Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2023

Die Kieler Ratsversammlung hat heute neue Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII ab 01.01.2023 beschlossen. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2023, der am 01.04.2023 in Kraft getreten ist. In diesem Zuge wurden auch die Beträge für einmalige Leistungen und einmalige Beihilfen neu festgesetzt. Aus dem Beschluss:

Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 42a SGB XII)

Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2023 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch ein schlüssiges Konzept auszugestalten ist. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten i.H.v. 1,81 Euro / m² enthalten.

Personen im HaushaltAnzuerkennende Wohnungsgröße (in m²)Mietobergrenze in EUR (2023)nachrichtlich:Mietober-grenze in EUR (2021)
1-Personenhaushalt< 50439,00397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60519,00466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75650,50610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90795,00723,00
5-Personenhaushalt> 90- < 105946,50845,50
6-Personenhaushalt> 105 – < 1151.037,00925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.127,001.005,50
Mehrbetrag für jedes wei­tere Familienmitglied1090,10 80,00 

Renovierungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII)

Beihilfen für Renovierungen sind als Kosten der Unterkunft zu bewilligen, soweit sie notwendig sind und die Verpflichtung zur Renovierung rechtmäßig auf die/den Mieter/in übertragen wurde.

Die Renovierung umfasst das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Zimmertüren, den Innenanstrich der Fenster und der Wohnungstür sowie der Heizkörper einschließlich der Rohre.

Die sich ergebende insgesamt zu renovierende Grundfläche ist jeweils auf die nächsten vollen 45 m² aufzurunden. Folgende Kosten ergeben sich bei:

– Wandfläche bis zu   45 m² = 141,00 EUR

– Wandfläche bis zu   90 m² = 282,00 EUR

– Wandfläche bis zu 135 m² = 423,00 EUR

– Wandfläche bis zu 180 m² = 564,00 EUR

– Wandfläche bis zu 225 m² = 705,00 EUR

– Wandfläche bis zu 270 m² = 846,00 EUR

– je weiteren angefangenen 45 m² Wand zzgl. 141,00 EUR

Aufwandsentschädigung für private Hilfe

Auf Antrag kann für private Hilfe (Freunde, Bekannte, Nachbarn) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt werden.

Die einmaligen Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 24 Abs. 3 SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden auf der Grundlage aktuell durchgeführter Preisermittlungen und aktueller Bedarfe wie folgt neu festgesetzt. Sämtliche genannte Pauschalen wurden durch Preisermittlung im Kieler Einzelhandel im ersten Quartal 2023 ermittelt.

Zum Vergleich werden die bisher gültigen Werte mit angegeben. Aufgrund der Neuaufnahme von bisher nicht erfassten Bedarfen war dies jedoch nicht in jedem Fall möglich. 

Erstausstattung mit Möbeln (§ 24 SGB II / § 31 SGB XII):

Pauschalen für Wohnungen ohne vorhandene Küchenausstattung

  • Einzelperson: 1.116,07 Euro
  • Einzelperson mit 1 Kind: 1.157,39 Euro
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.315,88 Euro
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.658,88 Euro
  • Paar ohne Kinder: 1.576,39 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.645,22 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 2.077,88 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 2.149,88 Euro

Pauschalen für Wohnungen mit vorhandener Küchenausstattung

  • Einzelperson: 900,42 Euro (bisher 331,00 Euro)
  • Einzelperson mit 1 Kind: 941,75 Euro (bisher 506,00 Euro)
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.100,24 Euro (bisher 702,00 Euro)
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.443,23 Euro (bisher 877,00 Euro)
  • Paar ohne Kinder: 1.360,75 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.429,57 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 1.862,23 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 1.934,23 Euro

Für jedes weitere Kind werden jeweils ein Stuhl (plus 41 Euro) und eine Sitzgelegenheit (plus 90 Euro) hinzugerechnet, ab 7 Personen ein großer Küchentisch (plus 268 Euro).

Zusätzlich zu den o.g. Pauschalen kommen pro Kind 279,95 Euro für Schrank, Bett und Matratze sowie 48,32 Euro für eine Schreibgelegenheit bei Schulbesuch hinzu.

