Jobcenter Plön wendet die Mietobergrenzen des eigenen Kreises nicht an
Veröffentlicht: 6. Februar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Mietobergrenzen | Tags: 190/13, Kosten der Unterkunft Kreis Plön, Mietobergrenzen Kreis Plön 4 KommentareWie berichtet, hat der Kreis Plön mit Wirkung zum 01.11.2013 neue Mietobergrenzen erlassen, weil die bisherigen Obergrenzen von den Gerichten als rechtswidrig verworfen worden waren mit der Folge, dass deutlich höhere Mieten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % anzuerkennen waren (vgl. Tabelle).
Auf einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 wurden nun einem von mir vertretenen Mandanten mit Bescheid vom 05.02.2014 dennoch Unterkunftskosten nach § 12 WoGG zuzüglich des 10 %-Sicherheitszuschlages bewilligt. Während der Kreis Plön nach seinen Richtlinien eine Bruttokaltobergrenze von 318,00 € für angemessen erklärt, bewilligte das Jobcenter Plön 363,00 €.
Noch verwirrender: In einem Klageverfahren will das Jobcenter Plön die erst ab 01.11.2013 geltenden neuen Obergrenzen schon für den davor liegenden Zeitraum August und September 2013 zugrunde legen. Was ist bloß los im Jobcenter Plön?
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt