Keine Deckelung der Unterkunftskosten bei Neueintritt der Hilfebedürftigkeit
Veröffentlicht: 30. Juni 2014 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft | Tags: BSG Urteil vom 9.4.2014 B 14 AS 23/13 R, Deckelung Unterkunftskosten § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ein KommentarZieht ein Hartz IV-Empfänger um, ohne dass dieser Umzug erforderlich war (etwa infolge einer Kündigung durch den Vermieter, weil die Wohnung zu teuer oder die Wohnverhältnisse unzumutbar waren), werden für die neue Wohnung lediglich die bisherigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der alten Wohnung anerkannt, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) nun entschieden, dass die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Jobcenter zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der zuvor von dem Leistungsberechtigten bewohnten Wohnung entfallen, wenn dessen Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden wurde und der Leistungsberechtigte dadurch aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Mit Eintritt der neuen Hilfebedürftigkeit liegt danach ein neuer Leistungsfall vor, bei dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gesetzlichen Höhe zu übernehmen sind.
(BSG, Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Fundsache bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2014
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.04.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 09.04.2014 – B 14 AS 23/13 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug – keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat
Leitsatz (Autor)
Wenn ein Hilfeempfänger nach dem (nicht erforderlichen) Umzug in eine teurere Wohnung seine Hilfebedürftigkeit für mehr als einen Monat unterbricht, darf das Jobcenter die Übernahme der Wohnkosten nicht auf den Betrag begrenzen, der für die alte Wohnung angefallen wäre.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13448&pos=1&anz=30
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