Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!

Wie bereits an anderer Stelle angemerkt (Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!), sieht sich die Kieler Regelung zu den Schülerbeförderungskosten, nach welcher eine Eigenbeteiligung zu den Beförderungskosten zwischen 10 € und 15 € aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Diese Bedenken werden nunmehr auch vom Deutschen Verein für öffentlich und private Fürsorge e.V. geteilt. In den ersten Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im SGB II und SGB XII sowie im Bundeskindergeldgesetz führt der DV auf Seite 21 im 4. Absatz aus (Volltext als PDF hier):

„Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 erkannt, dass bei der Regelbedarfsbemessung „Abschläge“ nur zulässig sind, wenn sie empirisch begründet sind. Da der Gesamtaufwand für öffentlichen Nahverkehr im Regelbedarf nicht exakt zu bestimmen ist, empfiehlt der Deutsche Verein, einen „Abschlag“ für den Freizeitanteil derzeit nicht zu berücksichtigen.“

Kieler, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Schülerbeförderung unter Anrechnung eines Eigenbeteiligungsbeitrages erhalten, ist zu raten, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Rechtsprechung des SG Kiel zu dieser Frage ist hier bisher allerdings nicht bekannt.

Weiterführende Links:

Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!

Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!

TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!

Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!

Gesetzliche Regelungen:

§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2012!

Ab dem 01.01.2012 werden die Leistungen der Grundsicherung erhöht. Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) sowie Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten mit Beginn des neuen Jahres höhere Leistungen.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist gesetzlich festgeschrieben. Sie erfolgt jährlich und richtet sich nach statistischen Berechnungen. Dabei wird ein sog. Misch-Index zugrunde gelegt. Der Index orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung. Ab 2014 soll diese Berechnung durch die „laufende Wirtschaftsrechnung“ als Berechnungsgrundlage für die Regelsätze abgelöst werden.

Nachfolgender Tabelle sind die künftigen Leistungen, die bisherigen Leistungen (zum Vergleich) sowie der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Strom- oder Gasboiler zur Gebrauchswarmwasseraufbereitung, mehr dazu hier) zu entnehmen:

Leistungen ab 1.1.2012

Leistungen bis 31.12.2011

Mehrbedarf für Warmwasser

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte)

374 €

(+ 10 €)

364 €

2,3 %

= 8,60 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

337 €

(+ 9 €)

328 €

2,3 %

= 7,75 €

Regelbedarfsstufe 3
(18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)

299 €

(+ 8 €)

291 €

2,3 %

= 6,88 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre)

287 €

287 €

1,4 %

= 4,02 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre)

251 €

251 €

1,2 %

= 3,01 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

219 €

(+ 4 €)

215 €

0,8 %

= 1,75 €

Weitere erhöhte Mehrbedarfe und Barbeträge

Mit der Anhebung der Regelbedarfe steigen zudem die Mehrbedarfe und die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen.

Voll erwerbsgeminderte Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, erhalten zukünftig einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % ihrer Regelbedarfsstufe.

Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihrer Regelbedarfsstufe. Entsprechend den erhöhten Regelbedarfsstufen steigen auch die Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II).

Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) verändert sich ab dem 01.01.2012. Er beträgt 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von dann 374 €, also 100,98 €.

Regelsätze ab 01.01.2013 siehe hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!

Wie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).

Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?

Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.

Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen

Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.

Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“

Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.

Große und kleine Glocken läuten

Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ab 01.01.2012: Höherer Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat versicherte Bezieher von ALG II!

(c) Gerd Altmann/Gerold Meiners / pixelio.de

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), die in der privaten Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungskosten in der tatsächlichen Höhe (BSG, Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R), (wohl) nach oben begrenzt auf den sog. halben Basistarif in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (s.u.). Die Höhe der (halben) Basistarife bis einschließlich 31.12.2011 finden sich hier.

Erhöhung der (halben) Basistarife zum 01.01.2012

Im Jahr 2012 erhöhen sich die Höchstbeiträge (=Basistarife) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt:

  • Krankenversicherung: 3.825 € * 15,5% = 592,88 €, halber Basistarif: 296,44 €
  • Pflegepflichtversicherung: 3.825 € * 1,95% = 74,59 €, halber Basistarif: 37,29 €

Hierauf ist zu achten:

Privat versicherte Leistungsberechtigte, die entweder im Basistarif der privaten Krankenversicherung oder in einem teureren Tarif als dem bisherigen halben Basistarif versichert sind, sollten darauf achten, dass ihr Jobcenter ab dem 01.01.2012 einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungskosten (jedenfalls) in Höhe des neuen halben Basistarifes zahlt. Nach Angaben der Bundesregierung sind bundesweit circa 28.000 Bezieher von ALG II in der privaten Krankenversicherung krankenversichert (BT-Drucks. 17/4962).

Übernahme von PKV-Beiträgen über den halben Basistarif hinaus?

Die Rechtsfrage, ob ein Leistungsbezieher nach dem SGB II auch für seine über dem halben Basistarif liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung einen Zuschuss gem § 26 Abs. 2 SGB II a.F. bzw. § 26 Abs. 1 SGB II n.F. verlangen oder sind die den Zuschuss übersteigenden Beiträge zur Privatkrankenversicherung – über die Versicherungspauschale nach § 6 ALG II VO 2008 hinaus – vom Einkommen abzusetzen, ist beim BSG zu dem Aktenzeichen B 14 AS 11/12 R (Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 3 AS 3615/11) anhängig (vgl. Anhängige Rechtsfragen des 14. Senats, Stand 10.04.2012).

Zum Thema private Krankenversicherung:

Verfahrensinformationen der BA vom 27.01.2011 zur Entscheidung des BSG vom 18.01.2011

Spiegel Online vom 09.01.2012, Flucht aus der Luxusklasse

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!

Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist weder erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen, noch ist dessen Vorlage erforderlich, um eine „eheähnliche Gemeinschaft“ zu widerlegen.

Sachverhalt

In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde von dem zur Untermiete lebenden ALG II-Bezieher verlangt, zum Nachweis seiner Unterkunftskosten nicht nur seinen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag seiner Vermieterin vorzulegen, sondern darüber hinaus auch die schriftliche Erlaubnis der Eigentümer, dass die Hauptmieterin ein Zimmer an ihn untervermieten darf. Diese schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung konnte der Leistungsberechtigte indes nicht vorlegen, weil die Eigentümer die Untervermietung zwar duldeten, sich aber nicht dauerhaft vertraglich binden wollten. In der Folge bewilligte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten zwar Regelleistungen, lehnte aber die Gewährung von Unterkunftskosten ab.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 06.10.2011 verurteilte das SG Schleswig das Jobcenter zur Übernahme der Untermiete. In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt. Die erst im Gerichtsverfahren vom Jobcenter vorgetragenen Zweifel am Nichtbestehen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zwischen dem Leistungsberechtigten und der Hauptmieterin wies das Gericht als widersprüchlich zurück, da das Jobcenter selbst dem Leistungsberechtigten den Regelsatz für eine allein stehende Person von 364 Euro zuerkannt hatte. Zudem sei – so das Gericht weiter – nicht erkennbar, inwieweit eine Untervermietungserlaubnis das Bestehen einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft widerlegen könnte.

SG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2011, S 1 AS 137/11 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 11/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Spiegel Online: Amazon beschäftigt massenhaft Arbeitslose ohne Vergütung!

Eine Gesetzeslücke macht es möglich: Amazon beschäftigt nach Informationen des SPIEGEL Tausende Arbeitslose, die zuvor eine sogenannte „Maßnahme zur Aktivierung und berufliche Eingliederung“ absolvieren müssen. Die Arbeitsagentur spricht von einem Fehler, „der korrigiert werden muss“. Massenrekrutierungen, powered by Jobcenter! (weiterlesen bei Spiegel Online)


Freispruch: Keine Mitwirkungspflichten außerhalb des Leistungsbezuges!

Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I setzt voraus, dass sich der Leistungsberechtigte nach dem SGB II noch im Status des Leistungsbezuges befindet. Meldet sich ein Leistungsberechtigter etwa wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden – also den Lebensunterhalt unabhängig von Transferleistungen sichernden – Arbeit aus dem Leistungsbezug ab, hat dieser ab dem Tage der Arbeitsaufnahme keine Mitwirkungspflichten mehr gegenüber dem Jobcenter. Damit scheidet auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II aus.

Tatsächliche Leistungszuwendungen unerheblich

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen tatsächlich noch Leistungen zugewendet wurden. Denn eine solche Überzahlung ist eine Frage der Technik der Leistungsabwicklung. Es ist nicht dem Betroffenen anzulasten, wenn die Behörde trotz pflichtgemäßer Mitteilung von leistungsrelevanten Umständen die Überweisung dennoch ausführt.

AG Rendsburg, Beschluss v. 6.10.2008, 17 OWi 570 Js 34525/08

Zunehmende Pönalisierung Leistungsberechtiger

Bedauerlicherweise ist in der anwaltlichen Beratung seit einiger Zeit eine zunehmende Kriminalisierung von Leistungsberechtigten zu verzeichnen. Nicht selten wird dabei mit Kanonen auf Spatzen geschossen: Zu der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund teilweise nur geringfügig verspäteter Mitteilungen gesellen sich in steigendem Maße auch Strafverfahren wegen angeblichen (Sozialleistung-) Betruges (§ 263 StGB). Nach hiesigen Erfahrungen lassen sich die Verfahren, sind sie erst einmal in Gang gesetzt, nur noch schwer aufhalten. Werden Vorgänge aus den Leistungsabteilungen an die OWi-Stellen der Jobcenter abgegeben, folgt der Bußgeldbescheid, gleich, was von anwaltlicher Seite vorgetragen wird. Gleiches gilt für Ermittlungsverfahren über Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft. Eine wirkliche Prüfung findet erst – und man wird wohl sagen dürfen: auch erstmals – vor dem Richter statt.

Verhängnisvoller Mechanismus

In der Folge des Erlasses einer immer noch hohen Anzahl fehlerhafter und damit rechtswidriger Bescheide kommt es zu einer ebenso hohen Zahl zu Unrecht verhängter Geldbußen, Verwarnungen und Strafverfahren. Es ist jedem Betroffenen daher zu raten, die Berechtigung von Bußgeldbescheiden, Verwarnungen und Strafbefehlen sehr gründlich zu prüfen und sich notfalls gerichtlich gegen diese zur Wehr zu setzen.

Rechtzeitig wehren

Noch sinnvoller aber ist es, sich bereits frühzeitig gegen den vielfach in Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden textbausteinartig und meist von der Sachbearbeitung der Grundsicherungsträger vollkommen unreflektiert vorgebrachten Vorhalt vorsätzlicher oder fahrlässiger (angeblicher) Pflichtverletzungen zu wehren. Dieser Vorhalt findet sich in den Bescheiden in der Regel nur deshalb, weil die „vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung“ Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen ist (vgl. §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Eine ernsthafte Prüfung findet auf Verwaltungsebene praktisch nie statt. Bleibt der – regelmäßig grundlose – Vorwurf unwidersprochen im Raume stehen, so heißt es in einem anschließenden Bußgeld- oder Strafverfahren dann, der Bescheid sei „klaglos hingenommen“ worden. Es gilt also im ALG II Bezug der alte Satz im Besonderen: „Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!“ Der Beschluss des AG Rendsburg mag Betroffenen Mut machen, sich gegen grundlose Anschuldigungen zur Wehr zu setzen.

Verfolgungspraxis nicht risikolos für Grundsicherungsträger

Mitarbeiter der OWi-Stellen in den Jobcentern sind als Verwaltungsmitarbeiter mit einem förmlichen justiziellen Verfahren und damit einer „Rechtssache“ im Sinne von § 339 StGB betraut. Beugen sie das Recht – d.h. wenden sie dieses bewusst falsch an, z.B. indem sie textbausteinartig einen Bußgeldbescheid erlassen, obwohl ihnen zuvor etwa von Anwaltsseite schlüssig und durch Rechtsprechung belegt die Rechtswidrigkeit dessen Erlasses nachgewiesen worden ist -, kommt eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in Betracht.

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Bußgeldverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, dennoch mit einem Bußgeld belegt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, macht sich zudem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar.

Weiterführende Links:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-uebt-staatsanwaltschaft-892.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wie auf dieser Website bereits am 12.06.2011 berichtet (siehe hier), hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS 123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen bestätigt und die Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen. Leider wurde das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht nur auf den kostenpflichtigen Seiten von Juris und Beck-Online veröffentlicht (zur Kritik hierzu vgl. den Beitrag „Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!„). Aus diesem Grunde veröffentliche ich die Entscheidung jetzt an dieser Stelle:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09

Hinweise zum Urteil und Verfahrensgang

Aus irgendeinem Grunde habe ich eine Urteilsausfertigung mit Korrekturanmerkungen des Gerichts erhalten – was die Lesbarkeit indessen nicht beeinträchtigt. Für die ganz gründlichen Leser des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die vom LSG angenommene Wohnungszahl im Mietspiegelfeld b1 unzutreffend angegeben wurde. Im Mietspiegel 2006 beträgt die Belegung im Feld b1 20 und nicht 34 Wohnungen. Auch der vom LSG errechnete gewichtete Mittelwert von 4,5964 €/qm ist deswegen nicht korrekt. Der richtige Wert lautet 4,5998 €/qm. In der Rundung wirkt sich dieser Fehler dann aber nicht weiter aus.

Das Urteil L 11 AS 123/09 ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde und konnte auch nicht eingelegt werden, da die Berufungsbeklagte in diesem Verfahren nicht beschwert war. In einem parallelen Verfahren wurde von einem Kieler Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG indessen zurückgewiesen wurde.

Nachweis fehlender konkreter Unterkunftsalternativen

Für die Spruchpraxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein ist darauf hinzuweisen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den Verhandlungsterminen hervorgehoben hat, dass die Sozialgerichte zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf werden legen müssen, ob die Kläger nachweisen können, dass ihre Bemühungen um angemessenen Wohnraum erfolglos geblieben sind und ihnen deshalb eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund der scharfen Konkurrenzsituation auf dem Kieler Wohnungsmarkt und dem damit einhergehenden geringen Angebot kostengünstiger Wohnungen der Nachweis erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum leicht erreichbar sein dürfte (Seite 31).

Bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein

Die bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein, den Nachweis von erfolglosen Eigenbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum mit dem textbausteinartigen Hinweis, der oder die Kammervorsitzende habe vor Absetzen des Urteils (!) aufgrund eigener Recherchen im Internet auf immonet.de bzw. immobilienscout24.de auf Anhieb drei Wohnungen innerhalb der für maßgeblich erachteten Mietobergrenze gefunden, wird vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben und sollte daher überdacht werden.

Dokumentation der Suchbemühungen

In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele von einer Umzugsaufforderung Betroffene keine Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorlegen konnten. In Zeitungsannoncen oder im Internet recherchierte Wohnungsangebote wurden nicht aufbewahrt, Telefonate mit Vermietern oder Wohnungsbesichtigungen nicht dokumentiert. Der Grund hierfür ist einfach: Da die Grundsicherungsträger über die Notwendigkeit der Nachweisführung nicht informieren, ist deren „Kunden“ die rechtliche Relevanz nicht bewusst. Entgegen der jüngst in einer Verhandlung von einer Kammervorsitzenden am SG Schleswig geäußerten Rechtsmeinung, den konkreten Umfang ihrer Nachweispflichten hätte die Klägerin durchaus erkennen können, wenn sie denn – so nahezu wörtlich – regelmäßig die doch schließlich allgemein zugänglichen Pressemitteilungen auf der Website des Bundessozialgerichts gelesen hätte, ist es Aufgabe der Grundsicherungsträger, über Umfang und Art der Nachweisführung zu beraten. Da dies bisher tatsächlich nicht geschieht, sollen hier einige Hinweise gegeben werden:

  • Bei der Wohnungssuche sind von vornherein nur Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze in Betracht zu ziehen. Die Tabelle findet sich hier. Bei geringfügig teureren Wohnungen empfiehlt sich ein Anruf bei dem Vermieter: Einige Vermieter lassen mit sich reden und senken die Miete gegebenenfalls geringfügig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundmiete gesenkt wird und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen, da diese spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ohnehin wieder erhöht würden.
  • Achtung bei Verträgen mit zeitlich befristeten Mietnachlässen! Diese Verträge, die hier insbesondere von der KWG bekannt sind, können nach Ablauf der Frist zu Problemen führen.
  • Dringend abzuraten ist von dem Abschluss eines „Scheinmietvertrages“ zur Vorlage beim Jobcenter, der eine geringere, nicht aber die tatsächlich vereinbarte (höhere) Miete ausweist. Mehr dazu hier.
  • Unvermeidbare Doppelmieten sind bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug zu übernehmen. Mehr dazu hier.
  • Der Nachweis von Suchbemühungen sollte unbedingt dokumentiert werden. Grundsätzlich kann die Statthabe von Suchbemühungen zwar auch durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, in der Praxis lassen sich die Gerichte davon aber eher wenig beeindrucken. Zum Nachweis ernsthafter Suchbemühungen ist es daher unabdingbar, schriftlich festzuhalten, welche Wohnungen wo gefunden wurden und mit wem wann und mit welchem Ergebnis zwecks Anmietung der Wohnung in Kontakt getreten wurde. Zur Dokumentation von Telefonaten mit Vermietern und zur persönlichen Vorsprache bei Vermietungsgesellschaften können nachfolgende Vordrucke genutzt werden:

Urteilsbesprechungen/Presse:

Legal Tribune Online

Nachtrag 22.11.2011: Die Entscheidung wurde nun doch bei sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Sozialpolitisches Hearing 2011 „Altersarmut“!

Am 08.12.2011 in der Zeit von 16.00 bis 18.30 Uhr findet im Wissenschaftszentrum Kiel in der Fraunhoferstraße 13, 24118 Kiel das „Sozialpolitisches Hearing 2011“ zum Thema „Altersarmut“ statt. Die Veranstaltung ist öffentlich. Näher Informationen finden sich im Veranstaltungsflyer.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Verschlechterungen beim Gründungszuschuss geplant!

Die vom Bundestag beschlossenen Verschlechterungen für den Gründungszuschuss sind nicht wie geplant zum 1. November in Kraft getreten. Der Bundesrat verwies das entsprechende Gesetz am 14. Oktober an den Vermittlungsausschuss und verlangte insbesondere, alle beschlossenen Verschlechterungen beim Gründungszuschuss aus dem Gesetz zu streichen. Der Vermittlungsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 8. November 2011 seine Beratungen u.a. zum „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ auf den 22. November 2011 vertagt.

Geplante Änderungen

Die Mittel der Arbeitsmarktförderung sollen vor allem beim Gründungszuschuss erheblich gekürzt werden. Folgende Änderungen sollen beschlossen werden:

  • Es soll zukünftig keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss mehr geben. Die Vergabe liegt dann im Ermessen der Arbeitsagenturen.
  • Der Zeitraum, in dem der Zuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt wird, beträgt zukünftig sechs statt bisher neun Monate.
  • Den Zuschuss bekommt künftig nur noch, wer noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bisher reichten 90 Tage.

Nach Ablauf der sechs Monate ist – nach einer erneuten Prüfung – eine

  • Verlängerung um neun Monate möglich, in der allerdings nur noch
  • 300 Euro im Monat gezahlt werden – nicht aber das bisherige Arbeitslosengeld.

Eine Synopse zu den geplanten Änderungen der §§ 57, 58 SGB III findet sich hier.

Antrag jetzt stellen

Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich mit Hilfe eines Gründungszuschusses selbständig machen wollen, sollten sofort handeln und einen Antrag auf Gründungszuschuss noch nach der bisherigen Rechtslage stellen.

Mehr Informationen gibt es hier:

http://www.mediafon.net/news_recht.php3?view=&si=4ebdafd858f0c&lang=1

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Kostenübernahmepflicht des Jobcenters bei Veranlassung des Widerspruches!

Sozialgericht Kiel

Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 hat das SG Kiel entschieden, dass das beklagte Jobcenter Kiel einem Widerspruchsführer die Kosten eines Widerspruchsverfahrens auch dann zu erstatten hat, wenn ein Widerspruch zwar – hier wegen Erledigung durch Zeitablauf – nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X war, aber die Behörde die Einlegung des Widerspruches veranlasst hat.

Der Gerichtsbescheid im Volltext findet sich hier:

SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 08.11.2011, S 37 AS 147/09

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


WG-Bewohner haben Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in Höhe von Alleinstehenden!

Da es sich leider bei den Grundsicherungsträgern in Schleswig-Holstein noch immer nicht hinreichend herumgesprochen zu haben scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal darauf hin: Hilfebedürftige nach dem SGB II, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben sondern in einer reinen Wohngemeinschaft, haben einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in Höhe des Leistungsanspruches einer alleinstehenden Person (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006, L 6 AS 6/06). Dieser beträgt in Kiel seit dem 01.12.2010 308,50 € bruttokalt. Konkret bedeutet dies, dass in Kiel folgende Höchstmieten bruttokalt (d.h. einschließlich Betriebskosten und ohne Heizkosten) für eine „Hartz IV-WG“ anzuerkennen sind:

Anzahl der WG Bewohner

Mietobergrenze ab 1.12.2010

2er WG

617,00 €

3er WG

925,50 €

4er WG

1.234,00 €

5er WG

1.542,50 €

6er WG

1.851,00 €

Die dargestellten Mietobergrenzen werden von der Landeshauptstadt Kiel in der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Fassung vom 17.03.2012 nunmehr anerkannt (siehe 2.c, download hier).

Bei „gemischten WG“ aus Leistungsberechtigten und Nichtleistungsberechtigten gilt:

(1) Besteht ein Untermietvertrag, ist die vereinbarte Untermiete des Leistungsberechtigten (so wohl auch BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R, Rz. 19) in Kiel bis zu einer Höhe von 308,50 €  als „angemessen“ im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen.

Nachtrag 15.04.2012: Diese Rechtsfrage ist jetzt beim BSG anhängig (vgl. Anhängige Rechtsfragen des 14. Senats, Stand 10.04.2012).

B 14 AS 36/12 R Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 7 AS 3/09
Können auch solche Aufwendungen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, die nach dem Kopfteilprinzip nicht auf den Leistungsberechtigten entfallen, zu deren Übernahme er sich jedoch vertraglich verpflichtet hat?

(2) Bestehen keine einzelnen Untermietverträge, hat eine Aufteilung nach Kopfzahl zu erfolgen. Beispiel: Bei einer Bruttokaltmiete von 600,00 € und 3 WG-Bewohnern stehen dem leistungsberechtigten Mitbewohner Kosten der Unterkunft in Höhe von 200,00 € bruttokalt zu.

Gerade vor dem Hintergrund, dass in Kiel vor allem kleine und einfache Wohnungen immer teurer werden (kn-online vom 11.11.2011), sollten die Grundsicherungsträger die Gründung von Wohngemeinschaften begrüßen, anstatt diese durch Fehlinformationen über die angeblich maximal anerkennungsfähigen (niedrigeren) Mieten zu verhindern.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Übersteigt die Miete eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers, erhält dieser in der Regel 6 Monate Zeit, um seine Mietaufwendungen durch Wohnungswechsel oder Untervermietung etc. zu senken. Nach Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten anerkannt.

Bisherige Praxis der Grundsicherungsträger

Es entspricht gängiger Praxis der Grundsicherungsträger, ab dem Tag der Absenkung der unterkunftsbezogenen Leistungen fällig werdende Betriebskostennachzahlungen mit dem Argument nicht mehr zu übernehmen, eine Übernahme käme einer Anerkennung der als unangemessen hoch festgestellten Unterkunftskosten gleich. Diese Praxis ist – soweit hier ersichtlich – sowohl von der Judikative als auch von der Anwaltschaft selten angezweifelt worden.

BSG: Abrechnungszeitraum entscheidend

Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 4 AS 12/10 R (veröffentlicht am 03.11.2011) – eher überraschend und in der Begründung äußerst knapp – nun entschieden, dass aus dem Umstand, dass für den tatsächlich (nachzahlungsbedingt) erhöhten Unterkunftskostenbedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung zusätzliche Leistungen in Höhe der Betriebskostennachforderung zu erbringen sind, nicht folge, dass auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Verhältnisses im Fälligkeitsmonat zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Unterkunftskosten im Zeitraum, für welchen die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde (Abrechnungszeitraum), vom Leistungsträger noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt worden seien (BSG a.a.O., Rn. 16, 17).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung

Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung folgt nach Auffassung des BSG aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter sei in den tatsächlichen Verhältnissen im Monat der Fälligkeit des Betriebskostenguthabens eine wesentliche Änderung eingetreten, denn Nachzahlungen gehörten zum tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat.

Juristisches Neuland

Nicht zu erwarten war, dass das BSG die Angemessenheit der Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach denen im Abrechnungszeitraum beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass

(1) die Betriebskostennachforderung dem Abrechnungszeitraum „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen“ sei,

(2) der Leistungsberechtigte allein im Abrechnungszeitraum die Höhe der Nachforderungen habe beeinflussen können sowie

(3) nur diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht werde.

Die Begründung lässt sich hören, ist aber keinesfalls zwingend. Sie wirft zudem auch in Bezug auf den Umgang mit Betriebskostenguthaben (diese müssten dann gegebenenfalls auch „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne“ dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden) Fragen neu auf, die bisher als beantwortet gelten konnten.

Bedeutung für die Praxis

Leistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen. Wenngleich ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist (§ 37 SGB II), sollte dieser von Betroffenen umgehend gestellt werden, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Grundsicherungsträger von sich aus zugunsten von Leistungsberechtigten tätig werden. Hierbei ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

In der Praxis sind m.E. vier Fälle zu unterscheiden:

1) Im Abrechnungszeitraum als auch im Zuflussmonat wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung und nach BSG sind Betriebskostennachzahlungen vom Leistungsträger zu übernehmen.

2) Im Abrechnungszeitraum wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes eine abgesenkte Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG hingegen doch.

3) Im Abrechnungszeitraum wurde eine abgesenkte Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes die tatsächliche Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG dürfte die Betriebskostennachzahlung demgegenüber nicht zu übernehmen sein.

4) Im Abrechnungszeitraum wie auch im Zuflussmonat wurde eine abgesenkte Miete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung als auch nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen sein.

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Leistungen im Beschwerdeverfahren erst ab Entscheidung des Beschwerdegerichts!

Schleswig-Holsteinisches LSG

In stattgebenden Beschlüssen in Eilverfahren vor den Sozialgerichten werden in Vornahmesachen (einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG) grundsätzliche keine Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen. Begründet wird dies in der Regel damit, dass einstweilige Anordnungen lediglich aktuelle Notlagen abwenden sollen (Ausnahme bei Mietrückständen nach § 22 Abs. 8 SGB II).

Leistungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren erst ab Antragseingang bei Gericht

Aus diesem Grunde werden Sozialleistungen regelmäßig erst ab Eingang des Eilantrages bei Gericht zugesprochen. Der Anordnungszeitraum (Zeitraum, für den der Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtet wird) wird von den Gerichten unterschiedlich bestimmt: Teilweise wird der Anordnungszeitraum auf 4 Monate bestimmt, manchmal wird aus Gründen der Praktikabilität bei Leistungen nach dem SGB II der Bewilligungszeitraum von maximal 6 Monaten gewählt und in seltenen – hier aus der Praxis nicht bekannten – Fällen soll von Sozialgerichten auch eine einstweilige Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) ausgesprochen worden sein.

Beschwerde nur bei Erreichen des Beschwerdewertes zulässig

Wird ein Antrag im einstweiligen Rechtschutz abgelehnt, kann unter den Voraussetzungen der §§ 172, 144 SGG gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde beim zuständigen Landessozialgericht (LSG) binnen eines Monats erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Beschwerdewert – also der Wert des Anspruches, um den gestritten wird –  750 € übersteigt oder Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beantragt werden. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, kommt es darauf an, ob die Berufung in der Hauptsache zuzulassen wäre. Allerdings wird überwiegend – und so auch vom Schleswig-Holsteinischen LSG – die Auffassung vertreten, dass eine solche Prüfung nicht erfolgen kann, so dass eine Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewertes nicht möglich ist.

Hinweis: Um in Fällen mit geringem Streitwert doch eine Beschwerdemöglichkeit zu bekommen, besteht aufgrund der – hier allerdings für verfehlt erachteten – Rechtsprechung auch der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte nur die Möglichkeit, den Anspruch ausdrücklich für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend zu machen oder etwa höhere Sozialleistungen zu beantragen, als „eigentlich“ begehrt werden. Diese Vorgehensweise führt zwar dazu, dass der Beschwerde in der Sache jedenfalls hinsichtlich des „mehr“ beantragten Teils der Leistungen – z.B. ALG II für 13 Monate – kein Erfolg beschieden wird. Angesichts der Dauer der Hauptsacheverfahren vor derzeit 3 bis 4 Jahren ist eine solche Antragstellung aber nicht rechtsmissbräuchlich (wie hier Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang Verfahren, Rn. 131; zur Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überlange Verfahrenszeiten an Sozialgerichten etwa BVerfG Beschluss vom 27.09.2011 – 1 BvR 232/11 -; 14.12.2010 – 1 BvR 404/10 -; 24.08.2010, – 1 BvR 331/10 -).
SH LSG: Leistungen im Eilverfahren erst ab Entscheidung des SG bzw. LSG

Das Schleswig-Holsteinische LSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Eilverfahren Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zuzusprechen sind. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische LSG etwa in seinem Beschluss vom 01.03.2011, L 11 AR 6/11 AS ER ausgeführt:

“Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Sozialge­richts Kiel vom 24. Januar 2011 ergeben sich insoweit, als der Antragsgegner zur Leistung ab dem 21. Dezember 2010 verpflich­tet worden ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung soll eine gegenwärtige, konkrete Notlage abwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Notlage ist derjenige der aktuellen gerichtlichen Entscheidung (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2010 — L 11 AS 158/10 B ER -‚ vom 12. Januar 2011 – L 11 AR 2/11 AS ER u. L 11 AR 2/11 AS ER PKH -). Nach der Rechtsprechung des für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers zuständigen 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sind Leis­tungen nicht generell ab Antragseingang bei Gericht zuzuspre­chen, sondern in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Entschei­dung des Sozialgerichts. Abweichend davon können für die Ver­gangenheit nur Leistungen zugesprochen werden, wenn eine frü­here Notlage noch fortwirkt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – L 11 AS 191/10 B ER -‚ vom 12. Januar 2011 – L 11 AR 2/11 AS ER – u. L 11 AR 2/11 AS ER PKH -). Dererlei ist hier nicht dargelegt worden; eine aus der Vergangenheit fortwirkende Notlage ist daher nicht anzunehmen.”

Dies bedeutet:

1) Bei stattgebenden Beschlüssen des SG, gegen die das Jobcenter in die Beschwerde geht, spricht das LSG – selbst wenn es dem SG in der Sache folgt – Leistungen erst ab dem Tag der Entscheidung des SG zu.

2) Bei ablehnenden Beschlüssen des SG, gegen die der Leistungsberechtigte in die Beschwerde geht, spricht das LSG – wenn es den Beschluss des SG aufhebt und dem Antrag stattgibt – Leistungen erst ab dem Tag der Entscheidung des LSG zu.

3) Für „die Vergangenheit“ – d.h. Zeiträume vor der Entscheidung des Gerichts – können Leistungen nur zugesprochen werden, wenn eine „frühere Notlage noch fortwirkt“. In Fällen der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen wird dies häufig der Fall sein und sollte daher in Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen LSG stets vorgetragen und nachgewiesen werden.

a) Unklar ist, ob bereits aufgelaufene Schulden nach Auffassung des SH LSG eine rückwirkende Verpflichtung zur Leistungserbringung ermöglichen. Dafür sprechen Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 12.01.2011, L 11 AR 2/11 AS ER. Das Gericht hat hier auf Seite 4 unten ausgeführt: „Abweichend hiervon können für die Vergangenheit nur Leistungen zugesprochen werden, wenn eine frühere Notlage noch fortwirkt. Das ist hier gerade nicht der Fall. Das Sozialgericht Kiel hat selbst ermittelt, dass die Antragsgegnerin bis zum Entscheidungszeitpunkt die Kranken- und Pflegeversicherung vollständig gezahlt hat. Eine aus der Vergangenheit fortwirkende Notlage war somit nicht gegeben.“ Im Umkehrschluss könnte sich ergeben, dass – hätte die Beschwerdegegnerin ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht bezahlt und wären deswegen Schulden entstanden – die „frühere Notlage noch fortwirkt.“

b) M.E. begründen jedenfalls aufgrund in der Vergangenheit nicht erbrachter Leistungen fortlaufend weiter auflaufende Schulden – etwa durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehende Vollstreckungskosten – eine „fortwirkende Notlage“. In diesem Zusammenhang hat das SH LSG die von mir im Verfahren L 11 AR 2/11 AS ER vertretene Auffassung zum Verweis des Jobcenters Kiel auf „weiteres Schuldenmachen“ geteilt und zutreffend ausgeführt (Seite 5 f.) :

„Aus dieser Leistungsverpflichtung können sie [Anm.: die Kostenträger] sich nicht mit dem Hinweis auf § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG befrei­en und somit dem Versicherungsnehmer zumuten, während der Dau­er des Leistungsbezuges nach dem SGB II gegenüber der Versi­cherung Schulden auflaufen zu lassen. Die Leistungen nach dem SGB II sind so bemessen, dass gerade noch das soziokulturelle Existenzminimum abgesichert wird. Der diesbezügliche Bedarf soll befriedigt werden können, ohne dass – bei sparsamer Le­bensweise – eine Aufhäufung von Schulden droht.

Schulden können zudem eine Wiedereingliederung in Arbeit be­hindern. Daher besagt § 16a Nr. 2 SGB II, dass zu den kommuna­len Eingliederungsleistungen auch die Schuldnerberatung ge­hört. Kostenträger nach dem SGB II sind daher gehalten, Schul­den der Leistungsbezieher zu vermeiden und abzubauen, ein Ver­weis auf bewussten Schuldenaufbau lasst sich damit nicht ver­einbaren.

Im Übrigen droht das Ruhen der Versicherungsleistungen nach § 193 Abs. 6 VVG, sobald eine Wiedereingliederung in Arbeit erfolgt und die Leistungen nach dem SGB II eingestellt werden. In einem solchen Fall, wenn dann während des Leistungsbezugs nach dem SGB II erhebliche Schulden bei dem Krankenversicherer aufgelaufen sind, ist es dem Betroffenen in der Regel nicht möglich, eine aufgelaufene, möglicherweise erhebliche Schul­denlast abzutragen mit der Folge, dass nunmehr das Ruhen der Versicherungsleistung festgestellt wird. Diese Gründe recht­fertigen es, auch im Falle der Antragsgegnerin die Vollstre­ckung aus dem Beschluss vom 22. Dezember 2010 ab diesem Datum zuzulassen.“

Kritik

Die Rechtsprechung des SH LSG ist hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem Grundsicherungsleistungen zuzusprechen sein sollen, abzulehnen. Die Rechtsprechung des SH LSG hat gravierende negative Konsequenzen für den Rechtsschutz von Sozialleistungsbeziehern in Schleswig-Holstein:

– Aufgrund der überlangen Verfahrenszeiten auch vor dem Schleswig-Holsteinischen LSG kommt es in einer Vielzahl von Verfahren gar nicht mehr zu einer Entscheidung des LSG in der Sache, weil die „Dringlichkeit“ für das Eilverfahren durch Zeitablauf entfällt.

– Hat ein Rechtsschutzbegehren erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg, so sind existenzsichernde Leistungen etwa nach dem SGB II oder SGB XII oder Krankenversicherungsleistungen erst ab dem Tag des Beschlusses des LSG zu erbringen. Aufgrund der überaus langen Verfahrenszeiten auch in Eilverfahren von rund 3 Monaten bis zu einer Entscheidung des LSG können so Bedarfslücken entstehen, die aus Sozialleistungen in der Regel nicht mehr zu „stopfen“ sind. Überschuldung durch weitere Kosten wie Zwangsräumungsverfahren, Kontokündigungen, Stromsperren, Mahn- und Inkassoanwaltskosten sowie damit einhergehend erhebliche Existenzängste mit zum Teil schweren gesundheitlichen Folgen sind eine hier häufig beobachtete Folge dieser Rechtsprechung. Die aufgezeigten Folgen verschärfen sich, wenn nach Ablauf des Anordnungszeitraumes gegebenenfalls erneut durch zwei Instanzen um existenzsichernde Leistungen gestritten werden muss und dadurch erneut „Bedarfslücken“ entstehen.

– Erscheint es noch vertretbar, wenn das Gericht in stattgebenden Beschlüssen Leistungen ab dem Zeitpunkt des Einganges des Eilantrages bei Gericht zuspricht, weil – jedenfalls der aufgeklärte – Antragsteller die Bestimmung dieses Zeitpunktes selbst in der Hand hat, so ist es nach hiesiger Auffassung nicht mehr vertretbar, den Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und damit davon abhängig zu machen, wie schnell oder langsam das Beschwerdegericht arbeitet, etwa weil der zuständige Senat überlastet ist, gerade Urlaubszeit ist oder ein hoher Krankenstand die Arbeit des Gerichts entschleunigt.

– Aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen LSG liegt nach hier vertretener Auffassung nach der Ablehnung eines Eilantrages durch das zuständige Sozialgericht (SG) und erhobener Beschwerde beim LSG trotz eingelegten Rechtsmittels ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Eilantrag beim SG vor, weil das SG – anders als das LSG – (noch) Leistungen ab Antragseingang zuspricht. Aus anwaltlicher Sicht muss deswegen zur Rechtswahrung der Mandanten zur Stellung eines neuerlichen Eilantrags beim SG geraten werden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohnkosten ab dem Tag der Antragstellung!

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Es war ein Dauerstreit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten: Wur­de im laufenden Monat ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, so waren die Mitarbeiter der Behörden – stets besorgt um das Wohlergehen der „Solidargemeinschaft der Steuerzahler“, dafür aber umso weniger um das ihrer „Kunden“ – oft höchst erfindungsreich wenn es darum ging, die Übernahme der Mietkosten für den ersten Monat des Leistungsbezuges abzulehnen. Erfolgte etwa die Antragstellung nach dem dritten Werktag eines Monats und war die Miete noch nicht bezahlt, so wurde die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, die Miete sei nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am dritten Werktag fällig gewesen. Es handele sich nun um Schulden, die leider nicht übernommen werden könnten. War die Miete demgegenüber vor Antragstellung schon bezahlt, so wurde argumentiert, im Zeitpunkt der Stellung des ALG II-Antrages sei ein „Bedarf“ nicht mehr gegeben. Die Miete sei ja schon bezahlt. Die Ablehnungen waren natürlich stets rechtswidrig, denn nach § 41 SGB II werden auch Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeden Kalendertag des Leistungsbezuges anteilig erbracht.

Seit dem 01.01.2011 regelt nun § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Antrag auf ALG II auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkt, so dass es zukünftig zu keinem Streit mehr zwischen Behörde und Leistungsberechtigten kommen sollte. Betroffene, denen im Jahr 2010 im ersten Monat der Antragstellung keine Miete gezahlt wurde, sollten die Ablehnungsentscheidung unbedingt gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen. (Zur Rechtslage bis 31.12.2010 etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, L 8 AS 587/07)

Erstveröffentlichung in Hempels 06/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Neuerung beim Kindergeld zum 01.01.2012!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach bisherigem Recht erhielten Eltern für ihre volljährigen Kinder kein Kindergeld (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 10 BKGG) beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG) mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen.

Neuregelung bei Erstausbildung

Diese Einkommensprüfung fällt zum 01.01.2012 ersatzlos weg: Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften stets als Kind berücksichtigt.

Neuregelung bei Zweitausbildung

Zukünftig soll eine Erwerbstätigkeit aber nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums eines Kindes außer Betracht bleiben. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann zukünftig allerdings durch den Nachweis widerlegt werden, dass

(1) das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren Studium befindet und

(2) keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden ist nach neuem Recht eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich sind zudem ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Begünstigter Personenkreis

Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Eltern von Kindern in bezahlten Ausbildungsgängen wie etwa Azubis im dritten Lehrjahr oder Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder etwa eine Halbweisenrente beziehen. Begünstigt sind zukünftig ferner Ausbildungsgänge an Abendschulen oder Fernuniversitäten, die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.

Weiterführende Links:

http://gesetzgebung.beck.de/news/steuervereinfachungsgesetz-2011

BT-Drucks. 17/5125, S. 41

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2010/12/2010-12-09-steuervereinfachung.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Wegfall des Kontopfändungsschutzes ab 01.01.2012!

Zum 01.01.2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen. Es wird dann nur noch einen Pfändungschutz für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind. Die Stellung eines Pfändungsschutzantrages nach § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) beim zuständigen Amtsgericht ist für alle anderen Konten dann nicht mehr möglich.

Wegfall der 14-Tage Schutzfrist nach § 55 SGB I

Gravierende Änderungen ergeben sich auch für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden erheblich eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gemäß § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) wieder in vollem Umfang aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgt sind.

Gepfändete Konten bis spätestens Dezember 2011 in P-Konten umwandeln

Alle Schuldner mit gepfändeten Konten, die ihr Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt haben, sollten daher unbedingt spätestens im Dezember 2011 handeln und ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Mehr Infos zu diesem Thema gibt es im Forum Schuldnerberatung.

Infos und Materialien – u.a. Musterbescheinigungen für die Banken – finden sich hier:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2011/arbeitshilfen-p-konto.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, kann der hilfebedürftige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, grundsätzlich vom Jobcenter die Erstattung der ihm für die Fahrten zu seinen Kindern entstandenen Kosten verlangen. Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (siehe dazu die Diskussion in den Kommentaren). Die Anspruchsgrundlage findet sich seit Juli 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II.

SG Kiel: Fahrten zur Schule sind keine Fahrten zur Mutter

In einem Beschluss vom 24.08.2011 hat das Sozialgericht Kiel nun die Auffassung vertreten, dass der Vater, der seine Tochter nach deren Aufenthalt bei ihm nicht direkt zur Mutter zurückbringt, sondern sogleich zu der – nur 500 Meter vom Wohnort der Mutter gelegenen – Schule, für diese Fahrten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es sich nicht um besondere trennungsbedingte Kosten handeln würde. Das ist unzutreffend: Die Fahrten sind nur deswegen erforderlich, weil die Tochter nicht beim Vater lebt. Denn würde die Tochter beim Vater leben, würde sie natürlich auch am Wohnort des Vaters – und nicht der Mutter – zur Schule gehen. Die Fahrtkosten sind damit allein durch die Trennung bedingt.

SG Kiel: 12 € Fahrtkosten weichen nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab

Die vom Gericht im Grundsatz anerkannten verbleibenden Fahrtkosten von 12 € im Monat für die Fahrten direkt zur Mutter sind nach Auffassung des Gerichts so gering, dass diese nicht als erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichend anerkannt werden könnten. Vergegenwärtigt man sich indessen, dass im Regelsatz für eine alleinstehende Personen lediglich 22,78 € für Fahrtkosten vorgesehen sind, ist die These des Gerichts, wonach rund 53 % höhere Kosten nicht erheblich vom Durchschnitt abweichen sollen, gleichfalls nur schwer nachvollziehbar.

(SG Kiel, Beschluss vom 24.08.2011, S 33 AS 232/11 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2011

Nachtrag 03.12.2014: Im Hauptsacheverfahren hat nun die 32. Kammer am SG Kiel mit Urteil vom 24.06.2014, S 32 AS 462/11, grundsätzlich anders entschieden: Es sei „gänzlich unerheblich“, ob der Kläger seine Tochter zur Schule oder zur Mutter gebracht bzw. von dort abgeholt habe. Die 32. Kammer hat 20 Cent je „Entfernungskilometer“ zwischen Wohnort und Tochter berücksichtigt, allerdings wegen des erst nach der Entscheidung des SG mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Urteils des BSG vom 04.06.2014,  B 14 AS 30/13 R, welches die tatsächlich gefahren Kilometer als Umgangskosten anerkennt, die Berufung zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Arbeitslosigkeit im August 2011: 3.957.257!

Allmonatlich macht sich die Partei DIE LINKE die Mühe, die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen in Deutschland zu errechnen. Da sich diese Zahlen in der Presse praktisch nicht finden lassen, vielmehr die offiziellen Verlautbarungen der Bundesregierung bzw. der Bundesagentur für Arbeit brav verbreitet werden, soll an dieser Stelle auf die Informationsseite hingewiesen werden.

Tatsächliche Arbeitslosigkeit im August 2011: 3.957.257
Offizielle Arbeitslosigkeit: 2.944.686
Nicht gezählte Arbeitslose: 1.012.571

Nicht gezählte Arbeitslose aufgeschlüsselt:
Älter als 58, beziehen Arbeitslosengeld I und/oder ALG II: 357.448
Ein-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten): 197.459
Fremdförderung: 59.066
Beschäftigungsphase Bürgerarbeit: 10.864
Berufliche Weiterbildung: 157.680
Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (z.B. Bewerbungstraining) 48
Aktivierung und berufliche Eingliederung (z. B. Vermittlung durch Dritte): 144.585
Beschäftigungszuschuss (für schwer vermittelbare Arbeitslose): 13.698
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: 1.006
Kranke Arbeitslose (§126 SGB III): 70.717

Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland. Monatsbericht August 2011, Seite 67. Die dort aufgeführte Altersteilzeit sowie Gründungszuschüsse und sonstige geförderte Selbstständigkeit haben wir in der Tabelle nicht berücksichtigt. Die dort ebenfalls aufgeführten älteren Arbeitslosen, die aufgrund verschiedener rechtlicher Regelungen (§§ 428 SGB III, 65 Abs. 4 SGB II, 53a Abs. 2 SGB II u.a.) nicht als arbeitslos zählen, sind enthalten in der Gruppe Älter als 58, beziehen Arbeitslosengeld I oder ALG II. Diese große Gruppe der älteren ALG -Bezieher, die nicht als arbeitslos gelten, ist nicht vollständig im Monatsbericht ausgewiesen, sondern mit Stand März 2011 in einer Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit abgefragt worden.

