Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu

Wappen NeumünsterAls erste Kommune in Schleswig-Holstein will die Stadt Neumünster in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II regeln, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) zukünftig übernommen werden sollen. Je nach Haushaltsgröße steigen die Sätze für Miete, Nebenkosten und Heizkosten danach um 13 bis 29 € im Monat.

Hintergrund: Wie viele andere Kommunen und Kreise verfügte die Stadt Neumünster bisher über kein sog. schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In der Folge legten die Gericht in Klageverfahren die weit höheren Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde (mehr dazu hier).

Gegenüber der bisherigen Unterkunftsrichtlinie wurden die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt: Für Einpersonenhaushalte von 50 qm auf 45 qm, für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm auf 55 qm usw. Der Absenkung der anzuerkennenden Quadratmeterzahlen steht eine Anhebung der maximal anzuerkennenden Bruttowarmmiete pro Quadratmeter gegenüber, so dass es insgesamt zu geringfügigen Steigerungen kommen wird.

Über den Antrag wird die Ratsversammlung von Neumünster am 27.08.2013 beschließen.

Mehr Infos:

Holsteinischer Courier vom 16.08.2013: Sozialhilfe: Mieten dürfen höher sein
Holsteinischer Courier vom 16.08.2013 (Kommentar): Zu den Mietobergrenzen der Sozialhilfe
Antrag KdU-Satzung Neumünster
KdU-Satzung Neumünster – Entwurf
Website Stadt Neumünster, Ratsvorgang

Nachtrag 23.08.2013: Der Beschluss der Ratsversammlung über die Unterkunftssatzung wurde vertagt. Der Sozialausschuss beantragte ein Sondersitzung zum Thema, weil SPD und CDU durch eine Anhebung der Mietobergrenzen Mietsteigerungen befürchten. Mehr dazu hier:
Holsteinischer Courier vom 23.08.2013: Angemessene Mieten: Sozialausschuss will Sondersitzung

Nachtrag 01.11.2013: Holsteinischer Courier vom 01.11.2013: Sozialausschuss Grünes Licht für höhere Sozialmieten

Nachtrag 15.11.2013: Holsteinischer Courier vom 15.11.2013: Strittig: Die Kosten der Unterkunft

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


14 Kommentare on “Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu”

    • Ein schlüssiges Konzept bei einer KdU-Satzung ist das nicht gerade.
      Alleine die Rechnung der Absenkung der Quadatmeter pro Person düfte einer Überprüfung durch das LSG nicht standhalten. Als Zweites: Bei den Heizkosten wird eine Pauschale berechnet, die gestiegene Heizkosten und Wohnsituation nicht berücksichtigt. Ferner wurde nicht das untere Segment in der Datenerhebung berücksichtigt. Ebenso wurde nicht berücksichtigt, wie viel Wohnraum es für Sozialleistungbeziehende es gibt. Mieter wurden nicht in eine Befragung einbezogen, eine Gegenüberstellung von angemessenem Wohnraum und Menschen im Leistungsbezug fehlt ganz. Die Frage allerdings wird sein, ob die Ratsversammlung diesem Konzept zustimmt oder ob die Parteien in der Ratsversammlung eine Normenkontrollklage beim LSG auf dem Weg bringen.

      Jürgen Habich

  1. Das Kommunale Satzungen keine Selbstläufer sind, zeigt die BSG-Entscheidung von heute zu den der WAV-Berlin:

    2) Die Revisionen waren nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des Antragstellers war nicht als unzulässig zu verwerfen.

    Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der WAV mit seinem Hauptantrag begehrte. Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist.

    Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

    Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schätzung ins Blaue hinein“).

    SG Berlin – S 74 AR 51/12 ER –
    LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK –
    Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R –

  2. Antje Biedermann sagt:

    Mit der heutigen Ratsversammlung wurde die Satzung unverändert (bei 3 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen) angenommen, damit tritt diese zum 01.12.13 in Kraft. Also bleibt nur die Hoffnug, das die Satzung ein Normenkontrollverfahren nicht besteht.

