Kostenfreiheit nach § 64 SGB X für die Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages

Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X besteht für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, Kostenfreiheit. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bei einem Notar sind unter anderem Urkunden befreit, die im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB II und dem SGB IIX oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden.

Zu dieser Vorschrift hat das LG Kiel, Beschluss vom 14.10.2019, 3 OH 65/18 entschieden:

1. „Benötigt“ im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wird eine Erbauseinandersetzungsurkunde dann, wenn ein Sozialleistungsträger seine Ansprüche aufgrund darlehensweise erbrachter Sozialleistungen nach § 91 SGB XII dinglich sichern will und hierfür zunächst eine Erbauseinandersetzung erforderlich ist, um nicht (auch) das Vermögen des Miterben zu belasten.

2. Der Betroffene kann nicht auf die Durchführung einer Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. i.V.m. 753 BGB durch eine Zwangsversteigerung verwiesen werden, weil durch den zu erwartenden erheblichen Zeitablauf die Regelung des § 91 SGB XII unterlaufen würde.

3. Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X befreit nur von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten. Dem­nach können andere als die Beurkundungs- und Beglaubigungskosten, die nach dem Kostenver­zeichnis des GNotKG anfallen, vom Notar verlangt werden, so z.B. Vollzugskosten, Auslagen wie die Dokumentenpauschale und die Post- und Telekommunikationspauschale.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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