Quelle + aktuelle Zahlen: http://www.die-linke.de/index.php?id=5008

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückforderung von Betriebskostenguthaben!

Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder Einkommen zu ihrer Miete hinzu, so steht ihnen ein etwaiges Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate zu. Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden (vgl. dazu den Beitrag Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!).

Hat der Grundsicherungsträger im Abrechnungszeitraum unterkunftsbezogene Leistungen in Höhe der tatsächlich geschuldeten Miete erbracht, stehen Betriebskostenguthaben indessen grundsätzlich dem Jobcenter zu. Folgende vier Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

1) Guthaben, die vor dem Leistungsbezug entstanden (angespart) sind aber in der Zeit des Leistungsbezuges zufließen, sind leistungsmindernd zu berücksichtigen.

2) Nachzahlungen, die vor dem Leistungsbezug durch retrospektiv zu geringe Vorauszahlungen entstanden sind und in der Zeit des Leistungsbezuges fällig werden, sind vom Jobcenter zu übernehmen.

3) Guthaben, die im Leistungsbezug entstanden (angespart) sind und nach Beendigung des Leistungsbezuges vom Vermieter ausgezahlt werden, kann der (ehemalige) Leistungsberechtigte behalten.

4) Nachzahlungen, die im Leistungsbezug durch retrospektiv zu geringe Vorauszahlungen entstanden sind und nach Beendigung des Leistungsbezuges fällig werden, sind von dem (ehemaligen) Leistungsberechtigen zu zahlen und müssen nicht etwa vom Jobcenter erstattet werden.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 Abs. 3 SGB II normiert, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für die Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, wobei  Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie beziehen (Haushaltsstrom, Kochgas), außer Betracht zu bleiben haben.

Grund der Regelung

§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (= § 22 Abs. 3 SGB II n.F.) ist mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006“ mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag von 30 € bzw. Versicherungskosten in der tatsächlichen Höhe von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass von den Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall der Bund, hier die Bundesagentur für Arbeit, profitierte (Anrechnung der Guthabenbeträge auf die vom Bund finanzierten Regelleistungen), obwohl die Kosten der Unterkunft zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/1696, Seite 26).

Unterkunftsbezogene Erstattungen

§ 22 Abs. 3 SGB II erfasst Rückzahlungen und Guthaben, die „dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind“. Erfasst werden damit neben Heiz- und Betriebskostenguthaben auch Überzahlungen von Unterkunftsleistungen (etwa die Rücküberweisung einer vom Grundsicherungsträger versehentlich doppelt gezahlten Miete). Die Auskehrung einer im Vermögen des Leistungsberechtigten stehenden Mietkaution bewirkt hingegen lediglich eine Vermögensumwandlung unter Aufhebung einer Verwertungssperre, auf die § 22 Abs. 3 SGB II keine Anwendung findet.

„Rückzahlungen“ und „Guthaben“ bzw. „Gutschriften“

Das Gesetz unterscheidet zwischen Rückzahlungen und Guthaben/Gutschriften. Weder in den Gesetzesmaterialien noch in der einschlägigen Kommentarliteratur findet sich allerdings eine nähere Bestimmung dazu, was unter „Rückzahlungen“ und „Guthaben“ bzw. „Gutschriften“ zu verstehen ist.

Nach Ansicht etwa des LSG BW (Urt. v. 20.01.2010, L 3 AS 3759/09) oder des LSG NRW (Urt. v. 22.09.2009, L 6 AS 11/09) sind unter Rückzahlungen die tatsächlichen Zahlungen an den Leistungsberechtigten (bar oder durch Kontogutschrift) zu verstehen. Ein Guthaben sei demgegenüber bereits bei einem positiven Saldo im Abrechnungskonto des Vermieters zur Entstehung gelangt. Für die Entstehung eines Guthabens genüge damit eine Forderung, die gegenüber einem anderen (hier dem Vermieter) geltend gemacht werden könne. Auch der semantische Gehalt des Wortes „Gutschrift“ setze keine Zahlung an den Mieter/Leistungsberechtigten voraus, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Bereits semantisch bereitet die Definition der LSG BW und NRW Bauchschmerzen. Ein Konto“guthaben“ entsteht durch eine Habenbuchung auf einem Konto, die „Gutschrift“. Im allgemeinen Sprachgebrauch entsteht das Kontoguthaben durch Gutschrift auf dem Konto des Kontoinhabers. Dagegen ist die bloße Erfassung des Rückzahlungsanspruches des Mieters/Leistungsberechtigten als „Haben-Buchung“ im Mieterkonto kein „Gutschrift“, sondern lediglich die Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung des Vermieters. Zudem wird verkannt, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang der Tatbestandsmerkmale „Guthaben“ und „Gutschrift“  mit dem Tatbestandsmerkmal „Rückzahlung“ ergibt, dass dem Leistungsberechtigten tatsächlich etwas zugeflossen sein muss. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist daher nur eine entsprechende Buchung auf dem Bankkonto des Mieters/Leistungsberechtigten (so zutreffend SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07 Rn. 19 unter Hinweis auf SG Bremen, Beschluss v. 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Schleswig, Urt. v. 30.11.2009, S 4 AS 1044/07 = NZS 2010, 458; ähnlich LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08).

Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II, nach dem nur dann von einem aufwendungsmindernden Guthaben ausgegangen werden kann, wenn dem Leistungsberechtigten dieses Guthaben tatsächlich auch zur Verfügung steht (LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08; SG Schleswig, Urt. v. 30.11.2009, S 4 AS 1044/07 = NZS 2010, 458; SG Bremen, Beschluss v. 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07; SG Kiel, Beschluss v. 09.11.2010, S 34 AS 564/10 ER sowie v. 20.12.2010, S 36 AS 666/10 ER (beide nicht veröffentlicht).

In folgenden Fällen scheidet nach alledem eine bedarfsmindernde Direktanrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II aus:

1) (Noch) keine Auszahlung des Guthabens.

2) Vermieterseitige Aufrechnung mit eigenen Forderungen (ausstehende Mieten, Mietkaution; SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07). Dann aber ggf. Anrechnung als Einkommen (LSG Hamburg, Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08), str.

3) Auskehrung an Dritte/Ziehung zur Insolvenzmasse im Verbraucherinsolvenzverfahren (ggf. Anrechnung als Einkommen).

In folgenden Fällen ist eine bedarfsmindernde Direktanrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II demgegenüber möglich:

1) Barauszahlung an den Mieter/Leistungsberechtigten.

2) Überweisung auf das Bankkonto des Mieters/Leistungsberechtigten.

Sonderfall: Mieterseitige Verrechnung mit Monatsmiete

Ein Sonderfall stellt m.E. die mieterseitige Verrechnung mit einer Monatsmiete dar. In diesem Fall erfolgt weder eine Rückzahlung noch eine Gutschrift auf das Konto des Mieters/Leistungsberechtigten, sondern der Vermieter mindert die Miete (i.d.R.) für einen Monat um den Guthabenbetrag. Beispiel: Die monatliche Miete beträgt 500,00 € brutto warm. Der Vermieter hat ein Guthaben von 300,00 € errechnet und fordert deswegen im Folgemonat von seinem Mieter nur 200,00 € Miete.

Teilweise wird vertreten, entscheidend sei, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe, was beispielsweise der Fall wäre, wenn der Hilfebedürftige und sein Vermieter eine Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens treffen, also nicht nur einseitig vom Vermieter aufgerechnet wird (dargestellt von SG Neubrandenburg, Urt. v. 27.09.2010, S 11 AS 960/07, Rn. 25 unter Hinweis auf SG Reutlingen, Urt. v. 10.06.2009, S 2 AS 1472/08, Rn. 27).

Nach hier vertretene Auffassung bedarf es dieser juristischen Klimmzüge nicht. Mangels „Rückzahlung“ oder „Gutschrift“ des Guthabens scheidet eine Anwendung des § 22 Abs. 3 SGB II nach seinem eindeutigen Wortlaut aus (wie hier SG Neubrandenburg, Urt. v. 19.01.2011, S 11 AS 386/08; dies sieht das Jobcenter Kiel jetzt offenbar auch so und hat deswegen etwa im Verfahren S 34 AS 504/11 ER mit Schriftsatz vom 04.11.2011 der Beschwer abgeholfen).

Allerdings besteht im Verrechnungsmonat ein um den Guthabenbetrag verminderter Unterkunftskostenbedarf. Dies weiß der Mieter/Leistungsberechtigte auch oder hätte es jedenfalls wissen müssen, so dass m.E. einer Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Verrechnungsmonat nichts im Wege steht.

Zeitpunkt der bedarfsmindernden Direktanrechnung

Die größten Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die zutreffende Bestimmung des Monats der bedarfsmindernden Direktanrechnung des Guthabens auf die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft, die ausschließlich ab Beginn des nächsten Monats nach der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgen darf (systemwidrige Abweichung vom Zuflussprinzip). Dies mögen einige Beispiele verdeutlichen:

1) Der Leistungsberechtigte erhält am 20.10.2011 seine Betriebskostenabrechnung und reicht diese am 24.10.2011 beim Jobcenter ein. Das Guthaben wird am 27.10.2011 auf dem Konto des Leistungsberechtigen gutgeschriebenen. Eine bedarfsmindernde Direktanrechnung im November ist nicht mehr möglich, weil die Leistungen bereits um den 23. eines jeden Monats angewiesen werden.

2) Der Leistungsberechtigte erhält am 10.10.2011 seine Betriebskostenabrechnung und reicht diese am 15.10.2011 beim Jobcenter ein. Das Jobcenter rechnet das Guthaben im November an. Das Guthaben wird erst am 03.11.2011 auf dem Konto des Leistungsberechtigen gutgeschriebenen. Die bedarfsmindernde Direktanrechnung im November ist damit rechtswidrig.

Bereits diese zwei Beispiele verdeutlichen, dass es letztlich reiner Zufall ist, ob dem Leistungsträger eine rechtmäßige Direktanrechnung gelingt. Mit anderen Worten: Bei § 22 Abs. 3 SGB II bzw. der Vorgängerregelung handelt es sich um eine gesetzgeberische Fehlleistung ersten Ranges. Lediglich in den überaus seltenen Fällen, in denen die Vermieter den Zeitpunkt der Guthabenauskehrung in der Nebenkostenabrechnung festlegen und einen großzügig bemessenen Zeitraum zwischen Rechnungserstellung und Auszahlung des Guthabens bestimmen, kann eine Direktanrechnung im Einzelfall vorhersehbar gelingen.

Hohes Prozess(kosten)risiko der Jobcenter

Die Jobcenter haben im laufenden Verwaltungsverfahren die Pflicht, den Zuflusszeitpunkt des Guthabens zutreffend zu ermitteln, § 20 SGB X. Hierzu müssen sich die Jobcenter letztlich den Zahlungseingang durch Vorlage von Kontoauszügen der Leistungsberechtigten nachweisen lassen. Tun sie dies nicht und stellt sich erst im Klageverfahren heraus, dass der Zuflussmonat von ihnen unzutreffend bestimmt worden ist, können sich die Behörden nicht mit dem Argument gegen ihre Pflicht zur Tragung der Prozesskosten wehren, der Zuflussnachweis sei ihnen erst im laufenden Klageverfahren bekannt geworden (SG Kiel, rechtliche Hinweise vom 13.10.2011 im Klageverfahren S 33 AS 1273/10). Die Leistungsträger wären daher gut beraten, immer dann, wenn der Zuflusszeitpunkt nicht sicher ermittelt wurde, von der bedarfsmindernden Direktanrechnung im Folgemonat Abstand zu nehmen und Betriebskostenguthaben über (§ 22 Abs. 3 SGB II i.V.m.) § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SGB X zurückzufordern.

Offene Fragen

Soweit die Bewilligungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (systemwidrig) im Monat nach dem Guthabenzufluss aufgehoben wird, dürfte allerdings regelmäßig weder ein Wissen noch ein auf besonderer Sorgfaltswidrigkeit beruhendes Nichtwissen des Leistungsberechtigen um die zu hohe Leistungsbewilligung anzunehmen sein, da nach dem (als bekannt vorauszusetzenden) Zuflussprinzip mit einem teilweisen Wegfall des Leistungsanspruches lediglich im Zuflussmonat und nicht dem Folgemonat des Zuflusses zu rechnen sein dürfte.

Möglich ist m.E. aber auch eine Rückforderung über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X im Monat des Zuflusses des Guthabens. Mit dem LSG Hamburg (Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08) ist davon auszugehen, dass lediglich die bedarfsmindernde Direktanrechnung im Folgemonat zu erfolgen hat. Eine generelle Rückverlegung des Anrechnungsmonats ist der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II indessen weder zu entnehmen noch begründet sich eine solche Interpretation aus den Motiven des Gesetzgebers.

In Betracht kommt weiter eine verschuldensunabhängige Rückforderung über  § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Einkommen im Zuflussmonat. Dies setzt dann allerdings voraus, dass man mit dem LSG Hamburg (Urt. v. 16.07.2009, L 5 AS 81/08) § 22 Abs. 3 SGB II nicht als „abschließende Sonderregelung der leistungsrechtlichen Wirkungen der erfassten Rückzahlungen und Guthaben“ versteht (so aber Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 113). In diesem Fall wäre dann allerdings i.d.R. die Versicherungspauschale von 30 € in Abzug zu bringen.

Einzelfälle

BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R (Terminsbericht): Auch wenn eine Person (hier die Tochter des Klägers), die im Abrechnungszeitraum nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, sich an den Betriebskosten beteiligt hat, ist ein Guthaben leistungsmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn dieses mit einer Forderung (hier der Tochter) belastet war.

Regelung im SGB XII (insbesondere Grundsicherung im Alter)

Gutschriften aus Strom- oder Betriebskostenvorauszahlungen, die infolge zu hoher Vorauszahlungen entstanden sind, wurden bislang als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der Fassung ab 01.04.2011 regelt nun: „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen“. Von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werden erfasst:

  • Alle Guthabenerstattungen, die aus Vorauszahlungen für Leistungen beruhen beruhen, die ihrer Natur nach aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vor allem Strom).
  • Alle Guthabenerstattungen, die aus Vorauszahlungen für Leistungen beruhen beruhen, die zwar ihrer Natur nach vom Leistungsträger zu erbringen sind, zu denen der Leistungsberechtigte aber hinzu zahlen muss, weil die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt werden (etwa Zuzahlung zu den Betriebskosten bei einer Bruttokalt-Mietobergrenze, Zuzahlung zu den Heizkosten wegen (angeblich) unwirtschaftlichem Heizverhalten). Hier gilt wie oben bereits dargelegt:  Guthaben in Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete/Heizkosten x 12 Monate stehen dem Leistungsberechtigten und nicht dem Grundsicherungsträger zu.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Jobcenter Kiel ändert seine Verwaltungspraxis bei der Rückforderung von Betriebskostenguthaben

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!

Zur Abtretung von Nebenkostenguthaben

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Landesrechnungshof: Kosten der Unterkunft in 80 % der Fälle falsch berechnet!

Mindestens 80 % aller Fälle, die von 2005 bis Mitte 2008 die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II betrafen, sind fehlerhaft bearbeitet worden. Dies ist das vorsichtig hochgerechnete Ergebnis einer Stichprobenprüfung, die der LRH in den Kreisen durchgeführt hat. Berücksichtigt wurden dabei nur Fehler, die sich finanziell ausgewirkt haben. Die hochgerechneten finanziellen Nachteile betrugen 44 Mio. € für die öffentlichen Haushalte.

(weiterlesen: Kommunalbericht 2011 des Landesrechnungshof Schleswig-Holstein).

Was der Landesrechnungshof übersieht und wodurch all seine Berechnungen praktisch Makulatur werden: Nahezu alle Mietobergrenzentabellen der kommunalen Träger in Schleswig-Holstein hielten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand (kein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG). Die Sozialgerichte errechneten – bei Vorliegen qualifizierter Mietspiegel anhand der Mittelwerte bestimmter Mietspiegelfelder, sonst unter Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG – deutlich höhere Mietobergrenzen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Kiel: Soziale Politik statt „Grüner“ Politik!

Kiel: Protestplakat gegen Stadtgrün-Verkauf durch SPD und Grüne

Mit dem Argument, durch die Gewerbeansiedlung würden neue Arbeitsplätze geschaffen, opferte die Stadt Kiel 17 Hektar Grünfläche im Innenstadtbereich. Warnungen von Seiten des Einzelhandels, bei gleichbleibender Kaufkraft werde es lediglich zu Verlagerungen zu Lasten inhabergeführten Kleinbetriebe und damit schlimmstenfalls sogar zu einem Verlust sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze kommen, sind in den Wind gesprochen, sinnvolle Einzelhandelskonzepte nicht in Sicht.

Schrebergärten haben neben ihrer ökologischen Bedeutung als grüne Lungen der Stadt und attraktive Naherholungsgebiete auch eine ganze Reihe sozialer Funktionen. Deswegen und weil den Autoren persönlich das Vorgehen der Stadt ärgert, sollen dem Thema auf dieser Website einige Zeilen gewidmet werden.

„Armengärten“ zur Selbstversorgung

Seit Ende der 1820er Jahre entstanden u.a. in den Herzogtümern Schleswig und Holstein sogenannte „Armengärten“. Ziel war es, dem Hunger und der Verarmung entgegenzuwirken. 1830 folgte in Kiel die „Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde“ dem Beispiel. Auf dem „Prüner Schlag“ wurden Parzellen aus städtischem Besitz mit der bis heute gültigen Größe von 400 Quadratmeter ausgewiesen und für geringe Pacht vergeben. Sie dienten der Selbstversorgung. Nach Ansicht der Armenfreunde war es auch besser, am Sonntagnachmittag im Garten zu arbeiten, statt im Wirtshaus zu sitzen. Die Anlage von Kleingartenkolonien war eine von vielen Maßnahmen, um Anfang des 19. Jahrhunderts des Armenproblems Herr zu werden. Die von dem Leipziger Arzt D. M. Schreber (1808 – 1861) initiierte Kleingartenbewegung begann erst später, ließ die Armengärten jedoch bald zu „Schrebergärten“ werden. (Quelle: Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Stichwort „Armengärten„)

Diese ihre ursprüngliche Funktion haben Kleingärten bis heute nicht verloren. Sie ermöglichen es Familien, sich kostengünstig und gesund mit Lebensmitteln aus dem eigenen Garten zu versorgen. Aber vielleicht ist ja genau das im Jahre 2011 politisch gar nicht mehr gewollt. „Sozial ist, was Arbeit schafft!“ ist allenthalben zu hören. Und mit Arbeit ist nicht etwa Gartenarbeit gemeint, sondern der 400-Euro-Job im Billig-Discounter.

Kleingärten als Orte sozialen Zusammentreffens

Kleingärten haben aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt eine sozialintegrative Funktion. Häufig sind hier, zum Teil über Generationen hinweg, nachbarschaftliche Strukturen gewachsen. Man kennt sich, hilft sich gegenseitig im Garten, tauscht sich mit angebautem Obst und Gemüse aus oder sitzt einfach nur zu einem „Klönschnack“ beisammen. Kein „Ersatzgarten“ wird diese gewachsenen Strukturen ersetzen können. Ältere Schrebergärtner werden ohnehin nicht noch einmal an einem anderen Ort anfangen, sich einen neuen Garten aufzubauen.

Kleingärten als Lernstätten

Bereits in der Antike haben Platon, Sokrates und Epikur mit ihren Schülern Gärten angelegt, um eine inspirierende Umgebung für Philosophie, Dichtung und Wissenschaft zu schaffen. In unserer Zeit erlebt die Schulgartenbewegung in Deutschland eine Renaissance. Und dies nicht ohne Grund, denn es muss aufhorchen lassen, wenn Schüler der 5 Klasse in Befragungen vermuten, ein Huhn würde ungefähr sechs Eier am Tag legen und zur Begründung auf die Verpackungsgröße in den Supermärkten verweisen oder etwa mutmaßen, Erbsen wüchsen im Wasser, weil sie im wassergefüllten Glas zu kaufen sind. In Gärten können Kinder früh etwas lernen über Gärtnern ohne Gift, Kompostierung, artgerechte Tierhaltung, Artenschutzmaßnahmen wie zum Beispiel den Bau von Nisthilfen für Vögel, Insekten und Fledermäusen sowie gesunde Ernährung.

Innovations-Schlusslicht Kiel

Während in anderen Städten „urbane Landwirtschaft“ erprobt und innerstädtischen Brachflächen in „Community Gardens“ verwandelt werden, gehen in Kiel die Uhren unter Rot/Grün rückwärts: Stadtnahe Gartenanlagen werden in Gewerbeflächen für Billigmärkte verwandelt, den Gärtnern werden zum Ausgleich Gartenparzellen angeboten, die sich allenfalls noch mit dem Auto erreichen lassen. Wirklich grüne Politik sieht anders aus. Da verwundert es kaum, dass der umweltpolitische Sprecher der Kieler „Grünen“ Björn Sander aus Protest gegen die Entscheidung seiner Fraktion zurückgetreten ist. Seine lesenswerte Begründung findet sich hier. Eine Historie der Kieler Kahlschlagpolitik hat der Kleingärtnerverein Kiel e.V. von 1897 zusammengestellt, aktuelles zum Thema Möbelkraft findet sich hier.

Weiterführende links zum Thema Möbelkraft:

http://kgv-kiel1897.de/

http://kg-kiel.bund.net/

http://www.möbelmachtamwestring.de/

https://kielkontrovers.wordpress.com/

http://www.kn-online.de/suche/?typ=theme&such=m%F6bel%20kraft&searchressort=

http://linx.sozialismus-jetzt.de/index.php?option=com_content&view=article&id=354:wie-moebel-kraft-heuert-und-feuert

Rede von Ratsherrn Jansen (Die Linke). Rhetorisch und inhaltlich einer der seltenen Höhepunkte in der Kieler Ratsversammlung.

http://www.kiel.de/rathaus/ratsversammlung/video/index.php?film_nr=012

Und hier geht es zur Petition gegen die Möbel Kraft Ansiedlung auf dem Gartengelände:

http://www.petitiononline.de/petition/gegen-moebelkraft-in-kiel/515

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für „wichtigen Grund“?

Bisher galt die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II beim Jobcenter Kiel als „entschuldigt“, wenn für den Tag, an dem der Meldetermin wahrgenommen werden sollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden konnte. Diese Praxis hat das Jobcenter Kiel – wie auch andere Jobcenter – nun augenscheinlich geändert. Verlangt wird seit kurzem die Vorlage einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ durch den behandelnden Arzt. Dies sowie einige Anrufe teils irritierter Betroffener der letzten Tage ist Anlass genug, einmal zusammenzufassen, wann die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins „entschuldigt“ ist bzw. in den Worten des Gesetzgebers ein „wichtiger Grund“ für das Nichterscheinen vorliegt.

Meldepflicht

Wer ALG II bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Aus der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch  erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).

Auf Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. „Erforderlich“ ist eine Begleitperson bei Krankheit oder Behinderung. Eine „anderweitige Abdeckung“ der Reisekosten besteht etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig (Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.

Meldeversäumnis

Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).

Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.

Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.

Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen

Kommt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32 SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.

Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:

– Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes usw.).

Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.

Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).

Ausfall von Verkehrsmittel.

– Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.

– Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.

Wichtig:

– Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweisnachgewiesen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).

Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet.

– Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“

– Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:

„Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).

Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“

– Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) die Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ für erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: „Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist.“

– Nach Auffassung des Bayerischen LSG, Urt. v. 29.03.2012, L 7 AS 961/11, kann das Jobcenter auch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen.

– Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15).

Tipps:

– Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes Fieber).

– Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran, dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden.

– M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig.

– Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt. Die ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt. Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25 € überhöht sein dürften. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen Auseinandersetzungen führen wird.

– In jedem Fall sollte die Frage der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt werden. Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34 SGB X).

– Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.

Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:

Eigenmächtiges Verschieben eines Termins ohne wichtigen Grund, auch wenn Vorsprache noch vor Sanktionierung nachgeholt wird (SG Potsdam, Urt. v. 18.8.2009, L 46 AS 218/09).

– Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.

Abholung eines 12jährigen Kindes von der Schule (LSG HE, Urt. v. 5.11.2007, L 6 AS 279/07).

Irrtum über das Datum des Meldetermin aufgrund eigener Sorgfaltswidrigkeit (LSG NW, Urt. v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Rückwirkend ab 01.12.2010 mehr Miete für Ein- und Zweipersonenhaushalte in Kiel!

In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 ist der Antrag der Fraktion Die Linke auf rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010 abgelehnt worden.

Märchenstunde im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel

Zur Begründung hat Ratsherr Schmalz (SPD) darauf verwiesen, viele Mietverträge sähen eine Miete „in Höhe der jeweils geltenden Mietobergrenze“ vor. Deswegen würde eine rückwirkende Erhöhung der Mietobergrenzen nur den Vermietern zugute kommen. Diese in SPD-/Jobcenter-Kreisen gern gebrauchte und hier leidlich bekannte Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In hiesiger Beratung ist noch nie von einem Mandanten im Sozialleistungsbezug ein Mietvertrag mit einer derartigen Klausel vorgelegt worden. Auch Kollegen aus dem Mietrecht sind derartige Verträge nicht bekannt. Auf die Bitte des Verfassers dieses Beitrages an einen ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, zum Nachweis der Existenz derartiger Verträge einfach einmal einen solchen Mietvertrag (anonymisiert) vorzulegen, erfolgte nie eine Rückmeldung. Es ist daher davon auszugehen, dass es solche Mietverträge tatsächlich gar nicht gibt. Zudem wären Klauseln dieser Art in Wohnraummietverträgen wegen Gesetzesverstoßes ohnehin unwirksam, denn es würde sich bei einer solchen Vereinbarung weder um eine Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB noch um eine Indexmiete gemäß § 557b BGB handeln. Eine Mieterhöhung hätte sich trotz einer solchen Klausel daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 558 ff. BGB zu richten (Erhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Jeder Vermieter weiß das auch. Das „Spitzenpersonal“ der Rats-SPD offenbar nicht. Die Aussage, dass Mietzahlungen ausschließlich dem Vermieter zugute kommen, ist so trivial wie unsinnig. Leistungen für die Unterkunft dienen der Obdachsicherung. Ratsherrn Schmalz ist zu raten, im Rahmen eines Selbstversuches – soweit er denn zur Miete wohnt – seine Miete einfach mal nicht mehr zu zahlen. Er wird dann spätestens nach zwei Monaten merken, wem die Mietzahlungen „zugute kommen“.

Ansprüche geltend machen

Dort wo es Schatten gibt, da ist auch Licht. Der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, erklärte in der Sozialausschusssitzung, zwar komme eine Nachzahlung der Mietdifferenz bei denjenigen Leistungsberechtigten, die in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten zu ihrer Miete hinzu zahlen, nicht in Betracht. Dies würde die Verwaltung überlasten. Diejenigen jedoch, die von sich aus an das Jobcenter Kiel herantreten würden, sollen die Mietdifferenz ab dem 01.12.2010 nachgezahlt bekommen. Immerhin. Nicht optimal, aber ein gangbarer Weg. Auf den Hinweis des bürgerlichen Mitgliedes der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss Wolfram Otto, dass der größte Teil der Betroffenen von dieser Regelung gar keine Kenntnis erhalten würden, erklärte der Geschäftsführer des Jobcenters, dies würde in der Zeitung veröffentlicht. Wir dürfen gespannt sein, ob hier Wort gehalten wird. Meint die Geschäftsführung es ernst, so wird sie sicherlich in der nächsten Ausgabe von „Nachrichten aus dem Jobcenter“ im Kieler Express auf die Ansprüche zur Nachforderung von Unterkunftsleistungen hinweisen.

Die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen findet sich hier.

Weiterführende Infos:

Info der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Mit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Keine Anrechnung von Krankenhausverpflegung auch in der Altersgrundsicherung?

In seinem Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass Krankenhausverpflegung nicht zu einem geringeren Anspruch aus Arbeitslosengeld II führt. Zur Begründung hatte das Gerichts ausgeführt, dass das SGB II – anders als das SGB XII etwa in § 28 SGB XII a.F. (!) – eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zulasse, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hätten pauschalierenden Charakter. Dies schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folge, dass bei anderweitiger Bedarfsdeckung – hier  durch die Essensverpflegung in einem Krankenhaus – die Zuwendungen als Einnahmen individuell bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da es in der hier streitigen Zeit für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gab. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich vom damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) zum 01.01.2008 in Kraft gesetzte neue ALG II VO, welche nunmehr die Anrechnung ausdrücklich regelte, meldete das BSG indessen bereits in einem obiter dictum „erhebliche Zweifel“ (Rn. 20) an. Infolge der rechtlichen Bewertung durch das BSG sowie auf erheblichen Druck der Opposition im Deutschen Bundestag (informativ  BT-Drucks. 16/10714 vom 28.10.2008) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der ALG II/Sozialgeld-VO“, in Kraft getreten am 01.01.2009, die Regelung zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung als Einkommen auf den ALG II-Regelsatz rückwirkend zum 1.1.2008 mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II VO ersatzlos gestrichen und diesem leidigen Thema damit endgültig ein Ende gesetzt.

Urteil des SG Nürnberg zur Grundsicherung

In einem aktuellen Urteil vom 30.06.2011 zum Az. S 20 SO 54/10 hat das Sozialgericht Nürnberg nun entschieden, dass auch die Regelleistungen eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII) infolge eines Krankenhausaufenthaltes nicht reduziert werden dürfen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. sei zwar im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Allerdings bestünde zwischen dem SGB II (ALG II) und  dem SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter) kein Unterschied dergestalt, dass im SGB XII der Individualisierungsgrundsatz gelten würde und im SGB II der Pauschalisierungsgrundsatz und deswegen im SGB XII etwa Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen abweichende von den abstrakt festgelegten Regelsätzen erbracht werden könnten.

Das Kernargument des Gerichts lautet sodann: Weil in den zur Bemessung der Regelsätze herangezogenen Haushalten unterer Einkommensgruppen in ähnlichem Umfang wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII Krankenhausaufenthalte anfallen, haben die hierdurch bedingten Mehrausgaben sowie die hierdurch bedingten Einsparungen über die statistisch erfassten Verbrauchsausgaben bereits Eingang in die Bemessung der Regelsätze gefunden.

Inwieweit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. unentgeltliches Essen zu berücksichtigten sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Gesetzgeber habe an anderer Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) die Gewährung von Kost als Einnahme, die nicht in Geld besteht, klassifiziert. Insofern fehle es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen.

Zudem erscheine es widersprüchlich, wenn sich die beklagte Behörde bei der Kürzung des Regelsatzes des Leistungsempfängers auf den Individualisierungsgrundsatz beruft, gleichzeitig aber eine pauschale Kürzung vornehme. Hier wäre vielmehr im einzelnen zu ermitteln gewesen, in welchem Umfang während des Krankenhausaufenthalts ein anderer, individueller Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, insbesondere in welchem Umfang möglichen Einsparungen (z.B. wegen kostenloser Verpflegung) zusätzliche Aufwendungen (höhere Preise für den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen vor Ort, zusätzliche Kosten für Telefon o.ä., Zuzahlung von 10 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bis zur Befreiungsgrenze) gegenüberstehen (siehe dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 01.06.2010, S 2 SO 74/10). Nur auf diese Weise könne im Ergebnis ein abweichender individueller Regelsatz festgelegt werden.

Bewertung der Entscheidung

Die Kernthese des Gerichts, etwaige Einsparungen (bzw. auch Mehrausgaben) durch Krankenhausaufenthalte hätten bereits bei der Regelbedarfsberechnung Berücksichtigung gefunden, weil Krankenhausaufenthalte nun einmal nichts Ungewöhnliches sind (so wohl muss man das Gericht verstehen), ist jedenfalls mutig. Uneingeschränkt richtig indessen ist das Ergebnis: Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum (angebliche) Einsparungen durch Krankenhausverpflegung bei ALG II-Beziehern nicht zu einer Anspruchsreduzierung führen sollen, bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII hingegen doch. Sachliche Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung sind nicht erkennbar, eine Harmonisierung der Regelungsbereiche daher dringlichst geboten.

Hinweise für Betroffene in Kiel

Die Rechtsprechung des SG Kiel bzw. Schleswig sowie die Praxis der Kieler Grundsicherungsträger zu dieser Rechtsfrage ist hier nicht bekannt. Betroffenen ist für den Fall einer Herabsetzung ihrer Regelleistungen zu raten, sich gegen die abweichende Leistungsfestsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Nürnberg zu wehren und notfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Abzuwarten bleibt weiterhin, ob der gegen das Urteil des SG Nürnberg eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird und wie sich im Erfolgsfall das Bayerische Landessozialgericht positionieren wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!

(c) GesaD / pixelio.de

Nach deutschem Urheberrecht sind Gerichtsentscheidungen in Deutschland „gemeinfrei“, d.h. jeder darf sie kostenlos kopieren und veröffentlichen. Denn die Urheber der Urteile – die Richter – werden für ihre Arbeit von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler bezahlt. In der Praxis wird der Zugang zu Judikaten über das Internet in Deutschland allerdings erheblich erschwert: Bund und Länder haben mit Datenbankbetreibern – allen voran der Juris GmbH – exklusive „Lieferverträge“ abgeschlossen. Hierüber hat jüngst der SPIEGEL ausführlich und gut recherchiert berichtet (Jura-Datenbanken: So verdienen Finanzinvestoren am Verkauf deutscher Urteile). Wer sich weiter informieren will, dem sei der Beitrag im Blog De Legibus „Juris im Spiegel des SPIEGEL“ mit zahlreichen weiterführenden Links empfohlen.

Alternativen zu Juris, Beck-Online und Co.

Allerdings gibt es Alternativen zu Juris, Beck-Online und Co. Für das Sozialrecht bietet die Seite sozialgerichtsbarkeit.de gute Recherchemöglichkeiten für Urteile der Sozialgerichte, der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts. Auf der Homepage des Bundessozialgerichts werden die Entscheidungstexte offenbar nach einigen Jahren aus den kostenfreien Datenbanken entfernt und das Gericht zitiert seine in der (ausgesprochen kostspieligen) amtlichen Sammlung erschienene Urteile in Folgeurteilen ohne Angabe des Aktenzeichens, so dass eine Recherche – absichtlich oder unbeabsichtigt, in letzterem Fall dann aber jedenfalls unbedacht – erheblich erschwert wird. Empfehlenswert sind darüber hinaus lexetius.com und – mit Einschränkungen aufgrund der fehlenden Volltextsuche, dafür aber mit Hinweisen auf Presseberichte und Entscheidungsbesprechungen – die „Nachweisdatenbank“ dejure.org. Nicht unerwähnt – wenngleich für das Sozialrecht eher uninteressant – soll zuletzt auch openjur.de bleiben.

Veröffentlichungspraxis schleswig-holsteinischer Sozialgerichte

Die für den Nutzer kostenfreien Urteilsdatenbanken leben davon, dass vor allem Richter ihre von ihnen für veröffentlichungswürdig erachteten Urteile diesen Datenbankbetreibern zur Verfügung stellen. Viele Sozialgerichte nehmen ihre Aufgabe zur Veröffentlichung und damit zur Schaffung von Transparenz und Öffentlichkeit gewissenhaft wahr. Bei den schleswig-holsteinischen Sozialgerichten indes zeigt sich ein eher düsteres Bild: Auf sozialgerichtsbarkeit.de findet sich vom SG Itzehoe nur eine einzige Entscheidung aus dem Jahre 2005, das SG Kiel hat bisher gar keine Entscheidung veröffentlicht – auf telefonische Nachfrage des Verfassers wurde zur Begründung fehlende Zeit ins Felde geführt – , Zeit, die das SG Lübeck immerhin für die Veröffentlichung von 56 Entscheidungen seit 2006 gefunden hat. Das SG Schleswig bringt es auf 15 veröffentlichte Entscheidungen im Zeitraum 2005 bis 2007. Ob ab 2007 nur noch an Juris „geliefert“ wurde, ist hier nicht bekannt. Zum Vergleich: Das SG Berlin-Brandenburg hat seit 2003 insgesamt 586 Urteile und Beschlüsse auf sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht und verfügt selbst über eine kostenlose Datenbank, die ihresgleichen sucht (allerdings dank der Kooperation mit Juris mit sonderbaren Benutzungshinweisen). Offenbar haben die Berliner Sozialrichter der ersten Instanz einfach sehr viel mehr Zeit als ihre Kollegen in Schleswig-Holstein. Großes Lob verdient demgegenüber die Veröffentlichungspraxis des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts: Seit 2003 hat das Gericht 439 Judikate auf sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht.

Zuletzt können auch Rechtsanwälte die alternativen und kostenfreien Datenbanken fördern, indem sie diese als Quelle in ihren Schriftsätzen angeben und so deren Bekanntheitsgrad steigern.

Weiterführende Links:

Informationsfreiheit: Wissen, was Recht ist – Piraten fordern bundesweit kostenfreien Zugriff auf Gerichtsurteile

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückzahlungen von Betriebsdarlehen sind Betriebsausgaben!

Eigentlich ist es ganz einfach: Die Aufnahme eines Betriebsdarlehens durch einen selbständigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Einkommensanrechnung seit 01.04.2011 nicht mehr als Betriebseinnahme zu behandeln, die Rückzahlung eben dieses Betriebsdarlehens aber als Betriebsausgabe (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 ALG II VO, FH BA zu §§ 11 bis 11b SGB II, dort unter Rn. 11.30a). Jedenfalls sollte man denken, dass dies ganz einfach ist. Für das Jobcenter Segeberg war das nämlich gar nicht so einsichtig. Die Behörde war der Auffassung, dass zwar das aufgenommene Betriebsdarlehen als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei, die Darlehensrückzahlung aber keinesfalls als Betriebsausgabe. Die Begründung, die das Jobcenter Segeberg hierfür aus dem Hut gezaubert und an der es eisern bis in das Gerichtsverfahren festgehalten hat: Da ohne die Darlehensaufnahme in der einen Jahreshälfte Geschäftsverluste entstanden wären, handele es sich bei der Darlehensrückführung um einen „reinen Verlustausgleich außerhalb des Bewilligungszeitraumes“. Daher könne die Darlehensrückführung nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Auf diese Weise trieb das Jobcenter Segeberg den Hilfebedürftigen systematisch in die Verschuldung, denn er konnte aufgrund dieser Anrechnungspraxis die Darlehen nicht mit seinen Betriebseinnahmen zurückzahlen, wenn die Geschäfte besser liefen. Denn die Betriebseinnahmen wurden – mangels Anerkennung der Darlehenstilgungen als Betriebsausgaben – als Gewinn auf seine Sozialleistungen angerechnet und der Hilfebedürftige musste diese deswegen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltens einsetzen.

Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat das Sozialgericht Lübeck das Jobcenter Segeberg verpflichtet, dem Leistungsberechtigten Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Raten zur Darlehensrückführung als Betriebsausgaben (und damit ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen) zu erbringen. Auf die – sonderbare – Begründung des Jobcenters Segeberg ist das Gericht zu Recht gar nicht eingegangen, sondern hat lediglich geprüft, ob es sich bei dem Darlehen zur Finanzierung der Miete der Betriebsstätte um notwendige Betriebsausgaben gehandelt hat und sodann lapidar festgestellt: „Tilgungsbeträge betrieblicher Darlehen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspricht auch den Dienstanweisungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit betrieblichen Darlehen (11.30a).“ Mehr kann man dazu in der Tat auch kaum sagen. Den Mitarbeitern des Jobcenters Segeberg sind diese Selbstverständlichkeiten offenbar nicht geläufig – sie müssen erst durch ein Gericht zu einfachstem gesetzestreuen Handeln verpflichtet werden.

Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 31.08.2011, S 47 AS 748/11 ER

Tipps für Betroffene/Nachtrag:

Die Anzahl der Nachfragen zu diesem Thema lassen vermuten, dass nicht wenige selbständige ALG II-Aufstocker Probleme mit der Anerkennung ihrer Betriebsausgaben – seien es Raten zur Rückführung von Betriebsdarlehen oder Kosten durch die Anschaffung von Betriebsgeräten im Bewilligungszeitraum – haben. Gelingt es nicht, mit der Behörde eine Einigung über die Anerkennung zu erzielen, sollte gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid (im Fall der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben in der vorläufigen Anlage EKS) bzw. den endgültigen Bewilligungsbescheid (im Fall der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben in der abschließenden Anlage EKS) innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erhoben werden. Führt die inkriminierte Nichtanerkennung von Betriebsausgaben zu einer Bedarfsunterdeckung – ist also das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet – sollte ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht auf Verurteilung der Behörde zur Leistungserbringung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben gestellt werden. In Verfahren vor Sozialgerichten werden von ALG II-Beziehern keine Gerichtskosten erhoben. Da die Behörde sich durch eigene Mitarbeiter vertritt, sind auch dann, wenn das Sozialgericht die Nichtanrechnung durch die Behörde im Ergebnis bestätigen sollte, keine Kosten der Gegenseite zu tragen. Weil vor den Sozialgerichten kein Anwaltszwang besteht, können sich Betroffene selbst vertreten. Es besteht in diesem Fall kein Kostenrisiko. Ist in schwierigen Fällen die anwaltliche Vertretung ratsam, besteht die Möglichkeit, die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Prozesskostenhilfebasis zu beantragen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Erbschaft: Pflichtteilsverzicht nicht sittenwidrig!

Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger Ansprüche des Leistungsberechtigen auf sich überleiten und diese selbst geltend machen (§ 33 SGB II, § 93 SGB XII usw.). Das gilt auch für erbrechtliche Pflichtteilsansprüche. Um den Pflichtteil dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, wird aus diesem Grunde vielfach ein Pflichtteilsverzicht in notarieller Form erklärt. Bisher war umstritten, ob ein solcher Verzicht sittenwidrig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 19.1.2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10, nunmehr verneint. Bei dem Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfebeziehers handele es sich nicht um einen „Vertrag zulasten Dritter“, weil dem Sozialleistungsträger durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt würden. Auch der sozialrechtliche „Nachranggrundsatz“, wonach vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden müssen, begründe die Annahme der Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts nicht, denn dieser Grundsatz sei schon im Sozialhilferecht vielfach durchbrochen und rechtfertige keinesfalls eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie sowie der „negativen Erbfreiheit“, d.h. des Rechts, nicht erben zu müssen. Höchstrichterlich entschieden ist nun auch, dass das Recht zur Erbschaftsausschlagung vom Sozialleistungsträger nicht auf sich übergeleitet werden kann und auch die Erbschaftsausschlagung nach Anfall einer werthaltigen Erbschaft durch einen Bezieher von Sozialleistungen nicht sittenwidrig ist. Die Entscheidung betrifft den Fall eines behinderten Sozialhilfebeziehers, dürfte aber nach der allgemein gehaltenen Begründung des Senats auch für nicht behinderte Bedürftige gelten. (BGH, Urt. v. 19.1.2011 – IV ZR 7/10 – , DNotZ 2011, S. 381 ff.)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2011

Weitere Besprechungen zu dem Urteil des BGH finden sich hier.

Korrekturhinweis: In der Printausgabe des HEMPELS 09/2011 ist zu lesen, dass die Erbschaftsausschlagung durch einen „Sozialleistungsträger“ nicht sittenwidrig sei. Richtig muss es natürlich heißen: durch einen „Sozialleistungsempfänger„.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Devise der „Sozialen Stadt“ Kiel: Soziale Probleme vertuschen, anstatt sie zu benennen!

In Kiel leben derzeit 33.243 Menschen von Hartz IV. 11.506 von ihnen gelten als arbeitslos im Sinne der Statistik. Trotz Wirtschaftsaufschwungs steigen in Kiel die – zuvor durch Eineurojobs und andere  zweifelhafte „Eingliederungsmaßnahmen“ des Jobcenters Kiel heruntermanipulierten – Arbeitslosenzahlen massiv. Kiel will eine „Soziale Stadt“ sein. Was läge da näher als die Erwartung, dass die Stadt Kiel zunächst einmal schonungslos benennt, wo die sozialen Probleme liegen? Also beispielsweise offen sagt, wie viele Bezieher von Sozialleistungen zu ihrer Miete dazu bezahlen müssen, weil sie keinen günstigen Wohnraum finden können? Das Gegenteil ist leider der Fall. Es wird gemauert und sich herausgeredet, selbst wenn es nur darum geht, Zahlen auf den Tisch zu legen. So wollte etwa eine Ratspartei wissen, wie viele Kieler Bürger im Sozialleistungsbezug überhaupt aus ihren Regelleistungen zu ihrer Miete hinzu zahlen müssen. Die Antwort der Stadt im Zitat: Die Zahlen „lassen sich nicht ermitteln“, „werden nicht im statistischen Sinne erfasst“ oder: leider „gibt es keine statistische Erfassung“. Das mag glauben, wer will. Der Autor jedenfalls tut es nicht, denn im Jahre 2007 konnte ihm einer der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel die Zahlen komischerweise aus dem Stegreif nennen und auch der Presse wurden recht konkrete Zahlen genannt: So sollen allein Anfang 2007 rund 1.000 kieler ALG II-Empfänger aufgefordert worden sein, ihre Unterkunftskosten zu senken (Kieler Nachrichten vom 30.5.2007, Seite 22). Wie war es möglich, in 2007 so präzise Zahlen zu nennen, wenn sich die Zahl der Leistungsberechtigen, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, doch angeblich nicht ermitteln lässt, eine Ermittlung also nicht möglich ist und auch nicht erfolgt? Ein ehrlicher Umgang der Stadt mit ihren Bürgern sieht anders aus.