    • Danke für die Info. Gibt es dazu zitierfähige Quellen? Der Holsteinische Courier hat bisher nicht berichtet, soweit ich sehen kann. Schön wäre, wenn mögliche Kläger von ihren Verfahren berichten würden. Natürlich wird aufmerksam verfolgt, welche Erfahrungen Neumünster als erste Stadt mit einer KdU-Satzung nach § 22 a ff. SGB II macht.

  3. 3. KdU–Satzung in Neumünster/Gravierende Verstöße gegen Angemessenheitskriterien
    =====================================================

    Die Stadt Neumünster (NM) hat nun als zweite Stadt bundesweit (Berlin zuvor) eine KdU – Satzung erlassen. In der Satzung erlaubt sich NM von der BSG Rechtsprechung abzuweichen und für den Personenkreis, die das 25. Lebensjahr (U25) noch nicht vollendet haben und aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, einen abweichenden Wohnraumbedarf von b i s z u 35 m² als angemessen an zu erkennen (§ 4 Abs. 2 ) sowie bei Wahrnehmung des Umgangsrechts einen höheren Wohnraumbedarf erst ab dem dritten Jahr des Kindes und nur in Höhe von einer h a l b e n Stufe zur nächsthöheren Personenzahl zu erhöhen (§ 4 Abs. 5).
    Mit diesen Regelungen fängt die Kürzungsorgie, die der Gesetzgeber mit den Gesetzesänderungen zum Satzungsrecht mit § 22a Abs. 1 S. 1 SGB II, § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II eröffnet hat, an.

    Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2235

  4. Es wird in Kürze eine „Absenkungsauffordrungsorgie“ beginnen, da viele Leistungsberechtigte wesentlich höhere KdU unter Satzungsvorbehalt bekommen haben. Ich warte nur auf das nächste Mandat zur Einleitung eines ER-Verfahrens, da die Satzung in vielen Punkten angreifbar ist. Ich wäre dankbar, andere Aktenzeichen zu erfahren, wenn Vorgänge anhängig sind.

    • Schön, dass hier mal ein Kollege aus Neumünster postet. Da Kiel vernünftigerweise bisher von der Satzungsermächtigung nach § 22 a ff. SGB II i.V.m. mit Landesrecht keinen Gebrauch gemacht hat, sind aus Kiel (und damit von den Kieler Anwälten, soweit ihnen nicht zufällig mal eine Mandat aus Neumünster zufällt) derzeit keine Verfahren zu KdU-Satzungen zu erwarten. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie von Ihren Erfahrungen mit der Neumüsteraner KdU-Satzung berichten könnten und Beschlüsse, sobald Ihnen welche vorliegen, anonymisiert an mich weiterleiten würden. Bei Interesse gern auch einen kleinen Text mitschicken, ich freue mich immer über Gastbeiträge.

      • Geht in Ordnung, gespannt darf man sein, wie die Vermieterlandschaft in Neumünster Wohnungen mit 45 qm Wohnfläche schafft ….

        • Gespannt darf man vor allem sein, ob es das SH LSG weiter genügen lässt, dass im ersten Monat der Absenkung 10 Wohnungen zwischen 25 und 45 qm innerhalb der MOG angeboten werden. Dann nämlich soll der Nachweis erbracht sein, dass es „konkrete Unterkunftalternativen“ in ausreichender Anzahl gibt:

          Kiel: Neues Konzept zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen


          Wäre ich ein Zyniker, würde ich der Stadt Neumünster empfehlen, einfach 10 Wohnungen in dieser Größe zu kaufen, leer stehen zu lassen und ständig zur Vermietung anzubieten. Das könnte sich für die Stadt rechnen. Wobei das wahrscheinlich nicht einmal erforderlich ist, denn 10 Wohnungen dürften stets am Markt sein, mögen es auch immer die selben (unvermietbaren) Wohnungen sein.

  5. Hallo Herr Kollege,
    ich habe heute einen Antrag nach 55a SGG beim LSG Schleswig-Holstein zur Überprüfung der KdU-Satzung eingereicht (dürfte der 1. Vorgang sein).
    Die „Kostensenkungsorgie“ des Jobcenters Neumünster ist angelaufen, betroffen sind sogar Bestandswohnungen mit mehr als 10 Jahren Wohnzeit!
    Ich werde über das Ergebnis berichten und beabsichtige auch die örtliche Presse zu informieren.

  6. […] Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu […]


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