Zur aktuellen Mietobergrenzenrechtsprechung am SG Kiel
Veröffentlicht: 25. April 2013 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Kieler Mietobergrenzen, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Kiel, SG Kiel Beschluss vom 23.04.2013 S 33 AS 113/13 ER 2 KommentareEs gibt einen beliebten Spruch über Juristen: Frage zwei Juristen nach ihrer Meinung, und du erhältst drei Antworten. Wer derzeit beim Sozialgericht Kiel anfragt, wie hoch etwa die maßgebliche Mietobergrenze bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt in Kiel ist, hat gute Chancen, vier Antworten zu erhalten: 316,00 €, 327,50 €, 338,50 € oder 345,50 €. Auch im achten Jahre seit Inkrafttreten von „Hartz IV“ ist es der Rechtsprechung damit nicht im Ansatz gelungen, ein akzeptiertes „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zu entwickeln. Streitig ist derzeit vor allem (wieder) die zutreffende Betriebskostenberechnung.
Grundlage: Betriebskostenspiegel der Stadt Kiel
Einigkeit besteht in der Richterschaft wohl noch insoweit, als mangels anderweitiger belastbarer Daten auf die Werte des Betriebskostenspiegels im amtlichen Kieler Mietspiegel 2012 zurückzugreifen ist und hier mit der Rechtsprechung des BSG von den durchschnittlichen Betriebskosten – derzeit 1,91 €/qm – ausgegangen werden muss (vgl. speziell zu Kiel BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 25-28).
Nichtberücksichtigung von Kabelanschlusskosten?
Gehen eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel im Grundsatz zutreffend davon aus, dass alle im Betriebskostenspiegel benannten Betriebskostenpositionen bei der Berechnung der durchschnittlichen Kieler Betriebskosten Berücksichtigung finden müssen (1,91 €/qm= MOG 345,50 € für eine Person), wird von zwei Kammer am SG Kiel die Rechtsauffassung vertreten, bei der Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel müssten die durchschnittlichen Kosten für Gemeinschaftsantennen und Kabelanschlüsse in Höhe von 16 Cent/qm unberücksichtigt bleiben, so dass die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt bei 338,50 € bruttokalt liegen müsse. Mit diesem Rechenansatz meint etwa die die 33. Kammer in ihrem Beschluss vom 23.04.2013 zum Aktenzeichen S 33 AS 113/13 ER (nicht rechtskräftig), sich auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, stützen zu können. Wörtlich führt die Kammer auf Seiten 6 f. ihres Beschlusses aus:
„Das BSG führt in diesem Urteil insbesondere aus, dass monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrages zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.“
Dies nun ist schlicht falsch. In dem zitierten Urteil hat das BSG entschieden, dass auch die Kosten für einen Kabelanschluss erstattungsfähig sind, soweit die Verpflichtung zur Zahlung mietvertraglich begründet worden ist (Rz. 19). Nur wenn eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag nicht begründet wurde und der nach dem SGB II leistungsberechtigte Mieter den Breitbandanschluss aufgrund seines freiwilligen Entschlusses nutzt, ist zu prüfen, ob der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist (Rz. 20), was etwa dann nicht der Fall ist, wenn ein Empfang des terrestrischen Digitalfernsehens über DVB-T möglich ist. Die Frage, ob Kosten für einen Kabelanschluss als Unterkunftskosten erstattungsfähig sind, wenn der Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist, hat das BSG ausdrücklich offen gelassen (bejahend SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10 – Berufung beim SH LSG – L 13 AS 134/12 – anhängig).
Die von der 33. Kammer am SG Kiel vorgenommene Nichtberücksichtigung der Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ wäre folglich nur dann zutreffend, wenn feststünde, dass sämtliche in den Betriebskostenspiegel 2012 eingeflossenen Grundlagendaten zur Kostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ nicht mietvertraglich geschuldet waren, sondern freiwillig erfolgten. Einfachste Überlegungen hätten die 33. Kammer zu dem Ergebnis kommen lassen können, dass dies nicht der Fall sein kann, vielmehr das Gegenteil naheliegend ist: Der Betriebskostenspiegel beruht auf einer Auswertung von Mietverträgen und Betriebskostenabrechnungen. Die ermittelten 16 Cent je Quadratmeter dürften daher den Durchschnitt der Kosten für „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, die mietvertraglich geschuldet werden, beziffern, während die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten unter Einbeziehung eigener von Mietern mit Anbietern von Breitbandkabelanschlüssen geschlossener Verträge noch gar nicht in den ermittelten durchschnittlichen 16 Cent Berücksichtigung gefunden haben dürften.
Letztlich kann diese Frage allerdings auch dahingestellt bleiben. Denn so lange nicht feststeht, dass die Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ mit durchschnittlich 16 Cent/qm vollständig auf Nutzungsverträgen beruht, welche auf einem freiwilligen Entschluss der befragten Mieter fußen – und hierfür ist weder etwas ersichtlich noch hat das Gericht (in Verkennung der Rechtsprechung des BSG) hierzu überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt -, können diese bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten nicht unberücksichtigt bleiben.
Fazit
Mit der Mehrheit der Kammern am SG Kiel ist daher bis auf Weiteres von nachfolgenden Mietobergrenzen auszugehen:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm |
1 | bis 50 | 316,00 € |
345,50 € |
2 | 50-60 | 379,20 € |
414,60 € |
3 | 60-75 | 457,50 € |
501,75 € |
4 | 75-85 | 531,25 € |
581,40 € |
5 | 85-95 | 593,75 € |
649,80 € |
6 | 95-105 | 656,25 € |
718,20 € |
7 | 105-115 | 718,75 € |
786,60 € |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 62,50 € |
68,40 € |
Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten
Wann Jobcenter Kabelanschlussgebühren übernehmen müssen
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Und die anderen Städte?
Bei allen Städten, die qualifizierte Mietspiegel haben, dürfte es ähnlich aussehen. Das SG Kiel ist allerdings nur noch für die Stadt Neumünster (und den Kreis Plön, wo es nach meiner Kenntnis keine qualifizierten Mietspiegel gibt) zuständig. Die Rechtsprechung zu den Mietobergrenzen in Neumünster ist mir nicht bekannt.