Nachtrag: Eine Zahl kennen wir allerdings. In Kiel werden nach der aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (dort Seite 9) 95,9 % der tatsächlichen Grundmieten anerkannt, 4,1 % (= 213.441 € monatlich) müssen zugezahlt werden. Aus diversen Gründen, die darzulegen hier nicht der richtige Ort ist, sind diese Zahlen allerdings nur bedingt aussagekräftig. Zudem – dies am Rande – sind die erheblichen prozentualen Abweichungen zwischen den anerkannten Grundmieten und Betriebskosten in Kiel schwer nachvollziehbar, da es in Kiel Bruttokalt-Mietobergrenzen gibt. Es gilt daher nach wie vor der Satz: Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast!

Zweiter Nachtrag: Eine kleine Forums-Diskussion zu diesem Thema findet sich jetzt hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!

Im konkreten Fall  erkannte das Jobcenter Kiel im Jahr 2009 von der tatsächlichen Miete der Leistungsberechtigten in Höhe von rund 405 Euro nur die sog. Mietobergrenze von 327 Euro bruttokalt – also inklusive Betriebskosten – (später 362,80) an. Die Differenz zu ihrer tatsächlichen Miete bezahlte die Leistungsberechtigte aus ihrem Regelsatz von 359 Euro. Im September 2009 erhielt die Leistungsbezieherin von ihrem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr, die mit einem Betriebskostenguthaben in Höhe von 297,40 Euro abschloss. In dieser Höhe minderte der Vermieter die Miete für November 2009. Das Jobcenter Kiel erbrachte daraufhin für November 2010 nur Leistungen für die Unterkunft abzüglich des Guthabens von 297,40 Euro und begründete dies damit, Betriebskostenguthaben minderten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Aufwendungen für die Unterkunft. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.2010 entschied das Sozialgericht Kiel, dass die mindernde Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben rechtswidrig ist, wenn das Guthaben nicht durch Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft entstanden ist, sondern auf Zuzahlungen des Leistungsberechtigten zur Miete beruht. Als Faustformel gilt: In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate steht eine Betriebskostenguthaben den Hilfebedürftigen zu und nicht dem Jobcenter und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden. Betroffene sollten sich auf jeden Fall fachkundigen Rat holen, da das Jobcenter Kiel seine rechtswidrige Verwaltungspraxis weiter fortsetzt.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 02.12.2010, S 38 AS 588/10 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 03/2011

Nachtrag 23.04.2012:

Zwischenzeitlich liegt von der selben Kammer das Urteil vom 07.02.2012, S 38 AS 218/10 (nicht rechtskräftig) vor.

Nachtrag:

Wie hier für Heizkostenguthaben, die auf Zahlungen aus dem Regelsatz beruhen, SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013, S 40 AS 5401/11; SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013, S 40 AS 540/11, SG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2013, S 14 AS 4157/13 (das SG Chemnitz hat in allen Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen).

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Jobcenter Kiel ändert seine Verwaltungspraxis bei der Rückforderung von Betriebskostenguthaben

Rückforderung von Betriebskostenguthaben!

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Zur Abtretung von Nebenkostenguthaben

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Alt, arm, arbeitslos!

Unter den Titel „Alt, arm, arbeitslos“ hat die ARD am 24.08.2011 über das Programm „50Plus“ der Bundesagentur für Arbeit berichtet. Der – erschreckende – Bericht ist hier nachzusehen.

Nachtrag:

Eine interessante Diskussion zum Thema hat der MDR am 12.09.2011 ausgestrahlt: Fakt ist…! Aus Leipzig 12.09.2011, 22:15 Uhr.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!

Hartz-IV-Empfänger sollen ihre Beitragsschulden bei privaten Krankenversicherern erlassen bekommen. Die Privatkassen erhalten künftig ihre Beiträge direkt vom Jobcenter und verzichten dafür auf Außenstände.  (weiterlesen bei DER TAGESSPIEGEL)

Weiterführende Links:

http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4e53bc7db4026&akt=news_versicherungen

Nachtrag:

Verfahrensinformation SGB II vom 12.03.2012

Geschäftszeichen: PEG 2 – II-1308.2 / II-5215

Gültig ab: 12.03.2012
Gültig bis: 31.03.2014
Weisungscharakter: ja
Hinweis: Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011, Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011

Zusammenfassung

Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragslücke

Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) ist eine Begrenzung des Zuschusses für eine private Krankenversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz) auf den Betrag für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr zulässig. Der Zuschuss ist nunmehr maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif zu übernehmen (vgl. Fachliche Hinweise zu § 26 SGB II und Rechengrößen der Sozialversicherung). Mit der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011 wurde informiert, dass im BMAS geprüft wird, ob und in welcher Weise Handlungsbedarf für ein Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit besteht.

Nach Auskunft des BMAS hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Ein Verzicht kommt in Betracht, sofern es sich um Schulden zwischen Januar 2009 und Januar 2011 und ausschließlich um Zahlungsrückstände aufgrund der Deckungslücke handelt.

Wenden sich Leistungsberechtigte in dieser Fragestellung an das Jobcenter, ist ihnen zu empfehlen, schriftlich beim jeweiligen Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen zu ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden.

Die BA empfiehlt darüber hinaus, die Leistungsberechtigten bei bisher nicht bearbeiteten Anfragen zu dieser Fragestellung initiativ zu informieren.

Adressatenkreis:

  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den leistungsbearbeitenden Stellen der Jobcenter
  • alle Führungskräfte in den Jobcentern
  • alle Fachaufsichtführenden zur historischen Fallbearbeitung in den Agenturen für Arbeit (Punkt 1)
  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Agenturen für Arbeit die Bearbeitung historischer Fälle in A2LL für einen zugelassenen kommunalen Träger vornehmen (Punkt 1)

Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter PEG2

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/VI-SGB-2-2012-03-12.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R) bestimmt sich die einem ALG II-Bezieher maximal zugestandene Wohnungsgröße in Ermangelung anderer Maßstäbe grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz.

Streitig ist in der Rechtsprechung, ob dies auch für gewisse Ausnahmetatbestände gilt, bei denen die Verwaltungsvorschriften der Länder einen Wohnraummehrbedarf – etwa für alleinerziehende Eltern – vorsehen. So wird etwa bei alleinerziehenden Eltern, deren Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, eine Wohnungsgröße von maximal 70 m2 („10 m2 oder ein Raum“) als noch angemessen angesehen.

Nach hier vertretener Auffassung führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2008 – L 11 B 380/08 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Aufl. 2008, § 22, Rn 42c; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27, beide mit umfangreichem w.N.) dazu, dass die Jobcenter nicht allein auf die in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsrecht aufgeführten tabellarischen Werte gestaffelt nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zurückzugreifen haben, sondern auch die Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt (so zutreffend SG Aachen v. 16.11.2005, S 11 AS 70/05). Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m2 bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr ohne weiteren Nachweis zuzubilligen.

Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 8.5.6  VwV-SozWo 2004 SH rechtfertigt, muss nach hiesiger Auffassung bei Alleinerziehenden deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen im ALG II-Bezug nicht von der Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen unterscheidet, der Anspruch auf Wohngeld hat. Soweit vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, wird verkannt, dass die Zielrichtung der Wohnflächenfestlegung in der VwV-SozWo 2004 SH und eben auch im Bereich der Grundsicherung sich nicht am zur Verfügung stehenden Einkommen orientiert, sondern an den notwendigen Bedürfnissen von Menschen in besonderen Lebenslagen (Behinderung, allein erziehende Eltern usw.), die vollkommen einkommensunabhängig bestehen oder auch nicht bestehen.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Schleswig ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07). Zur Begründung hat das Gericht – eher dünn – ausgeführt:

„Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen der Kläger, es wäre wegen der Alleinerziehung weiterer Wohnraum zu berücksichtigen. Soweit in Ziffer 8.5.5.1 der VwV-SozWo 2004 von einem weiteren Raumbedarf von 10 m2 ausgeht, läßt sich dieser Maßstab berücksichtigt die Kammer die unterschiedlichen Zielrichtungen zwischen Existenzsicherung auf der einen Sei­te und Wohnungsversorgung. Wie aus den übrigen Ergänzungstatbeständen der Ziffer 8.5 VwV-SozWo 2004 zu entnehmen ist, beinhaltet die Wohnraumversorgung weitere soziale Aspekte, die über die Existenzsicherung hinausgehen. Älteren Personen, die in die Nähe ihrer Kinder ziehen wollen, wird ein zusätzlicher Bedarf von 10 m2 zuerkannt. Ebenso, wenn ältere, gebrechliche oder behinderte Menschen innerhalb eines Hauses umziehen wollen. Gleiches gilt in den Fällen des Wohnungstausches, wenn er andernfalls daran scheitern soll­te. Schließlich werden weitere 10m2 bei der Wohnungsversorgung bei Ehepaaren mit Kin­derwunsch, bei denen die Ehe noch keine 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Tatbestände verdeutlichen, dass eine Motivvielfalt die Wohnungsversorgung bestimmt, während angemessen im Sinne des § 22 SGB II ledig­lich die Existenzsicherung ist. Insofern kann kein weiterer Wohnraumbedarf aus dem Ge­sichtspunkt der Alleinerziehung berücksichtigt werden.“ (SG Schleswig, Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07)

Bewertung: Anders als anderen Kammern ist der 9. Kammer am SG Schleswig anzurechnen, dass sie überhaupt auf das streitige Rechtsproblem eingegangen ist. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich ein Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten – zumal zu strittigen Rechtsfragen – auseinandersetzt. Tatsächlich ist es nicht selbstverständlich, wie der Autor in einem parallelen Verfahren zu ebendieser Rechtsfrage erleben musste.Damit ist dann allerdings auch bereits alles Positive zu diesem Urteil gesagt. Der Witz ist ja gerade, dass sowohl das SGB II als auch das Wohngeldrecht dem „sozialen Aspekt“ Alleinerziehung Rechnung tragen. Es ist geradezu abenteuerlich, der angeblichen „Motivvielfalt“ des Wohngeldrechts das angeblich nur auf „Existenzsicherung“ gerichtete ALG II gegenüber zu stellen. Gerade das SGB II kennt eine Vielzahl von Mehrbedarfen und Förderungen, soll es doch neben der finanziellen Absicherung die Integration in Arbeit fördern. Aber gut, es scheint bei einigen Kammern am SG Schleswig en vogue zu sein, als neu kreierten Auslegungsmaßstab nach Gutdünken den Topos „bloße Existenzsicherung“ heranzuziehen. Damit lässt sich dann natürlich vorzüglich jede noch so restriktive Gesetzesauslegung begründen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Umfrage: „50Plus KERNig“ aus der Sicht von Teilnehmern!

In ihrer Ausgabe vom 5.8.2011 auf Seite 19 berichteten die Kieler Nachrichten über das mit 5 Millionen Euro durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Projekt 50Plus KERNig der Jobcenter Kiel, Rendsburg-Eckernförde und Neumünster unter der Überschrift „Gemeinsam aus der Arbeitslosigkeit – „50Plus KERNig“ meldet erste Erfolge“. Der Beitrag beruht offenkundig fast ausschließlich auf Informationen und Interviews mit Mitarbeitern des „Projekts“. In der Folge fällt die Bewertung des „Projektes“ dann auch ausgesprochen positiv aus, während „Projektkoordinatorin“ Nicole Homeister ausgiebig Gelegenheit erhält, ihre Erfahrungen mit Arbeitslosen zum Besten zu geben. So wird Frau Homeister etwa mit folgenden Worten zitiert: „Manche Arbeitslose muss man regelrecht zur Arbeit tragen“, die „in ihrem gesamten Dasein fast eingeschlafen zu sein scheinen“.

Weil Teilnehmer des „Projekts“ nicht zu Worte kommen, bleibt das alles unwidersprochen. Uns interessiert deshalb, wie das „Projekt“ von Teilnehmern beurteilt wird. In einigen Foren – etwa dem Elo-Forum oder hartz.info – finden sich erste Erfahrungsberichte, welche die Vermutung nahe legen, auch bei diesem Projekt handele es sich einmal mehr um alten Wein in – freilich sehr teueren – neuen Schläuchen. Auch erste Erfahrungsschilderungen von Mandanten deuten in diese Richtung.

Projektteilnehmer werden daher gebeten, ihre Erfahrungen mit  „50Plus KERNig“ zu schildern. Email bitte an helgehildebrandt@hotmail.com zum Betreff „50Plus KERNig“ oder als Kommentar direkt in den Blog. Es wird um sachliche Formulierungen gebeten. Kürzungen sowie die Unkenntlichmachung diskriminierender Formulierungen bleiben vorbehalten. Die Veröffentlichung erfolgt anonymisiert.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

1. Erfahrungsbericht (Email vom 21.08.2011, 17.00 Uhr)

„Es gibt keine einzelnen Räume, sondern ein Großraumbüro, wo Arbeit Suchende über 50 beraten und angeblich entsprechend ihrer Qualifizierung vermittelt werden sollen (wie seinerzeit bei Jobstart…). Privatssphäre ist kaum gegeben, es gibt zwar Stellwände, aber man kann ohne weiteres mithören, was nebenan gesprochen wird.
*** wurde zuerst gefragt, wie seine Bemühungen aussehen, und er berichtete von seinem Minijob auf dem ersten Arbeitsmarkt und seinen Bemühungen. Große Beratung von Seiten des Herrn*** (Fallmanager) gab es nicht. *** wurden 2 Stellen vorgeschlagen (Fahrer und Auslieferer für eine Wäscherei, Packer und Helfer in einer Firma, vermittelbar über die Leiharbeitsfirma in Klausdorf, bei der ich mich seinerzeit auch bewerben musste und von der auf Versenden meiner Bewerbungsunterlagen nie eine Antwort kam). Das war alles, mehr wurde nicht angeboten.
Auf meinen Hinweis, dass *** IT-Fachkraft ist, wir in Deutschland doch angeblich Fachkräftemangel haben und dass er doch angeblich hier gemäß seiner Qualifizierungen vermittelt werden sollte, kamen die üblichen abwertenden Antworten vom Herrn***: „Na ja, sie müssen eben jede Arbeit annehmen, schließlich liegen Sie ja den Steuerzahlern auf der Tasche.“ Worauf ich ihm sagte, dass wir ja schließlich auch Steuern zahlen – Mehrwertsteuert, Mineralölsteuer etc. Und ihn nochmal fragte, warum in Politik und Medien über Fachkräftemangel gejammert wird, wenn man hier eine Fachkraft als Wäscheträger verheizen will. Und dass so ein Job ja auch nicht von staatlichen Hilfen unabhängig mache.
Das Gespräch verlief beiderseitig ruhig und sachlich. Eine EGV musste *** nicht unterschreiben, und unter den Stellenvorschlägen war keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Sanktionsandrohung im Fall des Nichtbewerbens.“

2. Erfahrungsbericht (Email vom 22.08.2011, 11.07 Uhr)

„Den Erfahrungsbericht kann ich nur bestätigen. Die Räumlichkeiten wurden von Jobstart übernommen und auch die Arbeitsweise hat sich nicht geändert. Allerdings befindet sich in Ihrer Einleitung zum Erfahrungsbericht eine Ungenauigkeit. Wer den KN-Artikel nicht kennt, geht davon aus, dass Frau Nicole Homeister für 50Plus KERNig arbeitet. Sie ist aber Mitarbeiterin der FAW.“

3. Erfahrungsbericht (Email vom 11.09.2011, 14.43 Uhr)

„Nun habe ich meine zweite Einladung hinter mir, die ich jedes Mal in einem separaten Raum wahrnahm. Es ist ein Fensterloser Raum ohne PC in dem auch ein SB nicht richtig arbeiten kann, außer er druckt die relevanten Sachen vorher aus. Somit war im voraus nicht bedacht worden das es „Kunden“ gibt die ihre Daten nicht im Großraumbüro offenbaren wollen da jeder mithören kann.

Zunächst war ich überrascht das man mir zuhörte und meine gesundheitlichen Einschränkungen zur Kenntnis nahm. In der Einleitungsrede des SB hieß es ja auch es sollen nur passende Stellenangebote angeboten werden. Es solle alles locker zugehen und Zwang werde es nicht geben. Einen leichten Druck spürte ich jedoch als man mir verschiedene Maßnahmen erläuterte, die ich jedoch ablehnte. Stellenangebote, die dann ausgedruckt wurden, sind entweder über oder unter Niveau, und dann gibt es noch Jobs bei denen das Haltbarkeitsdatum schon abgelaufen ist. Die Frage war, wer dafür verantwortlich ist, von Seiten des JC`s wurde geantwortet die Arbeitgeber. Empfohlen wurden mir auch Minijobs, damit ich mich, mit meinen Einschränkungen, wieder eingliedern, eventuell auch hoch arbeiten kann. Ich dachte das Ziel wäre es einen sozialversicherungspflichtigen Job anzunehmen um nicht mehr hilfebedürftig zu sein. Auf meine Frage wer die potentiellen Arbeitgeber seien mit dem das JC in Verbindung steht wurde unterbrochen, da SB den Raum verließ.

Alles in allem geht es im kernigen 50+ schon etwas lockerer zu, doch mein Bauchgefühl sagt mir das es nicht so bleiben wird. Je weniger Aussicht auf einen Job besteht, desto mehr wird sich auch dort der Druck erhöhen. Das Jobcenter 50+ Kernig macht momentan nichts anderes als das reguläre Jobcenter, nur wurde die Betreuung intensiviert. Eine Einladung alle 4-6 Wochen um die Bewerbungsbemühungen zu zeigen, außerdem um unpassende Stellenangebote aus der Jobbörse zu bekommen. Der § 16 ist auch nichts Neues, der wurde schon im alten JC erwähnt. Wo bleibt die Zusammenarbeit mit den potentiellen Arbeitgebern?“

4. Erfahrungsbericht (Email vom 21.09.2011, 08.44 Uhr)

„Ich bin in dem 50+ Projekt. Mein Wissen habe ich aus eigenen Erkenntnissen in leider jahrelanger Erfahrung mit der Arge gesammelt und die Erfahrungen waren meistens nicht positiv. Sie sollten sich auch nicht nur auf das Programm 50+ beziehen, sondern auf das gesamte System Hartz IV – das würde ich für effektiver halten – weil:

50 plus kernig – unterscheidet sich nicht gravierend von anderen Programmen der Arge. Es ist, wie ich schon schrieb, mal wieder mit einem anderen Namen schön ummantelt und gaukelt den nichtsahnenden Bürgern etwas vor, was in der Praxis nicht realisierbar ist.“

5. Erfahrungsbericht (Email vom 28.05.2014, 19.07 Uhr)

Hallo habe ihre Seite im Netz gefunden. Möchte auch mal meine Erfahrung nennen. Zu meiner Person, bin 62 Jahre alt, wegen einiger körperlicher Einschrenkungen in meinem Beruf als Klempner nicht mehr fähig. Bin seit 14 Jahren arbeitslos und seit ca. 2 Jahren bei 50 Plus. Wie ich 48 Jahre alt war sagte das Arbeitsamt, ich wäre nicht mehr vermittelbar. Also Jobcenter Hartz 4. Jetzt mit 62 soll ich mich mehr bewerben. Tue ich auch. Aber die lachen sich kaputt, wenn die mein Alter sehen. Habe mal meine  amtsärztliche Bescheinigung vorgelegt, weil der Sachbearbeiter sie angeblich nicht hatte. Nur ein kurzer Blick, na ja, Sie sind ja ganztags vermittelbar. Was aber in dem Bericht steht, welche Einschränkungen ich habe ( Beispiel: schiefe Wirbelsäule, nicht schwer tragen) hat den Bearbeiter gar nicht interessiert. Bekomme auch nur Angebote, die ich eigentlich nicht machen kann. Ansonsten kann ich mich vielen Leidensgenossen nur anschließen. Datenschutz (was ist das?) nur Trennwände. Ich weiß von vielen Besuchern Sachen, die mich nichts angehen, weil man alles mithört. Was mich privat aber am meisten geärgert hat, war eine Bemerkung: Ich wäre nicht vermittelbar, weil ich meine Telefonnummer und E-Mail nicht bekannt gebe. So, das war´s, obwohl ich ein Buch schreiben könnte. Viele Grüße.

Weitere Erfahrungsberichte mit 50Plus KERNig in den „Kommentaren“!

Weitere Artikel zum Thema auf dieser Seite:

50plus KERNig: 800 neue Jobs oder nur 800 neue Arbeitsverträge für die Statistik?

Förderrichtlinie für Teilnehmer am Projekt 50plus KERNig!


Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage!

Seit Anfang 2011 gelten für die Rückforderung von Überzahlungen neue Regeln. Konnte das Jobcenter bisher nur mit eigenen Ansprüchen auf Erstattung oder Schadensersatz in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen, die der Leistungsberechtigte durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, ist seit dem 1.1.2011 eine verschuldensunabhängige Aufrechnung möglich.

Nach § 43 SGB II n.F. gilt nun:

(1) Eine Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ist verschuldensunabhängig möglich bei Rückforderung von

• den tatsächlichen Anspruch übersteigende Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I,

• vorläufige erbrachten Leistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I,

• vorläufig erbrachten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II anwendbar) sowie

• in den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte nach Antragstellung oder Leistungsbewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruches führt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes ist möglich bei verschuldeten Rückforderungen

• nach § 45 SGB X, also i.d.R. nur, wenn

– die Leistungen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind,

– die Leistungsgewährung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn

– der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung positiv kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,

• nach § 48 SGB X, also nur, wenn

– der Betroffene eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in seinen Verhältnissen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen ist oder

– der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der ALG II-Anspruch nicht mehr besteht,

• bei Ersatzansprüchen wegen sozialwidrigem Verhalten i.S.v. § 34 SGB II, d.h. wenn ein volljähriger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat oder

• bei Ersatzansprüchen aufgrund sozialwidrigem Verhaltens i.S.v. § 34a SGB II, d.h. wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten die Zahlung von ALG II an andere (Dritte) bewirkt worden ist.

Voraussetzung für die Rückforderung ist weiterhin, dass gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 45, 48, 50 SGB X) kein Widerspruch bzw. keine Klage erhoben wurde, da diese nach wie vor aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II).

(3) Die Höhe mehrerer monatlicher Aufrechnungen ist auf insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II).  Dies gilt auch für den Fall, dass Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a SGB II mit der Aufrechnung von Erstattungsansprüchen zusammentreffen (§ 43 Abs. 3 SGB II), nicht jedoch für hinzutretende Sanktionen nach §§ 31 bis 32 SGB II.

Wichtig:

• Der Hauptanwendungsfall für Leistungsrückforderungen ist nach wie vor die Überzahlung aufgrund erzieltem Einkommen, das zunächst nicht oder in zu geringer Höhe angerechnet wurde.

• In diesen Fällen ist nur eine Aufrechnung in Höhe von 10 % rechtmäßig(s.o.).

• Um dennoch in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen zu können, wird den Leistungsberechtigten regelmäßig in Textbausteinform vorgeworfen, sie hätten „die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben“.

• Es ist dringend zu raten, sich gegen diesen – in den allermeisten Fällen ungerechtfertigten – Vorwurf zur Wehr zu setzen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, kann mit einem Bußgeld belegt werden, § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. In Einzelfällen kommt es auch immer wieder zur Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlichem Sozialhilfebetruges.