Ausstattung Küche: Pauschalen für Schränke:

  • Schrank für die Spüle: 99,33 Euro
  • 1 Oberschrank:  51,66 Euro (bisher 27,00 Euro)
  • 1 Unterschrank: 64,66 Euro (bisher 40,00 Euro)

Elektrogroßgeräte/Lampen:

  • Standherd komplett (mit Backofen und Herdplatte) 266,00 Euro (bisher 189,00 Euro)
  • Kühlschrank 133,99 Euro (bisher 119,00 Euro)
  • Waschmaschine 236,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
  • Kochplatte (vier Felder) 210,32 Euro
  • Backofen 239,96 Euro

(Ein Nachweis vom Vermieter, dass die Geräte bzw. Schränke nicht in der Wohnung vorhanden sind, ist verpflichtend vorzulegen.)

  • Lampen (inklusive Leuchtmittel) je Raum 9,00 €.

Hausratpauschale:

Für die übrigen Hausratgegenstände werden im Rahmen einer Erstausstattung folgende Pauschalen als Geldleistung bewilligt:

  • Haushalt mit 1-Person  = 495,00 EUR (bisher 303,00 Euro)
  • Haushalt mit 2-Personen = 573,00 EUR (bisher 370,00 Euro)
  • Haushalt mit 3-Personen = 651,00 EUR (bisher 437,00 Euro)
  • Haushalt mit 4-Personen = 729,00 EUR (bisher 504,00 Euro)
  • Haushalt mit 5-Personen = 930,00 EUR (bisher 634,00 Euro)
  • je weitere Person zusätzlich = 78,00 EUR (bisher 67,00 Euro)

Stehen nur einzelne Mitglieder eines Haushalts im Leistungsbezug, erhalten sie die kopfanteilige Pauschale der für den Gesamthaushalt maßgeblichen Hausratpau­schale.

Erstausstattung für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Kinder bis 2 Jahren  = 250,00 Euro
  • Kinder von 3 bis 14 Jahren = 308,00 Euro
  • Personen ab 15 Jahren = 418,00 Euro

Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 363,00 EUR bewilligt, die den Bedarf für Umstandsbekleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung ab­deckt. (bisher 194,00 Euro)

Säuglings- und Kinderausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Erstlingsausstattung für den Bedarf der ersten sechs Lebensmonate: Pauschale in Höhe von 383,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 7. Schwangerschaftsmonat. (bisher 225,00 Euro)

Auf Antrag können weitere Beihilfen zusätzlich zur Pauschale gewährt werden:

  • Kombikinderwagen mit Matratze, Fußsack u. Regenverdeck 300,00 Euro (bisher 100,00 Euro)
  • Buggy Board für Geschwisterkinder 40,00 Euro (bisher 40,00 Euro)
  • Zwillingskinderwagen mit Matratzen, Fußsäcken u. Regenverdecken 220,00 Euro (bisher 200,00 Euro)

BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

In den hier seit heute vorliegenden Urteilsgründen im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 SGB II geht, hat das BSG einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben, die sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:

Individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen

Persönliche Lebensumstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjährige schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Prüfung der sog. „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen und können zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der unangemessener Kosten der Unterkunft aufgrund subjektiver Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen (Rz. 20, 21).

Entgegen den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können vor dem Hintergrund des Art. 6 GG insbesondere die besonderen Belange von Eltern und Kindern solche beachtenswerten Gründe darstellen.

So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu prüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Schon fast mahnend – aber freilich völlig berechtigt ob der bisweilen „rubusten“ Urteile schleswig-holsteinischer Sozialgerichte – schließt das BSG mit dem Appell: „Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (Rz. 30)

Rechtsfolge: Eingeschränktes Suchumfeld

Liegen derartige Unzumutbarkeitsgründe vor, folgt daraus jedoch im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher, sondern ihr Vorliegen schränkt lediglich das Suchumfeld auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses „näheren örtlichen Umfeldes“ kommt dabei etwa der bisherige Schulweg schulpflichtiger Kinder in Betracht (Rz. 31). Bei Alleinerziehenden ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft ist.

Abstrakte Wohnungsgröße

Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, sondern sich an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren (Rz. 16 bis 19, 23), kommt allerdings „der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht“ (Rz. 32). Dies wird man als Hinweis darauf deuten dürfen, dass sich das BSG der Ansicht des SH LSG, eine Wohnfläche von 44 qm sei für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind ausreichend groß (Rz. 7 a.E.), zu Recht nicht wird anschließen mögen.

Anspruch schulpflichtiger Kinder auf eigenes Zimmer?

Ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind, hat das BSG „im derzeitigen Verfahrensstand“ offen gelassen. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen (Rz. 32).

Fehlende Sachverhaltsaufklärung durch Jobcenter und Sozialgerichte

Zu Recht weist das BSG – nicht ohne deutlich vernehmbaren kritischen Unterton – darauf hin, dass bei offenkundigem Vorliegen von Anhaltspunkten für das mögliche Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen („wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin ohne weiteres aktenkundig“) die gegen einen an sich zulässigen Verweis auf das gesamte Kieler Stadtgebiet als Suchumfeld sprechen Umstände sowohl vom Träger der Grundsicherung als auch von den Gerichten von Amts wegen im Einzelfall aufzuklären gewesen wären (Rz. 33).

Verfahren und Beweislasten

Erst wenn die individuellen Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (Rz. 33).

Das klingt einleuchtend. Allerdings fällt es schwer sich vorzustellen, wie diese Anforderungen rückwirkend erfüllt werden sollen. Das Jobcenter Kiel hat im Rahmen des standardisierten Textbaustein-Mietsenkungsverfahrens im Jahre 2008 die individuellen Lebensumstände der alleinerziehenden Klägerin und ihres Sohnes nicht von Amts wegen geprüft und berücksichtigt und deswegen die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung auch nicht an diese Umstände angepasst, indem es etwa das Suchumfeld eingegrenzt und geprüft hätte, ob es in diesem (kleineren) Suchumfeld innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verfügbaren Ersatzwohnraum gegeben hat. Das lässt sich im Nachhinein nicht reparieren. Das Mietsenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war damit rechtswidrig. Die Folge kann nur sein, dass das Mietsenkungsverfahren gegebenenfalls erneut – und nun rechtmäßig – durchgeführt wird und die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug oder einer rechtmäßigen Absenkung anerkannt werden.

Sonstiges in Kürze

Im übrigen enthält das Urteil nachfolgende Entscheidungen bzw. – soweit unstreitig – Hinweise:

– Die abstrakte Wohnfläche bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, da „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind“ (Rz. 16).
– Wohnraumförderungsrechtliche Sonderreglungen etwa für Alleinerziehende sind im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen (Rz. 17 bis 19).
Grundsätzlich ist das gesamte Kieler Stadtgebiet sog. „Vergleichsraum“, auf den sich Wohnungssuchende verweisen lassen müssen (Rz. 24), es sei denn, das Suchumfeld ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten auf das “nähere örtliche Umfeld” beschränkt (s.o.).
– Bei der Festlegung abstrakter Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde zu legen (Rz. 25 bis 28).

Das Urteil findet sich im Volltext hier:

BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13-12 R

sowie nun auch auf der Seite des BSG.

Der Fragenkatalog des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Bestimmung des individuellen Suchumfeldes des damals 9jährigen Sohnes findet sich hier.

Nachtrag 15.02.2013: Dem Urteil der 14. Senats vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, hat sich hinsichtlich des abstrakt nicht bestehenden Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender nun auch der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, angeschlossen.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 1204/11 entschieden, dass der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen die durchschnittlichen Betriebskosten nach den Erhebungen zum Kieler Mietspiegel zugrunde zu legen sind. Damit folgt das Gericht nunmehr einer hier seit geraumer Zeit vertretenen Auffassung sowie der neueren Rechtsprechung des BSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilsbegründung im Verfahren B 14 AS 13/12 R zu den Kieler Mietobergrenzen noch nicht vorliegt. Zur Begründung hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel ausgeführt:

„Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersich­ten der Örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers  – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut, F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichpro­benartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards be­stimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es mögli­cherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durch­schnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr be­günstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzuflie­ßen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32, insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren be­triebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausge­schlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschachte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, 5. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskosten­preises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmiet­preis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.“

