Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2018
Veröffentlicht: 2. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen 19 KommentareDas Jobcenter Kiel hat heute auf seiner Homepage die neuen Mietobergrenzen veröffentlicht. Die neuen Obergrenzen sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten. Unklar bleibt, welche Mietobergrenzen in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2017 Gültigkeit haben sollen. Die alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 hatte das Sozialgericht Kiel in dieser Zeit als nicht mehr aktuell verworfen und Antragstellern in Eilverfahren Leistungen für die Unterkunft bis zur Höhe der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % zugesprochen. Ungewöhnlich ist auch, dass weder der Sozialausschuss noch die Ratsversammung der Landeshaupstadt Kiel für die Stadt Kiel als anteilige Kostenträgerin den neuen Mietobergrenzen vor deren Veröffentlichung zugestimmt haben. Dass Wohnraum zwischen 50 und 60 Qudartmetern in Kiel seit 2014 nicht teurer geworden sein soll, erscheint wenigstens kontraintuitiv.
Nachtrag 03.01.2018: Das Jobcenter Kiel hat die Angaben auf seiner Homepage korrigiert. Die neuen MOG sollen rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten. Die rückwirkende Anpassung soll von Amts wegen erfolgen, so dass Betroffene keinen Überprüfungsantrag stellen müssen. Für den Monat Dezember 2016 soll offenbar nicht nachgezahlt werden.
Nachtrag 05.01.2018: Das Jobcenter Kiel lehnt in Überprüfungsverfahren, die noch im Jahre 2017 anhängig gemacht worden sind, eine Anerkennung der neuen MOG für den Monat Dezember 2016 ab.
Nachtrag 12.01.2018: Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden
Nachtrag 16.01.2018: Konzept zur Berechnung der MOG 2017/2018
Personenzahl | qm | MOG seit 01.12.2014 | MOG ab 01.01.2017 | Differenz |
1 | bis 50 | 342,50 Euro | 361,00 Euro | + 18,50 Euro |
2 | 50-60 | 411,00 Euro | 411,00 Euro | +/- 0,00 Euro |
3 | 60-75 | 510,00 Euro | 533,50 Euro | + 23,50 Euro |
4 | 75-85 | 628,50 Euro | 642,00 Euro | + 13,50 Euro |
5 | 85-95 | 702,50 Euro | 728,00 Euro | + 26,00 Euro |
6 | 95-105 | 776,00 Euro | 802,00 Euro | + 26,00 Euro |
7 | 105-115 | 850,00 Euro | 876,00 Euro | + 26,00 Euro |
je weitere Pers. | + 10m² | 74,00 Euro |
Stellt sich für mich wieder erneut die Frage, ob betreffende Personen jetzt einen Überprüfungsantrag ab 01.01.2017 (2017) stellen sollen oder ob das Jobcenter
Kiel von sich ab obigen Zeitraum die erhöhte Miete an Berechtigte „von Amts wegen“
nachzahlt?!
Ich rechne nicht damit, dass das Jobcenter Kiel von sich aus irgendetwas nachzahlen wird. The same procedure as every year …, siehe:
Klicke, um auf kn-v-25-11-2011-s-20.pdf zuzugreifen
https://sozialberatung-kiel.de/2011/12/09/kiel-rechtsanspruche-hilfebedurftiger-nicht-an-die-grose-glocke-hangen/
Neuer Hinweis auf der Hompage des Jobcenters (Stand 03.01.2018)
„Tabelle anerkannter Mietobergrenzen (enthält Bruttokaltmieten) für Kiel rückwirkend ab dem 01.01.2017
Sie müssen keinen gesonderten Antrag auf Erhöhung ihrer anerkannten Miete stellen. Die Anpassung auf die neue Mietobergrenze erfolgt bei der Bearbeitung von Amtswegen.“
https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Kiel/DE/fuer-arbeitssuchende/foerdern-und-fordern/tabelle-mietobergrenzen.html
Ist immer noch die Frage, ob die Angaben Stimmen. Von den 10 %, die das Gericht für richtig hält, ist das Jobcenter weit entfernt. Außerdem, wie soll es möglich sein, dass sich 4 Jahre lang die Miete Wohnungen für 2 Personen nicht geändert hat? Selbst das Wohnungsamt hat mir schon geschrieben, dass es keine Wohnungen mit den Voraussetzungen derzeit gibt. Sind das denn jetzt die endgültigen MOG für Kiel oder kann man da noch was gerichtlich gegen unternehmen?
Festzuhalten ist: Die Mieten sind in Kiel seit 2014 nicht um 10 % angestiegen. Die Mieten bei Neumietverträgen liegen allerdings 2016/2017 im Schnitt bei 7,15 €/qm nettokalt (!), also ohne die kalten Betriebskosten. Siehe hier: https://sozialberatung-kiel.de/2017/06/25/neuer-kieler-mietspiegel-2017-veroeffentlicht/#comment-3634
Das bedeute: In Bestandsmietverhältnissen fangen die neuen MOG Mieterhöhungen wohl auf, Betroffene, die neuen Wohnraum suchen müssen, werden diesen auch innerhalb der neuen MOG nur schwer bis gar nicht finden.
Die neue MOG für 2-Personen-Haushalte ist schlicht nicht nachvollziehbar. In einem aktuellen Eilverfahren einer Mandantin wird sich das SG Kiel dazu äußern müssen. Das den neuen MOG zugrundeliegende (angeblich) schlüssige Konzept kenne ich noch nicht.
Die MOG sind (wohl) seit dem 02.01.2018 öffentlich bekannt, das Konzept noch gar nicht. Eine Beurteilung durch das SG Kiel bzw. die einzelnen Kammern bleibt abzuwarten.
Ich wage zu widersprechen:
Nun wenn man nur den Mietspiegel zugrunde legt kommt man durchaus auf mehr als 10 % ( runde 12% bei z.B. 50qm (5,62 (ist sogar der höchstwert) zu 6,29 (Basiswert)) und auch bei Bestandsmieten kann ich diverse Fälle zeigen, wo von 2014 bis 2017 mehr als 10 Prozent Steigerung erfolgt sind und das Netto Kalt ohne die auch gestiegenen Betriebskosten ……. die neuen Mietobergrenzen fangen das nun wirklich auch bei Bestandsmieten nicht auf !
Tatsächlich habe ich die Angaben der Stadt nicht überprüft. Klar ist: Bei einigen Mietspiegelfeldern des letzten Tabellen- bzw. Rasterfeldmietspiegels 2014 wird man zu den Werten des neuen Regressionsmietspiegels 2017 höhere Steigerungen als 10 % nachweisen können. Die Stadt hat allerdings einen Durchschnittswert angegeben. Wie dieser berechnet wurde (Berücksichtigung der neuen Baualtersstufen, Lagen, Gewichtung der Werte nach Feldbelegung etc.) kann ich nicht sagen. Vermutlich kann das bei der Stadt Kiel auch keiner sagen, weil – bestenfalls – GEWOS die Zahl berechnet und präsentiert hat. Bei der Stadt Kiel stößt man leider – wenn es mal komplizierter wird – regelmäßig auf eine frappierende Ahnungslosigkeit.
Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich aber sagen, dass ich eine Reihe von Mandanten habe, die über die Jahre mit schöner Regelmäßigkeit (von mir geprüft rechtmäßige) Mieterhöhungsverlangen auf der Grundlage der jeweils neuen Mietspiegel bekommen haben, die in etwa in der Höhe der jeweiligen Anhebung der MOG lagen. Hierauf beruht meine Aussage, die MOG-Anhebung fangen die Mietsteigerungen in Bestandsmietverhältnissen wohl häufig auf. Übrigens: 95 % der Mieter stimmen nach meinen Erfahrungen blind und völlig ahnungslos jedem vorgelegten Mieterhöhungsverlangen zu, mag dieses auch noch so rechtswidrig sein. Selbst rudimentäres Wissen wie jenes, dass gültige (Miet-) Verträge nicht einseitig geändert werden können, ist in unser bildungsferner werden Gesellschaft leider nur noch in homöopathischen Dosen vorhanden. Deswegen kann ich nur appellieren: Leute, stimmt nicht jedem Mieterhöhungsverlangen zu, lasst es vorher prüfen. Das ist nicht so schwer. Notfalls helfen Anwälte, und dafür gibt es auch Beratungshilfe.
Mal zur Berechnung … nach Kieler-Mietspiegel 2017 kostet eine Wohnung mit Basismiete bei 50qm 6,29 € Kaltmiete plus kalte BK von 1,84 € alles pro qm – also 406,5 € gesamt, also mehr als 12 % mehr als die neue Mietobergrenze – erst bei 44,4 qm Wohnung kämen so die Zahlen zusammen das ein ALG II Empfänger theoretisch eine Wohnung hätte die das JC übernimmt … und das auch nur ohne Fernwärme und weitere „Luxusgüter“ lt. Mietspiegel
Von Neuvermietungen will ich gar nicht reden – bleiben also für ALG II Empfänger ausschließlich baufällige Bruchbuden die kein anderer nimmt …
Jetzt wäre es interessant die Meinung eines Anwaltes zu hören ob man bereits gegen diese Höhe klagen sollte? Bzw. ob diese überhaupt rechtmäßig sein kann, z.B. gingen die Gerichte von +10 % aus, die neue Mietobergrenze liegt in der 50qm Klasse nur 5,4 % über altem Satz und das obwohl die Mieten in Kiel in der Zeit deutlich mehr gestiegen sind – auch bei Bestandswohnungen …?
Ganz so einfach ist das nicht. Die Sozialgerichte erkennen nämlich die „ortsübliche Vergleichsmiete“ im Sinne von § 558 BGB nicht als „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an. D.h.: Mieten, die zivilrechtlich „ortsübliche“ sind und von Vermietern verlangt werden können, sollen im Sozialrecht (SGB II, SGB XII, AsylbLG) „unangemessen“ teuer sein. Das ist natürlich wenig überzeugend und bereitet schon semantisch Schwierigkeiten. Aber in der „Diskursblase“, in der sich auch Gerichte bewegen, ist diese Vorstellung so tradiert, dass sich an dieser Rechtsprechung absehbar nichts ändern wird.
Ob die neuen Kieler MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ zur Ermittlung der Kosten „einfachen“ (aber nicht „einfachsten“, sic!) Wohnraums in Kiel, den überlicherweise Geringverdiener anmieten, beruht (wenn Konzept „schlüssig“, dann sind es auch die MOG), wird sicherlich in Klageverfahren zu klären sein.
Die Ignoranz von Wirklichkeit und Vorstellung in den Institutionen ist frustrierend. Wenn man die neuen MOG als (leider) gegeben annimmt, wie sieht es mit der Anwendung von Toleranzbereichen in der Praxis aus.
Beispielsweise bei einem 1-Personenhaushalt und einer Höchstmiete (laut JC-Tabelle Bruttokaltmiete) von 361 Euro. Hat der Mieter bei leichter Überschreitung dieser Summe z.B. 10-15 % noch die Chance auf Mietübernahme?
Ja, unter nachfolgenden Voraussetzungen:
„b) In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch die Neuanmietung einer Woh-nung bei Überschreitung bis zu 10% der maßgeblichen Mietobergrenze zuge-stimmt werden. Denkbar ist dies in folgenden Fällen:
– Für Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, bei denen sonst eine Unterbringung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme erforderlich ist.
– Bei Scheidung oder Getrenntleben, wenn es zur Bedrohung oder Tätlich-keit innerhalb der Partnerschaft kommt.
– In weiteren besonders begründeten Ausnahmefällen.“
Klicke, um auf kdu-richtlinie-kiel-stand-1-12-2014.pdf zuzugreifen
Wenn eine Wohnung innerhalb der MOG nicht gefunden werden kann (muss sehr gut dokumentiert sein), kann bei der aktuellen (vor allem zuwanderungsbedingten) Wohnraumknappheit in Kiel auch eine „abstrakt“ zu teuere Wohnung „konkret“ angemessen teuer sein. Der Anspruch auf Zusicherung der Unterkunftskosten für eine neue Wohnung mit einer Bruttokaltmiete über der MOG (auch, wenn es nur ein Euro ist), dürfte wohl nicht ohne Zuhilfenahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes gelingen.
Für Bestandmieten gilt:
„Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen und überschrittener Mietobergrenze ist zu prüfen, ob auch die zulässige Wohnungsgröße überschritten ist und eine Sen-kung der Unterkunftskosten verlangt werden kann. Eine Überschreitung der zuläs-sigen Wohnungsgröße von weniger als 10% ist unbeachtlich.“
Quelle siehe Link oben.
Hallo und Moin Moin,
wie schaut es denn aus wenn ich mit einem Expose von 52qm ankomme, bin ich dann 2qm drüber oder geht dass noch??
Als 1 Personen Haushalt mit Grundsicherung (aufgestockt auf meine Rente).
Dann habe ich 361,00€ zzgl. Kalte Nebenkosten (Wasser-Strom?)
Und sind da noch andere Nebenkosten die relevant wären??
Mfg Benny Rothmann
Die größe spielt keine Rolle, nur der Preis. Ausnahme: Bei öffentlich gefördertem Wohnraum ist es genau umgekehrt: Die Miethöhe ist egal, es muss nur die Qudartmeterfläche eingehalten werden (Bitte fragen Sie jetzt nicht ach der Logik, das kann Ihnen nur ein Kommunalpolitiker erklären).
Die Mietobregrenze von 361,00 € versteht sich inklusive aller kalten Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete). Zusätzlich gibt es Leistungen für die Heizung – in Kiel im Regelfall in der tatsächlichen Höhe.
Diese und mehr Infos finden Sie in der KdU-Richtlinie der Stadt Kiel: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2018/06/vereinbarung_lhk.pdf
Hallo, Ich und ein Freund (wir haben beide Schwierigkeiten unseren Alltag alleine zu bewältigen – mittlerweile beide sgb2 empfänger, keine gemeinsame Bg ) sind notfall-mäßig zusammen gezogen.
Jetzt wohnen wir zu zweit in einer Wohnung, die kurz über dem Satz für 1 Person liegt. Wir möchten nun gerne in eine größere Wohnung umziehen, da der Platz nicht für zwei reicht.
Wie rechnet sich das? Zählt da 2x eine Person, oder zählt das als 2 Personen, auch wenn wir keine gemeinsame BG haben?
Viele Grüße!
Die Antwort findet sich hier: https://sozialberatung-kiel.de/2011/11/10/wg-bewohner-haben-anspruch-auf-leistungen-fur-die-unterkunft-in-hohe-von-alleinstehenden/
Hallo!
Ich beziehe seit Aug. 2018 Grundsicherung im Alter. Meine Miete liegt über der MOG und das Soz.Amt will nun die Leistung kürzen. Ist es richtig, das verlangt wird in umliegende Gemeinden umzuziehen, um die KfU zu senken? Wird bei „Grundsicherungim Alter“ überhaupt das Alter berücksichtigt? Soziales Umfeld, eingeschränkte Mobilität, Anbindung an öffentl. Verkehrsmittel etc.?
Das kommt darauf an. Wenn Sie am Kieler Stadtrand leben,z.B. in Friedrichsort, ist Altenholz natürlich näher als etwa Elmschenhagen und kann deswegen zu ihren „zumutbaren regionalen Umfeld“ bzw. Suchumfeld gehören. Dazu bitte einmal lesen:
https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/18/hartz-iv-ein-umzug-muss-auch-fuer-kinder-zumutbar-sein/
Und hier im Urteil Seite 9 Abs. 2:
Klicke, um auf lsg-sh-beschluss-vom-01-06-2018-l-6-as-86-18-b-er-anonymisiert.pdf zuzugreifen
Ich rate, sich ggf. einen Berechtigungsschein für eine für Sie dann kostenfreie anwaltliche Beratung zu besorgen.
Wir suchen eine behindertengerechte Wohnungen in Kiel. Wir sind beide Rollstuhlfahrer und gebehindert, asthmakrank und wollen eine neue, behindertengerechte Wohnung beziehen. Wir sind verheiratet. Muss das Amt in Kiel mehr Bedarf geben? Einen Wohnberechtigungsschein habe ich, wir haben schwarzen Schimmel. Haben eine Wohnung gefunden, die kostet 535 warm, ist behindertengerecht und hat 71 qm.
Wenn einer von Ihnen das Merkzeichen aG, H oder Bl in seinem Behindertenausweis stehen hat, erkennt das Amt in der Regel einen Wohnraummehrbedarf an, in Ihrem Fall dann bis zu 75 qm. Wurden keinem von Ihnen eines der genannten Merkzeichen zuerkannt, ist von der Behörde eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Ggf. bitte anwaltliche Hilfe aufsuchen.
Es gibt übrigens seit 01.01.2019 neue Mietobergrenzen: https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/21/vorlaeufige-neue-mietobergrenzen-fuer-kiel-ab-01-01-2019/