Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel

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Mit Beschluss vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen S 33 AS 53/18 ER hat nun auch die 33. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen mit einer eigenständigen Begründung bestätigt. Anders als der Beschluss der 31. Kammer am SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER war in diesem Verfahren weder die Frage des individuellen Suchumfeldes noch die Frage stattgehabter und nachgewiesener Suchbemühungen strittig, so dass es allein um die sog. „abstrakte Angemessenheit“ der neuen Kieler Mietobergrenzen ging. Interessant ist folgender Hinweis des Gerichts auf Seite 8:

„Die einbezogenen Daten sind ferner hinreichend valide und repräsentativ, denn auch nach Ausscheidung von 485 Datensätzen verbleiben statistisch ausreichend viele Sätze, die eine genügende Grundlage für die Ermitt­lung der kalten Betriebskosten bilden. Soweit die Antragstellerseite Bedenken hegt, dass der Antragsgegner rund 40% der Daten (von zunächst 1.053 Datensätzen werden schließlich 568 zur Ermittlung herangezogen) vor einer Auswertung aussortiert hat, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer führt dies auf ein zutreffendes statistisches Vorgehen zurück, nämlich insbesondere all jene Datensätze nicht der Auswertung zuzuführen, bei denen be­reits Angaben zu einer der wesentlichen Betriebskostenarten fehlen bzw. Angaben sich nicht genau zuordnen lassen oder keine Einzelangaben vorhanden sind (siehe die vom befragten Mieter / Vermieter zu beantwortende, sehr ausdifferenzierte Frage 12 zu den kalten Brutto­kosten auf S. 44 der Dokumentation zum Qualifizierten Mietspiegel 2017). Es ist demnach nicht so, dass in Mietverhältnissen diese Betriebskostenarten gar nicht anfielen, sondern dass es lediglich an genauen / ausdifferenzierten Angaben zu den einzelnen Positionen fehl­te, wobei bereits eine Betriebskostenabrechnung von der Berücksichtigung ausgeschlossen wurde wenn sich nur eine der als wesentlich definierten Betriebskostenpositionen nicht (ein­deutig) aus der Abrechnung ergab. Hatte der Antragsgegner hingegen all jene Datensätze in die Berechnung mit eingestellt, in denen ungenaue oder fehlende Angaben bei den wesentli­chen Betriebskosten vorliegen, wäre dies vielmehr statistisch zu bemängeln und Anlass ge­wesen, an der korrekten Ermittlung der Hohe der angemessenen kalten Betriebskosten zu zweifeln.“

Alles richtig. Niemand hat allerdings behauptet oder könnte auch nur ernsthaft davon ausgehen, dass Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten, Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen, Müllbeseitigungskosten, Hausbeleuchtungskosten und Sach- und Haftpflichtversicherungskosten „gar nicht anfielen“. Es verwundert vielmehr gerade, dass sich bei rund 40 % der Datensätze diese „wesentlichen Betriebskostenarten“ nicht eindeutig aus den Abrechnungen ergeben sollen. Das erstaunt um so mehr deswegen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Daten im Rahmen von Mieter- und Vermieterbefragungen erhoben worden sind (vgl. S. 19 der Dokumentation). Es sollte angenommen werden dürfen, dass im Rahmen der geführten Interviews von dem extra hierfür geschulten Personal (vgl. S. 17 der Dokumentation) auf eine genaue Zuordnung und Vollständigkeit der Betriebskostenpositionen geachtet worden ist. Auch im Rahmen der Fragebogenerhebung waren Rückfragen von GEWOS jedenfalls dann möglich, wenn Mieter „zu Nachfragezwecken“ (siehe Fragebogen Seite 1 oben auf Seite 40 der Dokumentation) ihre Telefonnummer angegeben haben. Die Bereinigung der Datensätze um 40 % aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben zu den „wesentlichen Betriebskostenarten“ bleibt nach alledem schwer nachvollziehbar.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen

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Mit Beschluss vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER hat die 31. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen bestätigt. Nach der in einem Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung sollen danach die seit dem 01.01.2017 gültigen Mietobergrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Die Antragsteller – eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 13jährigen Sohn – seien gehalten, im gesamten Stadtgebiet nach Ersatzwohnraum zu suchen. Aufgrund der Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 411,00 € bruttokalt um 127,41 € sei dem Sohn, welcher gerade erst die Schule gewechselt hat, auch ein weiterer – durch den Umzug gegebenenfalls notwendig werdender – Schulwechsel zumutbar.

Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten unplausibel

Das Gericht konnte die hiesigen Zweifel an einer schlüssigen Darlegung der Berechnung der kalten Betriebskosten nicht ausräumen. Dem Unternehmen ALP, welches das „schlüssige Konzept“ für die Stadt Kiel erstellt hat, wurden nach eigenen Angaben 1.053 Datensätze zu den kalten Betriebskosten übermittelt. Nur 639 Datensätze hiervon sollen „jedenfalls auch“ die Betriebskostenpositionen

[1] Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten,

[2] Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen,

[3] Müllbeseitigungskosten,

[4] Hausbeleuchtungskosten und

[5] Sach- und Haftpflichtversicherungskosten

enthalten haben. Folglich müssen 414 Datensätze (rund 40 %) zu diesen Betriebskostenpositionen keine Angaben enthalten haben. Da nun aber davon ausgegangen werden kann, dass es (praktisch) keine Mietwohnungen gibt, bei denen diese kalten Betriebskosten nicht entstehen ([1] bis [3] sind gesetzlich vorgeschrieben, ein Miethaus ohne Hausbeleuchtung ist schwer vorstellbar und „Sach- und Haftpflichtversicherungen – gemeint sein dürfte vor allem die sog. „Gebäudeversicherung“ –  sind zwar in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend [auch die Feuerversicherung ist es nicht mehr], dürften aber aufgrund des hohen Verlustrisikos der Eigentümer sowie der Umlagefähigkeit [auch] dieser Kosten auf den Mieter bei Miethäusern ebenfalls der absolute Regelfall sein), muss die Qualität der erhobenen Daten angezweifelt werden. Diese Zweifel vermag das Gericht auch nicht mit dem Hinweis auszuräumen, dass es für einen Datenausschluss genügt hat, dass sich „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenarten aus der Betriebskostenabrechnung nicht ergab. Denn es ist schlicht nicht nachvollziehbar, in welcher Wohnung auch „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenspositionen nicht entstehen sollte. Soweit das Gericht keine „Anhaltspunkte für eine tendenziöse Bereinigung“ zu erkennen vermag, verkennt es die Maßstäbe. Das Konzept der Stadt muss – auch im Hinblick auf die Betriebskostenberechnung – schlüssig, also plausibel sein. Das ist es nicht. Warum es das nicht ist – weil die Datenerhebung nicht in der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist oder warum auch immer -, ist für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Das Konzept ist jedenfalls nicht erst dann unplausibel, wenn es offensichtlich „tendenziös“ ist.

Mathematische Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Mietobergrenzen

Das Gericht hat sich im Ergebnis mit einer exemplarischen Darstellung der Berechnungsweise der durchschnittlichen Betriebskosten sowie der durchschnittlichen Nettokaltmieten des unteren Drittels (Terzils) zufrieden gegeben. Im Rahmen eines Eilverfahrens, welches über zwei Monate geführt worden ist, wäre – eine entsprechende Verfahrensförderung vorausgesetzt – allerdings auch eine Darlegung der Berechnung der konkreten Mietobergrenze von 406,50 € (411,00 € ist die alte Mietobergrenze, die weiter anerkannt wird, um niemanden schlechter zu stellen) möglich und leistbar gewesen.

Örtliches Suchumfeld: Belange von Kindern spielen praktisch keine Rolle

Als besonders betrüblich hervorzuheben ist, dass in der Verwaltungspraxis Kieler Sozialbehörden die Belange von Kindern so wenig Beachtung finden wie in der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit. Im Fall einer Kieler Mandantin hatte das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R dem Jobcenter Kiel wie auch dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ins Stammbuch geschrieben:

„Entgegen den Ausführungen des LSG kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und Kindern (vor dem Hintergrund des Art 6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen. Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss.“