In der folgenden Tabelle sind die Mietobergrenzen nach der bisherigen Berechnungsmethode der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte (Berücksichtigung nur des unteren Drittels der Betriebskostenspanne) sowie nach der neuen Berechnungsmethode, die mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang steht (Berechnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten) nachzulesen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm BK Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm BK
1 bis 50 308,50 € 335,00 €
2 50-60 370,20 € 402,00 €
3 60-75 451,50 € 491,25 €
4 75-85 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40 €  64,70 €

Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die ermittelten Nettokaltmieten (Angebotsmieten, Grundmieten ohne Nebenkosten) der großen Online-Portale:

http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Kiel/8179

http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienpreise.jsp

http://www.miet-check.de/mietspiegel_Kiel.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Betriebskostenberechnung: Schleswig-holsteinische Sozialgerichte weichen von der Rechtsprechung des BSG ab!

(c) Marko Greitschus / pixelio.de

Bei der Bestimmung der Mietobergrenzen weichen die Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Schleswig sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bei der Berechnung der maximal angemessenen Betriebskosten von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Dies hat die 34. Kammer am SG Kiel (wohl) erstmalig explizit in einer Entscheidung vom 28.12.2011 (S 34 AS 334/10) bestätigt.

BSG: Durchschnittliche Betriebskosten nach örtlichen Übersichten

Bereits mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R) hatte das BSG unter Rz. 34 ausgeführt: „Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen.“

In einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 19/11 R hat das BSG seine Rechtsauffassung noch einmal bestätigt und ausgeführt (Terminbericht Nr. 68/11 zur Terminvorschau Nr. 68/11, zu 4) a.E.): „Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die „kalten Betriebskosten“, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen.“

Die durchschnittlichen Betriebskosten betrugen in Kiel nach Erhebung des Kieler Mietervereins im Jahre 2010 1,66 €/qm (Tabelle „Betriebskosten Kiel„).

SG Kiel und Schleswig sowie Schleswig-Holsteinisches LSG: Unteres Drittel

Demgegenüber verweisen das SG Kiel und das SG Schleswig sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (zuletzt L 11 AS 123/09, Seite 26, 27) in ständiger Rechtsprechung „unter konsequenter Fortsetzung“ ihres Berechnungsansatzes zur Nettokaltmiete auch hinsichtlich der maximal anerkennungsfähigen Betriebskosten auf das untere Drittel (auf der Grundlage des Mietspiegels 2010: 1,24 €/qm).

Während sowohl das Schleswig-Holsteinische LSG (a.a.O.) als auch die Sozialgerichte Kiel und Schleswig (aktuell etwa SG Schleswig, Urteil  vom 09.11.2011, Az. S 3 AS 982/08) unter beträchtlichen intellektuellen Verrenkungen zu begründen versuchen, warum sie mit ihren Judikaten nicht von der Rechtsprechung des BSG abweichen würden, hat nun – soweit hier ersichtlich erstmals – die 34. Kammer am SG Kiel in ihrem Gerichtsbescheid vom 28.12.2011, S 34 AS 334/10, Seite 14 redlich eingeräumt, dass das Gericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BSG abweicht und deswegen die Berufung gegen seinen Gerichtsbescheid zugelassen.

Rechtsprechung schleswig-holsteinischer Sozialgerichte hat nie überzeugt

Die Berechnung der angemessenen Betriebskosten – ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen Nebenkosten unter Berücksichtigung aller denkbaren Nebenkostenarten und den in jedem Mietverhältnis anfallenden Nebenkosten – vermochte noch nie zu überzeugen. Denn anders als bei der Bestimmung des Nettokaltmietzinses, der sich an Wohnraum mit einfachem und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad orientieren soll, zeichnet sich einfach ausgestatteter Wohnraum nicht zwangsläufig durch geringere Betriebskosten aus. So ist nicht ersichtlich, warum Kosten für „Straßen-/ Gehwegreinigung“, „Hausreinigung“, „Gartenpflege“, „Schornsteinreinigung“, „Hauswart“, „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, „Wartung der Heizungsanlage“, „Wartung der Warmwassergeräte“ und „Aufzug“ (vgl. Kieler Mietspiegel 2010, Seite 6) nur in Wohnraum des unteren Marktsegmentes entstehen sollen. Vielmehr ist die Entstehung dieser Kosten eher dem Zufall geschuldet. Ob ein Hauswart gewisse Arbeiten übernimmt oder nicht, entscheidet sich regelmäßig nach den Vorlieben des Eigentümers sowie danach, ob sich ein zuverlässiger Mieter finden lässt, der bereit ist, diese Aufgaben zu übernehmen. Eine Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss ist heute nicht mehr Merkmal einer guten Ausstattung einer Wohnung, sondern dürfte eher von der Größe des Wohnkomplexes abhängen. Ob Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bzw. für die Schornsteinreinigung anfallen, hängt allein von der Existenz einer Heizungsanlage ab. Nur bei einem Fernwärmeanschluss dürften die Kosten nicht entstehen. Dass die Nichtversorgung einer Immobilie mit Fernwärme zu einem höheren Wohnkomfort führt, kann indes ernstlich nicht behauptet werden. Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten dürften sogar eher im unteren Marktsegment bei Wohnraum ohne zentrale Warmwasseraufbereitung (Gas- bzw. Stromboiler) anfallen. Kosten für einen Aufzug entstehen bei hohen Gebäuden. Dass Gebäude – nur weil sie hoch sind – auch im hohen Marktsegment liegen, lässt sich mit Fug ebenfalls nicht sagen. Gerade die Plattenbausiedlungen der 60iger und 70iger Jahre – allesamt (ehemals) kostenangemessene Sozialwohnungen – verfügen über betriebskostenintensive Aufzüge und aufgrund der meist großzügigen Außenanlagen gibt es Firmen, die die Schneereinigung und Pflege der Grünanlagen übernommen haben. Dieser Wohnraum, der gerade für sozial schwache Mieter gedacht war, würde mit einer Anerkennung von Betriebskosten in Höhe von 1,24 €/qm für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht mehr anmietbar sein. Das kann nicht wahr sein.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!

Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist weder erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen, noch ist dessen Vorlage erforderlich, um eine „eheähnliche Gemeinschaft“ zu widerlegen.

Sachverhalt

In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde von dem zur Untermiete lebenden ALG II-Bezieher verlangt, zum Nachweis seiner Unterkunftskosten nicht nur seinen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag seiner Vermieterin vorzulegen, sondern darüber hinaus auch die schriftliche Erlaubnis der Eigentümer, dass die Hauptmieterin ein Zimmer an ihn untervermieten darf. Diese schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung konnte der Leistungsberechtigte indes nicht vorlegen, weil die Eigentümer die Untervermietung zwar duldeten, sich aber nicht dauerhaft vertraglich binden wollten. In der Folge bewilligte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten zwar Regelleistungen, lehnte aber die Gewährung von Unterkunftskosten ab.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 06.10.2011 verurteilte das SG Schleswig das Jobcenter zur Übernahme der Untermiete. In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt. Die erst im Gerichtsverfahren vom Jobcenter vorgetragenen Zweifel am Nichtbestehen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zwischen dem Leistungsberechtigten und der Hauptmieterin wies das Gericht als widersprüchlich zurück, da das Jobcenter selbst dem Leistungsberechtigten den Regelsatz für eine allein stehende Person von 364 Euro zuerkannt hatte. Zudem sei – so das Gericht weiter – nicht erkennbar, inwieweit eine Untervermietungserlaubnis das Bestehen einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft widerlegen könnte.

SG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2011, S 1 AS 137/11 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 11/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wie auf dieser Website bereits am 12.06.2011 berichtet (siehe hier), hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS 123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen bestätigt und die Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen. Leider wurde das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht nur auf den kostenpflichtigen Seiten von Juris und Beck-Online veröffentlicht (zur Kritik hierzu vgl. den Beitrag „Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!„). Aus diesem Grunde veröffentliche ich die Entscheidung jetzt an dieser Stelle:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09

Hinweise zum Urteil und Verfahrensgang

Aus irgendeinem Grunde habe ich eine Urteilsausfertigung mit Korrekturanmerkungen des Gerichts erhalten – was die Lesbarkeit indessen nicht beeinträchtigt. Für die ganz gründlichen Leser des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die vom LSG angenommene Wohnungszahl im Mietspiegelfeld b1 unzutreffend angegeben wurde. Im Mietspiegel 2006 beträgt die Belegung im Feld b1 20 und nicht 34 Wohnungen. Auch der vom LSG errechnete gewichtete Mittelwert von 4,5964 €/qm ist deswegen nicht korrekt. Der richtige Wert lautet 4,5998 €/qm. In der Rundung wirkt sich dieser Fehler dann aber nicht weiter aus.

Das Urteil L 11 AS 123/09 ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde und konnte auch nicht eingelegt werden, da die Berufungsbeklagte in diesem Verfahren nicht beschwert war. In einem parallelen Verfahren wurde von einem Kieler Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG indessen zurückgewiesen wurde.

Nachweis fehlender konkreter Unterkunftsalternativen

Für die Spruchpraxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein ist darauf hinzuweisen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den Verhandlungsterminen hervorgehoben hat, dass die Sozialgerichte zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf werden legen müssen, ob die Kläger nachweisen können, dass ihre Bemühungen um angemessenen Wohnraum erfolglos geblieben sind und ihnen deshalb eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund der scharfen Konkurrenzsituation auf dem Kieler Wohnungsmarkt und dem damit einhergehenden geringen Angebot kostengünstiger Wohnungen der Nachweis erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum leicht erreichbar sein dürfte (Seite 31).

Bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein

Die bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein, den Nachweis von erfolglosen Eigenbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum mit dem textbausteinartigen Hinweis, der oder die Kammervorsitzende habe vor Absetzen des Urteils (!) aufgrund eigener Recherchen im Internet auf immonet.de bzw. immobilienscout24.de auf Anhieb drei Wohnungen innerhalb der für maßgeblich erachteten Mietobergrenze gefunden, wird vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben und sollte daher überdacht werden.

Dokumentation der Suchbemühungen

In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele von einer Umzugsaufforderung Betroffene keine Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorlegen konnten. In Zeitungsannoncen oder im Internet recherchierte Wohnungsangebote wurden nicht aufbewahrt, Telefonate mit Vermietern oder Wohnungsbesichtigungen nicht dokumentiert. Der Grund hierfür ist einfach: Da die Grundsicherungsträger über die Notwendigkeit der Nachweisführung nicht informieren, ist deren „Kunden“ die rechtliche Relevanz nicht bewusst. Entgegen der jüngst in einer Verhandlung von einer Kammervorsitzenden am SG Schleswig geäußerten Rechtsmeinung, den konkreten Umfang ihrer Nachweispflichten hätte die Klägerin durchaus erkennen können, wenn sie denn – so nahezu wörtlich – regelmäßig die doch schließlich allgemein zugänglichen Pressemitteilungen auf der Website des Bundessozialgerichts gelesen hätte, ist es Aufgabe der Grundsicherungsträger, über Umfang und Art der Nachweisführung zu beraten. Da dies bisher tatsächlich nicht geschieht, sollen hier einige Hinweise gegeben werden:

  • Bei der Wohnungssuche sind von vornherein nur Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze in Betracht zu ziehen. Die Tabelle findet sich hier. Bei geringfügig teureren Wohnungen empfiehlt sich ein Anruf bei dem Vermieter: Einige Vermieter lassen mit sich reden und senken die Miete gegebenenfalls geringfügig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundmiete gesenkt wird und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen, da diese spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ohnehin wieder erhöht würden.
  • Achtung bei Verträgen mit zeitlich befristeten Mietnachlässen! Diese Verträge, die hier insbesondere von der KWG bekannt sind, können nach Ablauf der Frist zu Problemen führen.
  • Dringend abzuraten ist von dem Abschluss eines „Scheinmietvertrages“ zur Vorlage beim Jobcenter, der eine geringere, nicht aber die tatsächlich vereinbarte (höhere) Miete ausweist. Mehr dazu hier.
  • Unvermeidbare Doppelmieten sind bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug zu übernehmen. Mehr dazu hier.
  • Der Nachweis von Suchbemühungen sollte unbedingt dokumentiert werden. Grundsätzlich kann die Statthabe von Suchbemühungen zwar auch durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, in der Praxis lassen sich die Gerichte davon aber eher wenig beeindrucken. Zum Nachweis ernsthafter Suchbemühungen ist es daher unabdingbar, schriftlich festzuhalten, welche Wohnungen wo gefunden wurden und mit wem wann und mit welchem Ergebnis zwecks Anmietung der Wohnung in Kontakt getreten wurde. Zur Dokumentation von Telefonaten mit Vermietern und zur persönlichen Vorsprache bei Vermietungsgesellschaften können nachfolgende Vordrucke genutzt werden:

Urteilsbesprechungen/Presse:

Legal Tribune Online

Nachtrag 22.11.2011: Die Entscheidung wurde nun doch bei sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Rückwirkend ab 01.12.2010 mehr Miete für Ein- und Zweipersonenhaushalte in Kiel!

In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 ist der Antrag der Fraktion Die Linke auf rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010 abgelehnt worden.

Märchenstunde im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel

Zur Begründung hat Ratsherr Schmalz (SPD) darauf verwiesen, viele Mietverträge sähen eine Miete „in Höhe der jeweils geltenden Mietobergrenze“ vor. Deswegen würde eine rückwirkende Erhöhung der Mietobergrenzen nur den Vermietern zugute kommen. Diese in SPD-/Jobcenter-Kreisen gern gebrauchte und hier leidlich bekannte Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In hiesiger Beratung ist noch nie von einem Mandanten im Sozialleistungsbezug ein Mietvertrag mit einer derartigen Klausel vorgelegt worden. Auch Kollegen aus dem Mietrecht sind derartige Verträge nicht bekannt. Auf die Bitte des Verfassers dieses Beitrages an einen ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, zum Nachweis der Existenz derartiger Verträge einfach einmal einen solchen Mietvertrag (anonymisiert) vorzulegen, erfolgte nie eine Rückmeldung. Es ist daher davon auszugehen, dass es solche Mietverträge tatsächlich gar nicht gibt. Zudem wären Klauseln dieser Art in Wohnraummietverträgen wegen Gesetzesverstoßes ohnehin unwirksam, denn es würde sich bei einer solchen Vereinbarung weder um eine Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB noch um eine Indexmiete gemäß § 557b BGB handeln. Eine Mieterhöhung hätte sich trotz einer solchen Klausel daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 558 ff. BGB zu richten (Erhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Jeder Vermieter weiß das auch. Das „Spitzenpersonal“ der Rats-SPD offenbar nicht. Die Aussage, dass Mietzahlungen ausschließlich dem Vermieter zugute kommen, ist so trivial wie unsinnig. Leistungen für die Unterkunft dienen der Obdachsicherung. Ratsherrn Schmalz ist zu raten, im Rahmen eines Selbstversuches – soweit er denn zur Miete wohnt – seine Miete einfach mal nicht mehr zu zahlen. Er wird dann spätestens nach zwei Monaten merken, wem die Mietzahlungen „zugute kommen“.

Ansprüche geltend machen

Dort wo es Schatten gibt, da ist auch Licht. Der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, erklärte in der Sozialausschusssitzung, zwar komme eine Nachzahlung der Mietdifferenz bei denjenigen Leistungsberechtigten, die in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten zu ihrer Miete hinzu zahlen, nicht in Betracht. Dies würde die Verwaltung überlasten. Diejenigen jedoch, die von sich aus an das Jobcenter Kiel herantreten würden, sollen die Mietdifferenz ab dem 01.12.2010 nachgezahlt bekommen. Immerhin. Nicht optimal, aber ein gangbarer Weg. Auf den Hinweis des bürgerlichen Mitgliedes der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss Wolfram Otto, dass der größte Teil der Betroffenen von dieser Regelung gar keine Kenntnis erhalten würden, erklärte der Geschäftsführer des Jobcenters, dies würde in der Zeitung veröffentlicht. Wir dürfen gespannt sein, ob hier Wort gehalten wird. Meint die Geschäftsführung es ernst, so wird sie sicherlich in der nächsten Ausgabe von „Nachrichten aus dem Jobcenter“ im Kieler Express auf die Ansprüche zur Nachforderung von Unterkunftsleistungen hinweisen.

