksichtigt haben.“

        Vielen Dank Herr Hildebrandt!

        Beste Grüße
        Jenny

  50. Julia sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    ich habe diesen Monat zum ersten Mal einen Brief vom BS erhalten. Das war der übliche Brief das ich 4 Wochen Zeit habe mich anzumelden, sollte ich dies nicht tun, würden die mich anmelden. Ich beziehe seit dem 1.8.14 ALG 2 und habe davor vom 1.9.13 bis zum 31.7.13 Bafög erhalten. Allerdings habe ich von Januar 2013-September 2013 gearbeitet. Wäre in meinem Fall eine rückwirkende Befreiung möglich? Zudem muss ich ja auf dem Befreiungsantrag angeben ab wann ich meine Wohnung anmelde. Sollte ich dort Januar 2013 oder Januar 2015 angeben?

    • Sie können sich vom 01.09.2013 bis 31.07.2013 und ab 01.08.2014 befreien lassen. Für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2014 ist nach ihrer Schilderung eine rückwirkende Befreiung nicht möglich. Sicherheitshalber aber noch mal § 4 RBStV lesen, vielleicht liegt in Ihrem Fall ja ein anderer Befreiungsgrund vor.

      Wenn Sie seit dem 01.01.2013 einen eigenen Haushalt führen, müssen Sie diesen ab dem 01.01.2013 auch anmelden. Ich rate, dass selbst zu machen, weil Sie eine Anzeigepflicht (§ 8 RBStV) haben, die bei Nichterfüllung mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 12 RBStV).

      Ganz allgemein an die Leser dieses Blogs: Lesen Sie den RBStV (habe ich extra verlinkt). Ganz viele Frage beantworten sich dann fast von selbst. 🙂

  51. Julia sagt:

    Hallo,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Also für die Zeit wo ich Bafög erhalten habe wäre eine Befreiung nicht möglich? Nur für die Zeit wo ich ALG 2 bezogen habe? Oder meinten Sie den Zeitraum 1.1.13-1.9.13? Falls ja muss ich auf dem Befreiungsantrag einfach auf den § 4 RBStV hinweisen und hinzu schreiben rückwirkend bis zum 1.9.13?

    • Ich sehe gerade, dass Sie geschrieben haben „und habe davor vom 1.9.13 bis zum 31.7.13 Bafög erhalten“. Das macht natürlich überhaupt keinen Sinn. Bitte beim Schreiben konzentrieren, sonst hat keiner was davon. Von wann bis haben Sie Bafög erhalten? Vielleicht 1.9.13 bis zum 31.7.14? Natürlich können Sie sich bei Bafög-Bezug dann auch für diesen Zeitraum befreien lassen. Bitte lesen Sie das Gesetz, ich habe Ihnen die §§ doch zitiert. Und nein, für die rückwirkende Befreiung gilt nicht § 4 RBStV, sondern § 14 Abs. 5 RBStV.

  52. Gast 95 sagt:

    Guten Tag,
    Habe ich das richtig verstanden, dass man sich auch nach 1.1.13 rückwirkend befreien lassen kann?
    Ich habe bis zum 1.10.13 Bafög erhalten, habe mich aber nicht befreien lassen und auch kein schreiben bekommen.
    Kann ich mich durch das Bafög Bescheid bis zum 1.10.13 rückwirkend befreien lassen?
    Oder erwartet mich eine Nachzahlung für 2013 und 2014?
    MfG

    • Ihre Frage lässt sich so nicht beantworten. Hat für Ihre Wohnung ggf. schon eine Person Rundfunkbeitrag bezahlt? Liegen für diese Person die Befreiungsvoraussetzungen vor und waren Sie mit dieser Person verheiratet oder verpartnert? Liegt bei Ihnen ein Fall der sog. Ersterfassung vor? Ich rate einfach mal, meinen Artikel gründlich zu lesen und eine Blick in den RBStV zu werfen. Da stehen alle Antworten auf Ihre Fragen drin.

  53. Luka sagt:

    Hallo, wie so viele hier bin ich auch derzeit im Streit mit der Gebührenzentrale.

    Gründe sind:

    – Zunächst Student mit Bafög
    – später Student der über den Förderugnszeitraum studiert

    Problem:

    Trotz Antrag auf rückwirkende Befreiung und trotz keinen Einkünften wurden beide Anträge abgelehnt.

    Zum ersten wurde auf mein Schreiben:
    „(…) Somit handelt es sich um eine Ersterfassung. Demnach habe ich laut § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) durch Übersendung der “Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”, alle erforderlichen Unterlagen zukommen lassen, die diese Beitragsschuld widerlegen. Diese Bescheinigung gilt für den Zeitraum 01.01.2013 – 03.2014. Ich hoffe, dass die rückwirkende Befreiung nun geltend gemacht wird.(…)“

    Nur mit einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum begründet.

    Zu meinem Härtefall schrieb ich
    „(…) Ich verfüge über kein Vermögen und mein Einkommen läge unter dem Anspruch, den ich als Nichtstudent nach SGB II hätte. Ein Anspruch auf SGB II besteht alleine aus dem Grund nicht, weil ich eingeschriebener Student bin (Immatrikulationsbescheid liegt bei). Ein Anspruch auf sonstige Leistungen, insbesondere nach dem BAföG besteht ebenfalls nicht, weil die Förderungshöchstdauer überschritten ist. Dabei entspringt der Nichtbezug staatlicher Leistungen nicht meinem freien Willen sondern ist Folge des gesetzlichen Sozialsystems.
    Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, bitte ich mir mitzuteilen, welche Unterlagen Sie außerdem benötigen. Andernfalls bitte ich um einen rechtsfähigen und begründeten Ablehnungsbescheid.(…)

    wurde mit der § 4 abgelehnt, da geringes Einkommen nicht Voraussetzung für eine Befreiung ist.

    Langsam gehen die mir auf die Nerven. Was kann man da machen. Widerspruch mit welcher Begründung nun? Die ignorieren ja jeden möglich Sachverhalt.

    • 1) Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Härtefallantrages. Den Begründen Sie so, wie Sie bereits Ihren Antrag begründet haben.
      2) Beim „Härtefallantrag“: Die werden sicherlich fast immer abgelehnt werden. Neue Wege geht hier das von mir schon mehrfach zitierte VG Berlin: http://openjur.de/u/645182.html. Leider befürchte ich ein wenig, dass sich diese – richtige – Rechtsprechung nicht durchsetzen wird. Taktisch klug wäre es, wenn Sie einen sog. „Drittbescheid“ – etwa vom Jobcenter bekommen könnten. Das wird natürlich schwierig werden – gerade für die Vergangenheit. Mal lesen: § 27 SGB II. Kennt kaum ein Student, aber gerade aus Abs. 4 (Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten) habe viele einen Anspruch (und wissen das gar nicht).

  54. Gast2412 sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    ich habe eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Stadtkasse über einen Betrag von 350,64 € bekommen.
    Ich beziehe seit 2012 Alg2, habe mich NIE beim BS angemeldet, aufgrund fehlender Geräte. Nun weiß ich, dass jeder Haushalt irgendwann zwangs angemeldet wird.
    Ich kann den ausstehenden Betrag keinesfalls begleichen.
    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Ich habe Angst, dass der Gerichtsvollzieher „Klingelt“.
    1) Kann auch ich mich noch rückwirkend befreien lassen?
    2) Wenn ja, muss ich dann diese Antragsformulare der BS ausschließlich verwenden?
    Meine Bescheide des Jobcenters habe ich noch und könnte sie befügen.
    Aber ganz wichtig:
    3) Wie verhalte ich mich gegenüber dieser Vollstreckungsbehörde?
    Was könnte ich denen schreiben? Muss ich das? Persönliches Vorsprechen möchte ich aufgrund fehlendem Rechtswissens erstmal vermeiden.

    Für weitere Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    • 1) Nach meiner Rechtsauffassung können Sei sich rückwirkend befreien lassen, wie ich es im Artikel beschreiben habe. Der Norddeutsche Rundfunk hat mir mitgeteilt, zwar sei man anderer Rechtsauffassung als ich, befreie aber trotzdem „aus Kulanz“, siehe die verlinkten Befreiungsbescheide.
      2) Nein, es gibt keine Formularzwang. Der Antrag sollte aber deutlich formuliert und der richtige Paragraph angegeben werden.
      3) Befreiungsantrag und selbst ein Widerspruch hemmen die Vollstreckung nicht. Einige Vollstreckungsbeamte warten aber die Entscheidung über gestellte Befreiungsanträge freundlicherweise ab. Von einigen wurde mir berichtet, dass sie die Praxis des BS selbst außerordentlich kritisch sehen. Wie der Antrag formuliert werden kann, wurde hier schon mehrfach gefragt – und beantwortet, etwa hier: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/#comment-2157

  55. […] Probleme mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) reißen nicht ab. Gab es in der Vergangenheit bereits Unverständnis darüber, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Personen zur Beitragszahlung […]

  56. Frage89 sagt:

    Hallo,
    ich hatte Anfang Januar den Antrag auf rückwirkende Befreiung gestellt, samt Bescheinigungen im Original und mit Erwähnung des entsprechenden Gesetzes, das eine Befreiung möglich macht. Davor hatte ich ja die Aufforderung bekommen, meine „Schulden“ in 50-Euro-Schritten beim BS abzuzahlen; die erste Rate sollte ich bis Mitte Januar überweisen. Seit meinem Antrag von Anfang Januar habe ich nichts mehr vom BS gehört. Wie lange sollte man abwarten, ehe man dort nachfragt, ob der Antrag bereits bearbeitet wurde? Würde, falls der BS meinen Antrag ablehnt, sofort eine Vollstreckung erwirkt werden? Wie schnell geht sowas? Bin etwas in Sorge…

    Herzlichen Dank im Voraus!

    • Schwer zu sagen. Ich warte bisher rund zwei Monate. Anfang März würde ich mal nachfragen. Für die Vollstreckung ist – auch wenn der BS das anders sieht – ein Beitragsbescheid erforderlich. Eine einfach „Rechnung“ genügt nicht. Wenn allerdings ein Beitragsbescheid vorliegt, geht es häufig fix mit der Vollstreckung. Offenbar haben unsere Vollstreckungsbeamten sonst nicht viel zu tun.

      • Frage89 sagt:

        Vielen Dank für die Info! Einen Beitragsbescheid habe ich bisher nicht erhalten; nur einen Brief mit dem Titel „Ihre Anmeldung“, und dann diese 50-Euro-Raten-„Vereinbarung“.
        Meine Fragen zur Zwangsvollstreckung:

        1) Meldet sich der Vollstrecker vorher an, oder kommt der einfach so vorbei? Was passiert, wenn ich auf Arbeit bin bzw. er mich nicht antrifft? Wie schnell wenden die sich an die Hausverwaltung?

        2) Kann ich gegen den Vollstreckungsbescheid (falls es einen per Post gibt, und die nicht einfach so vorbeikommen?) Einspruch einlegen?

        3) Muss ich den Vollstrecker reinlassen? Kann ich ihn durch Schilderung meiner Lage – rechtlich gesehen bin ich ja im Recht, da die nachträgliche Befreiung bei Ersterfassung möglich ist – evtl. abwimmeln? Bzw. notfalls sagen, ich zahle doch, damit die meine Wohnung nicht durchwühlen?

        4) Als Azubi bin ich Geringverdiener und habe auch keine Wertsachen. Was vollstrecken die dann? Muss ich damit rechnen, dass die sich an die Firma, in der ich Azubi bin, wenden, und mein Gehalt vollstrecken?

        Nochmals danke im Voraus, sie helfen mir damit wirklich sehr! Bitte machen Sie weiter so :-). Es ist aber auch eine blöde Situation, in die einen der BS bringt – ich bin ja eigentlich im Recht, und fühle mich trotzdem von denen wie ein Schwerverbrecher behandelt!

        • Frage89 sagt:

          Kleiner Nachtrag: Diese 50-Euro-Raten-„Vereinbarung“ war betitelt mit „Zahlung ihrer Rundfunkbeiträge“. Das ist dann aber kein Beitragsbescheid, oder?

        • 1) Er schickt Ihnen eine Vollstreckungsankündigung“.
          2) Nein, es handelt sich nicht um einen „Vollstreckungsbescheid“, denn es geht nicht um die Titulierung einer Forderung im Mahnverfahren. Der Gebührenbescheid ist bereits der Vollstreckungstitel. Sie können Widerspruch gegen diesen erheben, allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Diese erreichen Sie nur mit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.
          3) Einige Vollstreckungsbeamte gewähren Aufschub.
          4) Bei Ihnen wird nichts zu „holen“ sein. Gefährdet sind manchmal Fahrzeuge.
          Ggf. bitte mal in Netz irgendwo zum Vollstreckungsverfahren nachlesen.

  57. Friederike Fechner sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    nachdem ich die große Zahl an Kommentaren und Antworten gelesen habe, muss ich Ihnen ein Kompliment machen: Sie leisten hier tolle Arbeit! Ich finde es wirklich beachtlich, wie schnell, kontinuierlich und detailliert sie auf dieser Plattform alle Arten von Fragen beantworten. Hut ab!

    Ich habe folgende Frage an Sie:
    Seit Herbst 2014 studiere ich im Master und beziehe Bafög. Auf die erste Anfrage des Beitragsservice sendete ich im Dezember letzten Jahres meinen Bafögbescheid ein. Ich gab an, dass ich die Originaldokumente gerne zurückbekommen würde. Kommentarlos wurden diese vor ein – zwei Wochen an mich zurückgesandt. Heute Allerdings trudelte ein Schreiben des Beitragsservice ein, dass ich bitte 107,88 € bezahlen müssen. Die Kosten teilten sich folgendermaßen auf:
    Rundfunkbeiträge für Wohnung 1: 10.2014 – 12.2014 = 53,94 €
    Rundfunkbeiträge für Wohnung 1: 01.2015 – 03.2015 = 53,94 €

    Nun kann ich nicht ganz nachvollziehen, warum ich für den Zeitraum 01.2015 – 03.2015 den Beitrag zahlen muss, obwohl mein Bafögbescheid bereits im Dezember beim Beitragsservice eingegangen sein muss. Ich bin gerne bereit den Betrag zu zahlen, würde aber gerne verstehen warum. Kann es sein, dass mein Bescheid gar nicht bedacht wurde?
    Besonders umsichtig ist auch, dass ich den Brief heute erhielt (11.02) und die Zahlung schon am 15.02. fällig ist. Wie dem auch sei, vielleicht können Sie mir helfen etwas Licht ins Dunkel zu bringen?

    Freundliche Grüße,
    Friederike

    • Hallo Friederike,

      zunächst vielen Dank für die freundlichen Worte. Allerdings bin ich ganz froh, dass nicht alle Beiträge in diesem Blog auf so viel Interesse stoßen, sonst wäre ich wohl nur noch mit dem Beantworten von Fragen im Blog beschäftigt 😉

      Eine plausible Erklärung fällt mir spontan auch nicht ein. Wichtig wären folgende weiter Informationen:

      1) Welches Datum trägt der Bafög-Bescheid?
      2) Wann ist der Befreiungsantrag samt Bafög-Bescheid beim BS eingegangen?
      3) Erfolgte die Rücksendung tatsächlich ganz „kommentarlos“? Gibt es kein Anschreiben des BS, das zumindest den Antragseingang bestätigt?

      Ich befürchte, bei Dir ist schlicht irgendetwas schief gegangen. Derzeit scheint der BS einige Probleme zu haben (siehe auch diesen Beitrag: https://sozialberatung-kiel.de/2015/02/10/norddeutscher-rundfunk-lehnt-fristgerecht-gestellte-befreiungsantrage-ab/). Eine Anruferin erzählte mir heute, sie erhalte auf einmal Mahnungen, obwohl sie seit jeher ihren Rundfunkbeitrag zahlt. Für Mandanten aus Schleswig-Holstein habe ich seit kurzem einen Ansprechpartner bei NDR, mit dem ich Probleme auf dem „kurzen Dienstweg“ klären kann. Vielleicht solltest Du Dich auch mal direkt an Deine Rundfunkanstalt wenden, da – so jedenfalls wird mir fast täglich berichtet – die Kommunikation mit dem BS jedenfalls für Betroffene wohl nicht ganz einfach ist.

  58. Lisa Bundel sagt:

    Guten Tag Frau Hildebrandt,

    Bisweilen habe ich die GEZ erfolgreich ignoriert, was sich als Fehler herausstellte.
    Denn Anfang der Woche habe ich von meiner Stadt einen Brief enthalten, inwelchem mir wegen der offenen GEZ Gebühren von rund 250 Euro die Vollstreckung drohte.
    Aus Panik überwies ich den offenen Betrag.
    Jedoch erhalte ich seit über 2,5 Jahren Bafög, also den kompletten Zeitraum über, den die GEZ nun geltend macht.
    Angefangen hat das ganze damit, dass ich für die Befreiung eine Beitragsnummer brauchte, um diese zu erhalten musste ich mich zunächst bei der GEZ anmelden. Ich tat dies am Telefon, mit dem Hinweis, dass ich mich nur anmelde um mich befreien zu können. Direkt darauf schickte ich die Befreiung samt Bafög Bescheid los. Jedoch kam ein Schreiben der GEZ zurück, dass der Bafög Bescheid nicht in dem Brief enthalten gewesen sei und damit verbunden gleich die erste monatliche Zahlung. Diese Machenschaft machte mich dermaßen wütend, dass ich die GEZ bis zu dieser Woche ignorierte.
    Nun ich meine Frage, kann ich das Geld in Anlehnung an den §14 zurück fordern oder ist dies nicht mehr möglich, da der 31.12.2015 bereits verstrichen ist?

    Vielen Dank schonmal für ihre Antwort!

    Liebe Grüße

  59. Romy sagt:

    Fragen zum Zustellungs-/Zugangsnachweis von Beitrags-/Festsetzungsbescheiden des BS:
    1. Muss der BS die Zustellung/Zugang nicht wie jeder Privatmann beweisen? Angesichts der regelmäßigen Zustellung mit normaler Post eigentlich unmöglich.
    2. Befreiungsanträge an den BS per einfacher Post gehen dort scheinbar oft „verloren“ oder kommen nicht an. Passiert das umgekehrt mit deren Beitragsbescheiden, heißt es dann, das wäre nicht möglich. Zweielei Maß für dasselbe?
    3. Kann man in der Vollstreckungsphase den Zugang/Erhalt der Beitragsbescheide auf die sich die Vollstreckung bezieht, gegenüber dem Vollstreckungsbeamten bestreiten, um damit die Voraussetzung dieser Vollstreckung zu entziehen? Nimmt das ein Vollstrecker überhaupt zur Kenntnis?

    • zu 1.) Richtig, auch ein Beitragsbescheid wird – wieder jeder andere Verwaltungsakt auch – erst mit Zugang wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 1, 41 VwVfG). Der Zugang muss im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen der Absender – hier der BS – beweisen.
      zu 2.) Auch wenn die GEZ / der BS in der Bevölkerung sicherlich seit langem jedwedes Vertrauen verspielt hat, gilt für ihn das gleiche Recht wie für die Bürger: Im Streitfall muss er den Zugang beweisen. Der Rundfunk könnte das etwa auch durch Postzustellungsurkunde machen.
      zu 3.) Ohne wirksamen Gebührenbescheid keine Grundlage für die Vollstreckung (Titel). Die Vollstreckungsbeamten werden da sicher unterschiedlich reagieren. Einige halten nach meinen Erfahrungen Rücksprache mit dem BS, andere ignorieren den Einwand und beziehen sich auf ihren Vollstreckungsauftrag. Liegt kein Beitragsbescheid (= wirksamer Vollstreckungstitel) vor, bleibt Ihnen nichts anderes übrige, als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben.
      Gute Tipps – allerdings zum alten Recht, Stand 2001 – finden Sie hier: http://www.freenet.de/finanzen/recht-steuern/zwangsvollstreckung-wie-die-gez-gebuehren-eintreibt_593962_685676.html

  60. Lieber Herr Hildebrandt,

    Vielen Dank für die wertvollen Informationen und Ihr Engagement mit diesem Blog! Obwohl ich mir alles gründlich durchgelesen habe, bleiben mir noch Fragen offen:

    Ich beziehe BaföG (schon seit Beginn 2013) und wollte daher rückwirkend Befreiung beantragen. Also suchte ich meinen Gebührenbescheid, um die Frist zu prüfen. Ich wurde allerdings nicht fündig, ich habe nur eine (Zwangs-)Anmeldungsbestätigung (vom 20.12.14) und darauf folgte eine angebliche Ratenvereinbarung (hab ich natürlich nicht!). Ich habe heute telefonisch die GEZ kontaktiert, um nach dem Bescheid zu fragen und sicherzugehen, dass ich ihn nicht verschlumpert habe. Die Dame wusste von keinem Bescheid („Das bezieht sich auf Ihren BaföG-Bescheid“ !?!) und bestätigte nur die Zustellung der von mir erwähnten Schreiben.

    Soll ich nun vorerst warten, ob noch ein Bescheid folgt? Oder lieber formlos, d.h. ohne Bezug auf einen Bescheid, Befreiung beantragen?

    Was bedeutet eigentlich „Ersterfassung“ genau? Ich war schon einmal angemeldet, habe mich aufgrund fehlender Geräte erfolgreich abgemeldet und in der Zwangsanmeldung hieß es: „Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten […]“. Gilt der § 14 Abs. 5 RBStV für mich also? Und sollte ich mich daher lieber ohne Bescheid befreien lassen und auf Kulanz hoffen?

    Lieben Dank im Voraus

    S.M.

    • Da geht bei Ihnen tatsächlich einiges durcheinander. Der „Beitragsbescheid“ des BS spielt im Grunde nur für die Vollstreckung und den Rechtsschutz (ohne Bescheid kein Widerspruch und ohne Widerspruch keine Klage) eine Rolle.

      Sie müssen jetzt schnell Ihren Bafög-Bescheid suchen und gucken, von wann der ist. Ab Erstellung des Bescheides haben Sie 2 Monate Zeit, sich ab Gültigkeit des Bescheides bzw. notfalls für die Zukunft (ab 01.03.2015) befreien zu lassen.

      Eine „Ersterfassung“ liegt vor, wenn Sie vor dem 01.01.2013 kein Rundfunkgerät besessen haben und deswegen keine Rundfunkteilnehmerin waren. Das gleich gilt, wenn Sie sich vor dem 01.01.2013 mangels Rundfunkgerätes abgemeldet haben. In diesem Fall würde ich sofort einen Antrag auf rückwirkende Befreiung ab 01.01.2013 nach § 14 Abs. 5 RBStV stellen.

  61. Matthias sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,
    auch von mir vielen Dank dafür diesen Artikel und vor allem für die Geduld bei der Beantwortung der vielen Fragen. 😉

    In meinen persönlichen Fall würde ich die Vermögensauskunft bzw. Zwangsvollstreckungssache nach hinten schieben um dann eine Befreiung zu beantragen (die Voraussetzungen liegen bei mir vor). Würde das wie folgt formulieren und hoffe das das funktioniert….. habe leider keine Praxiserfahrung auf die ich zurück greifen kann.

    „Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    mir liegt die Vollstreckungsvoraussetzung, also der Gebührenbescheid und deren Zustellung (Belege über den Zugang des Gebührenbescheides) nicht vor. Offene Forderungen der Gläubigerin wurden mir erst durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers bekannt. Ich bitte darum von einer Vollstreckung und Ladung zur Abgabe zur Vermögensauskunft abzusehen.

    Sollte der Gerichtsvollzieher oder die Gläubigerin mir die Gebühren/Beitragsbescheid rechtswirksam zustellen (vgl. §§ 43 Abs. 1, 41 VwVfG), erwäge ich ab dem 01.01.2013 eine Befreiung nachträglich zu beantragt (gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV)) bzw. eine andere Einigung mit der Gläubigerin zu finden.“

    Oder gibt es eine anderen Weg bzw. ein Musterschreiben etc.???

    • Richtig, wenn der Vollstreckungstitel (wirksamer Beitragsbescheid) fehlt, ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Die Erinnerung wäre allerdings an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten. Der Vollstreckungsbeamte wird sich auf Ihr Schreiben hin aber sicher an den BS wenden und wenn dieser keine Bescheid mit Zugangsnachweis vorlegen kann, dürfte der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsauftrag an den BS zurückgeben. Sonst – wie gesagt – ans zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht wenden. Bei Amtsgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle, die den Antrag in der korrekten Form für Sie aufnimmt. Da bedarf es also keines „Musterschreibens“. Dem Vollstreckungsbeamten können Sie so schreiben, wie Sie das vorhaben. Wir sind ja kein Volk aus Juristen, das ist so schon in Ordnung.

  62. Lena sagt:

    Vorab: ein großes Lob an Sie für Ihre unermüdliche Aufklärung und die Hilfe, die Sie hier vielen so bereitwillig geben. Das empfinde ich als sehr edel. Da ich Sie nicht unnötig aufhalten und langweilen will, meine Situation in Stichworten:

    ALG II Empfängerin seit exakt 1.1.2013. Die diesbezüglichen Unterlagen hatte ich dem „Beitragsservice“ lose mit einem handschriftlichen Antrag geschickt – Monate her, keinerlei Rückmeldung. Da ich die Sachen nicht per Postzustellungsurkunde versendet habe, habe ich auch keine Beweise. Nun trudelte ein Schreiben vom GV ein – der BS will Geld und das pronto, heute wäre Zahltag. Ich schilderte dem GV natürlich die Situation und habe glücklicherweise Kopien meiner Unterlagen gemacht – dieser meinte, ich solle zum AG, da dies als Vollstreckungsgericht den Auftrag an den GV zurückziehen könnte. Nach elendigem Hin und Her war das Ergebnis: kann das AG nicht, kann nur der Gläubiger…

    Der ist für mich wiederum nicht zu erreichen. Auf Mails keine Antwort, ebensowenig auf meinen erneuten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach §14 Abs. 5 RBStV samt Kopien aller Unterlagen, per Einschreiben nach Köln geschickt. Der GV teilte mir dann mit, dass er nach Ablauf der Frist (heute) einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft rausgeben muss und dass „natürlich für zwei Verfahren höhere Verfahrenskosten anfallen“.

    Was meinen Sie?
    a) Warten, bis der Gläubiger sich mal rührt und meine Anträge und Unterlagen zur Kenntnis nimmt und diese hoffentlich bewilligt?
    b) Den jetzigen Betrag zahlen und einen weiteren Antrag auf Befreiuung per Postzustellungsurkunde versenden, sodass ich wenigstens in Zukunft nicht zahlen muss?
    c) Im Alleingang klagen? Hat das Chancen?
    d) …

    Falls Sie Zeit und Nerven für eine Rückmeldung haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar.Liebe Grüße nach Kiel.

    • zu a) Riskant, weil ein Antrag natürlich die Vollstreckung nicht verhindert. Vollstreckt der BS über Vollstreckungsbeamte, können die ggf. Rücksprache mit dem BS halten. Der GV kann das auch, der BS ist ja sein Auftraggeber. Einer Vollstreckung steht nach meinen Erfahrungen nicht selten entgegen, dass es an einem wirksamen Vollstreckungstitel (Ihnen zugegangener Beitragsbescheid des BS) fehlt. Prüfen und ggf. zunächst gegenüber dem GV monieren, notfalls Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (zuständig ist das AG als Vollstreckungsgericht).
      zu b) Auf jeden Fall für den Zeitraum ab März 2015 befreien lassen. Achtung: Je nach Datum Ihres ALG II-Bescheides muss der Befreiungsantrag bis Ende Februar beim BS EINGEGANGEN sein. Auf Zugangsnachweis achten.
      Zu c) Klage kommt ja erst nach Beitragsbescheid und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Soweit Sie gegen die Art der Vollstreckung in die Erinnerung gehen wollen, rate ich, den Antrag bei der Geschäftsstelle des für Sie zuständigen AG zu Protokoll zu geben. Da hilft man Ihnen.
      PS: Zeit und nerven hängen ganz schön am seidenen faden … 😉

  63. bud sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    leider weitere Fragen zur „rückwirkenden Befreiung…“:

    mein Kind, das erst im Laufe des Jahres 2013 volljährig wurde und mit mir zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hat bisher keine eigene, mit seinem Namen versehene „Bescheinigung über Leistungsbezug…“ des Jobcenters ausgestellt bekommen – dies immer nur auf meinen Namen – und es hat bisher kein eigenes Schreiben mit der Bitte um Ausfüllen des Antwortbogens des BS erhalten.

    Eine Erstanmeldung an die alte GEZ erfolgte mangels Empfangsgeräte zuvor nicht.

    Zuletzt genanntes Schreiben (Ersterfassung) des BS erhielt namentlich nur ich.

    Handele ich korrekt, wenn ich als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft die Befreiung für den aktuellen sowie rückwirkenden Befreiungszeitraum in beider Namen beantrage?

    Oder muss mein jetzt volljähriges Kind eigene Befreiungsanträge stellen (aktuell und rückwirkend)? Wie beschrieben, stellte das Jobcenter keine „Bescheinigung über Leistungsbezug…“ auf den Namen meines Kindes aus.

    Sind ein Ausfüllen und Rücksenden des Antwortbogens verpflichtend oder sind die o.g. von mir veranlassten Befreiungsanträge ausreichend?

    • Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV:

      (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung (…)

      3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

      Einsatzgemeinschaft ist nur ein anderes Wort für Bedarfsgemeinschaft, d.h. mit Ihnen als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft ist auch Ihre Tochter von dem Rundfunkbeitrag befreit.

      • bud sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        vielen Dank für Ihren Blog und Ihre unterstützenden Kommentare.

        Ich habe jetzt den Bescheid des „Beitragsservice“ erhalten: rückwirkend befreit ab Jan. 2013, dies sogar im Voraus bis Mitte 2018, da der „BS“ davon ausgeht, dass ich „weiterhin die Voraussetzung für eine Befreiung erfülle“. Für den zusätzlichen Befreiungszeitraum müssendem „BS“ keine Unterlagen mehr zugesendet werden, es sei denn, die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor usw.

        Es geht also doch.

        Die Befreiung erstreckt sich auch auf mein volljähriges, bei der „Gewährung von Sozialleistung“ berücksichtigtes Kind.

        • Vielen Dank für die Rückmeldung. Da offenbar bei vielen – möglicherweise aufgrund von Unkenntnis der Sachbearbeiter beim BS – die Anträge auch abgelehnt werden, sind diese Positiv-Rückmeldung sehr wichtig. Gern dürfen die Befreiungsbescheide hier auch (durch Einfügung eines Links) gepostet werden.

  64. Hans Kolpak sagt:

    Am 18. Februar 2015 schrieb ich an eine Obergerichtsvollzieherin:

    Sehr geehrte Frau …..,

    Ihren Brief vom 12. Februar 2015 habe ich am 17. Februar 2015 erhalten, weil ich bis gestern verreist war.

    Es liegt kein Schuldtitel vor, wie Sie selbst schreiben, sondern nur ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel. Ihr Schreiben ist eine leere Drohung.

    Wie auch Ihnen wohlbekannt ist, bewegen sowohl der Beitragsservice wie auch die Rundfunkanstalten sich außerhalb des Rechtsrahmens, der von der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist. Jegliche Forderung wie auch eine vermeintliche Zwangsvollstreckungssache außerhalb des zuständigen Mahngerichtes in 39418 Staßfurt ist daher nichtig und gegenstandslos. Der Mitteldeutsche Rundfunk hat keinerlei mahngerichtliche Kompetenz oder Zuständigkeit. Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“. Ihre Aktivität als Obergerichtsvollzieherin ist daher eine bewußte Beihilfe zu einer kriminellen Handlung und begründet Ihre strafrechtliche Mitverantwortung.

    Seit 2013 werde ich von wechselnden Absendern und wechselnden Verfassern mit wechselnden Begründungen eines Rundfunkbeitrages belästigt, ohne dass eine verantwortliche Person benannt ist, die mit ihrer Unterschrift für ihr ungesetzliches Tun einsteht. Vollstreckungsersuche setzen einen korrekt bezeichneten Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde voraus. Diese heiße Luft samt der vier Schreiben inklusive diesem, die ich versandt habe, sind auf http://www.DZiG.de/Beitragsservice-und-Rundfunkbeitrag veröffentlicht. Kopien davon befinden sich auf weiteren Internetportalen oder wurden von dort verlinkt.

    Deshalb bereite ich eine Unterlassungserklärung vor, die sowohl den Beitragsservice wie auch alle Rundfunkanstalten und Dritte wie Sie verpflichtet, mich künftig nicht mehr mit solchen Schreiben ohne Rechtsgrundlage zu belästigen. Es bestehen keinerlei Vertragsverhältnisse zwischen mir und dem Beitragsservice oder irgendwelchen Rundfunkanstalten. Aus den Rundfunkstaatsverträgen zwischen Rundfunkanstalten und Landesregierungen lassen sich keinerlei finanzielle Forderungen gegen mich ableiten. Rechtsbeugung durch Gerichte sind keine Begründungen.

    Die Rechtsquellen sind Ihnen bekannt, die brauche ich Ihnen nicht zu zitieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hans-Georg Kolpak

  65. Nickay sagt:

    Guten Abend,

    ich hoffe auch mir kann geholfen werden bei diesem leidigen Thema.
    Und zwar wohne ich mit meinem Vater seit September 2009 in dieser Wohnung.
    Bis Juli 2014 war ich Azubi. Mein Vater selbst zahlt kein BS und irgendwann letzten Sommer wohl, ich habe keine Briefe aufgehoben, außer den ersten glaub ich, da müsste ich suchen, hab ich dann so eine „tolle“ Zahlungsaufforderung bekommen. Kurz danach mein Vater auch. Haben beide nicht reagiert und dann kamen immer mehr. Nun wollen die über 400 € von mir, mein Vater wird wohl auch sowas die Tage bekommen. Er ist Rentner und seit November 2014 auch offiziell ein Pflegefall in Pflegestufe 2. Ich bin daher nur 80% arbeitend.
    Nun habe ich sehr viel gelesen und steig einfach nicht durch.
    Man kann sich ja befreien lassen unter bestimmten Voraussetzungen.
    Auch als pflegebedürftiger. Nun ist die Frage, und da komm ich bei dem ganzen nicht klar, ob er auch in diese Spalte fällt? Und ich als Mitbewohner auch? Die Wohnung ist auf ihn angemeldet, auch wenn sie mir die gleiche Wohnung ebenfalls angemeldet haben.
    Bin wirklich über jede Hilfe dankbar, weil ich komm damit echt nicht klar

    Vielen Dank schon mal & LG

    • Erstmal zur Orientierung:
      1) Für einen Haushalt muss nur einmal gezahlt werden. Also müssen nur Sie oder Ihr Vater zahlen.
      2) Nur wenn Sie sich beide befreien lassen können, kann der ganze Haushalt befreit werden. Also müssen Sie prüfen, ob in Ihrem Fall Befreiungsvoraussetzungen greifen UND bei Ihrem Vater. Wenn nicht, können Sie sich die Mühe sparen: Einer muss zahlen,. der andere erklärt einfach, wer für den Haushalt zahlt.

      Wenn noch fragen sind, nochmal fragen.

  66. Ilona sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    von mir wird verlangt, ca. 160€ an eine Gerichtsvollzieherin zu zahlen. Ich erhalte durchgängig Schüler-BaföG seit September 2012 und habe auch die Bescheide fristgerecht geschickt. Das eine mal habe ich ihn jedoch nur einseitig kopiert und erst nach Monaten erfahren (durch meinen eigenen Anruf weshalb „Bescheide“ kommen obwohl ich befreit bin) das ich den Bescheid hätte doppelseitig kopieren sollen um eine Befreiung zu erhalten. Dem kam ich nach, doch es wurde nicht rückwirkend geltend gemacht. Auf die Frage ob dies möglich wäre, wurde mir eine Ratenzahlung angeboten. Ich habe auch schon mal Geld (ca 60€) an den Beitragsservice überwiesen um irgendwelche gerichtlichen Verfahren abzuwenden oder wie es auch immer formuliert wurde. Dies habe ich zwar mit dem Vermerk „Unter Vorbehalt“ getan, doch ich habe trotzdem das Gefühl das es ein Fehler war. Meine Erstanmeldung beim Beitragsservice erfolgte übrigens nach dem 01.01.2013.

    Was halten Sie von meinem Fall?
    Macht es Sinn gegen den Zwangsvollzugsbescheid Widerspruch einzulegen?
    Haben Sie vielleicht ein paar Tipps wie ich vorgehen könnte?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort!!

    MfG
    Ilona

    • Nach Ihren Angaben haben Sie den Antrag rechtzeitig gestellt (§ 4 Abs. 4 RBStV) und lediglich den Nachweis (Bafög-Bescheid) nicht vollständig beigefügt (vgl. § 4 Abs. 7 RBStV). Hätte der BS rechtmäßig gehandelt, hätte man Sie aufgefordert, den Nachweis (Bafög-Bescheid) vollständig nachzureichen. Wie auch sonst im Recht ist m.E. auch hier zu unterscheiden zwischen der rechtzeitigen Antragstellung und der Nachweiserbringung. Für den Antrag setzt der RBStV ein Frist vor, für die Nachweiserbringung nicht. D.h. es kann zur Fristwahrung immer ein Antrag auch ohne Nachweise gestellt werden, etwa wenn der Nachweis verloren gegangen ist.

      Für Sie bedeutet das: Sie haben rechtzeitig einen Befreiungsantrag gestellt, über den der BS offenbar noch nicht durch Bescheid entschieden hat. Hierzu hat der BS 3 Monate zeit, anschließend können Sie Untätigkeitsklage erheben, § 75 VwGO. BS auffordern, zu entscheiden, und Untätigkeitsklage androhen, falls ihr Antrag nicht beschieden wird. Wird Ihr Antrag abgelehnt, obwohl zwischenzeitlich auch der vollständige Bafög-Bescheid vorliegt, Klage gegen Widerspruchsbescheid erheben. Sind Sie erfolgreich, muss der BS Ihnen die von Ihnen gezahlten Beiträge erstatten.

  67. Jörg.B sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt

    Über google bin ich auf ihren Blog Eintrag gestoßen.

    Ich habe folgendes Problem mit der GEZ/Rundfunkbeitrag:

    Seit den 01.01.2013 habe Ich mich bis heute nicht bei der GEZ/Rundfunkbeitrag angemeldet bzw. war es auch nicht vor dem 01.01.2013.

    Jetzt hat die GEZ/Rundfunkbeitrag mein Konto gepfändet, woraufhin ich mir ein P-Konto einrichten lassen habe.

    Die Pfändung bzw die Gebühren möchte ich selbstverständlich weiterhin nicht bezahlen und habe daher folgende Frage.

    Da ich seit dem Jahr 2012-2014 Schüler war und Bafög bezogen habe, und nahtlos im Jahr 2014 von der schule ins ALG II gerutscht bin und bis Heute noch ALG II beziehe, könnte ich mich ja jetzt rückwirkend befreien lassen oder? Und wenn Ja, wie mach Ich das jetzt genau?

    Ich habe weder bis heute Beiträge gezahlt noch einen Befreiungsantrag gestellt bzw. auf irgend welche schreiben von der GEZ/Rundfunkbeitrag reagiert.

    Über Ihre Hilfe würde Ich mich sehr freuen.

    • Zu Ihrer Frage zwei Hinweise:

      1) Sie können sich rückwirkend befreien lassen und sollten dies auch sofort machen. Im Beitrag und auch hier in den Kommentaren wurde schon mehrfach nach Formulierungshilfen gefragt, bitte mal selbst suchen.

      2) Eine Vollstreckung in Ihr Konto ist nur Möglich, wenn es einen Beitragsbescheid gibt. Gegen diesen sollten Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erheben bzw. – wenn diese abgelaufen ist – einen Überprüfungsantrag stellen. Nicht Reagieren und Schreiben liegenlassen ist nicht die Vorgehensweise, zu der ich raten würde.

  68. Tomas Peters sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    auf meiner Suche nach Antworten in Bezug auf Rundfunkgebühren- /beitrag bin ich auf ihr Artikel gestoßen und habe alle Kommentare gelesen. Vorerst möchte mich für ihre Arbeit und ihr Engagement bedanken. Meiner Meinung nach helfen Sie vielen Menschen damit!

    Bei mir liegt ein ähnliches Problem wie bei alle anderen hier vor und würde dies gerne schildern und Sie um Rat fragen:

    Ich habe bis zum 08.2010 bei meinen Eltern gelebt und hatte mit der GEZ nie was zu tun, und habe seit dem 09.2010 eine eigene Wohnung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe ich noch nie etwas an die GEZ an Gebühren entrichtet und hatte auch noch nie einen Kontakt mit dem Unternehmen. Somit gehe ich davon aus, dass ich vor dem 01.01.2013 bei der damaligen GEZ als Rundfunkteilnehmer nicht angemeldet war und habe auch nach dem 01.01.2013 meinen Haushalt noch nicht angemeldet. (Die haben mir nach einigen Schreiben mitgeteilt, dass für mich ein Konto eingerichtet wurde, und sogar im nächsten Schreiben behauptet, ich hätte mit dem Unternehmen eine Ratenzahlung vereinbart)

    Durch einen Verkehrsunfall war ich von 10.2012-12.2014 Arbeitslos und habe genau 2 Jahre, also vom 01.2013-12.2014 Hartz IV erhalten und bin seit dem 01.2015 wieder voll berufstätig.

    Ich habe in den letzten 1,5 Jahren einige schreiben von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten, habe dies aber nicht beachtet, da ich diese für Werbung hielt. Zu einem weil es an Frau XX YY gerichtet war (Vor und Nachnahme sind richtig!) und dann daneben „Infopost“ stand. Ich bin aber keine Frau. Deshalb bis ich damals davon ausgegangen, dass es sich dabei um Werbung handelt. Na ja, mein Fehler.

    vor 2 Monaten fragte mich dann ein Kollege, ob ich Rundfunkgebühren bezahle, weil er ein Festsetzungsbescheid erhalten hatte. Seit dem beschäftige ich mich mit dem Thema, habe mich aber nicht beim Beitragsservice gemeldet. Letzte Woche habe ich auch einen Festsetzungsbescheid erhalten. Darin enthalten sind auch 8€ Säumniszuschlag. Aber wieder an Frau XX YY gerichtet (Vor und Nachnahme sind richtig!).

    Ich habe in meinen Unterlagen nun die Bescheide vom Jobcenter, die zur Vorlage bei „GEZ“ dienen, gefunden.

    Meine Fragen:

    – Gehöre ich zu der Personengruppe, die eine rückwirkende Befreiung beantragen können und denen es gewährt werden muss? Oder ist es jetzt zu spät, da ein Festsetzungsbescheid bereits vorliegt.

    – Soll meinerseits gegen den Festsetzungsbescheid ein Widerspruch eingelegt werden? Falls ja, reicht ein 2 Zeiler ohne Angabe von Gründen?

    – Muss ich dann den Antrag auf der Homepage vom Beitragsservice ausfüllen?

    – Ich habe mir Erlaubt Ihre Formulierung für den Antrag zu verwenden. Ist es so ok:

    „Für den Zeitraum ab 01.01.2013 war ich als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) von der Beitragspflicht befreit bzw. zu befreien.

    Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 wird die Befreiung nachträglich beantragt.

    Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
    (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landes-rundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
    Zum Nachweis übersende ich die „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ bzw. bei dem Beitragsservice von ARG, ZDF und Deutschlandradio“ für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014.

    Soweit Sie die Bescheide im Original benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis“

    Ich hatte vor das Schreiben, samt Nachweise seitens Jobcenter, erst per Fax zu senden und dann auch per Post. Kann ich den Antrag und den Widerspruch am selben Tag faxen?

    Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich für jede Antwort.

    Beste Grüße

    • Ich nummerieren mal durch:
      1) M.E. können Sie eine rückwirkende Befreiung beantragen. Gegen den Festsetzungsbescheid müssen Sie aber unbedingt in der Monatsfrist Widerspruch erheben. Den Widerspruch würde ich so begründen, wie Sie den Antrag auf rückwirkende Befreiung begründen. Ein ganz wichtiger Hinweis ist aber angebracht: Der NDR beurteilt die Rechtslage anders, als ich sie in meinem Blog dargestellt habe. Die Befreiungsbescheide, von denen ich hier einen veröffentlicht habe, seinen „aus Kulanz“ erlassen worden. Rechtsprechung zur Frage der rückwirkenden Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV ist mir noch nicht bekannt. Wer Urteile findet, mir gern mitteilen.
      2) Eine gute Begründung hilft. Ggf. kann der Hinweis helfen, dass Sie die Vermutung nach § 14 Abs. 3 RBStV widerlegen wollen.
      3) Mir ist nicht bekannt, dass es für den Antrag auf rückwirkende Befreiung ein Formular des BS gibt. Ein Formularzwang existiert jedenfalls nicht.
      4) Alles auf dieser Seite kann verwendet werden.
      5) Sie können alles am selben Tage faxen. Sendebericht aufheben.

      • Tomas Peters sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

        vorerst danke ich Ihnen für die ausführlichen Antworten.

        Können Sie mir evtl. diesen Punkt noch etwas erläutern. Wie soll die Formulierung in dem Widerspruch eingebettet werden?

        2) Eine gute Begründung hilft. Ggf. kann der Hinweis helfen, dass Sie die Vermutung nach § 14 Abs. 3 RBStV widerlegen wollen.

        Zu Punkt 3:

        „3) Mir ist nicht bekannt, dass es für den Antrag auf rückwirkende Befreiung ein Formular gibt.“

        Ich meinte damit die Möglichkeit, die von der GEZ online angeboten wird. Dort kann ich ja online etwas ausfüllen und dann ausdrucken.

        Vielen herzlichen Dank im Voraus.

        Beste Grüße
        Tomas Peters

        • Zu 2) Der Hinweis beruht auf einem Gespräch mit dem NDR. Der NDR argumentierte, eine Widerlegung der Vermutung der Beitragspflicht gäbe es nicht, nur die Widerlegung des Vermutung, das der Beitrag nicht zu reduzieren ist. Das stimmt so aber nicht. § 14 Abs. 3 RBStV regelt die Beitragspflicht, § 14 Abs. 4 RBStV hier nicht interessierende Fälle einer Beitragsreduzierung. Ich würde deswegen § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs 5 RBStV als Rechtsgrundlage für die beantragte Befreiung zitieren. Danach gilt vereinfacht gesagt: Wenn eine Privatperson dem BS nicht u.a. die Tatsachen mitteilt, die „zum Wegfall der Beitragspflicht … führen“ (vgl. § 14 Abs. 1 a.E. RBStV), „ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages [01.01.2013] Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist“ (14 Abs. 3 Satz 2 a.E. RBStV). Diese „Vermutungen nach Absatz 3 [dieser Absatz ist hier einschlägig] oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen“ (§ 14 Abs. 5 RBStV).

          Einer großen Begründung bedarf es m.E. Es sollten nur die richtigen §§ zitiert werden.

          Zu 3) Nein, nicht online machen und auch nicht die dortigen Formulare benutzen, weil diese eben gerade einen Antrag nach § 14 Abs. 5 RBStV nicht vorsehen.

          • Tomas Peters sagt:

            Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

            vielen herzlichen Dank. Ich versuche mein Glück und berichte dann, sobald ich eine Antwort habe.

            Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

            Viele Grüße
            Tomas Peters

  69. Merluza sagt:

    Hallo,

    ich habe einen Festsetzungsbescheid bekommen, der sagt ich muss für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.14 421 Euro zahlen. Ich habe allerdings Auslandsbafög vom 01.08.13 bis 31.01.14 und dann Inlandsbafög vom 01.04.14 bis jetzt bekommen. Ab dem 01. Januar wohne ich wieder zuhause, wo der Beitrag bereits bezahlt wird.

    Wie sollte ich am Besten vorgehen, damit ich nur für die Monate bezahlen muss, in denen ich kein Bafög bekommen habe?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Fristwahrend Widerspruch einlegen und beantragen:

      1) Aufhebung der Festsetzung + Antrag auf Rückwirkende Befreiung vom 01.08.2013 bis 31.12.2014.
      2) Aufhebung ab 01.01.2015, weil für den Haushalt der Eltern schon Rundfunkbeitrag bezahlt wird.

      • Merluza sagt:

        Vielen Dank!

        Mein Schreiben habe ich fertig. Eine Frage habe ich noch:
        Ich bin momentan im Ausland und komme erst nach Ablauf der Frist wieder nach Deutschland. Kann ich den Brief hier unterschreiben und per Mail an meine Eltern schicken, damit sie dann die Bafög Unterlagen dazulegen und per Einschreiben alles verschicken? Oder muss das Schreiben im Original sein?

        Vielen Dank nochmal!

        • Fristwahrend reicht das Original per Fax. Gescante Unterschriften reichen genau genommen nicht. Also aus dem Ausland an den BS faxen und Faxsendebericht aufheben. Original per Post zu den Eltern, die können es dann per Einschreiben an den BS schicken oder persönlich bei der Rundfunkanstalt abgeben und sich den Zugang bestätigen lassen.

  70. Ulrich sagt:

    Ich habe eine Beitragsbefreiung, die zum 15.10. endete und im Anschluss eine weitere Beitragsbefreiung, die ich allerdings leider erst im November eingereicht habe …jetzt fordert die Gez über 80 Euro von mir ein! Wie verhalte ich mich in dem Fall richtig? Meine Beitragsbefreiung läuft im Grunde genommen lückenlos in einander über und ab dem 1.1.15 wurde ich bis 1.1.16 von der Gez befreit. Hier handelt es sich lediglich um eine verspätetes Einreichen des Formulars auf dem die Bewilligungszeiträume ja ersichtlich sind.

    • Wichtig ist das Erstelldatum des Bescheides ab 16.10.2014. Ist der Bescheid etwa vom 05.10.2014, können sie den noch bis 05.12.2104 fristgerecht einreichen, siehe § 4 Abs. 4 RBStV. Verpassen Sie diese Frist, steht das Recht auf der Seite des BS. Allerdings ist das Einfordern des Beitrages von Personen, die nicht ohne Grund befreit werden sollen, von einer öffentliche Einrichtung höchst unsozial. Ich bekomme mit, dass immer mehr soziale und kirchliche Einrichtungen sich in diesen Fällen bei den Landesrundfunkanstalten für ihre Klienten einsetzen. Manchmal mit Erfolg.

  71. Frank Schmidt sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    zunächst vielen Dank für die Zeit, die Sie sich hier genommen haben. Da kann man nur sagen, Hut ab! 🙂

    Sie haben ja geschrieben, dass die rückwirkende Befreiung an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu senden ist. Da ich mir mit der Adresse für den Raum Sachsen unsicher war, habe ich bei der BS-Hotline angerufen, woraufhin man mir aber sagte, dass man es nach Köln schicken muss. In § 4 Abs. 7 RBStV steht also etwas anderes als die Hotline und Website sagt. Sind sie sich ganz sicher, dass ich es zum MDR nach Leipzig schicken muss und nicht nach Köln? Ich möchte ungern, dass sich durch eine falsche Adresse alles verzögert oder es nicht an der richtigen Adresse ankommt.

    Besten Dank und viele Grüße

    Frank Schmidt

    • Sie können den Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder den BS stellen, ganz wie Sie wollen. Ich hatte lediglich deswegen auf die Möglichkeit, den Antrag auch bei der Landesrundfunkanstalt zu stellen, hingewiesen, weil Sie den Antrag dann ggf. dort persönlich abgeben können (Kieler etwa können in Kiel zum NDR gehen und sich den Eingang ihres Antrages bestätigen lassen, wenn sie Sorgen haben, beim BS gingen ihre Unterlagen ggf. „verloren“. Wenn es Ihnen darum nicht geht, würde ich den Antrag wohl an den BS schicken.

  72. Lena sagt:

    Hallo,

    erst einmal ein großes Lob für Ihre Arbeit hier!
    Ich habe zu meiner Situation allerdings noch einige Fragen:

    Ich habe vor 2013 keine Rundfunkempfangsgeräte besessen und daher auch kein Beitragskonto bei der GEZ geführt.
    Für den Zeitraum vom 09.2011-02.2015 war ich Bafög-Empfängerin. Ich habe daher folgendes Schreiben aufgesetzt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 01.03.2015 beantrage ich als Empfängerin von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnt, nachträglich die Befreiung von der Beitragspflicht.

    Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
    (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

    Zum Nachweis übersende ich die „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ für den Zeitraum 01.09.2012 bis 28.02.2015. Zusätzlich erhalten Sie beglaubigte Kopien der zugehörigen BAföG-Bescheide.

    Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.

    Mit freundlichen Grüßen,
    ……

    Reicht dieses Schreiben mit den beglaubigten Kopien oder muss ich zusätzlich noch das Formular „Antrag auf Befreiung“ ausfüllen?

    Da ich ab diesem Monat kein Bafög mehr beziehe, bin ich jetzt zahlungspflichtig. Bekomme ich hierzu nochmal eine Rechnung oder soll ich diesen Betrag einfach überweisen?

    Ich danke Ihnen im Voraus!

    • Das Schreiben reicht so aus, zumal es für die rückwirkende Beitragsbefreiung nach § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ja gar kein Formular gibt. Ich würde in Ihrer Situation keine Zahlungen Leisten, sondern warten, bis Sie für den Zeitraum ab 01.03.2015 einen Zahlungsaufforderung bzw. einen Beitragsbescheid erhalten. Sollten Sie sich dennoch für eine Zahlung vor einer Entscheidung über Ihren rückwirkenden Befreiungsantrag entscheiden, sollten Sie bei Ihrer Überweisung unbedingt eine Zweckbestimmung („Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 3/2015 bis …“) angeben.

      • Lena sagt:

        Guten Tag Herr Hildebrandt,

        vielen Danke für Ihre Hilfe. Ich habe das Schreiben mit den entsprechenden Unterlagen heute abgeschickt.

        Ich habe jedoch noch eine weitere Frage: Seit Anfang diesen Monats erhalte ich kein Bafög mehr aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer, Ich studiere jedoch immer noch und unterhalte zur Zeit meinen Lebensunterhalt mit einem Nebenjob (als Werkstudentin). Da ich Empfängerin von elternunabhängigem Bafög war, sind meine Eltern nicht mehr verpflichtet mir finanziell unter die Arme zu greifen. Kann ich daher für die restliche Dauer meines Studiums eine Befreiung wegen Härtefall beantragen? Ich beziehe keine sozialen Leistungen (Wohngeld, etc.).

        Viele Grüße

        • Können Sie beantragen, wird aber ziemlich sicher abgelehnt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat schlicht keine Lust, die Hilfebedürftigkeit selbst zu prüfen und verlangt daher sog. „Drittbescheide“ andere Leistungsträger (Jobcenter, Sozialamt usw.). Das ist hochgradig ungerecht, aber eine so mächtige Institution wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen rund 9 Milliarden Gebühreneinnahmen kann sich so etwas eben in Staatsverträge schreiben lassen. Neue Wege geht das VG Berlin, es ist aber fraglich, ob diese – zu begrüßende – Rechtsprechung von der zweiten Instanz nicht wieder kassiert wird: http://openjur.de/u/645182.html

  73. Yogi sagt:

    Lieber Herr Hildebrandt,

    einleitend möchte ich nur kurz feststellen, dass man angesichts Ihres außergewöhnlichen Engagements in Sachen »Rundfunkbeitrag« und den vielen Haken, Ösen & Fallstricken in diesem Zusammenhang vor Ihnen wirklich nur »den Hut ziehen« kann. Vielen Dank, Sie helfen manchem Menschen sehr damit.

    Wenngleich ich bereits aus der Lektüre des Blogs schon eine Reihe Anregungen und Anhaltspunkte für eigene Überlegungen gewonnen (& auch Kenntnis etwa vom mir bislang nicht bekannten Berliner Urteil VG 27 K 35.13 genommen) habe, würde ich mich dennoch über eine kurze Einschätzung bzgl. der mich betreffenden Konstellation freuen.

    Sachlage:

    Ich bin schon seit längerer Zeit – den Abschnitt seit dem 01.01.13 bis heute eingeschlossen – (geringfügig selbständiger) Geringverdiener, tw. deutlich unterhalb des derzeitigen ALGII-Satzes (gebildet aus dem derzeitigen Regelsatz v. 399.- monatl. zzgl. Warmmiete) liegend. Bin noch zur Promotion eingeschrieben und auch dadurch bedingt kein Bezieher von Transferleistungen nach SGBII (auch nicht SGB XII).

    1. Etwa im Juli 2014 (nach erstm. Anschreiben v. Apr./Mai 2014 ) wurde ich seitens des BS als alleiniger Wohnungsinhaber zwangsangemeldet. Auf die seitherigen »Rechnungen«, »Zahlungserinnerungen« wie auch angeblich getr. »Ratenvereinbarungen« waren bislang von mir keine Zahlungen erfolgt. Auf diesem Hintergrund und weiterhin aufgrund des vorliegenden Tatbestands der »Ersterfassung« müsste, richtiges Verständnis meinerseits vorausgesetzt, prinzipiell eine der Voraussetzungen auch für eine rückwirkende Befreiung vom »Rundfunkbeitrag« erfüllt sein.

    2. Zum Ende letzter Wocheeilte der BS (als Antwort auf meinen in der ersten Dez.hälfte 2014 eingereichten – aber angeblich erst am Monatsende eingegangenen – Antrag auf *Auskunftserteilung über Befreiungsmöglichkeiten* ein Aktenzeichen meines angeblich damit gestellten Befreiungsantrages mit, zzgl. der Setzung einer inzwischen nur noch dreiwöchigen Frist zur Beibringung entspr. ARGE-Bescheide bzw. Bescheinigungen der bekannten Art, nebst der Drohung, dass besagter Antrag nach Verstreichen der Frist abgelehnt werde.

    Erste Frage: Der Gesprächstermin bei der ARGE ist erst für Ende nächster Woche anberaumt, so dass fraglich ist, ob innerhalb der gesetzten Frist (dann noch 2 Wochen) überhaupt ein Bescheid vorliegt. M. E. wäre in dem Fall eine Fristüberschreitung keinesfalls mir zuzurechnen und damit auch eine damit begründete Ablehnung des Antrags nichtig. Sind dennoch von meiner Seite Massnahmen irgendwelcher Art ggü. dem BS – Inkenntnisetzung o. ä. – erforderlich oder anzuraten?

    Zweite Frage: Wie ich heute im Vorgespräch erfuhr, würde sich ein Bescheid der ARGE (auf einen Leistungsbezug gerichtet) erst ab Antragsmonat in die Zukunft auswirken, mithin also nach Einsch. der Sachbearbeiterin auch analog eine entsprechende Gebührenbefreiung. Wie wäre nun vorzugehen im Hinblick auf die Frage (entspr. Unterlagen wie Steuerbescheide etc. sind vhd.) des Nachweises der antragsbegründenden Bedürftigkeit für den Zeitraum seit 1.1.13 bis heute, wenn die ARGE keine rückwirkende Bedürftigkeitsfeststellung vornimmt? Eigentlich dürfte es doch nicht heissen, dass nur arm ist, wer sich dies von der ARGE hat bestätigen lassen? Hiesse das doch, dass man es sich zu seinem Nachteil anrechnen lassen müsste, keinen Antrag auf Transferleistungen gestellt zu haben, wie i. w. auch, dass die Direktive des Gesetzgebers im Gebührenstaatsvertrag – »dass der BS nicht rechnen müssen solle« – eine m. E. eklatant grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung legitimieren würde?

    Dritte Frage: Ist die Ablehnung eines ALGII-Antrags von Gesetzes wegen erheblich i. S. einer Voraussetzung für eine erfolgreiche Bescheidung des rückwirkenden Befreiungsantrages?

    Danke & freundliche Grüsse

    • Zunächst: Als Promotionsstudent können Sie ALG II erhalten. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, u.a. Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 2 AS 71/06 (rechtskräftig): https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84009

      Zur Ihrer ersten Frage: Befreiung erfolgt ab dem Monat der ALG II-Bewilligung. Vom Jobcenter Bescheinigen lassen, dass Ihr Antrag in der Prüfung ist, und diese mit der Bitte um Fristverlängerung an den BS schicken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Fristverlängerung verwehrt wird. Ansonsten: Beitragsbescheid abwarten und Widerspruch erheben.

      Zur Ihrer zweiten Frage: Das Jobcenter wird keine rückwirkende Bedürftigkeitsfeststellung vornehmen, weil für eine solche für Zeiträume vor Ihrer ALG II-Antragstellung keine Veranlassung hat, denn ALG gibt es erst ab Antragstellung, vgl. § 37 SGB II. In der Tat ist es so, dass die Länder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit jeher ganz gezielt von der Bedürftigkeitsprüfung freigestellt haben. Ziel war und ist es, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die ja sehr umfangreiche Einkommensprüfung zu ersparen. In der Tat ist dies eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Da indessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Judikative im „selben Lager“ stehen, ist im Rundfunkrecht traditionell eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sehr wohlgesonnene Rechtsprechung festzustellen (man könnte auch sagen: zu beklagen). Ihnen bleibt für den Zeitraum 1/2013 bis 2/2015 letztlich nur, einen Härtefallantrag nach nach § 4 Abs. 6 RBStV und sich dabei auf die Ihnen bekannte Entscheidung des VG Berlin: http://openjur.de/u/645182.html zu berufen. Ich kann Ihnen aus Leidvoller Erfahrung aber sagen: Die Verwaltungsrechtsprechung ist sehr konservativ und staatstragend. Viele Richter kommen zudem aus der Verwaltung. Kritische Richter wie die am VG Berlin werden es schwer haben. Ich befürchte, das VG Berlin wird aufgehoben werden – leider.

      Zur Ihrer dritten Frage: Die Ablehnung ist erheblich für Ihre Befreiung ab ALG II-Antragstellung (ab 3/2015). Ganz wichtig: ALG II-Antrag noch in diesem Monat stellen, damit dieser auf den 01.03.2015 zurückwirkt. Wird Ihr Antrag wegen Ihres Promotionsstudium abgelehnt, rate ich Ihnen, auf jeden Fall Widerspruch und notfalls auch Klage (für Sie nicht mit Kosten verbunden) zu erheben.

      • Yogi sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,

        bezogen auf meinen obigen, mit dem 19.03. d. J. hier eingestellten Fall ( Antrag auf Beitragsbefreiung gem. § 14… aus Gründen sozialer Härte) ist mir heute mit Datum vom 12.06.15 ein »Bescheid« – wieder mit den üblichen Formfehlern wie insbesondere auch fehlender Unterschrift – des WDR in Köln zugegangen. Dieser Bescheid beinhaltet die Ablehnung des o. g. Befreiungsantrages v. 14.12.14, sowie im gleichen Zuge auch diejenige des vorsorglich von mir mit Datum vom 11.05.15 zunächst formlos gestellten Antrages auf die rückwirkende Befreiung gem. §4 RBStV v. 01.01.13 – 31.12.14. Mit Blick auf meinen geplanten Widerspruch würde ich gern noch einmal kurz an den Sachverhalt anknüpfen & Sie evtl. um eine kurze Bemerkung zu Möglichkeiten oder Fallstricken bitten.

        Aktueller Stand:

        Das mir mit Datum vom 10.03.2015 auf meinen Befr.antrag vom 14.12.14 hin am 15.3. 15 zugestellte Schreiben des »BS« hatte mit einer lediglich *vierwöchigen* Fristsetzung für die Stellung eines HartzIV-Antrages bzw. die Beibringung der für eine Gebührenbefreiung erforderlichen Bescheide unter Drohung der Antragsablehnung bei Fristüberschreitung geantwortet.

        Daraufhin hatte ich unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung der Arge über das lfd. ALGII-Antragsverfahren und die Terminsetzung für die Fallaufnahme per Einschr./Rücksch. beim »Beitrags-Service« eine entsprechende, den tatsächlichen Bearbeitungsfristen bei den Sozialbehörden Rechnung tragende Fristverlängerung beantragt. Auf diesen Antrag habe ich bis zum heutigen Tage von keiner Seite eine Antwort erhalten.

        Das einer Bearbeitung des ALGII-Antrages gesetzlich vorgeschaltete Antragsverfahren für die Gewährung von Wohngeld steht noch immer zur Bescheidung aus, so dass auch erst danach mit einer Entscheidung über die Höhe eines etwaigen ALGII-Anspruches und mit entsprechendem Bescheid gerechnet werden kann.

        Zusätzlich zum bereits erwähnten Befreiungsantrag hatte ich wie oben erwähnt mit dem 11.05.15 des weiteren zunächst formlos unter Verweis auf die entspr. Bestimmungen auch einen Antrag auf rückwirkende Befreiung vom »Rundfunkbeitrag« für die Zeit vom 01.01.13-31.12.14 gestellt, darauf vertrauend, dass es sich um allgemein verwaltungstechnischen Usus handelt, einen Antrag begründende Unterlagen auf Anforderung & zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu können.

        Anstelle einer Antwort weder auf den genannten Antrag zur Fristverlängerung noch einer Aufforderung zur Substantiierung des zweiten Antrages enthielt der mir heute zugegangene Ablehnungsbescheid bezogen auf den Antrag v. 14.12.14 zus.gefasst folgende Begründungen:

        Die Prüfung gem. § 4/6 RBStV gem. §4/1 RBStV habe ergeben, dass in meinem Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht vorlägen. Alle Befreiungstatbestände knüpften an die Voraussetzung eines Leistungsbezuges und an die Vorlage eines entsprechenden behördlichen Gewährungsbescheides an.

        Aus dem Nichtvorliegen eines positiven Bescheides und mangels meiner Begründung, weshalb ich keine Leistungen erhielte, gehe man vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsbezug und damit auch vom Nichtvorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit aus.

        »Auch nach der Prüfung der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls« [ wann und wie sollte die mangels Unterlagen erfolgt sein?; ferner vgl. LG Tübingen z. Th. »Bescheide« ohne Unterschrift & Dienststempel] lasse sich die Annahme eines besonderen Härtefalls, und dass mich die Zahlung des »Rundfunkbeitrages« härter treffe als andere in vergleichbaren Lebenssituationen, nicht rechtfertigen.

        Da ich die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht
        erfüllte, lehne man diesen Antrag hiermit ab. Ferner sei mit diesem Bescheid auch über meinen Antrag vom 11.05.2015 entschieden.

  74. HB sagt:

    Guten Tag,

    Mein Problem ist das ich trotz RÜCKWIRKENDE BEFREING bei der BS jetzt ein Schreiben über PFÄNDUNG UND EINZIEHUNGSVERFÜGUNG meins KONTOS erhalten habe!!! Was soll das denn??? Was kann ich machen??

    • Prüfen, ob ein Gebührenbescheid vorliegt. Wenn ja, kann der BS aus dem Bescheid vollstrecken, gleich ob dieser bestandskräftig ist oder nicht. Auch ein Befreiungsantrag hat keinen Suspensiveffekt. Es bleibt nur Vollstreckungsschutz, der hier in den Kommentaren schon mehrfach Thema war (bitte selbst suchen).

  75. joerg.B sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    Ich wollte nachfragen ob Ich das Schreiben so abschicken kann.

    Da Ich ja wie bereits erwähnt eine Kontopfändung vom BS auf meinem Konto habe, wollte Ich fragen ob Ich diesbezüglich noch was in dem Schreiben anhängen/beifügen muss damit die Kontopfändung aufgehoben wird?. Oder kann Ich sobald ich die rückwirkende Befreiung erhalten habe, damit zur Bank damit die die Pfändung aufheben?

    Herzlichen Dank schon mal für Ihre Hilfe 🙂

    Antrag Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 und 01.08.2013 bis 31.07.2014 beantrage ich als ehemaliger Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der nicht bei den Eltern wohnt,und als Empfänger von ALGII seit dem 01.08.2014 bis 31.10.2014 und 01.11.2014 bis 31.10.2015 nachträglich die Befreiung von der Beitragspflicht.

    Gemäß § 14 Abs. 5 Rundfunksbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt:
    (5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.
    Zum Nachweis übersende ich die „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ BAföG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2013 und 01.08.2013 bis 31.07.2014 und „Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014 und 01.11.2014 bis 31.10.2015 Zusätzlich erhalten Sie beglaubigte Kopien der zugehörigen ALGII Bescheide.
    Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis.
    Mit freundlichen Grüßen,

    • Wie ich hier schon mehrmals geschrieben hatte (bitte unbedingt andere Beiträge lesen, die Fragen beginnen sich sehr stark zu wiederholen), hindern Befreiungsanträge und Widersprüche nicht die Vollstreckung aus Gebührenbescheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass es überhaupt einen wirksamen Gebührenbescheid (=Vollstreckungstitel) gibt.

  76. Gast sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    vielen Dank schon mal im voraus , das sie helfen , sich gegen die Forderungen vom Beitragsservice zu wehren . Ich beziehe ALG2 und hatte vor dem 01.01.2013 keine Geräte zum Rundfunkempfang , weshalb ich auch kein Konto bei denen hatte . Am 24.10.2014 habe ich die Bestätigung der Anmeldung vom Bs bekommen.Ab 01.01.2013 „Ihr Beitragskonto weist einschließlich 11.2014 einen offenen Betrag von 413,54 Euro auf.Dann hatte ich am 25.11.2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt und mich auf den §14Abs.5RBStV berufen.Die nötigen Bescheinigungen vom Jobcenter(01.08.2013-31.01.2015) hatte ich mitversendet.Für die Zeit vom 01.01.2013-31.07.2013 hatte ich keine Dokumente,da ich nicht angemeldet war.Dann bekam ich eine Zahlungsauffordeung von 50 Euro am 05.12.2014.War nicht vereinbart.Am 16.12.2014 legte ich Widerspruch ein gegen die Forderung von 413,54Euro und überwies denen 125,86 Euro mit Vermerk im Verwendungszweck(für den Zeitraum 01.01.2013-31.07.2013).Als Antwort bekam ich am 02.01.2015 eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 103,94Euro.Dagegen legte ich am am 09.01.2015 Widerspruch ein.Dann kam am 14.01.2015 der Bescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln.“Sie werden für die Zeit vom 01.12.2014-31.01.2015 nach(§4Abs.1Nr3RBStV) befreit.Daraus erfolgte am 28.01.2015 ein 12-seitiger Widerspruch um alle Eventualitäten auszuräumen und der Klärung des Falles beizutragen.Am 18.03.2015 kam die Antwort.2 Briefe.Einer war der Bescheid,der andere die Erläuterung dazu.“Sie werden für die Zeit vom 01.01.2013-31.01.2015 nach(§4Abs.1Nr.3RBStV) befreit.Ok.Auf Seite 2 des Bescheides stand:“Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2014 einen Rückstand von 287,68Euro auf.Der Rückstand betrifft Zeiträume für die eine Befreiung nicht bestand.“Häääh.Im zweiten Brief kamen die Erläuterungen:“Dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht waren ihre Bescheinigungen über den Bezug von Alg2 für den Zeitraum von 08.2013 bis 01.2015 beigefügt.Zu ihrer Information:Eine Befreiung kann ab Beginn des Leistungszeitraums gewährt werden,wenn derBefreiungsantrag innerhalb von 2 Monaten nach Erstellung des Leistungsbescheids bei uns eingeht.Geht der Antrag erst nach Ablauf der 2 Monate bei uns ein ,ist eine Befreiung frühestens ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags möglich.Da der Befreiungsantrag für die bis zum 13.09.2013 ausgestellten Bewilligungsbescheide nicht innerhalb der Zweimonats-Frist gestellt wurde ,konnte die Befreiung erst ab dem Folgemonat gewährt werden.Die Befreiung wurde daher für den Zeitraum von 12.2014 -01.2015 gewährt.Sie beziehen sich außerdem auf die Übergangsbestimmungen.Bitte beachten sie ,dass für sie bis zum 31.12.2012 kein Teilnehmerkonto geführt wurde.Ihre Wohnung haben wir ab dem 01.01.2013 für sie unter der Beitragsnummer xxxxxxxxx angemeldet.Daher kann die Übergangsregelung für sie nicht greifen.Aufgrund der Mehrbelastung durch die vorliegende Gestzesänderung und dem damit verbundenen Mehraufwand kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bescheidung von Widersprüchen.Da wir sie aber zeitnah über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informieren möchten ,erhalten sie heute diese ausführlichen Erläuterungen.Bitte haben sie Verständnis ,dass wir zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet haben.Sollten sie trotz unserer Ausführungen einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen,teilen sie uns dies bitte mit.“
    Können sie mir bitte helfen,oder haben die Recht mit dem was die da absondern?

    • „Sie beziehen sich außerdem auf die Übergangsbestimmungen.Bitte beachten sie ,dass für sie bis zum 31.12.2012 kein Teilnehmerkonto geführt wurde.Ihre Wohnung haben wir ab dem 01.01.2013 für sie unter der Beitragsnummer xxxxxxxxx angemeldet.Daher kann die Übergangsregelung für sie nicht greifen.“

      Da § 14 Abs. 5 RBStV (u.a.) auf § 14 Abs. 3 RBStV verweist, der seinerseits auf § 14 Abs. 1 und 2 RBStV Bezug nimmt, wo geregelt ist: „Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person (…)“, ist der Hinweis des BS vom Wortlaut gedeckt. Allerdings muss die Regelung erst Recht auf Fälle der sog. „Ersterfassung“ angewendet werden. Letztlich werden das Gerichte klären müssen. Der NDR befreit jedenfalls meine Mandanten – erst heute wieder schrieb mir ein Mandant, dass er rückwirkend befreit worden ist (wenn auch unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, was objektiv nicht möglich ist: Antrag war 30.12.2014, Befreiung ab 01.01.2013!).

      Ich rate, auf einen Bescheid zu bestehen und Widerspruch einzulegen. Sollte der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, Klage erheben – und mir (in einigen Jahren, so lange dauert das an den VG für gewöhnlich) bitte das Urteil schicken 🙂

      • Gast sagt:

        Ok.Danke für die Antwort.Hat leider mit dem kopieren nicht ganz so geklappt wie ich wollte.In dem nicht rechtsmittelfähigen Bescheid bin ich ja schon befreit ab 01.01.2013:).Das Geld wollen die trotzdem.Ich werde den Widerspruch sehr wahrscheinlich von einem Rechtsanwalt schreiben lassen,da man bei denen als Privatperson meiner Meinung nach nicht für voll genommen wird.mfG.

  77. Toast_of_London sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    ich habe ebenfalls vor wenigen Monaten das erste Mal Post vom BS erhalten, war ebenfalls noch nie angemeldet und habe mich daraufhin online rückwirkend angemeldet, ab 1.1.2013.

    In dem Glauben, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich sei, habe ich (wohl dummerweise!?) eine Befreiung ab dem jetzigen Zeitpunkt (vor ein paar Wochen) beantragt und dazu eine aktuelle Bescheinigung vom Jobcenter beigefügt. Dazu habe ich noch keine Antwort vom BS erhalten.

    Meine Frage lautet nun: Habe ich mir die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung dadurch verbaut? Sollte ich zusätzlich zu dem bereits abgeschickten Antrag einen Antrag auf rückwirkende Befreiung abschicken- mit allen Nachweisen vom JC seit 2013?

    Auch mir wurde eine Ratenzahlung über 50 Euro angeboten, auf die ich natürlich nicht eingegangen bin, ich könnte mir dies sowieso nicht leisten, die erste Rate wäre Mitte Mai fällig.
    Es geht um einen Betrag von fast 600 Euro.

    Ich wäre Ihnen überaus dankbar, wenn Sie mir meine Frage beantworten könnten.

    PS: Ihr Engagement in der Sache erscheint beeindruckend, Vielen Dank für diese Seite!

    • Sorry für die späte Antwort, aber dieser Artikel überfordert meine Kräfte etwas 😉

      Kurze Antwort: Den Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs. 5 RBStV können Sie immer noch stellen. Dazu rate ich. Nachweise des Jobcenters beifügen. Wenn Sie in Schleswig-Holstein wohnen: Der NDR hat hier zugesagt, in Fällen wie Ihrem „aus Kulanz“ zu befreien.

  78. Oliver F. sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    zuallerst möchte ich Ihnen für Ihr Engagement danken und hoffe, dass meine Frage noch nicht beantwortet wurde, ich konnte in den Kommentaren nichts genaues zu meinem Fall finden.

    ich bin Empfänger von ALG2 seit 2012, war noch nie beim BS gemeldet und wurde von demselben vor etwas mehr als 2 Monaten angeschrieben. Es folgte das übliche Angebot einer Ratenzahlung, auf das ich nicht eingegangen bin.

    Allerdings habe ich am 20.3. einen Befreiungsantrag gestellt und das aktuelle zugehörige Formular des Jobcenters beigefügt, um mich eben für die Zukunft befreien zu lassen.
    Die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung war mir nicht bekannt.

    Ich frage mich nun: Kann ich trotzdem noch den Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen oder habe ich mir das mit dem anderen Antrag sozusagen verbaut?

    Es wurde seitens des BS bis jetzt noch nicht auf den Antrag reagiert; die erste Rate wäre Mitte Mai fällig.

    • M.E. können Sie sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis zu dem Zeitraum, ab dem Sie für die Zukunft befreit werden (der Zeitpunkt richtet richtet sich nach § 4 Abs. 4 RBStV), nach § 14 Abs. 5 RBStV rückwirkend befreien lassen. Der NDR spricht nach meinen Erfahrungen die rückwirkende Befreiung auch regelmäßig aus.

      Hier in den Kommentaren wurde allerdings berichtet, dass der BS unter Hinweis aus die Formulierung § 14 Abs. 1 und 2 RBStV (“Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person (…)“ eine rückwirkende Befreiung ablehnt. Zur Problematik bitte meine Hinweise hier lesen:

      Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

  79. david sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    es wurde sicher schon häufiger gestellt, aber ich wollte nochmal zu meinem konkreten Fall fragen:
    Ich bin seit Winter 2013 Student und bekomme BaföG. Es kamen mehrere BS Anfragen, dass ich zahlen muss etc. die ich jedoch über das Jahr ignoriert habe, weil ich davon ausging, dass ich als BaföG Student ja nicht zahlen müsse. Die Anschreiben haben dann irgendwann aufgehört und ich bin später im September 2014 in eine Wohnung (WG) gezogen. Jetzt habe ich bis Ende Januar 2015 auf meinen BaföG Bescheid warten müssen und in der Zeit von Dezember bis März jeden Monat einen Brief vom BS bekommen. Die Ersten beiden waren noch allgemein gehalten und fragten wegen der neuen Wohnung die noch nicht angemeldet sei. Im Februar wurde mir dann mitgeteilt, dass meine Wohnung jetzt auf mich angemeldet wurde, inkl. Beitragsnummer und ich ab Sep. 2014 zu zahlen habe. Blöderweise habe ich bis dahin dann mehr oder weniger vergessen meinen BaföG Antrag hinzusenden und dann kam im März der bisher letzte Brief rein mit einer „Rechnung“ von etwa 108 Euro die ich nachzuzahlen habe. Habe gleich am folgenden Tag die BaföG Anträge kopiert und per Mail eingesandt, woraufhin bisher keine Antwort kam. Jetzt habe ich nochmal gelesen, dass das schriftlich erfolgen muss und habe deshalb Angst, dass der BS meine Mail ignoriert haben könnte und ich dann eine größere Rechnung zugesandt bekomme – zumal auf keine meiner weiteren Mails/Anrufe geantwortet/abgenommen wird.
    Meine Frage ist also, ob ich, der ja bisher noch nicht gezahlt hat, als BaföG Empfänger rückwirkend befreit werden kann, wenn ich z.B. den letzten BaföG Antrag kopiert und ausgedruckt mit dem Befreiungsformular der BS Webseite (unterschrieben) per einschreiben hinsende. Bzw. was ich dazu noch hinschicken müsste. Oder muss ich so oder so zahlen und werde erst ab dem Einschicken ergo ab Mai befreit werden können?
    Vielen, vielen Dank für die Antwort.

    • Tatsächlich ist das hier alles schon bis zum Umfallen erörtert worden, steht im Artikel und lässt sich auch im RBStV nachlesen. Sie hätten sich auf jeden Fall innerhalb der Frist (zwei Monate ab Bescheiderstellung) befreien lassen sollen. Wenn einer der anderer WG-Bewohner zahlt, müssen Sie sich natürlich nicht befreien lassen. Jetzt geht es nur noch mit einem Antrag auf rückwirkende Befreiung (probieren und abwarten, was der BS sagt; ein Fall der Ersterfassung liegt ja immerhin vor) oder Härtefallantrag. Alles hier schon diskutiert, einfach die Kommentare nach den entsprechenden Stichworten durchsuchen.

      • david sagt:

        Ich werde dann nochmal genauer nachlesen, danke. Noch kurz: Muss ich beide BaföG Anträge (Ende 2013 bis Sommer 2014, und dann von Sep 2014 bis Herbst 2015) einsenden oder nur den für den geforderten Bereich, nämlich seit September ’14? Habe bedenken, dass die ja theoretisch später dann, selbst wenn ich jetzt freigestellt werde, noch für die Zeit von Okt ’13 bis Sep ’14 eine Nachzahlung fordern könnten (habe dazwischen zwei Monate kein BaföG bekommen)?!

        • Genau aus diesem Grunde würde ich auch nur den Bafög-Bescheid für den Zeitraum einreichen, für den der BS den Beitrag von Ihnen fordert. Auf die Adresse auf dem Bescheid achten, ggf. ist das ja noch die Adresse der vorherigen Wohnung – was zu Nachfragen führen könnte.

  80. bernard sagt:

    Ich bin seit 2 Jahren ALG2-Empfänger-wie ich dem Text entnehmen konnte,besteht wohl die Möglichkeit einer Erstattung bereits geleisteter Zahlungen-allerdings NUR mit Stichtag 31.12.2014?
    Ich habe im letzten Jahr mal verschlafen,die Bescheinigung abzuschicken, und musste infolge ~70€ nachzahlen – hab ich dann auch gemacht…
    Das gleiche ist mir dieses Jahr nochmal passiert-es dürften 2 Monate offen sein…kann ich wenigstens für dieses Jahr noch eine rückwirkende Befreiung erreichen-und wie stell ich das an?
    Besten Dank!

  81. Sabrina sagt:

    Sehr geehrter Herr Hldebrandt

    ich steck in ähnlicher Lage wie alle anderen Personen hier im Forum.
    Ich besuche ein Berufskolleg und erhalte Zahlungen von der Arge.
    Ich lebe seit dem 1.7.2014 in meiner ersten eigenen Wohnung.
    Jetzt erfuhr ich zufällig in der Schule, dass ich Zahlungpflichtig gegenüber der GEZ/BS bin.

    Ich habe seit dem Zeitraum vom 1.7.2014 bis 28.2.2016 eine Befreiung für die GEZ/BS. Da ich erst seit kurzem Geräte besitze die als GEZ gebührenpflichtig gegelten, dachte ich mir nichts weiteres dabei und dachte ich müsste das erst Anmelden wenn ich solche Geräte besitze nun habe ich aber gelesen, dass ich dazu verpflichtet bin GEZ anzumelden auch wenn ich keine dieser Geräte besitze. Da ich diesbezüglich noch „Frischling“ bin kenne ich mich mit dem ganzen noch nicht sehr gut aus.
    Ich habe noch kein Bescheid von der GEZ erhalten aber habe Angst vor eventuellen Zahlungen die ich als Schülerin nicht gewährleisten könnte.
    Meine Frage ist ob ich einfach diese Befreiungen hinschicken sollte und es rückwirkend funktioniert da ich noch nie bei der GEZ gemeldet war.
    Oder meinen Sie ich sollte warten?
    Soweit ich alles gelesen habe konnte ich mein Problem nicht ganz mit denen von den anderen Personen identifizieren.
    Vielen dank im voraus

    • Sabrina sagt:

      * ich habe 2 Befreiungsbescheide der 2. ist gültig vom 1.3.15 bis 28.2.16
      der 1 allerdings vom letzten Jahr. Meine 2 Frage wäre ob ich nur die 2 Befreiung weg schicken soll denn da wären diese 2 Monate die immer erwähnt wurden noch nicht abgelaufen.
      Oder sehen die dass ich es vorher auch schon erhielt?
      schonmal vielen Dank

    • Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie nicht „seit dem Zeitraum vom 1.7.2014 bis 28.2.2016 eine Befreiung für die GEZ/BS“, sondern einen Befreiungsnachweis des Jobcenters (sog. „Drittbescheid“). Das Erstellungsdatum dürfte länger als 2 Monate zurückliegen, so dass Sie mit einer Befreiung nach § 4 RBStV Probleme haben, vgl. § 4 Abs. 4 RBStV:

      (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
      zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag
      innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
      nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird
      . Wird der Antrag erst zu
      einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung
      mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die
      Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
      befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
      Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
      Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.

      Es ist ggf. nicht ganz unproblematisch, das hier öffentlich zu schreiben. Ich mache es aber trotzdem mal. Nach meinen Erfahrungen sind einige Behörden sehr hilfsbereit und stellen, wenn die rechtzeitige Beantragung einer Befreiung vergessen wurde, den Befreiungsnachweis (in Ihrem Fall: ALG II Bescheid / „GEZ-Bescheinigung“) mit neuem Datum nochmals aus. Ob das auch das Jobcenter macht, kann ich nicht sagen. Da käme es auf einen vorsichtigen Versuch an.

      Ansonsten können Sie nur einen „Härtefallantrag“ nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.

      Nichtanmeldung ist nicht ratsam, vgl. auch § 12 RBStV.

      Bitte RBStV lesen!

      • Sabrina sagt:

        Danke für die schnelle Antwort
        Das Erstelldatum von der 2 Bescheinigung ist vom 9.2.2015
        Ich besitze 2 Bescheinigungen.
        Die 2 dürfte doch noch Funktionieren oder?

        Eine Frage war ob die GEZ nachsehen kann wielange ich den Fernseher schon nutze?
        Ob es nicht einfach reichen würde nur den letzten Nachweis einzureichen?
        Danke

        • Wenn die Befreiungsbescheide für den Zeitraum 01.07.2014 bis 28.02.2016 vom 09.02.2015 sind, sofort (Frist 09.04.2015!) befreien lassen. Zugangsnachweis für Befreiungsantrag gut aufheben. Da Sie vor dem 01.07.2014 keine eigene Wohnung hatten, spielt dieser Zeitraum für den BS keine Rolle.

          • Sabrina sagt:

            Ich besitze 2 Bescheide. der 2 ist vom 9.2.15 und gilt bis zum 28.2.16
            der erste galt vom 1.8. bis zum 31.12.14
            kann ich nur den 2 einschicken?

            • H.H. sagt:

              Leute, bitte Fakten nicht tröpfchenweise! Klar können Sie nur den zweiten schicken, der BS wird Sie aber vermutlich (weil er die Melderegister abfragt) ab 01.07.2014 anmelden. Deswegen würde es natürlich helfen, den ersten Bescheid für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 mit einem Datum zu haben, der noch eine „normale“ Befreiung ermöglicht. Die Entscheidung, was Sie an den BS abschicken, kann Ihnen niemand abnehmen. Ich würde aber DRINGEND dazu raten, dass Sie sich jedenfalls ab 01.01.2015 befreien lassen.

  82. Sabrina sagt:

    Das habe ich versucht zu erklären..
    Vielen Dank Sie haben mir sehr geholfen 🙂

  83. Seifert, Sebastian sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrand,

    auch ich habe ein Problem und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
    Ich bin Student und bezog von 10/2012 bis 09/2014 Bafög.

    Ich habe einen Mietvertrag seit dem 01.10.2013, aber habe mich damals (aus Unwissenheit) nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen und habe auch bis heute keinen Cent bezahlt.

    Im Februar 2015 kam nun ein Brief bzw. jetzt erneut, dass ich über 350€ für den Zeitraum ab 10/2013 bis heute nachzahlen soll.

    Gibt es eine Möglichkeit, mich zumindest für die Zeit, in der ich Bafög bezog, mich von dem Rundfunkbeitrag zu befreien??

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe !!!

    • Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen. Bafög-Bescheid kopieren und Original dem Antrag beifügen. Sie schildern den „Standardfall“, den ich in meinem Artikel beschreiben habe.

  84. Nico sagt:

    Hallo Frau Hildebrandt,

    ich finde es klasse, dass es hier eine Anlaufstelle gibt, um sich im Jungel des Beitragsservice besser zurecht zu finden.
    Ich habe am 01.04.2015 eine Mahnung erhalten, nach der ich den Betrag von 511,46 bezahlen muss.
    Auch ich wurde für den Beitragsservice zwangsangemeldet, da die Papiere bei mir untergegangen sind.
    Die Forderung bezieht sich auf den Zeitraum von Januar 2013 bis September 2014.
    Den ersten Gebühren/Beitragsbescheid habe ich im November 2011 erhalten.

    Von Januar 2013 bis März 2014 habe ich Bafög erhalten, allerdings erst im Mai 2014 den Befreiungsantrag gestellt. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, da ich ja aktuell kein Bafög erhalten. Nach mehreren Briefwechseln beharrt die Behörde darauf, von mir den vollen Betrag nachzufordern, obwohl ich ja im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 Bafög erhalten habe und dies auch mehrfach nachgewiesen habe.
    Die Dame am Telefon heute meinte, ich muss zahlen, da ich die Befreiung zu spät beantragt habe.

    In meinen (2) Schreiben nach dem Befreiungsantrag habe ich darauf hingewiesen, dass die Berechnungen Falsch sind und ich daher den Betrag nicht bezahle, weil ich ja nachweislich Bafög erhalten habe.

    Wie stehen jetzt meine Chancen? Muss ich tatsächlch den gesamten Betrag zahlen? Habe ich denn keine Möglichkeit solche Bafögnachweise nachzureichen? Das erschein mir unfair

    Vielen Dank schonmal für die Antwort..

    Beste Grüße
    Nico

    • Herr Hildebrandt 😉

      1) Natürlich kommt es nicht darauf an, ob Sie am Tag der Antragstellung Bafög erhalten.

      2) Der BS irrt. Der BS prüft vermutlich nur § 4 Abs. 4 RBSt und nicht § 15 Abs. 5 RBStV.

      3) Rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid verlangen. Widerspruch einlegen. Achtung: Widerspruch hat leider keine aufschiebende Wirkung. Beim BS Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung (Ruhendstellung des Forderungseinzuges) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Notfalls hilft nur der Weg zum Verwaltungsgericht.

      Wehren Sie sich. Was der BS macht, ist reine Abzocke bei Menschen ohne oder mit geringem Einkommen. Wenn sich keiner wehrt, wird sich auch nichts ändern.

  85. Tomas Peters sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    meine erneute Störung bitte ich zu verzeihen.

    Ich habe am 16.03.2015 den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und den Antrag auf rückwirkende Befreiung per Fax mit den entsprechenden Dokumenten vom Jobcenter für 2013-2014 an den Beitragsservice geschickt.

    Leider habe ich seit dem nichts mehr gehört/erhalten. Soll ich jetzt noch etwas unternehmen oder ist es normal, dass es so lange dauert und warten?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen,
    T. Peters

    • Leider ist das beim BS „normal“. Mir geht es ähnlich. Zwei bis drei Monate scheint der BS derzeit zu brauchen. Allerdings haben Sie ein Druckmittel: Wenn der BS innerhalb von 3 Monaten seit Erhebung des Widerspruches nicht über Ihren Widerspruch entscheidet, können Sie Untätigkeitsklage erheben, § 75 VwGO.

      • Tomas Peters sagt:

        Ok, vielen Dank für die Antwort und Information.

      • Tomas Peters sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

        ich habe noch immer keine Rückmeldung vom BS. Wäre es jetzt ratsam eine Untätigkeitsklage zu erheben? Was für einen Vorteil hätte ich dadurch.

        Könnte die BS sich mit dem Post Streik ausreden?

        Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

        Mit freundlichen Grüßen,
        T. Peters

        • Das hat den Vorteil, dass Sie dann einen Entscheidung über Ihren Widerspruch bekommen. Untätigkeitsklage unter Fristsetzung einfach mal androhen und abwarten, ob der BS dann entscheidet.

          Im Übrigen der Hinweis: Es muss hier wirklich nicht jede Frage gestellt werde, das ermüdet schon etwas. Was eine Untätigkeitsklage ist, lässt sich wirklich sehr leicht im Internet nachlesen, etwa bei wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

          • Tomas Peters sagt:

            Ok, das tut mir leid.

            Vielen Dank für die Info und dem Hinweis.

            Mit freundlichen Grüßen,
            T. Peters

            • Tommy sagt:

              Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

              nachdem ich die Befreiung am 16 März 2015 per Fax beim BS so beantragt habe wie oben mehrfach beschrieben, bin ich nun nach ca 5 Monaten vom ehemals GEZ für den Zeitraum 01.01.2013 – 31.12.2014 befreit worden.

              Tausend Dank noch einmal an Ihnen für diesen hilfreichen Blog und Ihr Engagement!

              Ich hätte noch eine kurze Frage, ich bin ja seit dem 01.01.2015 wieder Berufstätig. Ich habe für 2015 keinen Schreiben mehr erhalten. Eigentlich seit dem Antrag auf rückwirkende Befreiung. Soll ich nun warten, bis ich eine Rechnung für das Jahr 2015 erhalte oder selber schon für die vergangenen Monate Zahlen.

              Mit freundlichen Grüßen,
              T. Peters

            • Da die Beitragsforderung sich aus dem RBStV ergibt, ist Ihr Rundfunkbeitrag seit dem 01.01.2015 fällig. Ich würde deswegen wohl zahlen. Vielleicht einfach mal beim Beitragsservice anrufen und nachfragen, ob Sie jetzt von sich aus zahlen sollen oder erst nach Erhalt einer Rechnung.

  86. Matthias sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt, eine kurze Zwischenmeldung aus Sachsen (Mitteldeutscher Rundfunk),
    Haben eine rückwirkende Befreiung mit allen Bescheiden beantragt. Bei meiner ehemaligen Lebensgefährtin (welche seit 2010 einen eigenen Haushalt hat) wurde die Zwangsvollstreckung zurückgenommen und eine nachträglichen Befreiung zugestimmt. In meinen Fall aber nun aber nicht.
    Der Gerichtsvollzieher hat mich heute angerufen und gesagt es wäre leut Beitragsservice bei meiner Ex Partnerin eine „Kulanzentscheidung“ bei mir ginge dies aber nicht (Gründe wurden mir noch nicht mitgeteilt), nun erfolgt die Eintragung ins Schuldnerverzeichniss. Wahrscheinlich hat man mir meine eingelegte Erinnerung bei Gericht gegen die Art und Weise übel genommen. Anderes kann ich es mir nicht erklären, da die gleiche Sachlage vorlag und in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen zur Befreiung vorlagen. Und der Antrag ähnlich formuliert war.

    Nun bin ich ratlos….

  87. Ben sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    ich hoffe Sie können mir bei meinem Fall helfen.

    Vor kurzem habe ich einen Festsetzungsbescheid erhalten und nun soll ich für einen Zeitraum, den geforderten Betrag nachzahlen. Allerdings ist dies meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Da ich ALG II beziehe, bin ich von der Beitragspflicht befreit und dies habe ich dem Mitteldeutschen Rundfunk auch mitgeteilt in dem ich ihnen die Befreiungsbriefe vom Amt zugesandt hatte.

    Während dieser Zeit, hatte ich immer wieder Zahlungsaufforderungen bekommen und auf Telefonische Nachfrage hieß es nur, das sich die Bearbeitungszeit der Unterlagen mit der Zusendung der Zahlungsaufforderungen überschneiden können und ich abwarten solle. Da die Zahlungsaufforderungen nicht aufhörten, habe ich nach einer längeren Zeit eine Zweitschrift der Befreiungsunterlagen zugesandt.

    Das Problem ist nun, das die GEZ behauptet sie hätte diese nie erhalten und ich müsse beweisen das ich die Unterlagen Fristgerecht zugesandt habe. Ich wurde nie darüber informiert das ich nur zwei Monate Zeit habe um die Unterlagen einzureichen oder die Unterlagen per Einschreiben zusenden müsse. Zudem habe ich ja nur nach Anweisung der GEZ gehandelt, indem ich den Bearbeitungsstatus abgewartet habe. Ich bin mir demnach keiner Schuld bewusst, da ich offensichtlich getäuscht oder zumindest nicht richtig aufgeklärt wurde.

    Was habe ich nun für Möglichkeiten, habe ich überhaupt welche? Vor Gericht könnte ich auch nicht beweisen, das ich die Unterlagen Fristgerecht abgeschickt habe oder das mir an der GEZ Hotline zum Warten geraten wurde.

    Ich hoffe das Sie mir weiterhelfen können. Falls Sie mehr Informationen brauchen, werde ich natürlich versuchen diese so gut wie möglich aufzuschlüsseln.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Ben

    • Hallo Ben.

      1) Grundsätzlich sind Sie beweispflichtig dafür, dass Sie Ihre Befreiungsanträge rechtzeitig – d.h. innerhalb der Zweimonatsfrist – beim BS eingereicht haben. Aus diesem Grunde rate ich stets, Anträge etc. an den BS vorab zu Faxen und den Sendebericht aufzuheben. Als „Zugangsnachweis“ kann auch ein Antwortschreiben/Eingangsbestätigung des BS dienen. Wenn Sie etwa ein Schreiben erhalten haben, in dem sinngemäß steht: „Vielen Dank Herr XY, wir haben Ihr Schreiben vom 05.05.2015 erhalten. Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig.“, dann ist das natürlich auch ein geeigneter Nachweis für den Zugang eben dieses Ihres Schreibens vom 05.05.2015. Habe Sie keinerlei Zugangsnachweise, haben Sie ein Problem. Beim BS geht viel „verloren“.

      2) Ohne Nachweise über den fristgerechten Zugang Ihrer Befreiungsanträge bleibt nur der Antrag auf rückwirkende Befreiung. Die einzelnen Landesrundfunkanstalten gehen mit den Anträgen auf rückwirkende Befreiung unterschiedlich um. Einige lehnen die Anträge ab (Begr. siehe hier in den Kommentaren), andere wie der NDR befreien regelmäßig „aus Kulanz“.

      • Ben sagt:

        Vielen dank für die schnelle Antwort Herr Hildebrandt.

        Das ich nun in der Beweispflicht stehe und das obwohl, wie sie selbst sagen, die BS viele Unterlagen „verliert“, finde ich unglaublich unfair. Hier wird offenbar mit der Unwissenheit der Leute, viel Geld gemacht.

        Aber da bleibt mir jetzt wohl nichts anderes übrig, als einen Antrag zu stellen. Dürfte ich Sie diesbezüglich um Hilfe bitten, wie genau sollte ich diesesn Antrag formulieren und sollte ich gleichzeitig ein Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid einreichen?

        Was mir einfach unverständlich ist, das ich am 12.09.14 einen Antrag auf Befreiung gestellt habe und ich dann Rückwirkend vom 01.01.13 bis 31.10.14 befreit wurde. Ich kann mir nicht vorstellen das dies einfach nur aus Kulanz passiert ist, oder doch?

        Danach war ich auch durchweg von der Beitragspflicht befreit, den Bescheid dazu habe ich am 30.10.14 ausgestellt bekommen, aber natürlich per Post erst später erhalten. So das ich die Unterlagen erst später an die GEZ schicken konnte.

        Daraufhin folgte dann die wie bereits erwähnte Zeit, als ich trotz zusenden der Unterlagen weiter Zahlungsaufforderungen bekommen habe und eben der telefonische Hinweis das ich abwarten solle. Am 25.03.15 erhielt ich dann Post, das meine Unterlagen(welche ich erneut zugeschickt hatte) vorliegen und einen Tag zuvor bei ihnen eingegangen wären. Damit wurde ich dann nur vom 01.04.15 befreit, weil die Unterlagen eben angeblich erst am 24.03.15 eingegangen wären.

        Müsste sowas dann nicht auch vom BS bewiesen werden, also anhand des Poststempels? Das lässt sich von meiner Seite aus schlecht machen, denn die Briefe besitzen gar keinen Poststempel. Der Festsetzungsbescheid kam auch erst mitte diesen Monats bei mir an, der Brief selbst ist aber auf dem 01.05.15 datiert. Wieder so ein Trick um Geld zu machen, oder bin ich einfach zu paranoid?

        Ich hoffe Sie können mir erneut weiterhelfen.

        Mit freundlichen Grüßen,

        Ben

        • Formulierungshilfen kann und will ich hier nicht gegeben, dass sprengt den Rahmen des Blogs. Ich bitte auch ein wenig darauf zu achten, dass sich hier die Fragen nicht zu sehr wiederholen. Die Zahl möglicher Fallgestaltungen ist beschränkt, beinahe alle denkbaren Varianten wurden hier in den Kommentaren bereits erörtert.

          Noch einmal: Ja, natürlich, wenn Sie sich wehren wollen, müssen Sie gegen einen Festsetzungsbescheid innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erheben. Ob der BS/die jeweilige Rundfunkanstalt nach eigener Rechtsauffassung „aus Kulanz“ oder deswegen rückwirkend befreit, weil sie § 14 Abs. 5 RBStV für anwendbar hält, kann ich naturgemäß nicht sagen. Da müssten Sie den BS bzw. die jeweilige Landesrundfunkanstalt fragen.

          Zu den Fristen: Die Widerspruchsfrist ist in Ihrem Fall ja auf keinen Fall abgelaufen, ganz gleich, wann Sie den Festsetzungsbescheid nun im Briefkasten gehabt haben. Ich rate nicht herumzugrübeln, sondern einfach erst einmal fristwahrend (ggf. auch ohne Begründung, die können Sie immer „nachschieben“) Widerspruch zu erheben.

  88. Gast2412 sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    auf meine Anfrage in diesem Blog am 10.02.15 habe ich dem BS meinen Antrag auf rückwirkende Befreiung am 12.02.15 per Fax geschickt plus sämtlicher Kopien meiner Alg2 Bescheide seit 2013.
    Da ich ja schon diese Androhung einer Zwangsvollstreckung der Stadtkasse erhalten hatte, habe ich auch den dortigen Mitarbeiter über dieses Fax informiert und darum gebeten, die Entscheidung des BS abzuwarten.
    Heute am 20.05.15 erhielt ich dann eine 2. Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse mit weiteren Andohungsmaßnahmen. Außerdem erfuhr ich auch erst heute, dass bereits am 30.04.15 bereits ein Mitarbeiter der Stadtkasse an meiner Haustür geklingelt haben soll.
    Vom BS habe ich bis heute keine Rückmeldung erhalten.
    Was kann ich jetzt noch tun?
    Muss ich jetzt zum Gericht gehen?
    So einen Festsetzungsbescheid habe ich nie erhalten.
    Wenn ich mir einen Anwalt nehmen muss, kann ich da finanzielle Beihilfe beantragen.
    Für eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    • Sie haben zwei Möglichkeiten:

      1) Vollstreckungsbeamten reinlassen. Bei gefühlten 95 % meiner Mandanten gibt es ohnehin nichts zu vollstrecken (der übliche Hausrat ist nicht pfändbar, Goldbarren und Hermelin-Pelze haben die wenigsten).

      2) Ohne wirksamen Gebührenbescheid keine Grundlage für die Vollstreckung (Titel). Die Vollstreckungsbeamten werden da sicher unterschiedlich reagieren. Einige halten nach meinen Erfahrungen Rücksprache mit dem BS, andere ignorieren den Einwand und beziehen sich auf ihren Vollstreckungsauftrag. Liegt kein Beitragsbescheid (= wirksamer Vollstreckungstitel) vor, bleibt Ihnen nichts anderes übrige, als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben.

      War hier bereits mehrfach Thema, etwa hier:

      Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

      Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

      • Gast2412 sagt:

        Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
        mittlerweile habe ich selbst persönlich beim zuständigen Stadtkassenmitarbeiter vorgesprochen. Nach anfänglichen Missverständnissen zeigte sich der Mitarbeiter hilfsbereit und fragte selbst telefonisch beim BS an und tatsächlich war mein Antrag noch gar nicht bearbeitet worden.
        Heute erhielt ich vom WDR meinen Bescheid über die Befreiung über den gesamten beantragten Zeitraum.
        Sie können sich gar nicht vorstellen, wie erleichert ich jetzt bin.
        Und ich bin sehr froh, in dieser ganzen Angelegenheit auf Ihren Blog gestoßen zu sein. Im Internet kusieren sehr viele doch teils sehr verwirrende Ansichten über den BS.
        Aber weitergeholfen haben mir nur diese Seiten.
        Ich möchte mich hiermit herzlich bei Ihnen für Ihren Einsatz und Ihre Hilfsbereitschaft bedanken.
        Mit freundlichen Grüßen
        Anja

        • Vielen Dank für die freundlichen Worte 🙂 Gern mal Ihren Befreiungsbescheid scannen, anonymisieren und mir zusenden. Mich würde interessieren, ob ausdrücklich nach § 15 Abs. 4 RBStV befreit wurde. Ggf. könnte ich den dann aus sozialberatung-kiel einstellen, damit sich andere darauf berufen können.

  89. Frage89 sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich habe nach ihrer Anleitung im Januar die rückwirkende Befreiung beantragt. Bisher kam keinerlei Antwort vom BS (BS Raum Brandenburg). Ich habe Angst, dort nachzufragen, da ich das Geld, dass von mir vom BS in den Briefen von Dezember/Anfang Januar gefordert wurde, einfach nicht habe. Ich bin in der Ausbildung und habe ein geringes Einkommen.
    Mein Problem: Seit Oktober letzten Jahres müsste ich eigentlich Gebühren bezahlen, da ich nicht mehr befreit bin. Soll ich evtl. für diesen Zeitraum schon einmal zahlen, damit sich diese Kosten nicht auch noch zu den „Schulden“ (obwohl ich Recht auf Befreiung habe) beim BS anhäufen?
    Ich bin ratlos!

    Danke im Voraus und schöne Pfingsten!

    • Ich würde erst einmal die Entscheidung des BS/der Landesrundfunkanstalt abwarten. Derzeit sind Bearbeitungszeiten von 2 bis 3 Monaten nichts Ungewöhnliches. Werden Sie rückwirkend befreit, ist alles gut. Wenn nicht, müssen Sie überlegen, ob Sie sich im Widerspruchs und ggf. Klageverfahren wehren wollen oder nicht. Das ist immer eine persönliche Entscheidung und hängt letztlich von der eigenen Wehrhaftigkeit und davon ab, wie sehr einen Rechtsstreitigkeiten stressen (so meine Erfahrung mit meinen Mandanten). Da der BS von sich aus angebliche Ratenzahlungsersuchen der Rundfunkteilnehmer (die es tatsächlich nie gab, siehe hier im Blog) annimmt, dürfte es keine Probleme geben, wenn Sie dem BS für den Fall, dass Ihr Antrag auf rückwirkende Befreiung abgelehnt wird und Sie nicht in den Widerspruch gehen wollen, tatsächlich eine Ratenzahlung anbieten. Insofern sind die – letztlich ja doch in überschaubarer Höhe auflaufenden – Schulden vielleicht nicht so bedrohlich.

      Ihnen auch frohe Pfingsten.

  90. I.D. sagt:

    Lieber Herr Hildebrandt,

    Ich habe Ihren Beitrag hier und die Kommentare dazu gelesen, leider weiß ich immer noch nicht, ob ich Anspruch auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag habe. Ich hoffe Sie können auch mir helfen.

    Seit ich in meiner jetzigen Wohnung wohne (Einzug 17.09.2014), bekomme ich ständig Post vom BS mit der Aufforderung die Beiträge zu zahlen und den offenen Betrag von über 500 Euro in Raten zu begleichen. Ich habe bis heute keinen Cent gezahlt und die Briefe ignoriert.
    Ich war bis vor dieser automatischen Zwangsanmeldung noch nie bei der GEZ bzw. BS angemeldet

    Seit 01.04.2015 beziehe ich ALG II und habe jetzt die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Bescheinigung ist für den Zeitraum 01.04.2015 – 31.08.2015 und wurde am 08.05.2015 erstellt.

    Würde ich mit dieser Bescheinigung eine Befreiung für die Zeit von 01.01.2013 bis heute erreicht können oder nur für die Monate für die die Bescheinigung erstellt ist?

    Ich habe mir den Vordruck auf der Internetseite des BS ausstellen lassen, auf dem lediglich der Bezug zu “§ 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV” vermerkt ist. Dazu werde ich noch ein kleines Anschreiben machen und dort den Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 14 Abs 5 RBStV stellen. Können Sie mir sagen wie das Anschreiben aufgebaut sei soll?

    Besten Dank im Voraus
    Viele Grüße
    I.D.

    • Nein, mit dem ALG II-Bescheid für den Zeitraum 01.04.2015 bis 31.08.2015 können Sie sich nur für diesen Zeitraum (01.04.2015 bis 31.08.2015) befreien lassen. Auch wenn Sie einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 15 Abs. 4 RBStV stellen, müssen Sie (in Ihrem Fall für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2015) dem BS das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nachweisen.

  91. SonicGlobal sagt:

    Guten Tag Herr Hildebrandt,
    Ich bin ALG II Bezieher, nachweislich seit 01.01.13 (eigentlich schon länger). Ich bin erst kürzlich auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung gestoßen und habe diesbezüglich ein paar Fragen.
    Ich stand mit der GEZ (damals) und dem Rundfunkbeitrag niemals in Kontakt und habe bislang alle Briefe etc. gekonnt ignoriert. Nun flattern mir Festsetzungsbescheide ins Haus über Summen die ich mittels ALG II nicht decken kann. Jetzt lese ich dass man sich mittels Antrag rückwirkend befreien lassen kann.
    Mir stellt sich nun die Frage, wie diese Beantragung denn von statten gehen soll? Benötigt man wie beim Beitragsservice beschrieben einen „offiziellen“ Antrag der die Online-Anmeldung als BonBon beinhaltet? Reicht eventuell auch ein formloses Schreiben wie von Ihnen beschrieben wurde? Was muss dieses Schreiben beinhalten? (Kundennummer, Summer der ausstehenden Beträge etc.) Wo muss ich dieses Schreiben hinschicken? (Landesrundfunkanstalt …) Entschuldigen Sie falls sich hier einige Fragen doppeln.
    Mit freundlichem Gruß

    • Ein wenig erstaunen mich einige Ihrer Fragen schon. Sie können den Antrag auf Befreiung formlos stellen, sollten gegen die Festsetzungsbescheide (natürlich) fristgerecht Widerspruch erheben, sie geben (natürlich) Ihre Kundennummer an und schicken Ihren Befreiungsantrag wahlweise an den BS oder die für Sie zuständige Landesrundfunkanstalt. Grundsätzlich gilt die einfach Regel: Schreiben dahin, wo das Schreiben / der Bescheid herkommt, gegen den Sie sich zur Wehr setzen möchten.

  92. manu1337 sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    zunächst einmal möchte ich Ihnen für diese tolle Seite und Ihr Engagement danken! Wie man sieht, haben Sie schon zahlreichen Menschen geholfen. Da man hier alles nachlesen kann, werden Ihre Antworten auch noch vielen anderen eine Hilfe sein! Es ist schön zu sehen, dass es Menschen gibt, die ihr Wissen nicht nur für die eigene Karriere sondern auch zur Hilfe anderer einsetzen.

    Auch ich hätte eine Frage zum Thema rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Ich selbst habe (leider) bereits ein Beitragskonto bei der GEZ. Es geht um meine Freundin, die heute einen Festsetzungsbescheid mit einer Forderung i.H.v. rund 500€ erhalten hat. Sie hat aktuell sehr viel mit ihrer Bachelorarbeit zu tun, weshalb ich mich um diese Sache kümmere.

    Der Hintergrund: Meine Freundin bewohnte von März 2012 bis April 2015 eine eigene Wohnung. Im gesamten Zeitraum war sie Bafög-Empfängerin (sämtliche Bescheide liegen vor). Zu der Zeit erhielt sie gelegentlich Briefe von der GEZ, die sie jedoch allesamt ignorierte. Ein eigenes Beitragskonto hatte sie noch nie. Seit Mai 2015 wohnen wir in einer gemeinsamen Wohnung mit bestehendem Beitragskonto. Nun erhielt sie heute (an die neue Adresse) den Festsetzungsbescheid mit Forderungen für den Zeitraum Januar 2013 bis April 2014.

    Wenn ich ihre bisherigen Aussagen hier richtig verstanden habe, wäre es im Fall meiner Freundin möglich, einen Antrag auf nachträgliche Befreiung von der Rundfunkgebühr gem. § 14 Abs. 5 RBStV und § 4 Nr. 5 a RBStV zu stellen, da die Fristenregelung des § 4 Abs 4 RBStV gegenüber § 14 Abs. 5 RBStV zurücktritt.

    Meine Frage bezieht sich nun auf die Sondersituation, dass ein Festsetzungsbescheid vorliegt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Wie sollten wir vorgehen? Damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird, würde ich schriftlich Widerspruch erheben und alle Bafög-Bescheide im Original beilegen. Zudem würde ich in dem Schreiben ausdrücklich die rückwirkende Befreiung beantragen. Meinen Sie, dass dies ausreicht und noch möglich ist? Oder muss befürchtet werden, dass trotz Widerspruch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden?

    Im Festsetzungsbescheid steht, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und der geschuldete Betrag trotzdem geleistet werden muss. Meine Freundin kann das Geld als Bafög-Empfängerin jedoch nicht aufbringen.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    manu1337

    • Für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Dezember 2012 sollte Ihre Freundin darüber nachdenken, ob sie überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten (also in ihrer Wohnung besessen) hat. Wenn nicht, war sie bis Dezember 2012 nicht gebührenpflichtig.

      Ab Januar 2013 gilt der neue geräteunabhängige Rundfunkbeitrag. Vereinfacht gesagt: Das Innehaben einer Wohnung führt zu einer Beitragspflicht, ganz gleich, ob man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt oder nicht. Faktisch handelt es sich damit um eine Art „Steuer“. Für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich April 2015 sollte Ihre Freundin einen Antrag auf rückwirkende Befreiung gemäß § 14 Abs. 5 RBStV stellen. Sogar nach Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (jedenfalls des NDR) kann ihre Freundin diesen Antrag, weil sie schon vor 2013 als „Rundfunkteilnehmerin“ angemeldet war (vgl. den Verweis in Abs. 14 Abs. 5 RBStV auf § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV: „jede nach den Bestimmungen
      des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person“).

      Zum Widerspruch: Sie müssen die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten. Auch ein fristgerecht eingelegter Widerspruch hat keine sog. aufschiebende Wirkung (hier bereits mehrfach angesprochen, etwa hier: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/#comment-2448). Was in diesem Fall zu tun ist, ist habe ich in den Kommentaren an verschiedenen Stellen bereits geschrieben. Einfach über die Browser-Suchfunktion etwa nach den Worten „aufschiebende Wirkung“ oder „Vollstreckung“ suchen.

      • manu1337 sagt:

        Danke für die schnelle Antwort!

        An den Zeitraum 2012 hatte ich bisher gar nicht gedacht, weil im Festsetzungsbescheid nur Forderungen ab 2013 erhoben werden. Insofern ist 2012 doch eigentlich irrelevant, oder?

        Sie schreiben „Sogar nach Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (jedenfalls des NDR) kann ihre Freundin diesen Antrag, weil sie schon vor 2013 als “Rundfunkteilnehmerin” angemeldet war [stellen]“. Sie war allerdings noch nie angemeldet. Vielleicht hatte ich das missverständlich formuliert. Also ich denke, dass sie auch unter den Fall der sog. „Ersterfassung“ fällt.

        Hat der Widerspruch beim – zufällig auch für uns zuständigen – NDR ihrer Einschätzung nach dennoch Aussicht auf Erfolg, wenn wir uns auf § 14 Abs. 5 i.V.m. § 4 Nr. 5 a berufen?

        Die Monatsfrist werden wir natürlich einhalten. Und da die GEZ ja nicht so schnell ist, hoffen wir einfach mal, dass auch ohne aufschiebende Wirkung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Falls doch etwas derartiges geschieht, müssten wir uns vielleicht nochmal im Rahmen eines Mandats an Sie wenden 🙂 Würden Sie soetwas theoretisch übernehmen?

        Ansonsten würde ich nochmal berichten, wenn es neue Entwicklungen gibt. Diese Erfahrungen sind ja (hoffentlich) auch für Sie interessant.

        • Richtig, wenn der BS für 2012 keinen Rundfunkgebühren will, ist der Zeitraum irrelevant. Da hatte ich Sie ggf. missverstanden.

          In der Tat hatte ich Sie so verstanden, dass Ihre Freundin schon 2012 angemeldete Rundfunkteilnehmerin war. In diesem Fall – Erstanmeldung zum 01.01.2013 – ist nach Ansicht des NDR § 14 Abs. 5 RBStV nicht anwendbar, die Befreiung erfolgt aber i.d.R. aus „Kulanz“ nach § 4 RBStV (was ja nach Ablauf der 2-Monats Frist ab Bescheiderstellung eigentlich auch nicht geht). Da es letztlich auf das Ergebnis – Beitragsbefreiung – ankommt, kann Betroffenen die Rechtsgrundlage letztlich aber egal sein.

          Bei Bedarf melden. Mandate nehme ich allerdings nur aus Kiel und Umland an.

          Gern hier berichten. Allerdings bin ich froh, dass nicht alle Beiträge so eine Resonanz auslösen. Etwas zeitintensiv ist das schon … 😉

          • manu1337 sagt:

            Guten Tag Herr Hildebrandt,

            heute (fast 5 Monate nach Antragstellung beim NDR) antwortete der Rundfunkservice und informierte uns über die nachträgliche Befreiung! 🙂 Es hat also geklappt, vielen Dank nochmal für Ihre Hilfe!

            Noch eine kleine Anmerkung: Offenbar ist für die Befreiung generell der Rundfunkservice zuständig. Der von uns an den NDR gesendete Antrag wurde an den Beitragsservice weitergeleitet und dann dort bearbeitet.

  93. ps sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich war im Jahr 2013 ALG 2. Antrag auf Befreiung wurde gestellt im NOV 2014 für 2013. Bisher weigert sich GEZ rückwirkend zu befreien. Sie müsste mich doch eigentlich ab NOV 2014 für 1 Jahr beitragsfrei stellen oder?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Kommt darauf an. Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie üblich die Rechtsfindung. Hier ist es § 4 Abs. 4 RBStV:

      (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.

      Kurzum: Entweder ab Gültigkeit des Bescheides, wenn Antrag innerhalb der Zweimonatsfrist gestellt wurde oder ab 1. Dezember 2014!

      • ps sagt:

        Ja so sehe ich es auch, also ab 1.12.14 1 Jahr beitragsfrei.

        Nur leider schreibt der BS: „eine Befreiung ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags ist nicht möglich, da die Bescheinigung nur bis 31.12.2013 gültig war.“

        Was kann man dagegen machen?

        • Die gültige Bescheinigung beifügen.

          • ps sagt:

            Seit 2014 habe ich kein Anspruch mehr auf Befreiung, somit habe ich keine aktuelle Bescheinigung, nur die Bescheinigungen zur Befreiung von 2013. Diese wurden im November 2014 mit dem Befreiungsantrag eingesendet. Was kann man nun machen?

            • Nichts. Zukünftige Befreiung nach § 4 RBStV geht natürlich nicht. Abwarten, ob BS rückwirkend für 2013 befreit.

            • ps sagt:

              Nein der BS befeit nicht mehr rückwirkend, da die 2-Monatsfrist abgelaufen ist. (Dies hatte der BS mir schon mitgeteilt).

              Wie kann ich dann aber diesen Satz verstehen: Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.

              Dies ist doch eine zukünftige Befreiung, oder nicht?

            • Das ist jetzt meine letzte Antwort: Dann soll er die rückwirkende Befreiung eben mit Bescheid ablehnen. Gegen den können Sie dann Widerspruch erheben. Verweigerte der BS einen Ablehnungsbescheid, erheben Sie nach Ablauf von 6 Monaten, vgl. § 75 VwGO.
              Eine zukünftige Befreiung ist in Ihrem Fall NICHT MÖGLICH, weil ab 01.01.2014 die BEFREIUNGSVORAUSSETZUNGEN nach Ihren eigenen Angaben nicht mehr vorliegen.
              Es ist nicht so schwer.

  94. Frank Schmidt sagt:

    Nachdem ich die Befreiung Mitte März 2015 beim BS so beantragt habe wie oben mehrfach beschrieben, bin ich nach ca 2,5 Monaten vom Mitteldeutschen Rundfunk befreit worden:

    „Ihren Unterlagen entnehmen wir, dass Sie nicht bei den Eltern wohnen und Ihnen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt wird. Sie werden für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.08.2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (§4 Abs.1 Nr.5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Rechtgrundlage für diese Entscheidung ist Art.4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBI. 1991, S.444) – zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010 (GVBI. 2011, S.640).“

    Tausend Dank noch einmal an Herrn Hildebrandt für diesen Blog und sein Engagement!

    Viele Grüße

    Frank

  95. nadine sagt:

    Hallo wieder so ein Fall mit der GEZ.

    Ich war befreit durch Bafög bis 07/2014 und bin dann umgezogen um meine Ausbildung in Westfalen weiter zu machen. Mit dem ganzen Stress und so weiter kam dann auch neue Post der GEZ. Ich hatte mich ja zu 08.2014 umgemeldet. Mein Bafög Bescheid gilt von 08.2017 bis 07.2015. Ich habe aber erst im januar den Antrag eingereicht. Jetzt wollen die für den zwischenraum Geld von mir haben. Ich brauche meine ganzes Bafäg aber,, ???

    WAS KANN ICH MACHEN????

  96. pp sagt:

    Hallo, ich hatte vom 1.1. bis 31.5.15 Anspruch auf Befreiung von den Gebühren. Allerdings hatte ich vergessen einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

    Kann man den Antrag auf Befreiung jetzt noch nachträglich stellen, da ich seit 1.6 kein Anspruch mehr auf Befreiung habe?

    • Frist: Zwei Monate ab Bescheiderstellung! Diese Frist dürfte verstrichen sein. Antrag auf rückwirkende Befreiung bzw. Härtefallantrag versuchen, wird aber wahrscheinlich abgelehnt werden.

      • pp sagt:

        Okay, aber wie verhält es sich dann mit folgendem Sachverhalt:

        Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.

        Gibt es dafür auch eine Frist?

        • Ja. Beispiel: Sie haben vom 01.07.2015 bis 31.07.2015, 23:59:59 Uhr Zeit, die Befreiung ab 01.08.2015 zu beantragen. Machen Sie das erst am am 01.08.2015, 1:00 Uhr, können Sie erst ab 01.09.2015 befreit werden.

          • pp sagt:

            okay um das obige Beispiel mal aufzugreifen: Man hat Anspruch auf Befreiung von 1. Februar – 31. Juli.

            Ab August hat man keinen Anspruch mehr auf Befreiung.

            Dann muss man spätestens den Antrag auf Befreiung im Juli stellen, oder?

            • Nein, entweder innerhalb von 2 Monaten ab Bescheiderstellung oder (wenn der Bescheid etwa schon am 20.11.2014 erstellt war) spätestens am 31.01.2015). Bitte lesen: § 4 Abs. 4 RBStV.

              Wenn Sie ab August 2015 keinen Anspruch mehr auf Befreiung haben, macht es wenig Sinn, im Juli 2015 noch einen Antrag zu stellen.

            • pp sagt:

              also wenn ich jetzt im Juni den Antrag gestellt hätte, dann wäre nur noch der Juli beitragsfrei, oder?

              Das Bedeutet also, die Möglichkeit zur
              Befreiung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
              befristet, oder?

              Wenn nun man nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids den Antrag stellt, kann man nichts mehr machen, falls der BS dann ablehnt, oder?

            • So, letzte Antwort, denn es ist jetzt wirklich alles gesagt und das Gesetzt können Sie glaube ich auch selbst lesen: Natürlich ist die Befreiung auf die Gültigkeit des Bescheides beschränkt, weil danach die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Und zum zigsten Mal (es macht mich allmählich wirklich etwas müde): Wenn Sie die Fristen versäumt haben, versuchen Sie es einfach mit einem Härtefallantrag! Statt hier eine Frage nach der anderen (und einige auch noch doppelt) zu stellen, sollten Sie es einfach mal mit einem Antrag beim BS versuchen!

  97. GEZ verlangt Gebühren auch bei niedriger Rente

    http://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/verlangt-gebuehren-auch-niedriger-rente-3356543.html

    Nun doch von GEZ-Gebühren befreit
    Nach HNA-Artikel „GEZ, trotz niedriger Rente“ Fall erneut geprüft

    http://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/bebra-ort46578/gez-befreiung-nach-hna-artikel-3384975.html

  98. Ronja M. sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich habe bis jetzt immer die Schreiben von der GEZ ignoriert, da ich kein Fernseher und auch kein Radio nutze. Ich hab mich auch nie angemeldet – wahrscheinlich ist dies automatisch von der GEZ für mich gemacht worden.
    Außerdem habe ich über die letzten zwei Jahre Schüler-Bafög bekommen, da ich bis jetzt eine schulische Ausbildung gemacht habe. Jetzt kam die erste Mahnung, ich solle die ausstehenden 230 Euro zahlen. Die Mahnung ist ein direktes Anschreiben an mich, doch es gibt keine Unterschrift; so dürfte das Schreiben ja gar nicht gültig sein?!?

    Nun ist meine Frage, ob ich mich noch rückwirkend für die letzten zwei Jahre befreien kann?
    Und wenn ich jetzt Arbeitslosengeld II ab nächsten Monate bekomme ob ich mich dann erneut befreien muss?

    Viele Grüße und großen Dank im Voraus!
    Ronja

    • Ja, der BS fragt die Melderegister ab und hat Sie „angemeldet“.
      Die Mahnung hat hat lediglich die Funktion, Sie über Ihre Beitragspflicht sowie die Höhe der aufgelaufenen „Beitragsschulden“ zu unterrichten. Eine Unterschrift muss sie dafür nicht tragen.
      Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen und abwarten, was der Beitragsservice Ihnen schreibt. Viele Rundfunkanstalten befreien rückwirkend (ggf. „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht), weil ja klar ist, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen. Das ist hier im Blog ja von vielen Betroffenen schon berichtet worden und einige Befreiungsbescheide habe ich ja auch als PDF in dem Artikel verlinkt.
      Sobald Ihnen der ALG II-Bescheid vorliegt, sofort befreien lassen und nicht „auf die Lange Bank schieben“.