• Einkommensnachweise sollten unbedingt persönlich beim Jobcenter gegen Eingangstempel und Unterschrift abgegeben werden. Kostengünstig – wenngleich nicht in jedem Fall „gerichtsfest“ – ist auch die Übersendung per Telefax mit vollständigem Sendebericht (Ausdruck der ersten Seite). Ein Zugangsnachweis ist notwendig, weil beim Jobcenter Kiel nach wie vor ungewöhnlich viele eingereichte Unterlagen „verloren gehen“.

Jüngster Fall aus hiesiger Praxis:

Im Januar 2011 wird die Gehaltsbescheinigung vom Dezember 2010 eingereicht (mit Eingangstempel des Jobcenters belegbar). Mit Anhörungsschreiben im Juli 2011 – also rund ein halbes Jahr später (!) – beginnt das Jobcenter Kiel, die eingereichten Gehaltsnachweise zu prüfen und die Überzahlung zurückzufordern – verbunden mit dem Vorwurf, das Einkommen sei „nicht angezeigt“ worden. Die Frage zu stellen, wer hier nicht rechtzeitig tätig geworden ist, heißt, sie zu beantworten.

(4) Ist eine mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Aufrechnung bereits abgeschlossen, lässt diese Beendigung der Aufrechnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung nicht entfallen und der Leistungsträger muss im Fall der erfolgreichen Anfechtung den Aufrechnungsbetrag wieder auszahlen. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.03.2007 (B 13 RJ 43/05 R) die Auffassung vertreten hat, die Beendigung einer Verrechnung führe zu einer Erledigung des die Verrechnung aussprechenden Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, ist dem nicht zu folgen. Eine Erledigung tritt solange nicht ein, wie von dem belastenden Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen, seine Aufhebung also zu einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten führen würde. So liegt es bei Aufrechnungen ebenso wie bei Verrechnungen auch nach deren Beendigung, denn der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für das sog. „Behaltendürfen“ des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der Sozialleistung (LSG BB, Urteil vom 25.11.2010, L 27 R 927/07; SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012, S 34 AS 354/10, hiesiges Az. 203/12).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!

Für alle Interessierten stelle ich auf dieser Seite die Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II und §§ 34, 34a SGB XII sowie § 6b BKGG ein. Sie finden sich als PDF hier bzw. rechts in den Kategorien „Jobcenter Kiel“ und „Landeshauptstadt Kiel“ unter „Arbeitshinweise BuT-Paket Kiel“. Zu den „Arbeitshinweisen“ sind einige kritische Anmerkungen geboten.

Eigenbeteiligung zu hoch bemessen

Deutlich zu kritisieren ist die von der Landeshauptstadt Kiel vorgesehene Eigenbeteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung, die nun über das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden. Nach Vorstellung der Stadt Kiel sollen sich Schüler und Schülerinnen bis 17 Jahren mit 10,00 € und Schüler ab 18 Jahren mit 15,00 € an den Monatskarten beteiligen (siehe Seite 10 unter 2.3.7.). Das klingt zunächst nachvollziehbar, denn die Monatskarten lassen sich auch für private Fahrten in der Freizeit benutzen. Zu beachten ist indessen, dass in den Regelsätzen nur sehr geringe sog. Bedarfspositionen für „Verkehr“ vorgesehen sind. Aus §§ 5 ff. des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) folgen nachfolgende Beträge (Abteilung 7: Verkehr):

alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte

22,78 €

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

11,79 €

Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

14,00 €

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

12,62 €

18 bis 25jährige im Haushalt der Eltern (80 % der Verbrauchsausgaben alleinstehender Leistungsberechtigter)

18,22 €

Aus diesen monatlichen Beträgen sind neben sämtlichen Verkehrskosten – also auch den Kosten für Bus- und Bahn bzw. Beteiligung an Benzinkosten für andere Fahrten als Fahrten zur Schule (z.B. Fahrten mir Freunden nach Hamburg etc.) – auch die Anschaffungs- und Reparaturkosten für Fahrräder und deren Zubehör zu bestreiten.

Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres müssen nach der „Kieler Regelung“ allerdings bereits fast ihren ganzen Regelbedarfssatz für „Verkehr“ als Eigenanteil zur Monatskarte hinzuzahlen. Geld für Freizeitfahren und Fahrradkosten bleibt Kindern bis 6 Jahren in Höhe von ganzen 1,79 € monatlich, Kindern von 7 bis 14 Jahren in Höhe von nur 4,00 €, Jugendlichen von 15 bis 18 Jahren in Höhe von 2,62 € und Schülern ab 18 Jahren in Höhe von 3,22 €. Das kann nicht richtig sein.

Zwar ist der Ausschuss für Arbeit uns Soziales (BT-Drucks 17/4095 vom 02.12.2010, S. 30) davon ausgegangen, die genannten Verbrauchsausgaben der jeweiligen Referenzgruppen für Verkehr (s. Tabelle) könnten „im Regelfall auf die zu übernehmenden Kosten für Schülermonatsfahrkarte angerechnet werden, wenn diese Karte auch privat nutzbar ist, um soziale Bindungen aufrechtzuerhalten und Freizeitaktivitäten nachzugehen.“

In ihrer schriftlichen Antwort vom 08.08.2011, BT-Drucks. 17/6790 (Seite 25 zu Frage 34) hat die Bundesregierung dann allerdings präzisiert: „Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Mobilitätsbedarfe, die nicht im Leistungskatalog eines Schülertickets enthalten sind, aus den im Regelbedarf enthaltenen Verkehrsleistungen gedeckt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass der Betrag für Verkehr in der Abteilung 7 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht nur die Kosten für Fahrten mit dem ÖPNV bzw. mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs beinhaltet, sondern auch den Erwerb alternativer Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad) berücksichtigt.“ Mit anderen Worten: Der Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung darf auch dann, wenn Leistungen in Höhe der Kosten einer Monatsfahrkarte für den ÖPNV erbracht werden, nicht um den vollen Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehr gemindert werden. In Kiel ist dies praktisch der Fall, denn es verbleiben lediglich zwischen 1,79 € und 4,00 € für Mobilität außerhalb des ÖPNV.

Siehe jetzt auch: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!

Bei Leistungen nach dem § 6b BKGG sind die Verbrauchsausgaben für Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 RBEG indes zwingend anzurechnen, vgl. § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG. Dies dürfte wegen des Wahlrechts gemäß § 12a Satz 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (wie hier Klerks, info also 4/2011, S. 147, 153 in Fn. 61 mwN, der das Bundeskindergeldgesetz so konsequent wie fehlerhaft mit BKKG abkürzt und sich im Übrigen für den Regelungsbereich des SGB II dafür ausspricht, die Position „Fremde Verkehrsdienstleistungen“ als  Obergrenze für die Bildung des „Eigenanteils“ zu wählen, die angesichts der gesetzlichen Vorgaben „deutlich unterschritten“ werden müsse).

Schulwege bis zu 4 Kilometern zu Fuß zumutbar?

Nach § 28 Abs. 4 SGB II müssen Schüler auf Schülerbeförderung „angewiesen“ sein. Bestimmte Strecken müssen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten werden Kosten in der Regel nur ab einer bestimmten Entfernung, gestaffelt nach dem Alter der Schüler, übernommen. Älteren Schülern werden dabei längere Wegstrecken zugemutet als jüngeren Schülern. Vor dem Hintergrund, dass der Schulweg auch bei schlechten Witterungsbedingungen und gegebenenfalls mit einem schweren Schulranzen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden muss, wird ab einer Schulwegstrecke von 3 Kilometern daher überwiegend von einem Anspruch auf Fahrtkostenübernahme gemäß § 28 Abs. 4 SGB II ausgegangen (Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 28 Rn. 17; Zimmermann in NJ 2011, S. 265 ff. (269) unter Hinweis auf SG Detmold, Urt. v. 9.4.2010, S 12 AS 126/07; VG Braunschweig, Urt. v. 28.2.2008, 6 A 252/06; VG München,
Urt. vom 14.11.2011 – M 3 K 11.670, zitiert nach LSG NRW, Beschluss v. 02.04.2012, L 19 AS 178/12 B). Die Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel sehen demgegenüber vor, dass die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel erst dann nicht mehr zumutbar ist, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung  für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und  für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet. Ob diese Festlegung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!

Seit März 2007 schaltete das Jobcenter Kiel monatlich eine großformatige Anzeige im „Kieler Express“ unter der Überschrift „Nachrichten aus dem Jobcenter“. Die Anzeigen sind teils informativ, teils aber auch nur bloße Werbung – also gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde. Das alles mag man gut finden oder nicht. Eindeutig nicht gut ist allerdings, wenn Bezieher von ALG II falsch – und das heißt auch: unvollständig – informiert werden. So geschehen in der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“.

In der Rubrik „Tipp des Monats: Endlich Ferien – nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren!“ ist nachzulesen, was zu beachten ist, „wenn Sie ALG II erhalten“ und in den Urlaub fahren wollen:

„Die Regelungen sind eindeutig: Melden Sie den geplanten Urlaub nicht an oder überschreiten ihn zeitlich, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte ALG II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist, dass Sie sich nach der Rückkehr sofort beim Jobcenter persönlich zurückmelden.“

Tatsächlich gilt die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II neuer Fassung indessen keinesfalls für alle Bezieher von ALG II, wie vom Jobcenter Kiel behauptet wird („wenn Sie ALG II erhalten“), sondern nur für „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. Der Gesetzgeber hat zum Adressatenkreis der Regelung ausgeführt (BT-Drucks. 17/3404, Seite 92):

„Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“

Aber auch nach der alten Rechtslage (bis einschließlich März 2011) war der Personenkreis der Menschen im ALG II Bezug, die eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit einholen mussten, schon beschränkt. In den „Fachlichen Hinweisen“ des Bundesagentur für Arbeit zu § 7 (in der Fassung vom 20.01.2010) wird zu dem Adressatenkreis der Vorschrift in Rz 7.57 zutreffend ausgeführt:

(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.

(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.

(3) Besonderheiten bezüglich der Dauer der möglichen Bewilligung einer Ortsabwesenheit können bei älteren Arbeitnehmern, Nicht-sesshaften und Aufstockern gelten (Vgl. Rz. 7.77 ff).“

Zusammenfassend gilt also, dass folgende Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II weder eine Genehmigung für ihre Ortsabwesenheit beim Jobcenter einholen müssen noch zeitlichen Beschränkungen (3 Wochen im Jahr) unterliegen:

• Schüler (sie können die gesamten Schulferien in den Urlaub fahren).

•  Vollzeit Erwerbstätige.

• Temporär nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher.

• Alleinerziehende, denen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar/möglich ist (Säugling, kein Krippenplatz usw.).

• Allgemein Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II.

Bei diesen Personengruppen entfällt folglich der Leistungsanspruch für die Tage der (ungenehmigten und/oder über 3 Wochen andauernden) Ortsabwesenheit nicht und die Sozialleistungen können daher für diesen Zeitraum auch nicht zurückgefordert werden.

Diese Ausnahmen hätten in den „Tipps des Monats“ erwähnt werden müssen, und zwar gerade auch deswegen, weil von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel hier immer wieder Fehler gemacht werden. So wurde in einem hier bekannten Fall von einer ganzen Familie (Vater, Mutter und zwei schulpflichtige Kinder) das Arbeitslosengeld II für die Urlaubszeit komplett zurückgefordert, obwohl die Mutter vollschichtig berufstätig war und die Kinder als Schüler dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung standen. Das ganze wäre nicht so traurig, wenn es sich schlicht um ein Versehen des Jobcenters Kiel gehandelt hätte. Sorgen bereiten muss indessen der Umstand, dass diese evident rechtswidrige Entscheidung nicht nur von einer Teamleitung bestätigt und von einem ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel für richtig befunden, sondern auch von den Mitarbeitern der Widerspruchsstelle (Rechtsabteilung!) bestätigt wurde, so dass letztlich ein Gericht bemüht werden musste, um diesen – vollkommen eindeutigen – Fall zu entscheiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Lob für das Jobcenter Kiel!

Immer mal wieder fragen Mandanten besorgt, ob die Behörde womöglich beleidigt reagieren würde, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, und ob anschließend eventuell mit „Repressalien“ seitens einzelner Behördenmitarbeiter zu rechnen sei. Mit Sicherheit ausschließen kann man nichts, aber bisher konnte ich aus meiner Erfahrungen derartige Befürchtungen nicht bestätigten.

Heute erfuhr ich nun von einem Mandanten via Email, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sogar zu ganz neuen kulinarischen Erlebnissen im Jobcenter Kiel führen kann:

„Mir kam es so vor als wenn die Mitarbeiter jetzt netter und menschlicher sind. Keine Ahnung. Was ich noch nie hatte, dass man mir sogar einen Kaffee angeboten hat. Und was ich auch nie hatte, dass man mit mir zusammen, einen Folgeantrag ausgefüllt hat, damit es dann auch schneller geht. Die Mitarbeiter gaben mir sogar offen zu, dass sie gelegentlich Fehler machen. Man spürt, dass Sie aktiv waren. 😉 “

Auch von solchen Erfahrungen soll hier mal berichtet werden. Dabei dürfte ich auch nicht in den Verdacht des Selbstlobes geraten. Denn der eigentlich Star der Mail ist ja das Jobcenter Kiel, das ganz allein für den Kaffee verantwortlich zeichnet!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

Nachtrag aufgrund besorgter Nachfragen: Nein, der Kaffee war nicht vergiftet, Mandant lebt! :mrgreen:


TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!

Die hiesige Kritik an der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel, durch die Bildung und Teilhabe auf Leistungen städtischer Anbieter beschränkt und damit die Wahlfreiheit betroffener Familien stark eingeschränkt und vor allem kleine Anbieter von Bildungsleistungen – etwa private Musiklehrer, Studenten, die Nachhilfeunterricht erteilen usw. – von einer Teilnahme an dem Förderprogramm ausgeschlossen werden, hat die TAZ-Nord in dem Artikel „Kiel sackt Scheine ein“ bestätigt.

Thomas Riechert vom Büro der Bürgerbeauftragten formuliert seine Bedenken in der TAZ recht deutlich: „Man hat fast den Eindruck eines Konjunkturprogramms für die eigenen Einrichtungen.“ Dem lässt sich wenig hinzufügen.

Leider ging die Kritik der Opposition im Kieler Rathaus an den Problemen des „Kieler Weges“ vollkommen vorbei. „Copy and paste“ ist eben nicht nur bei der Abfassung von Dissertationen wenig förderlich, sondern empfiehlt sich auch nicht bei der Formulierung von Ratsanträgen. Es besteht dann nämlich die Gefahr, aus Versehen in Kiel die Probleme anderer Städte lösen zu wollen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Jeder Hartz IV-Bezieher in Kiel, der während des Leistungsbezuges umziehen musste, wird das „Merkblatt zur Wohnungsanmietung und Umzug“ des Jobcenters Kiel kennen, in dem lange Zeit in Fettdruck nachzulesen war:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen immer zu ihren Lasten.“

Diese Auskunft wird von den meisten Integrationsfachkräften leider bis heute an den „Kunden“ gebracht.

Zwischenzeitlich scheinen sich beim Jobcenter Kiel allerdings Zweifel eingeschlichen zu haben. In dem aktuellen Merkblatt heißt es nämlich seit kurzem:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen in der Regel zu ihren Lasten.“

Lernprozesse sind oft langwierig und schwierig. Besonders bei Behörden.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Die durch einen notwendigen oder durch das Jobcenter veranlassten Umzug entstandenen doppelten Mietbelastungen sind grundsätzlich von der Behörde zu übernehmen (etwa SG Schleswig vom 22.05.2007- S 3 AS 363/07 ER m.w.N.).

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat sich in seiner Entscheidung vom 26.08.2010 – S 25 AS 185/08 – mit der Frage der Übernahmefähigkeit von Doppelmieten sehr ausführlich auseinander gesetzt:

„Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.Die geltend gemachte Mietzinszahlung für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April 2007 ist als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei handelt es sich zudem um angemessene und notwendige Wohnungsbeschaffungskosten. Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung hat die Beklagte mit Datum vom 29.01.2007 erteilt. Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der Mietkosten für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April bestand nicht.

Das Tatbestandsmerkmal der Wohnungsbeschaffungskosten ist nach Auffassung der Kammer weit auszulegen, so dass nicht nur die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, die erforderlichen Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial erfasst sind, sondern auch alle sonstigen notwendigen angemessenen Aufwendungen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. Damit fällt auch die hier geltend gemachte doppelte Mietzinszahlungen für die alte Wohnung für den Monat April un­ter das Merkmal der Wohnungsbeschaffungskosten, soweit sie angemessen ist (vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 83; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 109, 114; BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01 .2007, L 5 B 1221/06 AS ER, L 5 B 1222/06 AS PKH; SG Frankfurt, Beschluss vom 19.01 .2006, S 48 AS 21/06 ER, jeweils zitiert nach juris).

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit folgt aus der systematischen Zusammenschau der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II mit der restlichen Vorschrift. Nach § 22 Abs. 1 SGB II können Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten nur dann erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Da es sich bei Wohnungsbeschaffungskosten um Unterkunftskosten im weitesten Sinne handelt, bzw. diese eng mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs zusammenhängen, dürfen auch diese erst recht nur in einem angemessenen Umfang übernahmefähig sein.

Doppelte Mietzahlungen sind daher bei Wohnungswechsel nur dann zu übernehmen, wenn sie unvermeidbar und angemessen sind. Dies aber ist vorliegend der Fall. Doppelte Mietzinszahlungen von zumindest einem Monat sind zur Überzeugung der Kammer bei einem Wohnungswechsel schon im Regelfall unvermeidbar. Dies beruht vor allem auf der Überlegung, dass bei vielen Wohnungswechseln der nahtlose Übergang von einer Wohnung in die andere nicht möglich ist. Oftmals sind noch Mieten für die alte Wohnung aufzubringen, obwohl auch schon Mieten für die neue Wohnung fällig werden. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass zur Vermietung angebotene Wohnungen oft schon ab dem nächsten oder übernächsten Monat angemietet werden müssen, gleichzeitig aber, wie auch bei den Klägern, Kündigungsfristen von regelmäßig drei Monaten einzuhalten sind (SG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2007, S 3 AS 363/07 ER). Verschärft wurde das Problem zudem im Fall der Kläger dadurch, dass die Wohnung den anerkannten Mietobergrenzen des Leistungsträgers entsprechen musste, günstige Wohnungen gerade in diesem Preissegment aber oft sehr begehrt sind.

Die Kammer geht zudem aber auch im vorliegenden konkreten Fall davon aus, dass die angefallenen doppelten Mietkosten unvermeidbar und angemessen waren. Der Kläger zu 1) hat sich nachweislich darum bemüht, einen Nachmieter für die alte Wohnung zu finden. Er hat Anzeigen bei den Kieler Nachrichten, dem Kieler Express und im Internet geschaltet, in denen er seine alte Wohnung zur Vermietung angeboten und einen Nachmieter gesucht hat. Entsprechende Nachweise hat er zumindest im Verfahren vorgelegt. Er hat dem alten Vermieter sein Einverständnis der Weitergabe seiner Telefonnummer an Interessenten erklärt und hat mit seinem neuen Vermieter darüber gesprochen, ob er die neue Wohnung auch erst später anmieten könne. Der Vermieter der neuen Wohnung hat jedoch erklärt, dass nur eine Anmietung bereits zum 01.04.2007 möglich sei. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zur Last gelegt werden müsste, dass ihre Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass ihr das Gespräch als Bemühung für eine spätere Anmietung nicht ausreiche, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Es ist nach Auffassung der Kammer als lebensnah anzusehen, dass ein Vermieter seine Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vermieten möchte und eine Wohnung nicht für einen Nachmieter freihält, wenn er in der Zwischenzeit die Wohnung anderweitig vermie­ten kann. Welche weiteren Bemühungen die Kläger dem neuen Vermieter gegenüber hätte unternehmen sollen, ist der Kammer nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht auf eigenen Wunsch die Wohnung gewechselt haben, sondern sich nach der Senkungsaufforderung der Beklagten umgehend um eine kostengünstige Wohnung bemüht haben. So stand auch in der Senkungsaufforderung, dass sich die Kläger umgehend um eine preiswerte Wohnung bemühen sollten. Dann aber darf nach Auffassung der Kammer den Klägern jetzt nicht vorgehalten werden, dass sie noch bis August Zeit gehabt hätten, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, zumal es auch bei einer späteren Anmietung zur gleichen Problematik des Entste­hens einer Doppelmiete hätte kommen können, da wie bereits dargelegt, selten ein nahtloser Übergang von der einen in die andere Wohnung stattfinden dürfte. Weiterhin hat die Beklagte der Anmietung der Wohnung zugestimmt, obwohl sie damit rechnen musste, dass es zu den doppelten Mietkosten kommt, schließlich lag ihr der alte Mietvertrag mit der Kündigungsfrist vor Abgabe der Zusicherung vor und sie wusste auch, dass die neue Wohnung ab April angemietet werden sollte.

Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass es eine vorherige Zusicherung für die Übernahme der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten durch die Beklagte gegeben hat. Nach Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die Zustimmung zur Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten vor Anmietung der neuen Wohnung am 31 01.2007 (vgl. BI. 189 der Verwaltungsakte) erteilt. Nach Auffassung der Kammer kommt es hier nicht darauf an, ob es sich dabei schon um eine konkrete Zusicherung zur Übernahme der doppelten Mietzahlungen gehandelt hat, oder lediglich um eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Hier spricht zwar bereits Einiges dafür, dass die Übernahme der doppelten Mietzinszahlungen als konkret zugesichert angesehen werden kann, da das Risiko der doppelten Mietzinszahlung der Beklagten bereits bei Erteilung der Zusicherung bekannt war. Dass der Beklagten die Problematik bekannt sein musste, ist aus einem Aktenvermerk ersichtlich, indem von einer eventuell anfallenden doppelten Mietzahlung bereits die Rede ist und der sich in der Akte vor der Erteilung der Zusicherung befindet (vgl. BI 186 der Verwaltungsakte).

Ob es sich aber tatsächlich um eine konkrete Zusicherung handelte, kann letztlich dahinstehen, denn selbst, wenn es sich nur um eine abstrakte Zusicherung handelt, reicht diese im vorliegenden Fall aus, da die abstrakte Zusicherung für alle Kosten gelten muss, die angemessen sind und damit auch für die als angemessen anzusehende doppelte Mietzinszahlung.

Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der doppelten Mietzinszahlung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar deutet der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II darauf hin, dass die Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im Ermessen des Leistungsträgers stehen könnte. Auch § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II deutet als „Soll“-Vorschrift darauf hin, dass bei atypischen Fällen, die gerade nicht von der „Soll“- Regelung erfasst werden, Ermessen auszuüben ist. Allerdings sind kaum Gründe denkbar, die außer den in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB lt genannten Umständen dazu führen könnten, eine Zusicherung zu erteilen. Insofern ist von einem Kompetenz-,,Kann“ auszugehen. Wenn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, wie vorliegend, erteilt wurde, ist die Übernahme angemessener Wohnungsbeschaffungskosten zwingend (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 87; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 104).” Das Urteil im Volltext findet sich hier.