Es lässt sich nur resigniert feststellen: Das BSG hat in den rauen schleswig-holsteinischen Wind gesprochen. Obwohl der 13jährige Sohn gerade erst die Schule wechseln musste, ist von dem Kind nach Meinung der 31. Kammer am SG Kiel – wie es im schönsten Juristendeutsch heißt – „nach summarischer Prüfung der Kammer in diesem Einzelfall in letzter Konsequenz“ auch ein erneuter Schulwechsel „hinzunehmen“. Grund: Die Höhe der monatlichen Überschreitung der Mietobergrenze von 127,41 €. Man ahnt in etwa, was Kinder und Bildungsabschlüsse Verwaltung und Gerichten in diesem Lande tatsächlich „Wert“ sind. Fast schon erschrecken muss der Hinweis des Gerichts, der Sohn besuche eine Gemeinschaftsschule, die es auch in anderen Stadtteilen gebe – deswegen sei ein Schulwechsel zumutbar. Auf die Schwierigkeiten, die es für einen Schüler bedeutet, in einer neuen Klasse Anschluss zu finden, die Lehrer kennen zu lernen usw. – was alles rein gar nichts mit der gewählten Schulart zu tun hat – scheint das Gericht nicht zu verfallen. Das ist nur in homöopathischen Dosen sensibler als die vom Jobcenter Kiel im Verfahren geäußerte Auffassung, der Sohn habe bereits einmal die Schule gewechselt und könne das dann auch noch einmal machen – wobei im Subtext mitschwingt: Er ist ja in Übung.

Suchbemühungen dokumentieren!

Wo viel Schatten ist, muss auch irgendwo ein Licht stehen. Das steht in diesem schattigen Beschluss auf Seite acht, zweiter Absatz. Den „Anscheinsbeweis“, dass aufgrund der „schlüssigen“ Mietobergrenzen der Stadt Kiel auch ausreichend Wohnraum zur Neuanmietung zur Verfügung steht (was ständige Rechtsprechung des BSG und dennoch Unsinn ist: Der Kieler Mietspiegel und die neuen MOG hätten genau so ausgesehen, wie sie aussehen, auch wenn keine einzige Wohnung in Kiel zur Vermietung stünde, denn ein Mietspiegel sagt schlicht gar nicht darüber aus, ob und in welchem Umfange Wohnungen zur Vermietung angeboten werden), könne von zum Umzug aufgeforderten Leistungsbeziehern dadurch widerlegt werden, dass diese ihre erfolglosen Suchbemühungen über einen Suchzeitraum von 6 Monaten nachprüfbar dokumentieren. Den rund 1.500 Kielern, die erfolglos nach kostengünstigerem Ersatzwohnraum suchen müssen (den es derzeit nicht gibt), kann nur geraten werden, dies gewissenhaft zu tun und Behörden und Gerichte mit ihren Erfahrungen auf der Wohnungssuche zu konfrontieren. Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache.

Nachtrag 01.06.2018: Der Beschluss des SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgrichts vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER, aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, ab Antragseingang der Beschwerde beim LSG vorläufig die tatsächlichen Unterkunfskosten der Antragsteller zu übernehmen, da diesen derzeit ein Wohnungswechsel konkret nicht möglich ist.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.

Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung neue MOG zunächst vom Sozialausschuss sachverständig vorzubereiten sind. Eine Befassung des Sozialausschuss der Stadt Kiel mit den neuen MOG ist indessen bisher nicht erfolgt und der Sozialausschuss hat den MOG bislang auch nicht zugestimmt (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung spricht von „entscheiden“). Allerdings ist die Vorbereitung durch die Fachausschüsse entgegen einer hier zunächst vertretenen Auffassung kein rechtliches Erfordernis für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen (Bracker/Dehn, GO SH, § 45 Nr. 6).

Ernsthafte Zweifel sind an der neuen MOG für Zweipersonenhaushalte angezeigt. Nach Angaben der Stadt sollen die Mietkosten bruttokalt (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) zwischen 2014 und 2017 von 411,00 € auf 406,50 € gesunken sein (siehe Gegenüberstellung der Mietobergrenzen 2014 / 2017). Dies widerspricht allen Berichten zu den in diesem Zeitraum erheblich gestiegenen Grundmieten und Betriebskosten in Kiel.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt