Schülerbeförderungskosten: Richtlinien der Stadt Kiel bestätigt!

Sozialgericht Kiel

In einer aktuellen Entscheidung vom 05.04.2012 hat die 40. Kammer am SG Kiel die Richtlinien der Stadt Kiel zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten (u.a.) nach § 28 Abs. 4 SGB II bestätigt.

Im Streit stand die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „Angewiesenseins“ auf die Schülerbeförderung. Nach Auffassung der 40. Kammer ist ein Schüler ab der 5. Klasse jedenfalls dann nicht mehr auf eine Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen, wenn der Schüler seinen Schulweg zu Fuß je Wegstrecke in einer Stunde und mit dem Rad in einer halben Stunde zurücklegen kann.

SG Kiel: 8 Kilometer Fußweg am Tag ab der 5. Klasse zumutbar

Damit bestätigt das Gericht die Regelungen der Landeshauptstadt Kiel. Zwar orientieren sich diese zur Bestimmung der „Zumutbarkeit“ des Schulweges nicht an dem Zeitaufwand für den Schulweg sondern an der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel soll danach erst dann nicht mehr „zumutbar“ sein, wenn der Schulweg der kürzesten Wegstrecke für Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet. Jedoch lassen sich 4 Kilometer auch zu Fuß in einer Stunde zurücklegen.

Die Begründung der 40. Kammer

„Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes sind nach Auffassung der Kammer vorrangig § 114 SchulG, der die Übernahme von Schülerbeförderungskosten durch Schulträger regelt, und die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise heranzuziehen. Dies gilt nach Auf­fassung der Kammer bereits deshalb, weil vorrangiges Ziel des Gesetzgebers die Sicherstellung der Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II war (vgl. BT-Drucks. 17/4095, S. 30). Nach § 114 Abs. 2 SchulG bestimmen die Kreise durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Für die Frage, ob die Schülerbeförde­rungskosten als notwendig im Sinne des § 114 Abs. 2 SchulG anzuerkennen sind, ist mithin verwaltungsrechtlich auf die in der Satzung festgelegten Entfernungen abzustellen. So sieht etwa § 3 Abs. 3 der entsprechenden Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vor, dass Schülerbeförderungskosten für Schüler der Klassen 5 und 6 ab einem Schulweg über 4 Kilometer übernommen werden können, ebenso im Kreis Schleswig-Flensburg (vgl. unter www.schleswig-flensburg.de), Kreis Plön (vgl. http://www. kreis-ploen.de). Im Kreis Pinneberg liegt in Jahr­gangsstufe 5 die entsprechende Grenze bei 4 Kilometern in den Monaten November bis ein­schließlich März, in den anderen Monaten bei 5 Kilometern (§ 3 Abs. 3 Schülerbeförde­rungssatzung). Die Landeshauptstadt Kiel als kreisfreie Stadt übernimmt grundsätzlich keine Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schülern des Stadtgebietes; Ausnahmen gelten bei Behinderungen. Diese Regelungen dienen nach Auffassung der Kammer als maßgeblicher Anhaltspunkt bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Ange­wiesenheit auf Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II. Denn eine Besserstellung von grundsicherungsleistungsberechtigten Schülerinnen bzw. Schülern im Hinblick auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten gegenüber denen, die keine Grundsiche­rungsleistungen beziehen, dürfte nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen.

Anhand dessen ist der Antragsteller nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Schülerbe­förderung angewiesen, mithin die Regelung des Antragsgegners in Punkt 2.3.3 der Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für die Erbringung von Leistungen für Bildung- und Teil­habe nicht zu beanstanden. Es ist nämlich dem 12-jahrigen Antragsteller – wie auch allen anderen Schülerinnen und Schülern seines Alters – zuzumuten, an den Schultagen die Stre­cke zwischen seiner Wohnung und seiner Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn man, wie offensichtlich der Antragsgegner, die Mindestent­fernungen für die Obernahme von Schülerbeförderungskosten aus den (Flächen-)Kreisen zugrundelegt. Die einfache kürzeste Strecke beträgt 3,5 Kilometer (so der Vortrag des An­tragstellers) oder 3,78 Kilometer (so der Antragsgegner), also weniger als 4 Kilometer. Die Kammer knüpft insoweit an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an, wonach sich der Zeitaufwand für Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg im Rahmen des Zumutba­ren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleich­zeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 6 B 78.08 bestätigt OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juni 2008, Az. 2 LB 5/07; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2009, Az. 2 B 305/08; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Januar 2011, Az. 2 LB 318/09 — alle zitiert nach JURIS). Die Kammer sieht hierin auch keine Abweichung von dem Beschluss der 29. Kammer des Sozialgerichts Kiel. Dort ist eine Fahr­radwegstrecke von maximal 30 Minuten Dauer sowie alternativ eine Wegstrecke zu Fuß von maximal 60 Minuten Dauer je Richtung für zulässig erachtet worden.“

Der Beschluss des SG Kiel findet sich im Volltext hier:

SG Kiel, Beschluss vom 05.04.2012, S 40 AS 40/12 ER

Beurteilung der Entscheidung

Entgegen der Darstellung in der Beschlussbegründung verschärft die 40. Kammer die Zumutbarkeitsvoraussetzungen: Hatte die 29. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 29 AS 512/11 ER noch entschieden, dass jedenfalls einem „fast Achtzehnjährigen“ auch ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung und damit die Zurücklegung einer Strecke von 4 Kilometern – also insgesamt 8 Kilometer pro Schultag – zumutbar sei, so geht die 40. Kammer nun davon aus, Schülern ab der 5. Klasse – d.h. i.d.R. ab 10 Jahren – sei ein Fuß-Schulweg von 60 Minuten oder 4 Kilometern je Richtung (d.h. 2 Stunden bzw. 8 Kilometer am Tag) zumutbar. Zur Kritik siehe hier.

Das Kernargument der 40. Kammer – keine Besserstellung von grundsicherungsleistungsberechtigten Schülerinnen bzw. Schülern im Hinblick auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten gegenüber denen, die keine Grundsiche­rungsleistungen beziehen – überzeugt schon deswegen nicht, weil Kinder von Eltern aus begüterten Elternhäusern finanziell ohne Probleme in der Lage sind, eine Schülermonatskarte zu bezahlen. Das gesetzgeberische Anliegen, Bildungschancen von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten (die ALG II, Kinderzuschlag, Wohngeld usw. beziehen) zu erhöhen, wird durch diese Rechtsprechung konterkariert.

Im Übrigen hat sich die 40. Kammer weder mit den tragenden Erwägungen noch mit der von Antragstellerseite zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur auseinandergesetzt, so das viele Rechtsfragen des Antragstellers unbeantwortet blieben. Natürlich lässt sich eine Entscheidung unter Außerachtlassung der Gegenargumente sehr viel leichter begründen.

Hinweise für Betroffene

Nach hiesiger Einschätzung muss davon ausgegangen werden, dass auch andere Kammern am Sozialgericht Kiel die Rechtmäßigkeit der Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel in Bezug auf die Wegstreckenfestlegungen „halten“ werden. Klagen oder einstweilige Rechtsschutzverfahren, die allein darauf gestützt werden, die Zurücklegung von Schulwegen von 2 bzw. 4 Kilometern (ab der 5. Klasse) zu Fuß oder mit dem Rad seien ihren Kindern nicht zumutbar, dürften – auch vor anderen Kammern am SG Kiel – vermutlich eher wenig Aussicht auf Erfolg haben.

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