Richtig müsste der Satz im Merkblatt des Jobcenters Kiel mithin lauten:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Unvermeidbare Doppelmieten gehen zu Lasten des Jobcenters Kiel.“

Bis dahin ist es aber wohl noch ein längerer Weg.

Tipp für Betroffene: Unternehmen Sie alles, um die Entstehung von Doppelmieten bei einem Umzug zu vermeiden, indem Sie

• das alte Mietverhältnis sofort kündigen, nachdem Sie den neuen Mietvertrag unterschrieben haben bzw. ein verbindliches schriftliches Mietangebot für die neue Wohnung in den Händen halten,

• Ihren alten Vermieter schriftlich (Nachweis für Jobcenter!) auffordern, schnellstmöglich nach einem Nachmieter zu suchen,

• selbst aktiv nach einem Nachmieter ab dem Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung suchen, etwa

– durch einen Aushang im nahegelegen Supermarkt, an schwarzen Brettern usw. (Nachweis für Jobcenter durch Foto fertigen!) oder

– kostenlose Anzeige im Internet (z.B. www.wohnung-jetzt.de; www.mein-wohnungsmarkt.de; www.studenten-wg.de; www.wg-gesucht.de usw.).

Haben Sie diese Eigenbemühungen unternommen und ließen sich doppelte Mietkosten trotzdem nicht vermeiden, ist das Jobcenter auf jeden Fall verpflichtet, die Miete für die neue Wohnung und die Miete der alten Wohnung bis zur Neuvermietung bzw. dem Ende des Mietverhältnisses zu übernehmen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Unter anderem mit Beschluss vom 05.07.2011 (S 40 AS 270/11 ER) hat das Sozialgericht Kiel die seit dem 01.12.2010 auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 anzuwenden Mietobergrenzen erneut bestätigt. Im konkreten Fall erkannte die 40. Kammer für einen Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten bis zu 308,50 € zuzüglich Heizkosten als noch angemessen und damit übernahmefähig an. Eine Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen finden sich hier.

In der Sozialausschusssitzung am 30.06.2011 hatte die Landeshauptstadt Kiel einen Antrag auf Anpassung der Mietobergrenzen an die Werte des Mietspiegels 2010 erneut abgelehnt und provoziert damit weitere – mit Sicherheit erfolgreiche – Klageverfahren.

Der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Berechnung der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R) die durchschnittlich zu zahlenden Betriebskosten in Kiel in Höhe von derzeit 1,66 €/qm zugrunde zu legen und damit eine Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 329,50 € zuzüglich Heizkosten anzuerkennen sei, ist das Gericht nicht gefolgt. Damit hält die 40. Kammer – leider ohne ein Wort der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Zudem bestätigte das Gericht in dieser Entscheidung erneut, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch Tilgungsraten grundsätzlich als notwendige Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen nach neuer Rechtslage!

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme ihrer Mietkaution, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln an den Vermieter zahlen können. Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung derartiger Mietkautionsdarlehen. Die Rückforderung erfolgte regelmäßig, indem das Jobcenter mit den Leistungsberechtigten eine Rückzahlungsvereinbarung traf, nach der monatlich ein Teil der Regelleistungen – in der Regel 10 % – zur Darlehensrückforderung einbehalten wurden. Diese Vereinbarung konnte indessen von den Leistungsberechtigten jederzeit aufgekündigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufrechnung gab es für diese Fälle bisher nicht (vgl. BT-Drucks. 16/4887 vom 29.3.2007; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 25.11.2009, L 6 AS 24/09, BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R, Terminbericht Nr. 17/12).

Seit April 2011 besteht für die Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im laufenden Leistungsbezug nun eine Anspruchsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II. Danach gilt:

„Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (…)“

Diese Regelung verschweigt sich allerdings darüber, ob bei Bedarfsgemeinschaften 10 % der Regelleistungen jedes einzelnen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft einzubehalten sind oder nur von bestimmten Personen der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistungen einbehalten werden dürfen.

Beispiel: In einer Bedarfsgemeinschaft leben zwei Eltern mit ihren zwei Kindern. Die Eltern erhalten jeweils Regelleistungen in Höhe von 328 €, die Kinder (zwischen 14 und 17 Jahre alt) jeweils 291 €. Sind von den Regelleistungen der Eltern jeweils 32,80 € und von den Regelleistungen der Kinder 29,10 €, zusammen also 123,80 € monatlich zur Rückführung der Kaution einzubehalten? Vielfach wird dies derzeit von den Jobcentern so praktiziert.

Die Rechtslage freilich ist eine andere.

(1) Entscheidend ist zunächst, dass die Rückzahlung nur von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann, die auch Darlehnsnehmer sind, d.h. mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder auch eine Personenmehrheit der Bedarfsgemeinschaft – z.B. die Eltern gemeinsam – sein (§ 42a Abs. 1 S. 2  SGB II).

(2) Für die Frage, wer den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen muss, kommt es m.E. darauf an, wer im Verhältnis zum Vermieter zur Kautionszahlung verpflichtet ist. Dies sind diejenigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Haben im obigen Beispiel beide Eltern den Mietvertrag unterschrieben und sind diese damit (als Gesamtschuldner) verpflichtet, die Mietkaution zu bezahlen, kann das Jobcenter verlangen, dass auch beide Eltern den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen. In der Folge muss das Jobcenter monatlich jeweils 32,80 € – zusammen also 65,60 € – von den Regelleistungen zur Darlehensrückführung einbehalten. Hat demgegenüber nur der Vater den Mietvertrag abgeschlossen, schuldet auch nur dieser die Mietkaution. Das Jobcenter kann deswegen m.E. auch nur mit diesem den Darlehensvertrag abschließen, denn nur bei dem Vater besteht ein entsprechender „Bedarf“, der durch die Gewährung eines Darlehens zu befriedigen ist. Der monatlich Einbehalt darf daher nur 10 % der Regelleistungen des Vaters – mithin also 32,80 € – betragen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Bildungspaket im Migrantenforum – Dienstag, 5. Juli, um 17 Uhr!

Vor der Sommerpause trifft sich das Kieler Forum für Migrantinnen und Migranten noch einmal am Dienstag, 5. Juli, um 17 Uhr im Magistratssaal des Rathauses. Im Mittelpunkt der Sitzung steht das Bildungs- und Teilhabepaket. Laut aktuellen Medienberichten werden die Unterstützungsangebote für Familien mit Kindern nicht in dem Maße genutzt, wie es sinnvoll und wünschenswert wäre. Dies trifft auch auf Migrantenfamilien zu, bei denen der Zugang zu Informationen noch schwieriger sein kann oder Unsicherheiten bei der Beantragung die Hürden vergrößern. Caprice Sturm aus dem städtischen Sozialdezernat informiert im Forum unter anderem darüber, um welche Leistungen es geht, wer sie erhalten kann und wo und wie sie zu beantragen sind. Interessierte Gäste sind zur Sitzung herzlich eingeladen. Nach der Sommerpause trifft sich das Forum wieder am 6. September.

Weitere Informationen zum Forum gibt es im Internet unter http://www.migranten-forum-kiel.de oder bei der Geschäftsführung im Referat für Migration, Telefon 901-2433, E-Mail referat-migration@kiel.de.

Für den Terminkalender:

Dienstag, 5. Juli

Kieler Forum für Migrantinnen und Migranten: 17 Uhr Sitzung mit Schwerpunkt Bildungs- und Teilhabepaket; Magistratssaal des Rathauses, Fleethörn 9.

Quelle: Pressedienst der Landeshauptstadt Kiel


Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!

Am 29.03.2011 ist rückwirkend zum 01.01.2011 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII“ in Kraft getreten. In dem neu in das Gesetz eingefügten § 28 SGB II wurden die Sonderbedarfe für Bildung und Teilhabe geregelt. Die Verantwortung für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel liegt bei der Landeshauptstadt Kiel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Wie die Umsetzung in Kiel erfolgt bzw. erfolgen soll, hat der zuständige Stadtrat in einer Geschäftlichen Mitteilung vom 17.06.2011 dargelegt, die sich im Volltext hier finden lässt und nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden soll:

„Grundsätzlich werden die Anspruchsberechtigten durch ihren jeweiligen Sozialleistungsträger zu den Leistungen der Bildung und Teilhabe beraten. Darüber hinaus sind die Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket im Internet unter www.kiel.deabrufbar. Dort sind auch der Antrag, ein Hinweisblatt zum Bildungs- und Teilhabepaket und grafische Darstellungen für die verschiedenen Anspruchsgruppen hinterlegt. In der Landeshauptstadt Kiel kann bei der Umsetzung der Leistungsansprüche des Bildungs- und Teilhabepaketes auf gut ausgebaute, bereits vorhandene Netzwerke zurückgegriffen werden. Für die Mitgliedschaft in einem Sportverein können sich die Familien in Anknüpfung an das bereits erfolgreich laufende Projekt „Kids in die Clubs“ mit ihrem Gutschein beim Amt für Sportförderung melden. Die Einlösung der Gutscheine für alle kulturellen Aktivitäten kann bei der Volkshochschule Kiel und für den Musikunterricht bei der Musikschule Kiel erfolgen. Die Volkshochschule organisiert die Lernförderung in Kleingruppen bis zu drei Kindern und Jugendlichen und übernimmt dann auch die Abrechnung. Hierfür kooperiert sie mit Einrichtungen in den Stadtteilen, mit dem Ziel, die Lernförderung dezentral in den Stadtteilen zu verorten. Es sollen keine weiten Wege für die Kinder und Jugendlichen entstehen.Darüber hinaus können die Leistungen auch bei anderen geeigneten Anbietern in Anspruch genommen werden. Hierfür werden Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern abgeschlossen werden, welche auch Regelungen zur Qualität und dem Kinderschutz beinhalten. Für Leistungsanbieter, die am Gutscheinverfahren teilnehmen wollen, wurde im Internet eine Interessensbekundung (Anlage 2) hinterlegt, die ausgefüllt an das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen gesendet werden kann.Das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen ist verantwortlich für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern, die Administration sowie die Abwicklung des Abrechnungsverfahrens. Das Abrechnungssystem wird derzeit noch entwickelt. In den ersten Monaten wird eine Abrechnung ohne spezielle Software durchgeführt werden müssen. Mit den betreffenden Leistungserbringern wurden und werden sukzessive Gespräche aufgenommen, um die Verfahrenswege zur Abrechnung der Leistungen zu vereinbaren. Vielfach kann dabei auf bereits vorhandene Strukturen und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Es ist weiterhin geplant, ein Chipkartensystem einzuführen, um u. a. rationellere Verfahrensabläufe zu erreichen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Werbekampagne für das Bildungs- und Teilhabepaket initiiert und stellt hierfür verschiedene Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Landeshauptstadt Kiel hat diese Initiative aufgegriffen und Materialien bestellt. Außerdem wurden die entsprechenden Mittlergruppen der Anspruchsberechtigten, wie beispielsweise die Schulleitungen und Kindertageseinrichtungen, über die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets informiert. Im Laufe des Juni werden Informationsveranstaltungen bei den Leitungskräften der städtischen Jugend- und Mädchentreffs, in der AG nach § 78 SGB VIII „Kindertagesbetreuung in Kiel“ und Offene Jugendarbeit“ im Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie auf der Stadtteilkonferenz Gaarden folgen.“

Als positive Aspekt der Umsetzung können gelten:

• Die Stadt Kiel konnte das Bildungs- und Teilhabepaket verhältnismäßig schnell und verhältnismäßig unbürokratisch umsetzen.

• Durch den Rückgriff auf bereits vorhandene Strukturen (Volkshochschule Kiel, Musikschule Kiel, Projekt „Kids in die Clubs“) erübrigt sich bei diesen Anbietern eine Qualitätsprüfung.

• Durch eine weitgehende Beschränkung der Bildungs- und Teilhabeleistungen auf „Inhouse-Produkte“ der Stadt Kiel selbst (Volkshochschule Kiel „für alle kulturellen Aktivitäten“, Musikschule Kiel) leitet die Stadt Kiel Bundesleistungen in die eigenen Kassen um. Dies wird auch recht deutlich formuliert (Geschäftliche Mitteilung, Seite 6):

„Positive Auswirkungen auf den Haushalt werden zum Beispiel durch die Refinanzierung der Mittagessenskosten bei der Kindertagesbetreuung oder bei der Volkshochschule aufgrund höherer Entgeltseinnahmen für die Lernförderung erwartet.“

Damit indessen ist bereits der Übergang zu den kritischen Anmerkungen vollzogen:

• Die Fokussierung auf Angebote der Stadt Kiel selbst reduziert das Bildungs- und Teilhabeangebot erheblich.

• Die Wahlfreiheit der Familien wird stark begrenzt.

• Es liegt die Vermutung nahe, dass fiskalische Motive bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes keine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt haben dürften. Dies mag den Steuerzahler freuen, sollte aber nicht im Fokus der Umsetzung von Bildungspaketen stehen.

• Nachhilfeunterricht wird vielfach erfolgreich von Kleinstanbietern wie Studenten oder Lehrern, die privat Nachhilfestunden geben, erbracht. Diese können gegenüber der Stadt zwar eine „Interessenbekundung“ (schon die Formulierung schmeckt nach Bittstellerei!) abgeben, unklar bleibt indes, nach welchen Kriterien etwaigen „Interessenbekundungen“ stattgegeben werden soll. Es dürfte zudem auf der Hand liegen, dass ein Student oder Lehrer kaum mit der Stadt Kiel eine Vereinbarung über die „Abwicklung des Abrechnungsverfahrens“ schließen oder die technischen Voraussetzungen für ein „Chipkartensystem“ zu schaffen in der Lage sein wird.

• Bedauerlich ist, dass auch viele sich bereits jetzt abzeichnende Problemfelder nicht antizipiert worden sind. Zu nennen sind etwa folgende Konstellationen, die bereits in der anwaltlichen Praxis zu erörtern waren:

– Ein Kind ist bereits Mitglied in einem Sportverein, der nicht in der Liste der Landeshauptstadt Kiel geführt wird (Sportverein aus einer Nachbargemeinde).

– Ein Kind erhält bereits Musikunterricht, aber nicht an der Musikschule Kiel.

– Ein Kind bekommt bereits von einem Studenten privat Nachhilfeunterricht und eine „Abrechnungsvereinbarung“ kommt aus den o.g. Gründen nicht in Betracht.

Ist in diesen Fällen eine Förderung möglich?

Offene Fragen, bei denen man sich Konkretisierungen gewünscht hätte, bestehen auch bei der Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F.):

• Was ist, wenn die gewählte Schule nicht die „nächstgelegene“ Schule ist?

– Werden keine Kosten übernommen?

– Werden nur die fiktiven Kosten zu „nächstgelegenen“ Schule übernommen?

• Schule des „gewählten Bildungsganges“: Was ist der „gewählte Abschluss“ bei einer Gesamtschule? (OVG Thüringen, Urt. v. 10.3.2009 – 1 KO 207/08: Entscheidend sei, ob Regelschule näher; sehr zw.)

• Wann ist ein Schüler auf Schülerbeförderung „angewiesen“?

– Überwiegende Rspr.: Ab Klasse 5 sind bis zu 3 Kilometer Fußweg zumutbar. Ausnahme: Besonders gefährlicher Schulweg! Übliche Risiken des Straßenverkehrs reichen nicht aus, es muss ein „überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko“ bestehen (etwa VG Braunschweig, Urt. v. 28.2.2008 – 6 A 252/06 -).

• Wann kann es Schülern „zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten“?

– Landeshauptstadt Kiel: Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil zu zahlen, der in seiner Höhe dem Betrag der Bedarfsposition für „Verkehr“ im Regelsatz entspricht! Diese Regelung ist nicht nachvollziehbar, denn Kosten für Teilnahme am Verkehr entstehen nicht nur für den Schulweg. Für sonstige Teilnahme am Verkehr bleibt nach der Logik der Stadt Kiel kein Geld mehr.

Dieser Beitrag mag einen ersten knappen Überblick über einige Unzulänglichkeiten der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaktes in Kiel geben. Es dürfte deutlich geworden sein: Die Probleme sind in Kiel an anderer Stelle zu verorten als bei etwa fehlenden „verbindlichen Qualitäts- und Vereinbarungsrichtlinien für die Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen“ (dazu hier mehr).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Ratsversammlung „diskutiert“ die Umsetzung des Bildungspaketes in Kiel!

Der Stadtrat „diskutiert“ die Umsetzung des Bildungspaketes in Kiel. Eigentlich ein wichtiges Thema, bei dem es einiges zu loben, aber auch einiges kritisch anzumerken gäbe. Leider verpasst die Ratsversammlung – und da ist keine Fraktion auszunehmen – diese Chance: Die antragstellende Fraktion scheint thematisch wenig vorbereitet. Der Rest ist politisches Fingerhaken und eine Ansammlung von Ungeschicktheiten. Letztere verhinderten dann offensichtlich auch noch die Überweisung des Antrages in den Sozialausschuss. Unangenehm fallen im Übrigen die schlechten Umgangsformen der Ratsleute untereinander auf (Ausnahme: Ratsherr Schmalz). Man wundert sich kaum, dass das Interesse der Kieler an Kommunalpolitik zusehends im Schwinden begriffen ist. Zu sehen ist das Trauerspiel hier (Video 26).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Seit dem 01.12.2010 „gelten“ in Kiel neue Mietobergrenzen!

Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sind die Obergrenzen für anzuerkennende Mieten nach dem SGB II und SGB XII anhand bestimmter Felder des jeweils aktuellen Kieler Mietspiegels zu berechnen. Der Mietspiegel 2010 ist am 12.11.2010 veröffentlicht worden und daher seit dem 01.12.2010 der Berechnung zugrunde zu legen. Bisher hat die Landeshauptstadt Kiel eine Anpassung der Mietobergrenzen nicht vorgenommen. Nach meinen Berechnungen ergeben sich nachfolgende neue Obergrenzen (ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Für Ein- und Zweipersonenhaushalte sind höhere Mietobergrenzen anzuerkennen, für Drei- und Mehrpersonenhaushalte sinken die Mietobergrenzen leicht. Für diejenigen Hilfebedürftigen, die mit Zusicherung des Grundsicherungsträgers in ihre Wohnung gezogen sind, scheidet nach hiesiger Rechtsauffassung eine Absenkung der Miete auf die neuen – geringeren – Mietobergrenze aus. Liegt die Wohnung indessen deutlich über der Mietobergrenze und wird deswegen – nach Senkungsaufforderung und Ablauf des sechsmonatigen befristeten Bestandsschutzes – nur noch die Mietobergrenze anerkannt, dürfte ein Absenkung auch auf die neuen – niedrigeren – Mietobergrenzen rechtmäßig sein.

Bei Neuanmietung von Wohnraum sind nach der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichte seit 01.12.2010 in jedem Fall die neuen Mietobergrenzen (gemäß vorstehender Tabelle) anzuwenden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Info-Veranstaltung zu Hartz IV am Dienstag, den 21.06.2011, 19.00 Uhr in der Sozialkirche Gaarden!

Das Informationsangebot richtet sich an Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) und SGB XII (Grundsicherung). Im Anschluss an einführende Informationen besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen und von eigenen Erfahrungen mit Jobcenter und Grundsicherungsbehörde zu berichten.

Veranstaltungsort:

Sozialkirche- Gaarden, St. Matthäus-Gemeinde

Stoschstraße 58

24143 Kiel

Themen werden voraussichtlich sein:

– Neue Verfahrensvorschriften

– Wohngeld und Kinderzuschlag

– Erreichbarkeitsverpflichtung / Ortsabwesenheit

– Kosten des Umgangsrecht

– Auszubildende

– Einkommensanrechnung

–  Berechnung der neuen Regelsätze

– Neues Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche

– Art der Leistungserbringung

– Sanktionen, §§ 31-32 SGB II n.F.

– Kosten der Unterkunft, §§ 22 ff. SGB II n.F.

– Kosten für die Warmwasseraufbereitung

– Kosten der privaten Krankenversicherung

– Datenschutzrechtliche Änderungen

– Sonstiges in Kürze

Referenten sind die Rechtsanwälte Helge Hildebrandt (Kiel) und Carsten Theden (Schleswig, Kiel).

Eine Informationsveranstaltung der Sozialkirche Gaarden in Zusammenarbeit mit dem

Verein für soziale Gerechtigkeit-Kiel (V.i.S.d.P.: Detlef Hackethal, Sophienblatt 42a, 24103 Kiel)


„Aufspaltung“ von Mietverträgen zur Vorlage beim Jobcenter: Brandgefährlich!

Wollen Bezieher von Arbeitslosengeld einen Mietvertrag abschließen, benötigen sie vor Abschluss des Vertrages die Zusicherung des Jobcenters, dass die Miete angemessen ist. Die Zusicherungserteilung ist wichtig: Wird die vorherige Zusicherung nicht eingeholt, übernimmt das Jobcenter weder die notwendigen Umzugskosten noch gewährt es ein Darlehen für die Mietkaution. Erhöht sich die Miete später und übersteigt deswegen die Mietobergrenze, gewährt die Behörde auch keinen sog. befristeten Bestandsschutz über 6 Monate bzw. erkennt bis zu 10 % teurere Mieten an.

Da die meisten größenangemessenen Mietwohnungen in Kiel über den städtischen Mietobergrenzen (s. Tabelle unten) liegen, kommt es nicht selten vor, dass der Mietvertrag zur Vorlage beim Jobcenter Kiel den Mietobergrenzen „angepasst“ und in einer Zusatzvereinbarung die Zahlung eines weiteren Mietanteils vereinbart wird. Teilweise werden auch zwei Mietverträge ausgefertigt: Ein Mietvertrag zur Vorlage beim Jobcenter, der eine Miete innerhalb der Mietobergrenze ausweist, und ein weiterer Mietvertrag, der die tatsächlich zu zahlende Miete beinhaltet. Auf diese Weise erhält der Vermieter die von ihm gewünschte Miete, der hilfebedürftige Mieter die Zusicherung durch das Jobcenter und in der Folge die begehrten weiteren Leistungen – vor allem Umzugskosten und darlehensweise Mietkaution.

Diese Vorgehensweise hält das Landgericht Kiel für rechtlich nicht zu beanstanden (LG Kiel, Beschluss vom 12.08.2010 – Az.: 1 S 93/10, NZM 2011, 311).

In der Vorinstanz hatte bereits das Amtsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass der Zusatzmietvertrag weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig ist.

In seinen rechtlichen Hinweisen hat das Landgericht Kiel ausgeführt, dass gegen den Vermieter auch kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB  besteht:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. Auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen. Es fehlt schon an einer Schadenszufügung. Zwar kann ein Schaden auch darin liegen, dass der Geschädigte veranlasst wird, eine Verbindlichkeit einzugehen. Diese muss für ihn aber nachteilig sein, er muss mit einer ungewollten Verpflichtung belastet werden (BGH NJW 2004, 2664, 2666). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagte wollte diese Wohnung anmieten und zwar genau zu dem Preis, der sich unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung ergibt. Dieser Mietzins war unstreitig auch ortsüblich und angemessen, der Beklagte hat für ihn also die adäquate Gegenleistung erhalten.

Auch eine Sittenwidrigkeitist nicht erkennbar. Erforderlich ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Sie darf mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar sein (OLG Hamm VersR 2006, 376). Die Verfolgung eigener Interessen ist grundsätzlich legitim. Nur bei einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Schädigers kommt, wenn die übrigen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen sind, ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Eine Verwerflichkeit kann nicht in der Aufteilung in zwei Verträge gesehen werden. Es steht schon nicht fest, dass die Zusatzvereinbarung auf Initiative des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten getroffen wurde. Diese Frage war in 1. Instanz streitig. Der Kläger ist beweispflichtig für die die Sittenwidrigkeit und den Schädigungsvorsatz begründenden Umstände (Palandt/Sprau § 826 Rz. 18). Selbst wenn die Vertragsgestaltung durch die Klägerseite veranlasst wurde, kann nicht von einem für den Beklagten nachteiligen Geschäft und einem verwerflichen Handeln des Klägers ausgegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung des Mietzinses aus der Zusatzvereinbarung ergab sich noch immer eine angemessene Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung. Der Kläger hat also keine Leistung verlangt, die im krassen Missverhältnis zur Gegenleistung stand. Zudem führte der Abschluss der Zusatzvereinbarung nicht etwa dazu, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung verlor. Davon geht auch der Berufungsführer nicht mehr aus.

Es war nicht Sache des Vermieters, sich darum zu kümmern, wie der Beklagte den Mietzins aus der Zusatzvereinbarung aufbringen und ob er überhaupt in der Lage sein würde, den über die Leistung des Jobcenters hinausgehenden Betrag zu zahlen. Insofern ist unerheblich, ob der Kläger davon ausging, dass der Beklagte die 57 EUR aus der Sozialhilfe bestreiten musste.

Der Beklagte ist bewusst und in Kenntnis der Höhe der Leistungen des Jobcenters die Verbindlichkeit eingegangen. Er ist offensichtlich davon ausgegangen, dass er diese erfüllen konnte. Das gilt aber auch für den Kläger, denn sonst hätte er sich für einen anderen Mieter entschieden.

Er hat weder eine Notlage des Beklagten ausgenutzt noch durch einen zu Lasten des Beklagten gehenden „Trick“ versucht, sich unlautere Vorteile zu verschaffen und einen Mietzins zu erzielen, den er ohne diese Vertragsgestaltung nicht hätte realisieren können.“

Beurteilung:

Beziehern von Grundsicherungsleistungen ist dringend davon abzuraten, sich auf derartige „Offerten“ von Vermietern einzulassen. Durch die Vorlage eines unvollständigen Mietvertrages (ohne Zusatzvereinbarung) bzw. eines Mietvertrages, der nicht die tatsächlich vereinbarte Miete ausweist, wird das Jobcenter letztlich über Tatsachen – die tatsächliche Miethöhe – getäuscht. Hierdurch wird beim Jobcenter ein Irrtum über die tatsächliche Miethöhe erregt. Aufgrund dieses Irrtums zahlt das Jobcenter gegebenenfalls Leistungen für Umzugskosten oder Renovierungskosten oder gewährt für die Mietkaution ein zinsloses Darlehen (§ 22 Abs. 6 SGB II) usw. Durch diese irrtumsbedingte Vermögensverfügung – auf die tatsächlich wegen Überschreitens der Mietobergrenze kein Rechtsanspruch besteht – entsteht dem Jobcenter ein Vermögensschaden. Grundsätzlich sind damit die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB erfüllt. Soweit die „Aufspaltung“ der vereinbarten Miete vom Vermieter vorgeschlagen wird, begründet auch dies den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum Sozialleistungsbetrug. Da die genannten Vermögensvorteile letztlich der einzige erkennbare Zweck einer derartigen „Vertragsaufspaltung“ sind – die Miete bis zur Mietobergrenze ist auch ohne Zusicherung bei Überschreitung der Mietobergrenze anzuerkennen – ist schwer nachzuvollziehen, warum derartige Vereinbarungen nach Auffassung des LG Kiel nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. die „guten Sitten“ verstoßen sollen.

Zu Recht hat in einem vergleichbaren Fall mit überzeugenden Erwägungen das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.03.2007, 62 S 254/06, Das Grundeigentum 2007, Seite 1053 f.) den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB bejaht. Dem Vermieter, so das Gericht, sei nämlich bekannt gewesen, dass die Mieterin über keinerlei eigene Einkünfte verfüge und aus diesem Grund die gesondert vereinbarte Zusatzmiete aus den für den anderweitig notwendigen Lebensbedarf zur Verfügung gestellten Mitteln des Jobcenters bestreiten musste. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei es allgemein bekannt, dass die Bedarfssätze des SGB II überaus knapp kalkuliert seien und die Verpflichtung aus der Zusatzvereinbarung die finanziellen Mittel der Mieterin dauerhaft übersteigen würden. Wenngleich das Bestreben des Vermieters, eine möglichst hohe Miete zu erzielen, im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe, erfülle die Zusatzvereinbarung dennoch den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sei eine Handlung nämlich bereits dann, wenn die zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebe, dass sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße und mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren sei und zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliege. Diese Voraussetzungen sah das Landgericht Berlin als gegeben an. Der Vermieter hat nach Ansicht des Landgerichts Berlin die Mieterin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weil er – um mit dem Jobcenter einen solventen Schuldner zu erlangen und gleichzeitig eine marktangemessene Miete zu erzielen – die Mietzahlung in zwei Vereinbarungen aufgespalten hat. Der Schaden für die Mieterin bestehe in der sittenwidrigen Herbeiführung des Zusatzvertrags. Die Mieterin sei daher so zu stellen, als sei die Zusatzvereinbarung nie geschlossen worden. Im vorliegenden Fall war die Mieterin daher im Rahmen ihres Schadensersatzanspruches gegen ihren Vermieter nach § 826 BGB so zu stellen, als sei die Zusatzvereinbarung nie geschlossen worden, d.h. den zusätzlich vereinbarten Mietzins musste die Mieterin nicht bezahlen. Da der Zusatzvertrag als solcher vom Landgericht Berlin nicht als gesetzes- oder sittenwidrig im Sinne §§ 134, 138 BGB angesehen wurde, konnte sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass nach Maßgabe der Vorschrift des § 139 BGB mit der Zusatzvereinbarung auch der Mietvertrag selbst als einheitliches Rechtsgeschäft nichtig sei. Die Mieterin behielt damit ihren Mietvertrag, ohne aus der Zusatzvereinbarung verpflichtet zu sein.

Tabelle der Mietobergrenzen in Kiel (gültig bis 30.11.2010):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen (Grundmiete + Betriebskosten ohne Heizkosten, berechnet nach Mietspiegel 2008)
1 bis 50 301,50
2 50-60 361,80
3 60-75 453,00
4 75-85 508,30
5 85-95 568,10
6 95-105 627,90
7 105-115 687,70
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 59,8

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Gierige Vermieter: Das Geschäft mit der „Mietvertragsausfertigungsgebühr“!

Pünktlich zum Semesterbeginn an der Kieler Uni – einer Zeit also, wo die Nachfrage nach Wohnungen naturgemäß besonders hoch ist – versuchen einige Kieler Vermieter wieder, für den Ausdruck eines Formularmietvertrages – also einen Knopfdruck – sowie das Einsetzen einiger weniger Daten eine sog. Vertragsausfertigungsgebühr von zukünftigen Mietern zu kassieren. Verlangt werden zwischen 100 und 210 €. Bekannt ist diese Praxis hier etwa von Otto Stöben, Hans Schütt oder auch der Gagfah Group.

Nach Ansicht der Vermieter soll mit der „Vertragsausfertigungsgebühr“ der Verwaltungsaufwand beim Abschluss des Mietvertrages abgegolten werden. Geflissentlich  übersehen wird dabei jedoch, dass schon die Miete dazu dienen soll, die Verwaltung der Mietwohnung zu finanzieren. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Kosten der Verwaltung nicht in den Katalog der umlagefähigen Betriebskosten aufgenommen. Grundsätzlich gilt daher: Der Vermieter kann vom Mieter weder eine Maklerprovision verlangen noch steht ihm für seine Tätigkeit bei Vertragsabschluss ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

Eine formularvertragliche Abweichung vom diesem gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Mieter nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung unangemessen und soll daher unwirksam sein. Betroffene Mieter können deswegen noch nach Unterzeichnung des Vertrages und trotz Zahlung dieser „Gebühr“ den Betrag vom Vermieter zurückfordern.

AG Hamburg-Altona (NJW-RR 2007, Seite 11 = NZW 2006, Seite 928):

• Die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr in einem Formularvertrag über Wohnraum verstößt gegen § 307 BGB, denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB): „Mit der „Vertragsausfertigungsgebühr“ verlangt der Vermieter in der Regel einen Kostenbeitrag für die Ausfertigung des Mietvertrags und die bei der Vermietung entstandenen Inserats- und Verwaltungskosten. Diese Tätigkeiten haben indes mit der Leistung des Vermieters, die dahin geht, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts zu tun. Sie stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die dem Vermieter auf Grund eines Vertragsschlusses mit seinem Mieter obliegen und liegen auch nicht im Interesse des Mieters. Gerade bei der für die „Gebühr” namensgebenden Verrichtung, der Vertragsausfertigung, liegt dies auf der Hand. Formularverträge nämlich werden von Vermietern regelmäßig gerade deshalb ausgefertigt und abgeschlossen, weil sie in Abweichung von dispositivem Gesetzesrecht ihre eigenen Vertragsinteressen bis zur Grenze des Zulässigen – und, wie die Erfahrung lehrt, häufig auch darüber hinaus – durchsetzen wollen“ so das AG Hamburg-Altona.

• Weil der Vermieter allein im eigenen Interesse tätig wird, rechtfertigt nach Auffassung des AG Hamburg-Altona auch § 670 BGB (Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz seiner Aufwendungen) die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr nicht.

• „Insgesamt wird daher mit der Vertragsausfertigungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die Vermieter auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für seine Mieter erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Mieter abzuwälzen. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört demgegenüber, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in AGB zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der dieses Gericht folgt, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs 2. Nr. 1 BGB (vgl. BGH Z 161, 189 = NJW 2005, 1275; BGHZ 146, 377 = NJW 2001, 1419; BGHZ 137, 43 = NJW 1998, 309.“

Ähnlich argumentiert das LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009 – 307 S 144/08, das hier zu finden ist.

In einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1995 hat das AG Kiel entschieden, dass die Hausverwaltung eines Vermieters nicht berechtigt ist, vom Mieter eine sog. Vertragsabschlussgebühr (im genannten Fall i.H.v. 1.620,35 DM) zu beanspruchen, wenn entgegen der Klausel im Mietvertrag der Vermieter seinem Verwalter eine solche Gebühr nicht schuldet, sondern das Tätigwerden des Verwalters durch die sog. Verwaltungspauschale abgegolten wird. In diesem Fall kann der Mieter von der Verwaltung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung die Zahlung wieder herausfordern (AG Kiel, 117 C 580/95).

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich der Vermieter die Zahlung einer „Vertragsabschlussgebühr“ individualvertraglich in einer gesonderten Vereinbarung versprechen lässt. Denn diese hat im Streitfall größere Aussichten, vor Gericht als wirksam anerkannt zu werden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinsches Landessozialgericht: 25 Quadratmeter für Hartz IV-Empfänger angemessen!

(c) All In Hostel / pixelio.de

In einer aktuellen Entscheidung hat der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen  Landessozialgericht entschieden, dass Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch die Anmietung von 25 qm kleinen Wohnungen „zumutbar“ sein soll. Für den Senat war nicht ersichtlich, „weshalb eine einzelne Person auf einer Wohnfläche von 25 qm nicht menschenwürdig leben können sollte“. Dem Hilfesuchenden stehe es frei, sich eine entsprechend kleine Wohnung mit einem hohen Quadratmetermietzins und damit einem erheblich höheren Wohnungsstandard zu suchen oder eben eine größer Wohnung zu einem entsprechende niedrigeren Quadratmeterpreis. Insoweit rückt das Gericht ausdrücklich von seiner bisher vertretenen Auffassung ab, Hilfebedürftige könnten nicht darauf verwiesen werden, in Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 qm zu ziehen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 und L 11 AS 126/09.

Bewertung: • Die Entscheidung ist zu kritisieren: Bei „Wohnungen“ mit einer Wohnfläche von 25 qm handelt es sich regelmäßig um Einzimmer-Appartements mit Nasszelle. Viele Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Jahrzehnte ihres Lebens hart gearbeitet und Steuern gezahlt. Diese in Not geratenen Menschen nun auf Einzimmer-Appartements zu verweisen, ist nicht angemessen.

• Die vom Gericht suggerierte Wahlmöglichkeit besteht zudem nur in der Theorie. Tatsächlich sind etwa 50 qm große Wohnungen in Kiel innerhalb der städtischen Mietobergrenzen ohnehin kaum noch anzumieten. Wo es in Kiel 25 qm-Wohnungen mit hohem Wohnstandard gibt, wird das Geheimnis der Richter am 11. Senat bleiben müssen.

• Gedanklich ist der Senat den Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes verhaftet. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehen heute mehr als 7 Mio. Bundesbürger. Dass die Bezahlung deren Mieten lediglich der Vermeidung von Obdachlosigkeit zu dienen bestimmt sei und deswegen als Auslegungsmaßstab für die Bestimmung der „angemessenen“ Größe von Wohnraum  die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG herangezogen wird, spiegelt ein sonderbares Gesellschaftsverständnis des Gerichts wieder und ist aus rechtlicher Sicht ein nicht geeigneter Entscheidungsmaßstab.

• Richtigerweise ist der Einzelfall in den Blick zu nehmen: Für einen jungen Hilfebedürftigen etwa bis zum 25. Lebensjahr mögen 25 qm Wohnfläche angemessen sein, für einen 55 Jährigen Hilfebedürftigen sind sie es nicht. „Unwürdig“ wird es, wenn etwa – so in Kiel geschehen – ein über 60jähriger praktisch seinen gesamten Hausstand entsorgen muss, um in ein Einzimmer-Appartement in einem bekannten Mettenhofer Hochhausturm zu ziehen. Die Richter des 11. Senates scheinen indessen einer anderen Würdekonzeption anzuhängen.

Weiterführende Links:

Welt Online, 23.07.2010 – 25 Quadratmeter Wohnraum – Warum nicht?

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rückforderung von ALG II: 56 % der Leistungen für die Unterkunft dürfen i.d.R. nicht zurückgefordert werden!

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage bis 31.12.2016 wieder. Zum 01.01.2017 wurde die Vorschrift ersatzlos gestrichen! Eine Synopse findet sich hier.

Weil die Vorschrift auch sechs Jahre nach ihrer Einfügung in das SGB II einigen Mitarbeitern des Jobcenters Kiel noch immer nicht recht vertraut zu sein scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal auf folgende Regelung hin:

§ 40 Abs. 4 SGB II [ab 01.08.2016: Abs. 9; ab 01.01.2017 aufgehoben]„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“

Werden Leistungen nach dem SGB II – etwa aufgrund einer Arbeitsaufnahme – zurückgefordert, dürfen von den Leistungen für die Unterkunft 56 Prozent der erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden.

Wichtig: Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Leistungen für die Unterkunft, also nicht

• auf die Regelleistungen und

• Leistungen für Heizung und Warmwasser!

Die Vorschrift ist eine Folge des Wegfalls des Wohngeldes für ALG II-Empfänger. Als Kompensation für diesen Wegfall soll der Teil der Unterkunftskosten, der durchschnittlich der Leistung des Wohngeldes für frühere Empfänger der Sozialhilfe entsprach, nicht zurückerstattet werden müssen.

Wichtig: Die Vorschrift gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Leistungen

• nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X von Anfang an – durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden,- die Bewilligung auf Angeben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht wurden oder –  die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung dem „Leistungsberechtigten“ bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

• nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X im laufenden Leistungsbezug – aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger leistungsrelevanter Änderungen der (wirtschaftlichen) Verhältnisse nicht mitgeteilt wurden oder – der Betroffene wusste oder grob sorgfaltswidrig nicht wusste, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Weiter findet die Regelung, wonach Unterkunftskosten in Höhe von 56 Prozent der Unterkunftsleistungen nicht zurückgefordert werden können, in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird, keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 56/13 R).

Wichtig:

• Eine „teilweise“ Aufhebung liegt nicht vor, wenn für einzelne Monate des i.d.R. sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Leistungen zurückgefordert werden.

• Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift findet die 56 Prozent-Regelung keine Anwendung bei einer teilweisen Aufhebung innerhalb eines Kalendermonates. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar (kritisch etwa Conradis a.a.O., Rn. 25), macht aber durchaus Sinn: Der Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II besteht darin, bei einer Rückforderung von ALG II (pauschal) einen finanziellen Ausgleich für nicht beantragtes Wohngeld zu schaffen. Werden die Leistungen nach dem SGB II indessen nicht vollständig zurückgefordert, besteht kein Grund für einen solchen Ausgleich, weil ja noch ein Teil ALG II gezahlt worden ist. Eine solche – wiederum pauschale – Reglung zu treffen, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt Kieler Mietobergrenzen – Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen!

Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Zwar gibt das LSG einer vom ihm modifizierten Berechnungsmethode den Vorzug. Da die für diese – recht komplizierte und in ihren Grundannahmen jedenfalls zweifelhafte – Berechnungsvariante erforderlichen „Grundlagendaten“ der Mietspiegel indessen bereits vernichtet wurden, konnte das Gericht eine eigene Berechnung nach der von ihm präferierten Methode nicht vornehmen und hat die Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig als vertretbare (zweitbeste) Berechnungsmöglichkeit bestätigt.

Ob das LSG letztlich mit seiner Methode zu höheren oder niedrigeren Mietobergrenzen gekommen wäre, lässt sich schwer abschätzen, da das LSG zwar von den Mittelwerten der einzelnen Mietspiegelfelder nach unten abweichen wollte, dafür aber letztlich auch Mietspiegelfelder mit höheren Quadratmeterpreisen in seine Berechnung hätte einstellen müssen, um insgesamt ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Größe in seinen Berechnungen abzubilden.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Änderung bei den Kosten der Warmwasseraufbereitung!

Wichtige Änderungen bei Hartz IV rückwirkend ab 01.01.2011

Kosten der Gebrauchswarmwasseraufbereitung

Für Hartz-IV-Bezieher war es ein ewiger Zankapfel mit dem Jobcenter: Die Kosten der Warmwasseraufbereitung für Duschen und Händewaschen musste aus den Regelleistungen bezahlt werden, während die Energie, die verbraucht wurden, um das Wasser für die Heizkörper zu erhitzen, als Heizkosten zusätzlich vom Jobcenter übernommen wurde. Dies führte zu zahlreichen Problemen.

Wurde das Gebrauchswarmwasser über die Heizungsanlage erhitzt und gab es keine Warmwasseruhren, musste der Betrag pauschal geschätzt werden. Die Rechtsprechung ging von 30 % der im Regelsatz vorgesehenen Position für Haushaltsenergie aus und errechnete für alleinstehenden Personen einen Betrag von 6,63 €. In Kiel wurden pauschal 5 € pro Person von den Heizkosten abgezogen. Waren Warmwasseruhren vorhanden, wurden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. Allein die verbrauchsunabhängigen Kosten für die bloße Bereithaltung von Warmwasser und die Kosten der Messgeräte (Warmwasseruhren) waren nicht selten höher als der im Regelsatz vorgesehen Betrag von 6,63 € (für eine alleinstehende Person). Wurde das Warmwasser mit Strom oder Gasboilern erhitzt, durfte kein Abzug von den Heizkosten erfolgen, denn die Betroffenen zahlten die Kosten über ihre Strom- bzw. Gasrechnung ja ohnehin selbst. Nicht selten wurde dies von den Jobcentern aber „übersehen“ und es erfolgte über Jahre hinweg trotzdem ein Abzug.

Mit alledem ist nun Schluss – zum Glück. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung regelt nun, dass der Regelsatz die Haushaltsenergie nur noch „ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“ enthält. Das bedeutet für alle diejenigen, bei denen das Warmwasser über die Heizungsanlage erhitzt wird, dass ein Abzug der Warmwasserkosten nicht mehr erfolgen darf, und zwar unabhängig davon, ob der Verbrauch mit Wasseruhren erfasst wird oder nicht. Damit nun diejenigen nicht schlechter stehen, die ihr Warmwasser über Strom- oder Gasboiler erhitzen und die Kosten selbst zahlen, ist in § 21 Abs. 7 SGB II ein neuer Mehrbedarf eingefügt worden: Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Wassererzeugung) und deshalb kein Bedarf für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt wird, gibt es einen Mehrbedarf in folgender Höhe:

Regelbedarf 364 € 291 € 328 € 287 € 251 € 215 €
Mehrbedarf für Warm-wasser 2,3 %  = 8,37 gerundet*  8,00 € 2,3 % = 6,69 gerundet  7,00 € 2,3 % = 7,54 gerundet  8,00 € 1,4 % = 4,02 gerundet  4,00 € 1,2 % = 3,01 gerundet  3,00 € 0,8 % = 1,72 gerundet  2,00 €

*Bis 31.12.2011 ist gemäß § 77 Abs. 5 SGB II zu runden.

Besteht im Einzelfall ein abweichender Bedarf – etwa, weil der tatsächlich gemessene Gas-Verbrauch höher oder niedriger ist -, ist der tatsächliche Verbrauch zugrunde zu legen.

Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) findet sich eine entsprechende Regelung in § 30 Abs. 7 SGB XII n.F.

Tipp: Während das Jobcenter Kiel unter der alten Rechtslage nach hiesigen Erfahrungen grundsätzlich ohne amtswegige Prüfung oder Nachfrage bei seinen Kunden zu deren Nachteil schlicht vorausgesetzt hat, dass die Warmwasseraufbereitung über die Heizungsanlage erfolgte und deswegen die sog. Warmwasserpauschale von 5,- € pro Person von den Leistungen für die Heizung in Abzug brachte, ist seit 01.01.2011 darauf zu achten, dass

  • das Jobcenter Kiel die Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkennt (diese Änderung setzt das Jobcenter Kiel selbst um, sollte aber vorsorglich überprüft werden) und
  • der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung schriftlich beantragt wird, da das Jobcenter Kiel diesen selbst dann, wenn der Behörde bekannt ist, dass die Warmwasseraufbereitung etwa über Stromboiler erfolgt, nicht ohne Weiteres von selbst gewährt. Während die Warmwasserpauschale in der Vergangenheit ohne Nachweise abgezogen wurde, verlangt das Jobcenter Kiel für die Bewilligung des neuen Mehrbedarfs zudem regelmäßig eine schriftliche Vermieterbescheinigung. Mündlichen Aussagen oder eidesstattlichen Versicherung ihrer Kunden sowie von diesen gemachten Fotos  wird i.d.R. kein Glauben geschenkt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt