Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige

Logo_Ratsfraktion2Wie berichtet, ist nach den derzeitigen Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Dies Praxis wurde von einigen Kammern am SG Kiel für rechtswidrig erklärt.

Die Ratsfraktion DIE LINKE fordert deshalb, die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Der Antrag findet sich hier.

Vergleichbare Sonderregelungen für U 25 haben in Schleswig-Holstein etwa der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Kreis Plön und die Stadt Neumünster.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt und Ratsherr Stefan Rudau


2 Kommentare on “Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    zuerst zitiere ich einige Zeilen von dir (Helge):

    —————————

    Klicke, um auf antrag-kdu-u25.pdf zuzugreifen

    Das Jobcenter Kiel hatte gegen die Entscheidung des SG Kiel zum Az. S 31 AS 251/13 ER
    zwar Beschwerde eingelegt, diese aber zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung des SG Kiel in rechtlichen Hinweisen für vertretbar erklärt hatte.

    Zitatende!

    ————————-

    Eigentlich hat die Ratsversammlung am 20.02.2014 überhaupt keine andere Möglichkeit,
    als dem Antrag zuzustimmen. Eigentlich. Denn oben erwähnte Entscheidung ist rechtskräftig. Demokratisch gewählte VolksvertreterInnen (Ratsleute der Ratsversammlung Kiel) sollten
    rechtskräftige Urteile und Beschlüsse der deutschen Gerichtsbarkeit (hier Sozialgericht Kiel)
    anerkennen.

    Auch zieht hier nicht die Argumentation, wir (die Ratsleute) müssen erst die Entscheidung
    des LSG Schleswig-Holstein abwarten. Die Beschwerde des Jobcenters Kiel beim LSG
    ist vom Amt ja zurückgezogen worden.

    Mal sehen, wie am 20.02.2014 entschieden wird? Zumal der Antrag von der Opposition
    kommt …

    Man hat ja schon Pferde „______“ sehen und das direkt vor der Apotheke.

    Gruß

    Björn Nickels

  2. tunichtgut sagt:

    Wer hat wann und warum diese Regelung „in Auftrag gegeben“.

    Hat denn der Kreis oder wer auch immer eine Gesetzgebungskompetenz, die Bundesrechte des SGB II einzuschränken vermag oder ist diese Regelung für andere Rechtskreise vorgesehen gewesen, in denen eine KDU Übernahme ansonsten nur defizitär überhaupt nicht geregelt gewesen wäre.

    Ich erinnere daran, dass die Gemeinde nach Art. 28 GG befugt ist verfassungswidrige Zustände auch trotz Ausfall von Land und Bund zu beheben.

    Unabdingbares Wohnen und menschenwürdiges Wohnen könnte ja hier in einem Versuch beschrieben worden sein.

    Wer zu dem Komplex Klagen begleiten möchte kann sich ja mal medlen! Da habe ich einige interessante „Projekte“ zur Auswahl.


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