BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

In den hier seit heute vorliegenden Urteilsgründen im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 SGB II geht, hat das BSG einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben, die sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:

Individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen

Persönliche Lebensumstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjährige schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Prüfung der sog. „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen und können zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der unangemessener Kosten der Unterkunft aufgrund subjektiver Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen (Rz. 20, 21).

Entgegen den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können vor dem Hintergrund des Art. 6 GG insbesondere die besonderen Belange von Eltern und Kindern solche beachtenswerten Gründe darstellen.

So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu prüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Schon fast mahnend – aber freilich völlig berechtigt ob der bisweilen „rubusten“ Urteile schleswig-holsteinischer Sozialgerichte – schließt das BSG mit dem Appell: „Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (Rz. 30)

Rechtsfolge: Eingeschränktes Suchumfeld

Liegen derartige Unzumutbarkeitsgründe vor, folgt daraus jedoch im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher, sondern ihr Vorliegen schränkt lediglich das Suchumfeld auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses „näheren örtlichen Umfeldes“ kommt dabei etwa der bisherige Schulweg schulpflichtiger Kinder in Betracht (Rz. 31). Bei Alleinerziehenden ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft ist.

Abstrakte Wohnungsgröße

Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, sondern sich an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren (Rz. 16 bis 19, 23), kommt allerdings „der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht“ (Rz. 32). Dies wird man als Hinweis darauf deuten dürfen, dass sich das BSG der Ansicht des SH LSG, eine Wohnfläche von 44 qm sei für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind ausreichend groß (Rz. 7 a.E.), zu Recht nicht wird anschließen mögen.

Anspruch schulpflichtiger Kinder auf eigenes Zimmer?

Ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind, hat das BSG „im derzeitigen Verfahrensstand“ offen gelassen. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen (Rz. 32).

Fehlende Sachverhaltsaufklärung durch Jobcenter und Sozialgerichte

Zu Recht weist das BSG – nicht ohne deutlich vernehmbaren kritischen Unterton – darauf hin, dass bei offenkundigem Vorliegen von Anhaltspunkten für das mögliche Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen („wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin ohne weiteres aktenkundig“) die gegen einen an sich zulässigen Verweis auf das gesamte Kieler Stadtgebiet als Suchumfeld sprechen Umstände sowohl vom Träger der Grundsicherung als auch von den Gerichten von Amts wegen im Einzelfall aufzuklären gewesen wären (Rz. 33).

Verfahren und Beweislasten

Erst wenn die individuellen Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (Rz. 33).

Das klingt einleuchtend. Allerdings fällt es schwer sich vorzustellen, wie diese Anforderungen rückwirkend erfüllt werden sollen. Das Jobcenter Kiel hat im Rahmen des standardisierten Textbaustein-Mietsenkungsverfahrens im Jahre 2008 die individuellen Lebensumstände der alleinerziehenden Klägerin und ihres Sohnes nicht von Amts wegen geprüft und berücksichtigt und deswegen die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung auch nicht an diese Umstände angepasst, indem es etwa das Suchumfeld eingegrenzt und geprüft hätte, ob es in diesem (kleineren) Suchumfeld innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verfügbaren Ersatzwohnraum gegeben hat. Das lässt sich im Nachhinein nicht reparieren. Das Mietsenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war damit rechtswidrig. Die Folge kann nur sein, dass das Mietsenkungsverfahren gegebenenfalls erneut – und nun rechtmäßig – durchgeführt wird und die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug oder einer rechtmäßigen Absenkung anerkannt werden.

Sonstiges in Kürze

Im übrigen enthält das Urteil nachfolgende Entscheidungen bzw. – soweit unstreitig – Hinweise:

– Die abstrakte Wohnfläche bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, da „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind“ (Rz. 16).
– Wohnraumförderungsrechtliche Sonderreglungen etwa für Alleinerziehende sind im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen (Rz. 17 bis 19).
Grundsätzlich ist das gesamte Kieler Stadtgebiet sog. „Vergleichsraum“, auf den sich Wohnungssuchende verweisen lassen müssen (Rz. 24), es sei denn, das Suchumfeld ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten auf das “nähere örtliche Umfeld” beschränkt (s.o.).
– Bei der Festlegung abstrakter Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde zu legen (Rz. 25 bis 28).

Das Urteil findet sich im Volltext hier:

BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13-12 R

sowie nun auch auf der Seite des BSG.

Der Fragenkatalog des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Bestimmung des individuellen Suchumfeldes des damals 9jährigen Sohnes findet sich hier.

Nachtrag 15.02.2013: Dem Urteil der 14. Senats vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, hat sich hinsichtlich des abstrakt nicht bestehenden Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender nun auch der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, angeschlossen.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern”

  1. „und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind“

    Klingt sehr nach Hausaufgaben für das JC. Danach besteht Planungssicherheit zur Orientierung und Pflichten (bzw. Bleibeentscheidung auf eigene Rechnung).

    Der Richter erfindet ein Recht vor Ort zur Definition von Mietobergrenzen, das es einfachgesetzlich (§ 31 SGB I) nicht gibt. Man darf nur bestimmen, was (prinzipiell) als angemessen angesehen wird.

    Danach kommt eben vernünftige Abarbeitung der individueller Prüfung. Sollte ein Umzug erforderlich werden, greift auch die lokalpolitische Wohnraumförderung für anmietbare Objekte. Die Förderung von Umzügen auf Staatskosten ist aber unsinnig, wenn dadurch andere Arme keine freie passende Wohnung mehr finden.

    • Ich sehe im Grunde auch keinen anderen Weg, als das Mietsenkungsverfahren erneut durchzuführen. Ein Senkungsverfahren, das nicht rechtmäßig durchgeführt wurde, lässt sich nicht auf dem Papier reparieren. Die Kläger haben letztlich einen Anspruch darauf, eine rechtmäßige Senkungsaufforderung zu erhalten, in der auch der Suchbereich vom Jobcenter konkret bestimmt wird. Nur so haben die Kläger die Möglichkeit, nachzuweisen, dass ihnen gegebenenfalls die Anmietung einer Ersatzwohnung innerhalb der – dann rechtmäßig bestimmten – Mietobergrenzen unmöglich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war.

      Die These, § 31 SGB I fordere, dass im Sozialrecht nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet wird, ist diskutabel. Inwieweit die Regelsatzentscheidung des BVerfG (1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) auch zu einem Umdenken bei der Bestimmung unterkunftssichernder Leistungen führen muss, ist (oder war?) – meine ich – schon in einem Verfahren vor dem BVerfG anhängig.

      Bisher weigern sich die Sozialgericht in Schleswig-Holstein standhaft, sich mit der empirischen Frage, ob Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen in dem erforderliche Umfang überhaupt zur Anmietung zur Verfügung steht, auseinanderzusetzen. Wörtlich hieße es dazu am SH LSG in irgendeinem Verfahren mal sinngemäß, diese Frage sei „für die Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung.“ Da reibt man sich schon die Augen. Das wäre etwa so, als würde man einen Kaufpreisanspruch vor einem Zivilgericht geltend machen und der Richter würde in der Verhandlung erklären, der Abschluss eines Kaufvertrages nach § 433 BGB sei für die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht beachtlich. Unser LSG fordert viel Toleranz und Humor von den Prozessbeteiligen, dass kann man wohl sagen.

  2. […] Kurze Kommentierung einer BSG Entscheidung: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern Rechtsanwalt Helge Hildebrandt hat in einer Veröffentlichung das aktuell veröffentlichte Urteil des BSG zum Thema angemessene KdU für Alleinerziehende in Bezug auf  Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern kommentiert und ausgewertet. Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2013/01/12/bsg-masstabe-fur-die-zumutbarkeit-eines-umzugs-bei-alleiner… […]


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