Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!

Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist weder erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen, noch ist dessen Vorlage erforderlich, um eine „eheähnliche Gemeinschaft“ zu widerlegen.

Sachverhalt

In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde von dem zur Untermiete lebenden ALG II-Bezieher verlangt, zum Nachweis seiner Unterkunftskosten nicht nur seinen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag seiner Vermieterin vorzulegen, sondern darüber hinaus auch die schriftliche Erlaubnis der Eigentümer, dass die Hauptmieterin ein Zimmer an ihn untervermieten darf. Diese schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung konnte der Leistungsberechtigte indes nicht vorlegen, weil die Eigentümer die Untervermietung zwar duldeten, sich aber nicht dauerhaft vertraglich binden wollten. In der Folge bewilligte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten zwar Regelleistungen, lehnte aber die Gewährung von Unterkunftskosten ab.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 06.10.2011 verurteilte das SG Schleswig das Jobcenter zur Übernahme der Untermiete. In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt. Die erst im Gerichtsverfahren vom Jobcenter vorgetragenen Zweifel am Nichtbestehen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zwischen dem Leistungsberechtigten und der Hauptmieterin wies das Gericht als widersprüchlich zurück, da das Jobcenter selbst dem Leistungsberechtigten den Regelsatz für eine allein stehende Person von 364 Euro zuerkannt hatte. Zudem sei – so das Gericht weiter – nicht erkennbar, inwieweit eine Untervermietungserlaubnis das Bestehen einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft widerlegen könnte.

SG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2011, S 1 AS 137/11 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 11/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


37 Kommentare on “Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!”

  1. 1099 form sagt:

    whats your facebook profile?

  2. Peter Praxis sagt:

    In der ARGE Neustadt / Holstein verlangen sie auch diese Erlaubnis zur Untervermietung sowie eine Vermieterbescheinigung. Ich werde diese Vermieterbescheinigung für meinen Untermieter ausfüllen, mein Vermieter meinte, das ginge ihn nichts an. Ich hoffe ich mache da nichts falsch.

    • hil sagt:

      Die schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung kann natürlich nur der Vermieter ausstellen. D.h. das Jobcenter dürfte sich damit wohl nicht zufrieden geben. Ich rate für diesen Fall, auf den Beschluss des SG Schleswig zu verweisen. Für das Jobcenter ist völlig unerheblich, ab eine Untervermietungserlaubnis vorliegt oder nicht. Das ist nicht leistungserheblich, deswegen diesbezüglich auch keine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I.

    • Mario Frank Lippert sagt:

      Ich versuche das jetz auch nocheinmal so,

      Folgende situation

      Jobcenter Wolfenbüttel verweigert die übernahme der Kosten fuer Unterkunft zu erst aus folgenden Gründen :

      Vorlage Hauptmietvetrag
      Vorlage Erlaubnis/Bestätigung das Untervermietet werden darf

      meine Reaktion:

      „Eingeforderte Nachweise

      sehr geehrte Damen und Herren,

      die Forderung nach einer Aushändigung des Hauptmietvertrags ist nicht Rechtens.

      Auf eine Mietbescheinigung vom (Haupt-)Vermieter habe ich weder einen rechtlichen Anspruch noch ist diese relevant, da ich Ihnen bereits den rechtsgültigen Untermietvertrag vorgelegt habe. Dieser muss von Ihnen anerkannt werden.

      Das Gleiche gilt für die Genehmigung der Untervermietung, dies betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter und ist nicht Bestandteil der von mir beantragten Leistungen.

      Ich bin hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es mir unmöglich ist, diese Daten zu beschaffen: § 67a SGB X i.V.m. § 65 SGB I.

      Für die Leistungspflicht des Jobcenters nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nur relevant, dass
      tatsächlich eine Pflicht zur Mitzahlung besteht: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
      Diese besteht hier in Form des Untermietvertrages. Alle relevanten Daten wurden bereits erhoben.

      Des weiteren ist für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht. Dies ist im Fall des Untermietvertrages gegeben (BSG 03.03.2009, Az B 4 AS 37/08 R).

      Zur aktuellen Mietsache habe ich erneut alle relevanten Dokumente vorgelegt. Daher bitte ich Sie, mit einer frisst von 5 Werktagen eine erneute Prüfung der von mir eingereichten unterlagen anzuordnen.

      Mit freundlichen Grüßen“

      (Text habe ich im Netz gefunden)

      Bei erneuter Vorsprache bei meiner zuständigen Sachbearbeiterin hieß es nach langem hin und her mit Ihrer „angeblichen Vorgesetzten“ (die angebliche Vorgesetzte sagte mir bei meinem ersten Gespräch, sie müsse das mit Ihrer vorgesetzten besprechen), dass dennoch die Bescheinigung zur Untermieterlaubnis eingereicht werden muss. Ich wies darauf hin das dass nicht in meinen Möglichkeiten lag. Sie beharrt dennoch darauf. Da ich mir bei der Frage, wer hier nun wirklich Teamleiter oder eine sonst höherrangige Position besetzt, unsicher war, verlangte ich nach dem Geschäftsführer.Ich begleitete meine SB zu dessen Büro musste aber vor der Tür warten.
      Nach gut 15 Minuten kam diese wieder aus dem Büro und verneinte die Anwesenheit des Herren.

      • Der Text, den Sie verwendet haben, ist – ohne dass ich jetzt die Rechtsprechungszitate geprüft habe – sachlich richtig. Sollte das Jobcenter wegen der fehlenden Untermieterlaubnis die Unterkunftskosten nicht anerkennen, bleibt nur ein gerichtliches Eilverfahren zur Klärung diese Rechtskonfliktes.

        • Mario Frank Lippert sagt:

          Habe nach dem Gespräch mit Ihnen noch den Geschäftsführer des jobcenter wolfenbüttel ans Telefon bekommen, dieser sieht die Sache wie sie und ich.
          Er klärt das morgen und dann ruft er mich an.
          Ich bin gespannt

          • Na, das hört sich doch gut an. Die Rechtslage ist im Grunde ja auch ganz eindeutig und es verwundert eher, dass offenbar immer noch eine Reihe von Jobcentern – auch das Jobcenter Kiel – die Vorlage von Untermieterlaubnissen fordert.

  3. ratsuchender sagt:

    Hallo! Auch von mir als Untermieter wird vom JC Kiel der Hauptmietvertrag plus Erlaubnis verlangt…dabei hab ich kein Zugang zu diesen Daten und der Hauptmieter weigert sich diese auszuhändigen. Was soll ich machen?

    • Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I sind höchstpersönliche Pflichten. Sie finden dort ihre Grenzen, wo die Mitwirkung nicht mehr allein von einer Willensentscheidung der Mitwirkungsverpflichteten abhängig ist, sondern von dem Willensakt eines Dritten. Hier kann nur verlangt werden, dass der Mitwirkungsverpflichtete im Rahmen seines rechtlichen Dürfens auf den Dritten einwirkt. Weiter kann die Mitwirkungspflicht nicht reichen, denn Unmögliches kann auch das Recht nicht verlangen (impossibilium nulla est obligatio).

      Zudem sind Untermieterlaubnis und Hauptmietvertrag für den ALG II-Anspruch schon gar nicht „erheblich“ im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

      Sollte das Jobcenter die KdU-Leistungen wegen Nichtvorlage von Untermieterlaubnis und Hauptmietvertrag stornieren, sofort einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen. Und mir den Beschluss gern mal zukommen lassen … 😉

  4. ratsuchender sagt:

    ich meinte natürlich „HERR“….sorry..

  5. […] AW: Problem: Untermietbescheinigung Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! Siehe hier dazu << Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! | Sozialberatung Kiel […]

  6. Mario Frank Lippert sagt:

    Heute dann der Schock …

    Miete ist nicht bewilligt worden. Fordern nun nachweise über letzteres Mietverhältnis
    Mein Gefühl sagt mir, lediglich Machtspiele seitens des Jobcenters.

    • Danke, dass Sie Ihren Fall hier einmal schildern. Es wird sicher deutschlandweit viele Betroffene geben, die etwas ähnliches erleben.

      Die Umstände Ihres letzten Mietverhältnis haben keine Auswirkungen auf Ihre aktuelle Leistungsbewilligung. D.h. das sind rechtlich vollständig zu trennende Fragen. Daher: Ab 1.3.2014 ins Eilverfahren, wenn keine Miete oder gar keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden.

      Über das Verfahren gern an dieser Stelle weiter berichten. Und vor allem den Beschluss des SG – wenn das Jobcenter kein Anerkenntnis abgibt – mir mal zukommen lassen.

      • Mario Frank Lippert sagt:

        Kann ich nicht schon früher zum SG gehen als der 1.3.2014 ?
        Mein Untervermieter ist zwar ein langjähriger Freund, aber auch der möchte nicht auf Dauer die erhöhten Nebenkosten/Heizkosten tragen (was ich auch verstehen kann).
        „Bewilligt“ wurde bisher nur der Regelsatz, ich bekam ihn in bar, aber immer noch keinen Bescheid.

        • Mario Frank Lippert sagt:

          Jetzt plötzlich fordern die netten Menschen folgendes:

          m² der gesamten Wohnung
          m² die ich und mein Untervermieter Nutzen
          Verteilungsschlüssel der Nebenkosten

          • Ich würde das mitteilen, wenngleich ich die Angaben für nicht erforderlich halte, um zu bewilligen. Worum geht es dem Jobcenter? Sie wollen vermeiden, dass ein ALG II-Bezieher zu einem (Gering-) Verdiener oder z.B. Studenten zieht und die etwa diese Vereinbarung treffen: Gesamtmiete 400,00 €, jeder bewohnt etwas die Hälfte der Gesamtwohnfläche, der Verdiener/Student/Hauptmieter verlangt eine Untermiete von 300,00 €, so dass er selbst nur noch 100,00 € zahlen muss.

            Das Problem ist: Das ist moralisch sicher kritikwürdig, rechtlich aber nicht zu beanstanden, soweit die Untermiete innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegt. Natürlich unterstellt das Jobcenter gelegentlich „unterschwellig“ auch, dass es sich in diesen Fällen um „Scheinuntermietverträge“ handelt, die Miete tatsächlich geteilt wird und 100,- € in bar vom Hauptmieter zurück an den Untermieter fließen – was dann tatsächlich Sozialhilfebetrug wäre.

            Also: Flächenaufteilung + BK-Schlüssen mitteilen. Miete am besten proportional zu Fläche und BK-Kosten nach Köpfen aufteilen.

        • Seit wann besteht denn das Untermietverhältnis? Wenn Sie sagen, Sie hätten bisher nur den Regelsatz in bar erhalten, spricht das ja dafür, dass sie schon für den Monat Februar – also diesen Monat – keine Miete bekommen haben. In diesem Fall besteht schon jetzt Eilbedürftigkeit und Sie können einen Eilantrag beim SG stellen.

          • Mario Frank Lippert sagt:

            Also ich habe denen nun aufgelistet, wie viel m² die gesamte Wohnfläche hat wer was alleine nutzt und was geteilt wird, sprich Küche, Bad etc. Und die Nebenkosten bzw. Heizkosten sind trotz das ich das größere zimmer habe 50/50 lediglich bei der Kaltmiete besteht eine Differenz von 20 €. Das Mietverhältnis besteht seid dem 1.2.14.

  7. […] jedweder rechtlicher Grundlage entbehren und das die Rechtsprechung hier mehr als eindeutig ist. Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! | Sozialberatung Kiel […]

  8. […] Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! | Sozialberatung Kiel Zitat: […]

  9. Anonymous sagt:

    […] Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! | Sozialberatung Kiel Zitat: […]

  10. […] Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis! | Sozialberatung Kiel Zitat: […]

  11. M. Schmidt sagt:

    Hallo, Herr Lippert,
    ich habe gerade ihr Kampf mit dem Jo Center gelesen.
    Wie ist die Angelegenheit ausgegangen?
    LG M. Schmidt

  12. gutefrage sagt:

    Ist das mit der Untermieterlaubnis noch aktuell? Ich habe gerade das selbe Problem und zwar schon wiederholt und auch nach der Abgabe der schönen Vordrucke mit der Erläuterung ist es dem Amt immer noch egal und wollen nicht zahlen. Nicht mal die Grundsicherung und jetzt hat sich auch noch die Krankenkasse angehäuft die ich ja zwangsweise bezahlen muss. Scheinbar geht ohne Rechtsberatung und Sozialgericht bei den Ämtern nichts.

    • Ja, ist aktuell. Ich wundere mich allerdings, dass Sie so lange warten und sich noch keinen Rechtsrat bzw. Rechtsbeistand gesucht haben. Ich rate, dass nicht weiter schleifen zu lassen.

      • M. Schmidt sagt:

        Hallo, ich kann mich dem Rat nur anschließen, gehe zu einen Rechtsanwalt.
        Und keine Angst vor den Kosten, es gibt immer die Möglichkeit, beim Amtsgericht sich einen Beratungsschein zu holen, dieser reicht für eine Erstberatung.
        Bei vielen Ämter, insbesondere beim Arbeitsamt, kommt man ohne RA nicht weiter.
        LG Michael

      • gutefrage sagt:

        Das werde ich jetzt auch tun. Finde es aber schon schade, dass man so einen Weg überhaupt gehen muss, weil die Leute scheinbar keine Infos bekommen, wie die Rechtslage aktuell aussieht auf den Ämtern. Mir wird dann nur gesagt, dass es ja kein Urteil aus Hessen ist und deshalb hier keine Gültigkeit hat. Habe mit schon eine Beratungsstelle gesucht und auch schon 2 Kanzleien in der Nähe, die Sozialrecht vertreten.

  13. Anonym sagt:

    Hallo mich betrifft das Thema auch gerade. JC fordert für Weiterbewilligungsantrag die Untermieterlaubnis des Vermieters. Ich (Ü25) wohne zur Untermiete bei meinen Eltern in einer Mietwohnung und laut diversen Google-Suchergebnissen bedarf es in meinem Fall nicht die Erlaubnis des Vermieters, da ich das leibliche Kind meiner Eltern bin. Stimmt das?

    lg

  14. Daniel sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    da ich aktuell vor dem gleichen Problem bzgl. Untervermietungserlaubnis / Mietbescheinigung stehe, wollte ich nur mal kurz nachfragen, ob sich an der rechtlichen Lage seit Veröffentlichung etwas geändert hat oder ob die Sachlage weiterhin unverändert ist.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.


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