  99. Daniel sagt:

    Hallo, ich muss den Verfasser des Beitrages Recht geben, die sind verpflichtet rückwirkend zu befreien. Habe auch erst dieses Jahr 2015 ein Antrag gestellt und wurde rückwirkend ab 2013 befreit. Leute lasst euch nicht sagen dies sei nicht möglich, es ist zu 100% möglich wenn man Nachweise bzw. Bescheide einreicht. Gruß

  100. Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 117/2015

    Bundesgerichtshof zur Vollstreckung

    von Rundfunkbeiträgen

    Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14

    Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.

    Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung „Südwestrundfunk“ tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

    Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte „Beitragsservice“ (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

    AG Nagold – Beschluss vom 6 März 2014 – 4 M 193/14

    LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 (juris)

    Karlsruhe, den 10. Juli 2015

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Das Urteil findet sich im Volltext hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aee649ff6cc19241e044ab5d77f0b9bf&nr=71633&pos=0&anz=1

  101. Frage89 sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    dank Ihrer Hilfe wurde ich jetzt endlich – nach 6 Monaten – rückwirkend vom BS befreit!! Kann es kaum glauben, dass es doch noch geklappt hat. Vielen Dank für Ihre Anleitung!

    Auf dem 2. Blatt des Schreibens ist ganz unten vermerkt, dass für die nicht-befreite Zeit nun noch ein Beitrag von etwas mehr als 200 Euro aussteht. Eine Frist, bis wann dieser zu zahlen ist, ist nicht angegeben! Da ich Azubi bin, würde ich das Geld gern in Raten von etwa 30 Euro abzahlen. Soll ich dem BS das so schreiben, oder lieber erst einmal auf eine richtige „Rechnung“ von denen warten?

    Danke im Voraus!

    • Das freut mich. Ich würde dem BS gleich eine Ratenzahlung anbieten. Da die Antworten derzeit ja etwas auf sich warten lassen, ggf. schon mal einfach mit der Ratenzahlung in der Höhe anfangen, die Sie sich vorstellen.

  102. sammy sagt:

    Hallo,
    auch von mir vorab ein dickes Lob an Sie!
    Ich habe mich jetzt gefühlte Stunden durch die Beiträge gewuselt und möchte trotzdem sicher gehen das ich es richtig verstanden habe:
    Ich bin im Oktober 2014 in eine andere Stadt (Kreis) gezogen und habe ab dem 2.10.2014 die Bescheinigung über den Leistungsbezug vom 1.10.2014-30.09.2015 vom JC.Antrag auf Befreiung gestellt und mit folgendem Text:
    Sie haben am 10.10.2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt .Dieser ist bei uns am 27.04.2015 eingegangen.<——???Frage 1: okay ich weiß die Post braucht was länger aber soooo lange?? 😉
    Somit ist die Frist von 2 Monaten ja nun längst gelaufen und man fordert bis 1.5.2015 nun von mir die Gebühren mit Säumnisszuschlägen 3×8 Euro von ca 150€ gesammt.
    Sooo und wie ich das nun aus den ganzen Antworten und Fragen hier gelesen habe bleibt mir tatsächlich nichts übrig als diese Summe zu zahlen?Und das obwohl man aus meinem JC Bescheid für die BS sieht das ich hilfebedürftig bin( wegen langer,langer Krankheit) oooder sollte ich trotzallem einen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen bzw hat das überhaupt einen Sinn in meinem Fall oder ist es nur "Zeitaufschieberei" und möglicherweise steigen die Kosten dann noch mehr?
    Vielen Dank fürs zulesen und ich hoffe ich habe nicht mit einer x mal wiederholten Sache allzu sehr genervt 🙂 …bitte nochmal für "Doofe" *lächel* DANKE!

    • 1. Haben Sie einen Zugangsnachweis (Fax-Sendebericht, Nachweis bei Einwurfeinschreiben o.ä.)? Wenn Sie den Antrag am 10.10.2014 gestellt haben, ist ein Zugang am 27.04.2015 nicht erklärlich.

      2. Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen. Mehr als abgelehnt werden kann der Antrag nicht. Zahlen Sie allerdings vorher, dürfte er wohl abgelehnt werden.

      • sammy sagt:

        Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort. Die Antwort auf meinen Befreiungsantrag der BS mit Ausstellungsdatum 29.04.2015 war wie folgt:

        Sie haben am 10.10.2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt. Dieser ist am 27.04.2015 eingegangen.blabla…befreit vom 1.5.2015-30.9.2015
        Ihr Bewilligungsbescheid wurde am 2.10.2014 ausgestellt. Da ihr Antrag am 27.04.2015 bei uns eingegangen ist beginnt die Befreiung ab dem Folgemonat.

        So stand es da. Was ich hier vergessen hatte zu erwähnen, dass ich aus mir unerklärlichen Gründen dummerweise den Antrag im Oktober vergessen hab mit zu schicken. Hab also nur den Bescheid des JC geschickt*schäm*. Den Antrag habe ich dann irgendwann in meinen Unterlagen gefunden im April und alles komplett hin geschickt. Nein einen Nachweis habe ich nicht da ich es beide male auf dem einfachen Postweg geschickt habe.

        Den Antrag auf rückwirkende Befreiung werde ich heute per Fax stellen. VIELEN DANK!

        • Der BS ist eine Einrichtung von Behörden und muss Schriftstücke auslegen. Die Übersendung eines ALG II-Bescheides muss m.E. als Befreiungsantrag interpretiert werden. Warum sonnst sollten Bürger dem BS ALG II-Bescheide schicken? Leider haben Sie aber weder einen Zugangsnachweis noch einen Eingangsbestätigung für den Bescheid im Oktober 2014. Schade. Heute habe ich in einem anderen Mandat die Ablehnung eines Antrags auf rückwirkende Befreiung erhalten. 8 Monate nach meinen Antrag. Nun ja. Der BS scheint die Anträge auf rückwirkende Befreiung teilweise abzulehnen. Gut wäre es, zu der Frage des § 15 Abs. 4 RBStV mal Gerichtsentscheidungen zu bekommen.

  103. Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    Ich habe Post vom Gerichtsvollzieher bekommen. Das schreiben lade ich hoch.Habe daraufhin mit dem GV telefoniert der mir sagte aufgrund seiner 21 Jährigen Ehrfahrung würde die GEZ bzw. BS nicht auf einen Antrag auf rückwirkende Befreiung eingehen. Es bleibt mir nur die wahl zwischen Eidestadtlicher Versicherung oder bezahlen. Es sei nicht mehr möglich mich rückwirkend zu befreien , da die GEZ die Akte bzw. die einziehung der offenen Beträge an den GV weitergegeben habe.

    Hier das schreiben vom Gv:

    [IMG]http://i57.tinypic.com/2dp11d.jpg[/IMG]

  104. Klingel sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,
    mit Interesse haben ich diesen Blogpost gelesen. Ich verstehe jedoch Ihre Argumentation nicht ganz.

    1.Sie verweisen auf § 14 V RBStV, der die Vermutungswirkungen der § 14 III, IV RBStV außer Kraft setzt. Aber warum sollte das die Anwendung des § 2 I RBStV und des § 4 IV RBStV (wonach die Befreiung ja erst beantragt werden muss) sperren/verhindern?

    2. Des Weiteren greifen die Vermutungswirkungen der §§ 14 III, IV RBStV nur dann ein, wenn der Beitragsschuldners die Anforderungen der §§ 14 I, II RBStV nicht erfüllt hat. Diese Anforderungen treffen jedoch gem. §§ 14 I, II RBStV nur solche Personen, die bereits nach dem alten RGebStV Rundfunkteilnehmer waren (also ein Rundfunkgerät angemeldet hatten). Für Personen, die bisher nie ein solches Rundfunkgerät angemeldet hatten, gelten die Vermutungswirkungen der §§ 14, III, IV RBStV also sowieso nicht. Folglich müssen diese auch gar nicht erst nach § 14 V RBStV widerlegt werden. Dies widerspricht aber genau Ihrer Argumentation, wonach die Regelung des § 14 V RBStV nur für solche Personen gilt, die noch nie angemeldet waren.

    Es wäre schön, wenn Sie mich hierzu aufklären könnten.

    Viele Grüße
    Klingel

    • Hallo Herr Klingel,

      Ihre Fragen sind sehr berechtigt.

      Zu 2.) In der Tat regeln §§ 14 Abs. 1 und 2 RBStV ausdrücklich die Pflichten nur der nach dem (alten) Rundfunkgebührenstaatsvertrag gemeldeten Personen. Damit ist mein Hinweis, § 14 Abs. 5 RBStV betreffe nur die sog. Ersterfassung, schlicht falsch. Richtig ist vielmehr, dass Personen ohne Rundfunkempfangsgeräte im RBStV schlicht gar nicht vorkommen. Insofern enthält der RBStV eine Lücke, die m.E. durch eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 5 RBStV zu schließen ist. Meinen Beitrag muss ich insofern überarbeiten (ich verstehe gerade auch meinen Hinweis auf § 14 Abs. 2 RBStV im Artikel selbst nicht).

      Zu 1.) Da nach § 14 Abs. 1 und 2 RBStV (auf die in § 14 Abs. 3 und 4 RBStV verwiesen wird) alle Tatsachen anzugeben sind, die „Grund und Höhe der Beitragspflicht“ betreffen, werden m.E. sowohl § 2 Abs. 1 RBStV (Innehaben einer Wohnung) als auch die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände des § 4 Abs. 1 bis 3 RBStV in Bezug genommen. Mit anderen Worten: Wer zu Grund (Innehaben einer Wohnung) und Höhe (Befreiung oder Ermäßigung) seiner Beitragspflicht keine Angaben gemacht hat und wer deswegen als „Vermutungsbeitragsschuldner“ nach § 14 Abs. 3 und 4 RBStV geführt wird, kann m.E. auch die Vermutung, er sei nicht zu befreien oder ihm sei keine Ermäßigung zu erteilen, widerlegen.

      Urteile zu diesen Fragen sind mir nicht bekannt. Es mag sein, dass Gerichte das im Streitfall anders sehen werden. Meine Mandanten wurden bisher (mit einer Ausnahme, hier wird ein fiktiver „Drittbescheid“ verlangt, das Widerspruchsverfahren läuft) jedenfalls alle befreit, wenngleich „aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

      Viele Grüße, HH

      • Klingel sagt:

        Hallo Herr Hildebrandt,
        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

        >Wer zu Grund (Innehaben einer Wohnung) und Höhe (Befreiung oder Ermäßigung) seiner Beitragspflicht keine Angaben gemacht hat und wer deswegen als “Vermutungsbeitragsschuldner” nach § 14 Abs. 3 und 4 RBStV geführt wird, kann m.E. auch die Vermutung, er sei nicht zu befreien oder ihm sei keine Ermäßigung zu erteilen, widerlegen.

        Aber eine Befreiung erfolgt ja nur auf Antrag des Beitragsschuldners; selbst wenn also die Rundfunkanstalt bei einem Beitragsschuldner wissen würde, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, dürfte sie diesen ohne Antrag nicht befreien. Auch wenn man also annimmt, dass § 14 V RBStV über eine Vermutung des Nichtvorhandenseins der Befreiungsvoraussetzungen hinweghelfen kann, so ändert das nichts daran, dass kein Antrag gestellt wurde. Und ein Befreiungsantrag kann ja grds. nur für die Zukunft gestellt werden, § 4 IV RBStV.

        M.E. nach ist es daher glücklich, dass sich die Rundfunkanstalten auf eine rückwirkende Befreiung einlassen (auch wenn ich sonst eher zu starken Antipathien gegenüber den Rundfunkanstalten neige).

        Viele Grüße
        Klingel

        • Hallo Herr Klingel,

          ohne Frage, zwingend ist meine Rechtsauffassung nicht. Aber vertretbar. Und anders lassen sich m.E. eben die Formulierungen zu „Grund und Höhe der Beitragspflicht“ nicht erklären. Dass der RBStV kein Zeugnis hoher Rechtsetzungskunst ist, liegt auf der Hand, ist aber auch symptomatisch für diese Zeit. Rechtsuchenden ist alternativ zu raten, ihre Anträge auf rückwirkende Befreiung auf die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV zu stützen. Hier weichen einige VG mittlerweile mit guten Gründen von der Rechtsauffassung der öffentlichen-rechtlichen Rundfunks ab (etwa VG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2013, 27 K 35.13). Zu Recht, wie ich finde (und hier schon an anderer Stelle ausführte), denn im Regelsatz ist für die Rundfunkbeitrag keine Bedarfsposition enthalten und die Forderung von Rundfunkbeiträgen von Mittellosen führt damit zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gefährdung des Existenzminimums zu Gunsten einer staatlichen Unterhaltungsapparats (von Bildungsauftrag zu sprechen verbietet sich), der über prognostizierte 9,7 Milliarden Beitragseinnahmen im Jahr 2015 verfügen wird.

          Viele Grüße aus Kiel, HH

  105. Hans Georg sagt:

    Erläuterung ist völlig unrichtig.

    Paragraph 14 Abs. 5 RBStV findet hinsichtlich der Befreiung keinerlei Anwendung.

    Diese ist mit ihren Fristen in Paragraph 4 RBStV geregelt.

    Paragraph 14 RBStV bezieht sich auf die mögliche Widerlegung der Anmeldeplicht.

    Anmelde- und Beitragspflicht ist zu unterscheiden.

    Schlecht recherchiert vom Autor.

    • Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsfindung: § 14 Abs. 5 RBStV verweist u.a. auf § 14 Abs. 4 RBStV, welcher regelt, dass bei Beitragsschuldnern, die ihrer Pflicht u.a. nach Abs. 1 nicht nachkommen, vermutet wird, dass sich die Höhe des Beitrages nach der bisherigen Gebühr richtet. Nach dem in Bezug genommen § 14 Abs. 1 sind wiederum alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Betragspflicht ab dem 01.01.2013 betreffen, also auch Befreiungstatbestände. Denn Tatsachen, die „Grund und Höhe der Beitragspflicht“ betreffen, gehen über die Anzeigepflicht hinaus, die – wiederum hilft ein Blick ins Gesetz – bereits bei der die Innehabung einer Wohnung usw. einsetzt, § 8 Abs. 1 RBStV.

      Damit soll nicht gesagt werden, dass ein Gericht meiner Auslegung folgt. Urteile zu dieser Frage sind mir nicht bekannt. Ich weise aber darauf hin, dass viele Gerichte – etwa zur Härtefallregelung – von der Rechtsauffassung der öffentlichen-rechtlichen Rundfunks abweichen (etwa VG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2013, 27 K 35.13). Insofern halte ich es für verfehlt, vorschnell „alles falsch“ zu rufen. Immerhin befreit der NDR (im Ergebnis) meine Mandanten. Zu Recht, wie ich finde, denn im Regelsatz ist für die Rundfunkbeitrag keine Bedarfsposition enthalten und die Forderung von Rundfunkbeiträgen von Mittellosen führt damit zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Gefährdung des Existenzminimums zu Gunsten einer staatlichen Unterhaltungsapparats (von Bildungsauftrag zu sprechen verbietet sich), der über prognostizierte 9,7 Milliarden Beitragseinnahmen im Jahr 2015 verfügen wird.

      • Bodo sagt:

        Ich bin bisher stiller Mitleser und danke Herrn Hildebrandt erstmal für seinen großen, hilfreichen Einsatz.
        Ich hoffe, seine Auffassung zu § 14 Abs. 5 RBStV wird von den Gerichten geteilt, aber dieses Urteil hier weicht anscheinend ab: https://openjur.de/u/830002.html.

        Mir hat der „Beitragsservice“ nun auch einen Beitragsbescheid geschickt, dem ich zur Fristwahrung erstmal widersprochen habe, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
        Macht es erfahrungsgemäß einen Unterschied, sich für eine rückwirkende Befreiung als Härtefallantrag (kein/kaum Einkommen, keine Sozialleistungen) an den „Beitragsservice“ zu wenden oder an die Rundfunkanstalt direkt (z.B. an den NDR)?

        Welche Möglichkeiten gibt es bzw. macht es grundsätzlich Sinn, Verfahren und Zahlungen möglicht lange hinauszuzögern? Dies vor dem Hintergrund des §14 Abs. 5 RBStV Satz 3 („Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden“); und dass im Falle einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages m.E. allenfalls diejenigen, welche geklagt bzw. noch nicht gezahlt haben, profitieren. Alle anderen würden die Richter mit Rücksicht auf die Finanzen der Sender wohl nicht berücksichtigen – also es gäbe kein Geld zurück.

        Danke!

        • Urteil gucke ich mir bei Gelegenheit an, danke. Manchmal lässt sich mit den Landesrundfunkanstalten eher eine Einigung erzielen als mit dem BS (jedenfalls meine Erfahrung mit dem NDR). Der BS „prüft“ nach Schema F.

  106. Aus dem heutigen Tacheles-Rechtsprechungsticker:

    5. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zur Rundfunkbeitragsbefreiung
    5. 1 OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 05.08.2015, 4 LA 53/15
    Erstreckung einer Rundfunkbeitragsbefreiung auf weitere Wohnungsinhaber
    Leitsatz (Juris)
    Eine Rundfunkbeitragsbefreiung, die einem volljährigen aber noch nicht 25 Jahre alten Kind gewährt worden ist, das gemäß § 7 Abs. 3 SGB II mit einem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bildet, erstreckt sich nicht auf den Elternteil.
    Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150002515&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

  107. Martin sagt:

    Schönen Guten Abend,

    ich könnte da ein wenig Hilfe gebrauchen. Ich hab noch keine Rundfunkbeiträge bezahlt, war seit dem 01.08.2011 bis zum 31.01.2015 in einer Ausbildung, habe aber keine staatliche Hilfe bekommen, da mir gesagt wurde, mein Vater verdiene genug und er müsse mich Unterstützen. Meine Ausbildung habe ich auch abgeschlossen, seit März bin ich jetzt auch Angestellter in einer Firma.
    Ich bekam öfters Post von der ARD ZDF Beitragsstelle, nur war mir nie wirklich bewusst muss ich zahlen oder nicht. Nun hab ich ein Brief vom Landkreis bekommen, wo es sich um eine Vollstreckungsankündigung in Höhe von 541,96€ handelt. Zu meiner Person ich bin seit 3 Jahren in einem Insolvenzverfahren und habe meine Restschuld bald beglichen und hab Angst das dies jetzt noch alles kaputt macht. Ist es möglich für die Ausbildungszeit befreit zu werden wenn ja wie?

    MFG
    Martin

    • Ab 01.01.2013 werden Sie zahlen müssen, unabhängig davon, ob Sie ein Rundfunkempfangsgerät besessen haben. Bis 31.12.2012 nur, wenn Sie ein Rundfunkempfangsgerät besessen haben. Sie können es mit einem Härtefallantrag versuchen. Auf Ihr Insolvenzverfahren/die Restschuldbefreiung wirken. Bitte lesen: § 290 InsO.

  108. Gast123 sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich habe folgendes Problem:

    Als Studentin und BaföG-Empfängerin habe ich mich immer von den Rundfunkgbühren befreit und musste somit nie hierfür zahlen.
    Letztes Jahr bis vor kurzem ( Sep. 2014 bis August 2015) war ich jedoch im Elternhaus und habe somit die Befreiung versäumt und erst jetzt nachgeholt.
    Jetzt habe ich einen Brief bekommen, dass ich den Befreiungsantrag nur innerhalb von 2 Monaten ab Beginn des Leistungszeitraums stellen kann und ich somit die Frist verpasst habe und den Zeitraum Sep.2014 bis Aug.2015 trotzdem zahlen muss.
    Dies kann ich mir allerdings nicht leisten.
    Wie kann ich ein Widerspruch in diesem Fall begründen.
    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    • Wenn Sie im September und August 2014 keine eigene Wohnung hatten, waren Sie in diesen Monaten schon nicht beitragspflichtig und müssen sich deswegen auch nicht befreien lassen. Wichtig: Es genügt nicht, dass Sie Sich in diesen Monaten bei Ihren Eltern aufgehalten haben. Sie dürfen in dieser Zeit keine eigene Wohnung (als Mieterin oder Eigentümerin) inne gehabt haben. Lesen:

      § 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

      (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
      ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

      (2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
      selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
      1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
      2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

      Wenn Sie Inhaberin einer Wohnung waren, Antrag auf rückwirkende Befreiung und Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.

  109. go4hdw sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe vom Gerichtsvollzieher die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten.
    Vorausgegangen ist eine Zwangsvollstreckung des Beitragsservice die erfolgte ohne vorherigen gerichtlichen Mahnbescheid. Der damalige Gerichtsvollzieher sagte mir, daß dies rechtlich in Ordnung sei und der Beitragsservice dies dürfe. Wir bezahlten damals direkt 100.-€ dem Gerichts vollzieher, und überwiesen nochmals 50.-€. In der jetzigen Forderung sind allerdings nur die 50.-€ die wir überwiesen haben erwähnt.
    Im Schreiben wird erwähnt, daß ich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs nach §766 ZPO habe.
    Für den Zeitraum der Forderung war ich 6 Mon. mit Eikommen der Rest war ALGII.

    Meine Fragen:
    Ist es rechtlich (bzw. möglich) erlaubt einen Titel gegen mich ohne vorherigen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken?
    Was kann ich jetzt machen?
    Wie soll der Rechtsbehelf nach §766 ZPO aussehen?
    Hat mir der erste Gerichtsvollzieher eine falsche Auskunft erteilt?
    Zudem gibt es ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.01. 2015 : 5T296/14

    Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dieter Weiß

    • Nach 342 Kommentaren zu diesem Thema bitte ich um Verständnis, dass mir etwas die Muße fehlt, hier noch viel zu beantworten. Nur soviel: Die Entscheidungen des LG Tübingen dürften sich nach der auch hier in den Kommentaren erwähnten BSG-Entscheidung (Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14) erledigt haben: https://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/#comment-2886

      • Respekt sagt:

        … Herr Hildebrandt!!! Riesen Lob, Respekt und ernst gemeinte Anerkennung für Ihre Arbeit! In den letzten Stunden habe ich jeden Eintrag durchgelesen und dabei viel gelernt, viel hoffnung gewonnen und teilweise auch wieder verloren, bin jedoch letzten Endes dank Ihres Engagements sehr guter Dinge, eine Befreiung erwirken zu können! Dafür möchte ich mich herzlich bedanken und verbleibe mit Besten Grüßen aus BI.
        Hochachtungsvoll
        SKA
        Ps : ich wäre an Ihrer Stelle sicherlich schon das ein oder andere Mal unter die Decke gegangen😊.Von dieser Geduld sowie Ausdauer versuche ich mir ein Stück abzuschneiden, wenn es erlaubt ist?!

        Alles Gute für Sie Herr Hildebrandt

  110. mbeier sagt:

    Habe jetzt leider hier den Überblick verloren, ist es nun noch möglich, sich Rückwirkend befreien zu lassen (bei Harz4 Empfängern)??

  111. kurisuutiina sagt:

    Hallo,

    diesen Monat flatterte mir eine neue Mahnung der GEZ ins Haus. Vom 09.2014 – 09.2015 habe ich Bafög bezogen, allerdings die Befreiung und den Bescheid des Bafög-Amtes erst zu spät abgeschickt (aufgrund gesundheitlicher Probleme etc.). Somit fiel mir erst heute auf, dass ich also laut GEZ nur für den 09.2015 befreit bin. Ist das so korrekt? Bin ich also für alle anderen Monate, wo ich Bafög bezogen habe, nicht befreit? Bin zur Zeit auch noch für 6 Monate im Ausland und muss das denen auch noch mitteilen …
    Würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank.

  112. mani sagt:

    Moin,

    Ausgangssituation: Noch nie angemeldet gewesen, Mitteldeutscher Rundfunk wollte dann im letzen Schreiben ca 630 euro haben. Ich beziehe Hartz4 seit 8 Monaten.

    Lösung: Online angemeldet, dort die Befreiung (ohne Datum) ausgedruckt und nur den letzten Hartz4 Bescheid im original beigelegt….mehr nicht. Nach ca 2 Wochen kam die Antwort: Sie sind befreit (solange wie der letzte Hartz4 bescheid nun ist).

    Diesen (einfachen) Weg hat mir nach mehrer Anrufen eine Dame des Rundfunks mitgeteilt…da hätte ich mir diesen etwas langen tread nicht durchlesen müssen…trotzdem Danke und ich hoffe ich konnte auch helfen.

    • Na, da habe ich aber Zweifel, ob Sie auch für den Zeitraum vor Ihrem ALG II-Bezug befreit worden sind. Wenn ja, dann haben Sie sehr viel Glück gehabt. Ich rechne eher damit, dass die Rechnung 1. Januar 2013 bis letzter Monat vor Ihrem ALG II-Bezug noch kommt.

  113. mietz sagt:

    Vielleicht habe ich ja Glück und Sie können mir noch einen Rat geben.
    Ich wohne seit dem 30.7.2015 alleine und habe am 1.8.15 meine Ausbildung bekommen.
    Mir steht BAB zu, der Antrag ist auch noch in Bearbeitung einen Bescheid habe ich also noch nicht.
    Gestern flatterte die Rechnung von 60€ ins Haus, habe jetzt aber erst mitbekommen, dass ich durch BAB keine Gebühren zahlen müsste.
    Ich würde diese Woche meinen Befreiungsantrag stellen und meinen Bescheid nachreichen.
    Nun meine Frage, soll ich die 60€ schon zahlen oder läuft dieser Befreiungsantrag auch rückwirkend, da mir ja eigentlich seit dem 1.8.15 BAB zu steht.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Ist alles hier schon etliche Male erörtert worden. Ich bitte wirklich, einfach mal in den RBStV zu gucken, da steht alles drin. Es kommt auf das Datum des Bescheides (bei Ihnen BAB) an. 2 Monate ab Erstellung des Bescheides werden Sie problemlos ab 01.08.2015 befreit. Der Bescheid ist in Ihrem Fall noch nicht einmal erstellt. Also alles im grünen Bereich. Sie sollten jetzt allerdings dringend mal dafür sorgen, dass über Ihren BAB-Antrag entschieden wird. Sie sind seit bald dreieinhalb Monaten in der Ausbildung! Beitragsservice mitteilen, dass Sie BAB beantragt haben und den Bescheid ab 01.08.2015 kurzfristig erwarten.

  114. Kerstin Berger sagt:

    Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
    ich habe vom 01.08.2012 bis 31.07.2015 Leistungen nach dem SGB II (ALGII) bezogen.
    Ist es nunmehr noch möglich, sich nachträglich für diesen Zeitraum von der Rundfunkgebührenbeitragspflicht befreien zu lassen?
    Ich habe ab 12/2012 keine Zahlungen an die GEZ geleistet.
    Auch wenn ich seit dem 1.8.2015 keine Leistungen nach dem SGBII beziehe, lassen meine finanziellen Möglichkeiten es nicht zu den Forderungen der GEZ nachzukommen.
    Was kann ich tun?
    Für Ihren Rat bin ich sehr dankbar!

  115. Corinna sagt:

    Hallo Herr Hidebrandt

    Ich habe seit einem Jahr meine Anträge auf Befreiung nicht eingereicht, da ich an starken Depressionen litt und das auch schriftlich habe. Habe aus diesen Gründen nie meine Post öffnen können, was ich jetzt natürlich, mit einer häuslichen Betreuung nachgeholt habe. Nun meine frage: Gibt es für so einen Fall eine Härteregelung? Ich bin Aleinerziehend von 2 Kindern, gehe Halbtags arbeiten und würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Eine besondere Härtefallregelung für diesen Fall gibt es nicht. Sie können aber den Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen. Hierzu rate ich Ihnen. Gerade heute ist wieder eine Mandantin von mir aus Härtefallgründen befreit worden.

      • Corinna sagt:

        Vielen Dank für die schnelle Antwort, das gibt mir unendlich viel Mut um diesen Antrag zu stellen. Werde mich gleich dran setzten und alle notwendigen Unterlagen heraussuchen.

        Danke

  116. Ines Ingenpaß sagt:

    Ich habe da jetzt auch mal eine Frage & ich hoffe, dass ich hier Hilfe erhalte. Es treibt mich noch in den Wahnsinn mit denen.
    Also ich befinde mich in einer Berufsausbildung. 2011 – 2013 habe ich eine Ausbildung gemacht und BAB erhalten (wäre also befreit) und 2013 bis dato befinde ich mich immernoch in Ausbildung und beziehe Leistungen (hatte die Ausbildung gewechselt, einen nahtlosen Übergang gehabt)

    Das Arbeitsamt hat damals sehr lange gebraucht, um meinen Antrag auf BAB zu bewilligen, erst dachten die meine Eltern müssen zahlen (wohne mit meiner Tochter in eigener Wohnung) doch dann haben die doch nochmal durchgerechnet und mir alles rückwirkend dann gezahlt (also das BAB) zu der Zeit war ich dann also von der GEZ-Gebühr befreit, konnte es aber nicht beweisen.
    Jetzt will die GEZ das Geld für diesen Zeitraum haben, hat es weitergeleitet an Inkassounternehmen und droht mir mit Pfändung. Die wollen 180€, die ich nicht habe natürlich.
    Ich habe denen schon zigmal meine Bescheide vorgelegt, ab wann ich befreit war und denen erklärt warum ich den Befreiuungsantrag nicht vorlegen konnte.
    Darauf wird nicht reagiert, sondern einfach weiter Kosten berechnet und mir Briefe geschickt mit Zahlungsaufforderungen.

    Es ist doch echt so, dass ich wirklich befreit bin und das Ganze nicht meine Schuld ist, wenn das Arbeitsamt da damals so ewig gebraucht hat (die haben so lange gebraucht, dass ich einen Beitrag für 5 Monate von denen bekommen habe)

    was kann ich denn jetzt machen?
    Ich sehe das eigentlich nicht ein das zu zahlen und vor allem wovon?

    • Die Befreiung ist 2 Monate AB ERSTELLUNG DES BESCHEIDES (bei Ihnen BAB) möglich, § 4 Abs. 4 RBStV. Also ist es gar kein Problem, wenn sehr verspätet nachträglich bewilligt wird. Lassen Sie sich von den „Drückermethoden“ nicht einschüchtern. Der Beitragsservice arbeitet so unseriös wie die alte „GEZ“. Notfalls Berechtigungsschein besorgen und Anwalt aufsuchen.

  117. UvS sagt:

    Abends!

    Zunächst innigsten Dank für den Artikel & die vielen,vielen Kommentare.
    Hat mich vor einiger Zeit inspiriert,doch einmal die staubigen Ablagen zu checken.
    Und mir vielleicht ‚mal das RBStV anzukieken.
    Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde ich unter die erwähnten Bedingungen fallen…
    Hoffentlich.
    In dem Formular der Seite
    https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/

    stört mich in dieser speziellen Situation das „Anmeldung zum* “

    Wird schon.
    Keine Fragen soweit.

    Gruß
    UvS

  118. GeeGee sagt:

    Hallo Helge
    ( bin so frei , diese Anrede zu wählen )

    zu meinem Problem:
    1. war GEZ ‘ Kunde ‚ mit Beitragsnummer , Zahlungen usw.
    2. Briefwechsel zwecks Abmeldung ! Keine Geräte , auch ausdrücklich um Kontrolle durch Besichtigung der Wohnung gebeten.
    3. seitens GEZ : 99% haben ein gerät .
    4. meine Antwort : ich bin einer von den 1% ohne gerät
    5. jahrelang nix mehr passiert ( Abbuchung und oder – nix.)
    6. ende 2014 post mit Wortlaut ‚ wir haben in unserer Datenbank festgestellt , dass sie nicht gemeldet sind und gleich mit offenen Beitrag ab 1.1.2013

    seit dem alles versucht zur klärung der Situation und naja kann sich ja jeder denken

    Frage: da ich GEZ “ Kunde “ war und ohne das ich mich erinnere eine bestätigte Abmeldung erhalten zu haben und wie in 4. beschrieben keine Abbuchung mehr stattfand war ich in der Datenbank. Beim Wechsel von GEZ zum BS. wurden ja
    alle Bestandskunden ( mit oder ohne gerät ) automatisch zu “ Wohnungsinhaber “

    Die haben mich wohl vergessen und jetzt soll ich sogar rückwirkend zum 1.1.13 zahlen
    P.s. auf alle Schreiben , Widersprüche wurden nicht eingegangen/bestätigt und oder nach Monaten mit formalen satzbausteinen beantwortet.

    • Ich finde Ihr „Frage“ nicht. Kurzum: Ja, der Beitragsservice schreibt die Leute, die keine Rundfunkgeräte, aber eine seit 01.01.2013 rundfunkpflichtige (!) Wohnung („Neusprech“ im schönsten Orwellschen Sinne) besitzen, sukzessive an. Da ist so viel zu ernten, dass die Erntewagen schlicht hinterher kommen. Deswegen dauert es so lange.

    • Bodo sagt:

      Sich rechtlich zu wehren, ist begrüßenswert. Maßgeblich für die Situation verantwortlich, dass überhaupt so viele klagen (müssen), ist aber der Gesetzgeber.
      Für den öffentlichen Rundfunk sind die einzelnen Bundesländer bzw. Landesparlamente zuständig. Auf der Seite abgeordnetenwatch.de hat jeder die Möglichkeit, bei den Landtagsabgeordneten seinen Standpunkt darzulegen. Leider wird diese Möglichkeit, als Bürger (und Wähler!) aktiv auf Defizite hinzuweisen und Veränderungen auf politischer Ebene anzustossen, noch viel zu wenig genutzt.

  119. Philip sagt:

    Guten Abend Herr Hildebrand,

    ich hab zur Zeit das Problem, dass ich mich seit 1.1.13 theoretisch hätte befreien lassen können, hab es aber nicht getan. Ich bin auchregistriert, da ich mich 2010 schonmal befreien lies.

    Nun hab ich eine Forderung des Finanzamts mit Termin vom Gerichtsvollzieher und denke es ist Zeit, etwas zu unternehmen.

    Ich befand mich seit dem 1.9.2011 durchgängig in einer Ausbildung, die durch BaB gefördert wurde – und seit 2014 bis jetzt auf einer Berufsoberschule, die durch Bafög gefördert wird. Beide Leistungen bezog, beziehungsweise beziehe ich elternunabhängig und lebe in meiner eigenen Wohnung.

    Habe ich eine Chance auf eine rückwirkende Befreiung, wenn ich alle Bescheide bei der GEZ vorlege (kann ich!), oder sieht die Sache schlecht aus für mich?
    Ich hoffe sie können mir weiterhelfen!

    Beste Grüße,

    Philip

    • Ja, haben Sie. Bescheide (in Kopie, der Beitragsservice scannt und vernichtet Originale nach meinen Erfahrungen) einreichen und Härtefallantrag stellen.

      • Bodo sagt:

        Mal etwas Positives aus dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der allerdings noch nicht in Kraft ist:

        „Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung
        oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum
        beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten
        nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
        Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren
        ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende
        Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen
        Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher
        ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und
        der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.“

  120. […] Inwieweit die Betroffenen einen Antrag auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen konnten bzw. eine Härtefallantrag stattzugeben ist, war und ist umstritten (mehr dazu hier: Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag). […]

  121. Himba sagt:

    Guten Tag,

    ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.

    Ich bin Studentin, bzw. habe gerade den Bachelor gemacht und möchte den Master anschließen.

    Seit Ewigkeiten streite ich mit mit dem „Beitragsservice“ herum, wir drehen uns im Kreis.

    Ich lebe unter dem Hartz4 Satz, bekomme keine Aufstockung, da: Studentin gewesen/ bald wieder… ich bekomme kein Bafög, da: mit 30 Jahren das Studium erst begonnen…

    Ich falle also aus dem System. Allerdings hat das JobCenter mit einen Ablehnungsbescheid ausgehändigt, mit dem ich wohl ein Recht auf Befreiung habe. Das sieht der Beitragsservice aber anders und langsam nerven diese Briefe. Ich bin frustriert genug, wegen meiner finanziellen Situation, aber auch froh, dass ich es hinbekomme (Dank Foodsharing/ Lebensmittelretterregal u.ä.). Aber ich KANN diesen Beitrag nicht zahlen und finde es auch nicht berechtigt, wenn Menschen die mehr Geld zur Verfügung haben (Bafög, Hartz 4) befreit werden – ich aber nicht.

    Wie bekomme ich den Beitragsservice dazu, mich endlich zu befreien?
    Das kann doch nicht rechtens sein, dass sie mir immer wieder Drohbriefe schicken und sturr behaupten, mich nicht befreien zu müssen.

    Mir geht es NICHT um das Prinzip, das steht auf einem anderen Blatt – ich bin der Meinung, dass dieser Beitrag versteuert werden sollte, so zahlt jeder das, was er kann… oder zumindest sollte der Beitrag geringer ausfallen. Aber, wie gesagt, das steht auf einem anderen Blatt und KÖNNTE ich den Beitrag jetzt zahlen, WÜRDE ich ihn zahlen. Aber ich KANN einfach nicht!!!

    • Härtefallantrag stellen. Fiktive Bedarfsberechnung beifügen (stellen die Sozialämter aus, teilweise auch die Jobcenter). Wenn Sie die nicht bekommen: Schriftwechsel mit Sozialbehörde beifügen). Wenn der Antrag abgelehnt wird: Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Wenn der Beitragsservice sich 6 Monate nicht rührt: Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ich rate außerdem, sich einen Berechtigungsschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu besorgen und einen fachkundigen Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Beitragsservice zu beauftragen. Und ja: Es ist ein Skandal, dass Menschen mit weniger Geld als Grundsicherungsbezieher vom Beitragsservice auf diese Art und Weise – man kann es nicht anders sagen – verfolgt werden.

  122. Befreiung von Rundfunkgebühren darf nicht vom richtigen Formular abhängen
    Juristische Gegenwehr bewegte den Beitragsservice zum Rückzug
    http://www.akademie.de/wissen/rundfunkbeitrag-gebuehrenbefreiung

  123. anonymos sagt:

    Sehr geehrter Her Hildebrandt,

    ich bin nicht beim Rundfunk angemeldet und hab auch nie Post von der GEZ erhalten … ich habe seit 2013 bis jetzt BAFÖG erhalten. Soll ich nun ein Befreiungsantrag schicken und mich auf § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beziehen? Würde die Rundfunkzentrale dann meine Befreiung rückwirkend anerkennen?

    • Schwierige Frage an einen Rechtsanwalt. Das Innehaben einer Wohnung (!) muss der Rundfunkanstalt angezeigt werden, andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit (lesen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 RBStV). Allerdings habe ich bisher nicht erlebt, dass von Landesrundfunkanstalten in Fällen wie Ihrem Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sind.

      Ob die Landesrundfunkanstalt rückwirkend befreit, kann ich Ihnen nicht sagen.

      Die Frage lautet also: Schlafende Hunde wecken und das Risiko eingehen, dass Sie ab 01.01.2013 (gegen jedes Rechtsempfinden) zur Beitragspflicht herangezogen werden oder hoffen, dass Sie nicht angeschrieben werden?

      Ich an Ihrer Stelle würde ich vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzesänderung zum 01.01.2017 wohl abwarten.

      Dazu lesen: https://sozialberatung-kiel.de/2016/04/24/moeglichkeit-zur-drei-jahre-zurueckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag-wird-gesetz/

      • A.S. sagt:

        Hallo zusammen

        Habe mich erfolgreich vom BTService rückwirkend befreit und nach einem Monat habe ich einen Brief bekommen indem Säumniszuschläge 9X8,00€ und als Summe steht 52,50 € für die drei Jahren verlangt werden.
        Meine Frage muss ich Säumniszuschläge bezahlen obwohl ich Gutschrif für die letzte 3 Jahre habe und nicht versäumt habe da ich kein Brief von BTService erhalten habe.

  124. Raven sagt:

    Hallo, ich habe Probleme mit dem Beitragsservice. Ich bekam per Post eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Meine Frage nun: Kann man das noch irgentwie abwenden, da ich im gesamten Zeitraum im Bezug von Alg II war? Kann ich nun noch veruschen, mich rückwirkend befreien zu lassen, oder ist das nun nicht mehr möglich? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

    • Ja, Antrag stellen, Befreiungsnachweise beifügen. Nicht grübeln, machen.

      Und bitte auch in diesem Blog auf die Rechtschreibung und Interpunktion achten. Ich habe ausnahmsweise lektoriert. Normalerweise gebe ich derartige Beiträge nicht frei.

  125. FlorianRohde sagt:

    Hallo!
    Ich habe gehört man wird für 6 Monate von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, wenn man eine deutsche Adresse vorweisen kann, aber an eine zweite Adresse umzieht.
    Wird der Beitrag in der „ersten“ Adresse entrichtet braucht man in der „zweiten“ das erste halbe Jahr keine Rundfunkbeitraege bezahlen. Ist das so korrekt?

    • Diese Regelung kenne ich nicht. Hat man aber ab Auszug aus der alten Wohnung noch einige Monate (zu Unrecht, da man diese Wohnung ja nicht mehr „inne hatte“ im Sinne des RBStV) Rundfunkbeitrag gezahlt, werden diese Zahlungen sicherlich als Zahlungen für die neue Wohnung berücksichtigt und man zahlt dann erst ab dem Monat für die neue Wohnung, ab dem für die alte Wohnung nicht mehr (über-) zahlt ist.

  126. Katrin sagt:

    Guten Tag Hr. Hildebrandt,

    Ich beziehe schon seit einiger Zeit ALG 2. Ich bin vor über 10 Monaten in eine neue Wohnung gezogen und siehe da, die Briefe der „GEZ“ flatterten mir gleich nach den Umzugs wieder ins Haus. Ich habe die Briefe zwar geöffnet aber ignoriert. Nun habe ich aber im Netz geforscht, ob die ernsthaft einen das Konto pfänden etc. . Gut soweit.. habe mit aufsteigender Panik den Antrag auf Befreiung ausgefüllt, ausgedruckt und die Bescheide des HJC hinzugefügt. Laut der Kommentare von hier schwant mir böses, dass die Antwort von der „GEZ“ ewig dauert, oder gar mich weiter mit Briefen drangsalieren. Fragen: 1. bringen die älteren Bescheide für die GEZ nachträglich noch was und 2. soll ich im schlimmsten Fall nachgeben und zahlen wenn weiterhin Drohungen kommen?

    MfG Katrin


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