Anwaltskosten in Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung sozialgerichtlicher Beschlüsse
Veröffentlicht: 10. April 2012 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: Aussetzung Vollstreckung Nr. 3501 VV-RVG Ein KommentarBeschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 929 ZPO vollstreckt werden (etwa Beschluss vom 04.01.2007, L 11 B 509/06 AS ER, a.A. zu Recht etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 8 SO 139/10 B ER zu Rz. 29 ff. m.w.N.). Geht die Behörde gegen den Beschluss des Sozialgerichts in die Beschwerde, so wird sie regelmäßig zugleich einen Antrag aus Aussetzung der Vollstreckung der im sozialgerichtlichen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung stellen, dem sodann entgegenzutreten ist.
Keine eindeutige Gebührenregelung
Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf Aussetzung der Vollstreckung enthält das Vergütungsverzeichnis keine eindeutige Gebührenbestimmung. Von den Kostenbeamten der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte wurden Kosten sowohl nach Nr. 3102 VV-RVG als auch nach Nr. 3501 VV-RVG festgesetzt. Das Sozialgericht Kiel hat u.a. mit Beschluss vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen S 21 SF 137/11 E nun entschieden, dass der Betragsrahmen dem Gebührentatbestand der Nr. 3501 VV-RVG zu entnehmen ist und zur Begründung ausgeführt:
„Das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung der im sozialgerichtlichen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung stellt nach dem Wortlaut keine Beschwerde oder Erinnerung dar, sodass allein aus dem Wortlaut der Nr. 3501 VV-RVG die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht abzuleiten ist. Eine eigenständige Vorschrift für Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, sieht das VV-RVG nicht vor. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung gebührenrechtlich gar nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu dem in der Hauptsache anhängigen Verfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten, ist über die Kosten eines solchen Verfahrens gesondert zu entscheiden (BSG vom 26.11.1991,1 RR 10/91, Rdnr.16, veröffentlicht in juris). Wenn das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung aber gebührenrechtlich gesondert zu berücksichtigen ist, kommt als einschlägige Vorschrift nur die Nr. 3501 VV-RVG als Auffangvorschrift in Betracht, weil die eine höhere Vergütung vorsehenden Vorschriften der Nrn. 3102 bzw. 3204 VV-RVG – wie oben dargelegt — nicht anwendbar sind. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Gebührenvorschrift für Vollstreckung und Vollziehung in nach dem Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren bestätigt. Nach der Nr. 3309 VV-RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Vollstreckung und Vollziehung 0,3, die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach der Nr. 3100VV-RVG dagegen 1,3. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Vollstreckungsverfahren gebührenrechtlich deutlich geringer zu honorieren sind als erstinstanzliche Erkenntnisverfahren.“ |
Der – sicher nur für meine Kollegen interessante – Beschluss findet sich im Volltext hier:
SG Kiel, Beschluss v. 17.2.2012, S 21 SF 137/11 E
Weitere gleichlautende Beschlüsse: SG Kiel v. 17.02.2012, S 21 SF 153/11 E und S 21 SF 145/11 E.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Vielen Dank für das Einstellen des Beschlusses!
… 😉 …
Beste Grüße
Mathias Krämer
Rechtsanwalt