Die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen findet sich hier.

Weiterführende Infos:

Info der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Mit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Unter anderem mit Beschluss vom 05.07.2011 (S 40 AS 270/11 ER) hat das Sozialgericht Kiel die seit dem 01.12.2010 auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 anzuwenden Mietobergrenzen erneut bestätigt. Im konkreten Fall erkannte die 40. Kammer für einen Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten bis zu 308,50 € zuzüglich Heizkosten als noch angemessen und damit übernahmefähig an. Eine Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen finden sich hier.

In der Sozialausschusssitzung am 30.06.2011 hatte die Landeshauptstadt Kiel einen Antrag auf Anpassung der Mietobergrenzen an die Werte des Mietspiegels 2010 erneut abgelehnt und provoziert damit weitere – mit Sicherheit erfolgreiche – Klageverfahren.

Der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Berechnung der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R) die durchschnittlich zu zahlenden Betriebskosten in Kiel in Höhe von derzeit 1,66 €/qm zugrunde zu legen und damit eine Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 329,50 € zuzüglich Heizkosten anzuerkennen sei, ist das Gericht nicht gefolgt. Damit hält die 40. Kammer – leider ohne ein Wort der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Zudem bestätigte das Gericht in dieser Entscheidung erneut, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch Tilgungsraten grundsätzlich als notwendige Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Seit dem 01.12.2010 „gelten“ in Kiel neue Mietobergrenzen!

Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sind die Obergrenzen für anzuerkennende Mieten nach dem SGB II und SGB XII anhand bestimmter Felder des jeweils aktuellen Kieler Mietspiegels zu berechnen. Der Mietspiegel 2010 ist am 12.11.2010 veröffentlicht worden und daher seit dem 01.12.2010 der Berechnung zugrunde zu legen. Bisher hat die Landeshauptstadt Kiel eine Anpassung der Mietobergrenzen nicht vorgenommen. Nach meinen Berechnungen ergeben sich nachfolgende neue Obergrenzen (ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Für Ein- und Zweipersonenhaushalte sind höhere Mietobergrenzen anzuerkennen, für Drei- und Mehrpersonenhaushalte sinken die Mietobergrenzen leicht. Für diejenigen Hilfebedürftigen, die mit Zusicherung des Grundsicherungsträgers in ihre Wohnung gezogen sind, scheidet nach hiesiger Rechtsauffassung eine Absenkung der Miete auf die neuen – geringeren – Mietobergrenze aus. Liegt die Wohnung indessen deutlich über der Mietobergrenze und wird deswegen – nach Senkungsaufforderung und Ablauf des sechsmonatigen befristeten Bestandsschutzes – nur noch die Mietobergrenze anerkannt, dürfte ein Absenkung auch auf die neuen – niedrigeren – Mietobergrenzen rechtmäßig sein.

Bei Neuanmietung von Wohnraum sind nach der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichte seit 01.12.2010 in jedem Fall die neuen Mietobergrenzen (gemäß vorstehender Tabelle) anzuwenden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt Kieler Mietobergrenzen – Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen!

Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Zwar gibt das LSG einer vom ihm modifizierten Berechnungsmethode den Vorzug. Da die für diese – recht komplizierte und in ihren Grundannahmen jedenfalls zweifelhafte – Berechnungsvariante erforderlichen „Grundlagendaten“ der Mietspiegel indessen bereits vernichtet wurden, konnte das Gericht eine eigene Berechnung nach der von ihm präferierten Methode nicht vornehmen und hat die Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig als vertretbare (zweitbeste) Berechnungsmöglichkeit bestätigt.

Ob das LSG letztlich mit seiner Methode zu höheren oder niedrigeren Mietobergrenzen gekommen wäre, lässt sich schwer abschätzen, da das LSG zwar von den Mittelwerten der einzelnen Mietspiegelfelder nach unten abweichen wollte, dafür aber letztlich auch Mietspiegelfelder mit höheren Quadratmeterpreisen in seine Berechnung hätte einstellen müssen, um insgesamt ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Größe in seinen Berechnungen abzubilden.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7